TE Vwgh Erkenntnis 2010/9/21 2007/11/0134

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Veröffentlicht am 21.09.2010
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §47 Abs2a;
KHVG 1987 §31a Abs4;
VwRallg;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 47 heute
  2. KFG 1967 § 47 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 47 gültig von 24.04.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. KFG 1967 § 47 gültig von 06.11.2023 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  5. KFG 1967 § 47 gültig von 16.12.2020 bis 05.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 47 gültig von 01.10.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2020
  7. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2019 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  8. KFG 1967 § 47 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  9. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  10. KFG 1967 § 47 gültig von 01.04.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  11. KFG 1967 § 47 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  12. KFG 1967 § 47 gültig von 09.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  13. KFG 1967 § 47 gültig von 01.09.2012 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  14. KFG 1967 § 47 gültig von 31.12.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  15. KFG 1967 § 47 gültig von 01.08.2007 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  16. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  17. KFG 1967 § 47 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004
  18. KFG 1967 § 47 gültig von 13.08.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  19. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  21. KFG 1967 § 47 gültig von 19.01.2003 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2002
  22. KFG 1967 § 47 gültig von 14.08.2002 bis 18.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  23. KFG 1967 § 47 gültig von 25.05.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  24. KFG 1967 § 47 gültig von 01.03.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  25. KFG 1967 § 47 gültig von 20.08.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  26. KFG 1967 § 47 gültig von 16.07.1988 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des M H in D, vertreten durch Rechtsanwälte Grassner, Lenz, Thewanger & Partner in 4020 Linz, Südtirolerstraße 4-6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Mai 2007, Zl. VerkR-394.879/6-2007-Vie/Eis, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Mai 2007 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2005 auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 ab.Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. Mai 2007 wies der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2005 auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Fahrzeuges aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 ab.

In der Begründung gab der Landeshauptmann zunächst das Berufungsvorbringen wieder. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, er hätte seinen Antrag damit begründet, dass seine Ehefrau Eheverfehlungen begehe. Im Zuge einer Observation durch eine Berufsdetektivin habe sich dieser Verdacht bestätigt. In Beobachtungen sei weiters festgestellt worden, dass der Ehestörer einen Pkw mit näher bezeichnetem Kennzeichen lenke und daher davon auszugehen sei, dass dieser auch der Halter des Fahrzeuges wäre, Name und Adresse seien jedoch nicht bekannt. Aufgrund der beschriebenen Vorfälle beabsichtige der Beschwerdeführer, zum einen die Scheidungsklage zu erheben und dem Gericht in diesem Verfahren die Beweismittel unter Nennung des Namens des Ehestörers vorzulegen, weiters auch, die aufgelaufenen Kosten vom Ehestörer einzufordern und diesen Anspruch nötigenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einzufordern. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des§ 47 Abs. 2a KFG 1967 sei dahin auszulegen, dass darunter nicht nur subjektiv öffentliche Rechte zu verstehen seien. Der Oberste Gerichtshof habe zum Ausdruck gebracht, dass Detektivkosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruches gemäß § 1323 ABGB gegen den Ehestörer eingeklagt werden könnten. Das rechtliche Interesse an der Auskunft liege evidentermaßen darin, dass eine Rechtsverfolgung gegen den Ehestörer nur dann erfolgreich sein könne, wenn dessen Name bekannt sei. Selbst wenn der Halter nicht identisch mit der Person des Ehestörers wäre, so wäre dieser nach den einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 verpflichtet, den Namen jener Person zu nennen, welche zu den fraglichen Zeitpunkten die Verfügungsbefugnis über das gegenständliche Fahrzeug innehatte.In der Begründung gab der Landeshauptmann zunächst das Berufungsvorbringen wieder. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung ausgeführt, er hätte seinen Antrag damit begründet, dass seine Ehefrau Eheverfehlungen begehe. Im Zuge einer Observation durch eine Berufsdetektivin habe sich dieser Verdacht bestätigt. In Beobachtungen sei weiters festgestellt worden, dass der Ehestörer einen Pkw mit näher bezeichnetem Kennzeichen lenke und daher davon auszugehen sei, dass dieser auch der Halter des Fahrzeuges wäre, Name und Adresse seien jedoch nicht bekannt. Aufgrund der beschriebenen Vorfälle beabsichtige der Beschwerdeführer, zum einen die Scheidungsklage zu erheben und dem Gericht in diesem Verfahren die Beweismittel unter Nennung des Namens des Ehestörers vorzulegen, weiters auch, die aufgelaufenen Kosten vom Ehestörer einzufordern und diesen Anspruch nötigenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe einzufordern. Der Begriff des rechtlichen Interesses im Sinne des§ 47 Absatz 2 a, KFG 1967 sei dahin auszulegen, dass darunter nicht nur subjektiv öffentliche Rechte zu verstehen seien. Der Oberste Gerichtshof habe zum Ausdruck gebracht, dass Detektivkosten im Rahmen eines Schadenersatzanspruches gemäß Paragraph 1323, ABGB gegen den Ehestörer eingeklagt werden könnten. Das rechtliche Interesse an der Auskunft liege evidentermaßen darin, dass eine Rechtsverfolgung gegen den Ehestörer nur dann erfolgreich sein könne, wenn dessen Name bekannt sei. Selbst wenn der Halter nicht identisch mit der Person des Ehestörers wäre, so wäre dieser nach den einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 verpflichtet, den Namen jener Person zu nennen, welche zu den fraglichen Zeitpunkten die Verfügungsbefugnis über das gegenständliche Fahrzeug innehatte.

Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte der Landeshauptmann rechtlich aus, er habe als Berufungsbehörde nur zu beurteilen, ob die Auskunft von der Erstbehörde zu Recht verweigert worden sei, die Erteilung der Auskunft sei aber nicht selbst Gegenstand der Berufungsentscheidung.

Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0358, sei nichts für ihn gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof darin keine näheren Angaben dazu gemacht habe, was unter "rechtliches Interesse" im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu verstehen sei. Gemäß § 1 Abs. 1 KFG 1967 seien die Bestimmungen des KFG 1967 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Das KFG 1967 sei somit als eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen, die "insbesondere nicht Gegenstand von Maßnahmen nach den Grundsätzen des Zivilrechts (somit auch nicht im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Ehescheidungsverfahren), des Strafrechts oder sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften sein" könne. Es könne der Erstbehörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie mit dem Hinweis auf die mangelnde Verbindung mit Kraftfahrangelegenheiten das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der beantragten Auskunftserteilung verneint habe.Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2001, Zl. 2001/11/0358, sei nichts für ihn gewonnen, weil der Verwaltungsgerichtshof darin keine näheren Angaben dazu gemacht habe, was unter "rechtliches Interesse" im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu verstehen sei. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 seien die Bestimmungen des KFG 1967 auf Kraftfahrzeuge und Anhänger, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden, und auf den Verkehr mit diesen Fahrzeugen auf solchen Straßen anzuwenden. Das KFG 1967 sei somit als eine Verwaltungsvorschrift zum Schutz der Verkehrs- und Betriebssicherheit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen, die "insbesondere nicht Gegenstand von Maßnahmen nach den Grundsätzen des Zivilrechts (somit auch nicht im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Ehescheidungsverfahren), des Strafrechts oder sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften sein" könne. Es könne der Erstbehörde daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie mit dem Hinweis auf die mangelnde Verbindung mit Kraftfahrangelegenheiten das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der beantragten Auskunftserteilung verneint habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 verletzt. Das Beschwerdevorbringen stellt eine Wiederholung des Berufungsvorbringens dar.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verletzt. Das Beschwerdevorbringen stellt eine Wiederholung des Berufungsvorbringens dar.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des KFG 1967 idF. der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006 lautet (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des KFG 1967 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006, lautet (auszugsweise):

"Zulassungsevidenz

§ 47. (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.Paragraph 47, (1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verwenden können.

