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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des 1. Dr. F H, der 2. H H, beide in Lengenfeld bei Krems, beide vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 2009, Zl. RU1- BR-941/001-2008, betreffend Kostenvorauszahlung für Ersatzvornahme nach dem VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufgehoben, als damit die Zweitbeschwerdeführerin zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 38.370,-- verpflichtet worden ist.
Das Land Niederösterreich hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Erstbeschwerdeführer war bis 10. August 2008 Alleineigentümer der Grundstücke Nrn. 8, 9, 10, 11, 589 und .37 der Liegenschaft EZ 636, KG D. Auf dem Grundstück Nr. .37 Schloßstraße 1 befindet sich das "Schloss D".
Die Zweitbeschwerdeführerin ist seit dem 11. August 2008 Alleineigentümerin dieser Liegenschaft.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 27. Mai 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau am 18. Mai 2005 gemäß § 19 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) sowie § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) der bau- und feuerpolizeiliche Auftrag erteilt, die nachstehend angeführten Gebrechen binnen einer festgesetzten Frist, längstens bis 31. Dezember 2005, zu beheben:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D vom 27. Mai 2005 wurde dem Erstbeschwerdeführer nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau am 18. Mai 2005 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, NÖ Feuerwehrgesetz (NÖ FG) sowie Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 (BO) der bau- und feuerpolizeiliche Auftrag erteilt, die nachstehend angeführten Gebrechen binnen einer festgesetzten Frist, längstens bis 31. Dezember 2005, zu beheben:
"a) feuerpolizeilich:
1. Die schadhaften Kaminköpfe sind einer Sanierung zu unterziehen. Lose Mauerwerksteile sind abzutragen (und) durch neues Mauerwerk zu ersetzen. Die Kaminköpfe sind vollflächig mit einem Verputz im Einvernehmen mit dem Bundesdenkmalamt auszustatten.
2. Über die gesamte Elektroinstallation im Schlossbereich ist ein Sicherheitsprotokoll eines befugten Fachmannes vorzulegen, wobei in das Sicherheitsprotokoll aufzunehmen ist, welche Räume mit Strom versorgt werden und welche nicht. Schadhafte Elektroinstallation ist einer Sanierung zu unterziehen oder unverzüglich durch einen befugten Fachmann außer Betrieb zu nehmen. Diese Maßnahmen sind ebenfalls in das Sicherheitsprotokoll aufzunehmen. Dem Sicherheitsprotokoll ist ein Installationsschema anzuschließen.
3. Vorhandene Blitzschutzanlagen sind einer Überprüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zu sanieren oder zu entfernen. Ein Sicherheitsprotokoll hierüber ist der Behörde durch eine befugte Firma vorzulegen.
4. Es sind auf Grund der flächenmäßigen Ausdehnung des Gebäudes sowie der teilweisen Nutzung als Wohnungen ein Brandschutzplan entsprechend der TRVB O 121/2004 zu erstellen. Dieser Brandschutzplan muss im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr D. erstellt werden und ist dieser in dreifacher Ausfertigung der Feuerpolizeibehörde vorzulegen. 4. Es sind auf Grund der flächenmäßigen Ausdehnung des Gebäudes sowie der teilweisen Nutzung als Wohnungen ein Brandschutzplan entsprechend der TRVB O 121 aus 2004, zu erstellen. Dieser Brandschutzplan muss im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr D. erstellt werden und ist dieser in dreifacher Ausfertigung der Feuerpolizeibehörde vorzulegen.
5. Es ist auf Grund der Komplexität des Gebäudes im Hinblick auf die räumliche Geometrie ein Brandschutzwart zu bestellen. Die Ausbildung dieses Brandschutzwartes muss entsprechend der TRVB O 117/2000 erfolgen. Ein Nachweis über die facheinschlägige Ausbildung ist der Feuerpolizeibehörde vorzulegen. Dieser Brandschutzwart hat ein Brandschutzbuch zu führen, in dem sämtliche mit dem vorbeugenden Brandschutz zusammenhängenden Überprüfungen einzutragen sind. Weiters muss eine Brandschutzordnung für das gegenständliche Gebäude erstellt werden. Die Ausführung hat nach der TRVB O 119/1988 zu erfolgen. 5. Es ist auf Grund der Komplexität des Gebäudes im Hinblick auf die räumliche Geometrie ein Brandschutzwart zu bestellen. Die Ausbildung dieses Brandschutzwartes muss entsprechend der TRVB O 117 aus 2000, erfolgen. Ein Nachweis über die facheinschlägige Ausbildung ist der Feuerpolizeibehörde vorzulegen. Dieser Brandschutzwart hat ein Brandschutzbuch zu führen, in dem sämtliche mit dem vorbeugenden Brandschutz zusammenhängenden Überprüfungen einzutragen sind. Weiters muss eine Brandschutzordnung für das gegenständliche Gebäude erstellt werden. Die Ausführung hat nach der TRVB O 119 aus 1988, zu erfolgen.
