TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/13 2001/11/0358

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

GewO 1994 §249;
KFG 1967 §47 Abs1;
KFG 1967 §47 Abs2a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Mizner, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der U in G, vertreten durch Dr. Georg Pachernegg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Oktober 2001, Zl. 11-34-76/01-1, betreffend Auskunft aus der Zulassungsevidenz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Oktober 2001 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung über Zulassungsbesitzer näher bezeichneter Kraftfahrzeuge abgewiesen. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung über Zulassungsbesitzer näher bezeichneter Kraftfahrzeuge sei von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Bescheid vom 3. Mai 2001 wegen mangelnden Nachweises des rechtlichen Interesses nicht stattgegeben worden. Dabei sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Darlegung des rechtlichen Interesses für die Auskunftserteilung "nicht glaubhaft nachgewiesen" habe werden können. In der Berufung sei vorgebracht worden, dass die Beschwerdeführerin die Anträge im Sinne des § 249 der Gewerbeordnung 1994 gestellt habe, welche unter anderem die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens "im Rahmen des Berufsbildes eines Berufsdetektives umfasse". Nach Ansicht der Berufungswerberin reiche es zur Glaubhaftmachung anzugeben, die Auskunft werde zur Bestimmung eines Zeugen in einem bestimmten Vorfall benötigt. Das rechtliche Interesse würde schon darin bestehen, dass der Halter eines Fahrzeuges als Zeuge namhaft gemacht werde, wobei allein schon aus der Verschwiegenheitspflicht der Antragstellerin der bestimmte Vorfall nicht näher präzisiert werden könne, wobei dies auch vom Gesetz nicht gefordert werde.

Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, gemäß § 47 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 2a) KFG 1967 habe die Behörde Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Name und Adresse des Zulassungsbesitzers bekannt zu geben. Wesentliches Kriterium für den Erhalt der entsprechenden Information sei die Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses des Einschreiters, im konkreten Fall des Detektivbüros (der Beschwerdeführerin). Aus den entsprechenden Unterlagen sei nicht erkennbar, welchem Zweck die Nachfrage diene. Es könne somit das rechtliche Interesse nicht glaubhaft gemacht werden. Zweck der Nachfrage könnte ein Scheidungsverfahren sein, eine geplante Besitzstörungsklage wegen unbefugten Abstellens von Fahrzeugen und Ähnliches mehr. Wie die Erstbehörde in ihrem Bescheid richtig ausgeführt habe, werde nicht näher darauf eingegangen, worin das rechtliche Interesse für die Bekanntgabe der Zulassungsbesitzer liege. Es werde lediglich angeführt, dass der Halter des Kraftfahrzeuges als Zeuge eines bestimmten Vorfalles namhaft gemacht werden solle. Die nicht näher präzisierte Angabe "Zeuge eines bestimmten Vorfalles" sei auch nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht geeignet, das rechtliche Interesse für die Auskunftserteilung konkret genug zu umschreiben, um dieses glaubhaft zu machen. Dabei sei es nicht notwendig, dass Daten des einzelnen individuellen Verfahrens bekannt gegeben werden und damit, wie die Beschwerdeführerin vermeine, standeswidrig gehandelt würde. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, den Inhalt des laufenden Verfahrens, für welches der Fahrzeughalter als Zeuge namhaft gemacht werden sollte, darzulegen. Namen und Einzelheiten wären dabei nicht notwendig. Es komme auch nicht darauf an, dass andere Rechtsvorschriften, wie etwa die Gewerbeordnung, welche das Berufsbild der Berufsdetektive umschreiben, im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen. Das rechtliche Interesse sei ausschließlich nach den Kriterien des KFG 1967 zu beurteilen. Es müsse der Behörde auf Grund der Angaben des Antragstellers möglich sein zu prüfen, ob ein solches rechtliches Interesse bestehe. Ob dies "im Sinne der Gewerbeordnung auf Grund eines Zivilprozesses" bestehe, sei im Rahmen des KFG 1967, nach dessen Kriterien die Beurteilung ausschließlich zu erfolgen habe, nicht von Relevanz. Es spiele auch keine Rolle, wenn die betroffene Person nicht selbst tätig werde, sondern einen anderen damit beauftrage. Auskünfte könnten auch dann erteilt werden, wenn der Einschreiter zur Einholung der jeweiligen Auskunft von den rechtlich Interessierten bevollmächtigt sei. Prinzipiell wäre es zulässig, einem Detektivbüro die entsprechende Auskunft zu erteilen, wenn das rechtliche Interesse im Sinn der obigen Ausführungen nachgewiesen werde. Dieser Nachweis sei jedoch der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Bekanntgabe des Fahrzeughalters gemäß § 47 KFG 1967 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. § 47 KFG 1967 lautet (auszugsweise):

"§ 47. (1) Die Behörde hat eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. ... .

...

(2a) Die Behörde hat Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers und den Versicherer, bei dem für dieses Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung besteht oder bestanden hat (§ 59 Abs. 1), bekannt zu geben."

2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die maßgebliche Feststellung der belangten Behörde, sie habe im Verwaltungsverfahren zur Glaubhaftmachung ihres rechtlichen Interesses an der Auskunft nur vorgebracht, dass der Kraftfahrzeughalter als Zeuge eines bestimmten Vorfalles namhaft gemacht werden solle. Die Beschwerdeführerin räumt vielmehr ausdrücklich ein, sie sei mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 17. April 2001 darauf hingewiesen worden, dass die im Antrag angeführte Begründung "Zeugenladung" kein rechtliches Interesse beinhalte, worauf die Beschwerdeführerin eine mit selbem Tag datierte Stellungnahme abgegeben und die Anspruchsbegründung in der erwähnten Weise damit konkretisiert habe, dass der Kraftfahrzeughalter als Zeuge eines bestimmten Vorfalles namhaft gemacht werden solle.

Vor dem Hintergrund dieser unbestrittenen Bescheidfeststellungen und des Beschwerdevorbringens ist eine Verletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr geltend gemachten Recht nicht erkennbar.

3. Zunächst ist der belangten Behörde dahingehend Recht zu geben, dass aus dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsberechtigung zur Ausübung des in § 249 GewO 1994 umschriebenen Berufsbildes des Berufsdetektives verfügt, noch kein rechtliches Interesse an der Erlangung der angestrebten Auskunft ableitbar ist. Sollte die Beschwerdeführerin für einen Klienten tätig geworden sein (der angefochtene Bescheid enthält hiezu ebenso wenig wie das Beschwerdevorbringen zweifelsfreie Angaben), könnte das rechtliche Interesse an der Auskunftserteilung nur dasjenige des Klienten der Beschwerdeführerin sein. Durch die vage Formulierung, der Kraftfahrzeughalter solle "als Zeuge eines bestimmten Vorfalles namhaft gemacht werden", wäre es diesfalls aber nicht gelungen, ein rechtliches Interesse des Klienten an der Auskunftserteilung nicht nur abstrakt vorstellbar, sondern im konkreten Einzelfall glaubhaft zu machen. Gleiches würde gelten, wenn die Beschwerdeführerin nicht für einen Klienten, sondern in eigener Sache eine Auskunft verlangt haben sollte.

4. Soweit die Beschwerdeführerin aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften die Nichtbefolgung des § 13 Abs. 3 AVG durch die Behörde erster Instanz rügt, zeigt sie damit ebenfalls nicht auf, dass sie durch den angefochtenen Bescheid, mit dem ihr Auskunftsbegehren abgewiesen und nicht etwa gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, im geltend gemachten Recht verletzt wäre.

5. Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001110358.X00

Im RIS seit

22.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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