  1. (1a)Absatz eins a,Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Abs. 1 den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, von Amts wegen periodisch Daten gemäß Absatz eins, den Finanzbehörden und der Bundesanstalt Statistik Österreich im automationsunterstützten Datenverkehr zu übermitteln, sofern diese Daten für Zwecke der Einhebung der Kraftfahrzeugsteuer oder einer Bundesstatistik über den Kfz-Bestand und über die Zulassungen notwendig sind. Wird die Zulassung durch Zulassungsstellen vorgenommen, so erfolgt diese Datenübermittlung durch die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Absatz eins, angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
  3. (2a)Absatz 2 a,Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß Paragraph 31 a, KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.

..."

§ 47 Abs. 2 KFG 1967 in der wiedergegebenen Fassung geht zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 60/2003. Die Gesetzesmaterialien, RV 23 Blg NR 22. GP, 3 führen dazu aus, die Standard-Auskunftserteilung (Schädigung mit Fahrzeug) erfolge gemäß § 31a KHVG durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen. Die Auskunftsmöglichkeit gemäß § 47 Abs. 2a habe nur mehr subsidiären Charakter. Dies solle auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um zu verhindern, dass sich Personen nach Einrichtung des Versicherungsregisters weiterhin an die Behörde wenden, obwohl es sich um eine unter § 31a Abs. 4 KHVG fallende Auskunft handelt. Paragraph 47, Absatz 2, KFG 1967 in der wiedergegebenen Fassung geht zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2003,. Die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 23 Blg NR 22. GP, 3 führen dazu aus, die Standard-Auskunftserteilung (Schädigung mit Fahrzeug) erfolge gemäß Paragraph 31 a, KHVG durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen. Die Auskunftsmöglichkeit gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, habe nur mehr subsidiären Charakter. Dies solle auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen, um zu verhindern, dass sich Personen nach Einrichtung des Versicherungsregisters weiterhin an die Behörde wenden, obwohl es sich um eine unter Paragraph 31 a, Absatz 4, KHVG fallende Auskunft handelt.

2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind. Der Wortlaut des § 47 Abs. 2a KFG 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können. 2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung des Beschwerdeführers teilt, wonach als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen sind. Der Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 steht dieser Auffassung nicht entgegen, und die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien machen hinlänglich klar, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr Paragraph 31 a, Absatz 4, KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 darstellen können.

Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Verweigerung der von ihm begehrten Auskunft in Rechten verletzt wäre.

2.2. Der Beschwerdeführer versucht, wie sein gesamtes Vorbringen zeigt, den Namen und die Adresse der von ihm als "Ehestörer" bezeichneten Person in Erfahrung zu bringen, die von der von ihm eingeschalteten Detektei als Lenker des in Rede stehenden Fahrzeugs beobachtet wurde. Außer dem Umstand, dass die erwähnte Person das Fahrzeug gelenkt hat, macht der Beschwerdeführer keine weiteren Anhaltspunkte dafür geltend, dass diese Person auch Zulassungsbesitzer des vom Beschwerdeführer bezeichneten Fahrzeugs wäre.

Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. § 103 Abs. 2 KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.Damit stellt der Beschwerdeführer aber noch keine ausreichende Beziehung zum Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs dar und macht insoweit kein ausreichendes rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967, den Namen gerade des Zulassungsbesitzers (und nicht bloß des Lenkers) zu erfahren, glaubhaft. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wäre der Zulassungsbesitzer, sollte er mit dem Lenker nicht identisch sein, keineswegs nach KFG 1967 ihm gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, wem er das Fahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen hatte. Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 bezieht sich nur auf Auskunftsverlangen der Behörde.

2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 21. September 2010

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110134.X00

Im RIS seit

24.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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