Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FSG 1997 §24 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des E J in W, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 14-16/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 2010, Zl. UVS-FSG/48/11319/2009-11, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 (FSG) aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung dieser Aufforderung die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen werde. In der Begründung verwies die Erstbehörde auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 2008, mit dem der Beschwerdeführer wegen § 107a Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 StGB (nach der Aktenlage: rechtskräftig) verurteilt worden sei. Weiters seien "mehrere Vorfälle wegen aggressiven Verhaltens" aktenkundig (diesbezüglich nähere Feststellungen enthält der erstinstanzliche Bescheid nicht). Die Erstbehörde ging deshalb von einem Verdacht auf ein überhöhtes Aggressionspotential beim Beschwerdeführer aus bzw. dass dieser Konfliktsituationen im Straßenverkehrsgeschehen durch Anwendung von Gewalt oder Drohung lösen und Handlungsweisen setzen werde, bei denen andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet bzw. deren Eigentum einer Beschädigung ausgesetzt seien.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz 1997 (FSG) aufgefordert, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllung dieser Aufforderung die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers entzogen werde. In der Begründung verwies die Erstbehörde auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25. September 2008, mit dem der Beschwerdeführer wegen Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 StGB (nach der Aktenlage: rechtskräftig) verurteilt worden sei. Weiters seien "mehrere Vorfälle wegen aggressiven Verhaltens" aktenkundig (diesbezüglich nähere Feststellungen enthält der erstinstanzliche Bescheid nicht). Die Erstbehörde ging deshalb von einem Verdacht auf ein überhöhtes Aggressionspotential beim Beschwerdeführer aus bzw. dass dieser Konfliktsituationen im Straßenverkehrsgeschehen durch Anwendung von Gewalt oder Drohung lösen und Handlungsweisen setzen werde, bei denen andere Straßenverkehrsteilnehmer gefährdet bzw. deren Eigentum einer Beschädigung ausgesetzt seien.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, dass § 107a StGB den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung normiere. Dieser Tatbestand werde erfüllt, wenn die Lebensführung einer anderen Person unzumutbar beeinträchtigt werde, indem deren Nähe aufgesucht oder im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt werde. Daraus lasse sich jedoch keinesfalls auf ein überhöhtes Aggressionspotential oder die mangelnde Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges schließen. Sonstige aktenkundige Vorfälle aggressiven Verhaltens, wie im Erstbescheid angesprochen, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und ihm auch nicht vorgehalten worden. Jedenfalls könne er ausschließen, dass es sich hiebei um Vorfälle handle, die im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Straßenverkehrsteilnehmer stünden.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er darauf hinwies, dass Paragraph 107 a, StGB den Tatbestand der beharrlichen Verfolgung normiere. Dieser Tatbestand werde erfüllt, wenn die Lebensführung einer anderen Person unzumutbar beeinträchtigt werde, indem deren Nähe aufgesucht oder im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr hergestellt werde. Daraus lasse sich jedoch keinesfalls auf ein überhöhtes Aggressionspotential oder die mangelnde Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges schließen. Sonstige aktenkundige Vorfälle aggressiven Verhaltens, wie im Erstbescheid angesprochen, seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt und ihm auch nicht vorgehalten worden. Jedenfalls könne er ausschließen, dass es sich hiebei um Vorfälle handle, die im Zusammenhang mit seiner Eigenschaft als Straßenverkehrsteilnehmer stünden.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung holte die belangte Behörde den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. September 2009 ein, in dem diese beantragte, den Beschwerdeführer (neuerlich) wegen § 107a Abs. 1 und 2 Z. 1 und 2 StGB zu bestrafen. Diesem Strafantrag liegt nach dem Akt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in näher genannten Zeiträumen bis Ende Juni 2009 zu zwei namentlich genannten Personen u. a. mehrmals täglich telefonischen Kontakt hergestellt bzw. wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht und dadurch die Lebensführung dieser Personen unzumutbar beeinträchtigt habe.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung holte die belangte Behörde den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. September 2009 ein, in dem diese beantragte, den Beschwerdeführer (neuerlich) wegen Paragraph 107 a, Absatz eins, und 2 Ziffer eins und 2 StGB zu bestrafen. Diesem Strafantrag liegt nach dem Akt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in näher genannten Zeiträumen bis Ende Juni 2009 zu zwei namentlich genannten Personen u. a. mehrmals täglich telefonischen Kontakt hergestellt bzw. wiederholt ihre räumliche Nähe aufgesucht und dadurch die Lebensführung dieser Personen unzumutbar beeinträchtigt habe.
Unter Hinweis auf diesen Strafantrag forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die genannte Berufung zurückzuziehen. Im Schreiben vom 19. März 2010, in dem der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner Berufung bekannt gab, führte er aus, dass der Strafantrag gemäß § 107a StGB in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Verkehrsunzuverlässigkeit stehe.Unter Hinweis auf diesen Strafantrag forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die genannte Berufung zurückzuziehen. Im Schreiben vom 19. März 2010, in dem der Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung seiner Berufung bekannt gab, führte er aus, dass der Strafantrag gemäß Paragraph 107 a, StGB in keinem Zusammenhang mit einer möglichen Verkehrsunzuverlässigkeit stehe.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Juli 2009 mit der Maßgabe, dass sich der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG "ab Zustellung des Berufungsbescheides" einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe.Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid vom 16. Juli 2009 mit der Maßgabe, dass sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG "ab Zustellung des Berufungsbescheides" einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe.
In der Begründung verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. September 2008 und den neuerlichen Strafantrag vom 23. September 2009 wegen § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 StGB und stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer auch ein behördliches Betretungsverbot durch die Bundespolizeidirektion Wien erlassen worden sei. Auf dieser Grundlage führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass gegenständlich "geradezu ein klassischer Fall" für begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege. Durch die strafgerichtliche Verurteilung und den rezenten Strafantrag wegen beharrlicher Verfolgung lägen "stichhaltige Indizien auf eine in Konfliktsituationen und darüber hinaus beharrlich zur Lösung von Spannungssituationen in Form auch von körperlicher Gewalt neigenden Persönlichkeit" vor. Daher seien nach Ansicht der belangten Behörde begründete Bedenken im Hinblick auf eine "aggressive und demolative Persönlichkeitsstruktur" gegeben, sodass es beim Beschwerdeführer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehle.In der Begründung verwies die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 25. September 2008 und den neuerlichen Strafantrag vom 23. September 2009 wegen Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB und stellte fest, dass gegen den Beschwerdeführer auch ein behördliches Betretungsverbot durch die Bundespolizeidirektion Wien erlassen worden sei. Auf dieser Grundlage führte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass gegenständlich "geradezu ein klassischer Fall" für begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliege. Durch die strafgerichtliche Verurteilung und den rezenten Strafantrag wegen beharrlicher Verfolgung lägen "stichhaltige Indizien auf eine in Konfliktsituationen und darüber hinaus beharrlich zur Lösung von Spannungssituationen in Form auch von körperlicher Gewalt neigenden Persönlichkeit" vor. Daher seien nach Ansicht der belangten Behörde begründete Bedenken im Hinblick auf eine "aggressive und demolative Persönlichkeitsstruktur" gegeben, sodass es beim Beschwerdeführer "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen fehle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 107a StGB lautet: Paragraph 107 a, StGB lautet:
"Beharrliche Verfolgung
§ 107a. (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.Paragraph 107 a, (1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Absatz 2,), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2010110105.X00Im RIS seit
28.10.2010Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015