6. Als Mittel für die erste und erweiterte Feuerlöschhilfe sind tragbare Feuerlöscher gem. der ÖNORM EN 3 an nachstehenden Bereichen griffbereit anzubringen und normgemäß zu kennzeichnen:
"a) Baupolizeiliche Aufträge:
1.) erfüllt
2.) Gesimse instand setzen inkl. Gerüst
~ 240 lfm a 80,--
EUR
19.200,00
~ 2500 m2 a 3,00 ,--
EUR
7.500,00
3. und 4.) Dachfläche übersteigen und instand setzen
~ 2. 000 m2 a 10,00
EUR
20.000,00
5.) Geländer bei Einbringöffnung
~ 2,00 lfm a 70,00
EUR
140,00
6.) Elektroinstallation überprüfen und Sicherheitsprotokoll erstellen
(siehe Schreiben v. BD2 v. 20.10.2007)
EUR
700,00
7.) gegenstandslos-Blitzschutzanlage nicht vorhanden
8.) Handlauf im Stiegenhaus
~ 12.00 lfm a 40,00
EUR
480,00
10.) Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung
~ 10,00 Leuchten a 10,00
EUR
1.000,00
12.) Aktenstand erfüllt
13.) Schlossgartenmauer instand setzen
~ 150,00 lfm a 70,00
EUR
10.500,00
Summe baupolizeilicher Aufträge
EUR
59.520,00 exkl.
MWSt.
b) feuerpolizeiliche Aufträge:
2.) siehe baupolizeilicher Auftrag
3.) siehe baupolizeilicher Auftrag
4.- 5.) Brandschutzplan und Brandschutzordnung Pausch.
EUR
3.500,00
7.) Betriebsvorschrift
8.) brennbare Lagerung auf Dachboden entfernen
~ 80 Std. Arbeitszeit a 30,00
EUR
2.400,00
9.) Lagerungen im Stiegenhaus entfernen
~ 40 Std. Arbeitszeit a 30,00
EUR
1.200,00
10.) Bewuchs entfernen
~ 80 Std. Arbeitszeit a 30,00
EUR
2.400,00
11.) siehe baupolizeilicher Auftrag
12.) Kunststoffleitung verkleiden Pausch.
EUR
500,00
13.) Rauchgassperre entfernen Pausch.
EUR
70,00
14.) Baubefund erstellen Pausch.
EUR
700,00
Summe feuerpolizeilicher Aufträge
EUR
10.770,00 exkl.
MWSt."
Mit Bescheid der BH K vom 27. März 2008 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 4 VVG zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 85.000,-- binnen sechs Wochen verpflichtet.Mit Bescheid der BH K vom 27. März 2008 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 4, VVG zur Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme in der Höhe von EUR 85.000,-- binnen sechs Wochen verpflichtet.
Dagegen erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung.
Über Auftrag der Berufungsbehörde erstattete der Amtssachverständige für Bau- und Anlagentechnik Dipl. Ing. H L nach Durchführung eines Lokalaugenscheines am 11. März 2009 das Gutachten vom 3. April 2009, in dem die noch nicht behobenen
Mängel wie folgt bewertet wurden:
"a.) feuerpolizeilich
1. Kaminköpfe sanieren:
Feststellung: Diese Forderung ist identisch mit dem baupolizeilichen Auftrag 1. Siehe unten.
2.) Sicherheitsprotokoll Elektroinstallationen:
Feststellung: Diese Forderung ist identisch mit dem baupolizeiliche Auftrag 6. Siehe unten.
3.) Blitzschutzanlagen überprüfen, Sicherheitsprotokoll:
Feststellung: Diese Forderung ist identisch mit dem baupolizeiliche Auftrag 7. Siehe unten.
4.) Brandschutzplan:
Feststellung: Es ist kein Brandschutzplan vorhanden.
Kosten: Erstellung eines Brandschutzplanes
EUR 3.000,--
5.) Ausgebildeter Brandschutzwart:
Feststellung: Laut Berufungsbescheid vom 12. September 2005 hinfällig.
6.) 3 Feuerlöscher:
Feststellung: Laut Verhandlungsschrift der Gemeinde vom 19. Oktober 2005 erfüllt.
7.) Dachbodentüren geschlossen halten:
Feststellung: Die Dachbodentüren waren am Tag des Lokalaugenscheines geschlossen.
8.) Entfernung von leicht entzündlichen Materialien aus dem Dachboden:
Feststellung: Die leicht entzündlichen Materialien auf dem Dachboden waren entfernt.
9.) Lagerungen am Fluchtweg:
Feststellung: Die Lagerungen am Fluchtweg und im Stiegenhaus waren entfernt.
10.) Feuerwehrzufahrt für 2. Fluchtweg von Bewuchs freihalten:
Feststellung: Ungefähr die Hälfte des Bewuchses wurde entfernt. Das dichte Gestrüpp am Fuße der Ostfassade des Gebäudes ist noch zurückzuschneiden und die hohen Bäume im Eingangsbereich des Schlosses sind noch auszulichten.
Kosten:
Arbeitszeit: 3 Mann x 2 Tage x 8 Stunden/Tag x EUR 30,00/Stunde
EUR
1.440,--
Werkzeug, Material verführen und entsorgen, Pauschale:
EUR
500,00
Gesamt:
EUR
1.940,00
11.) Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung für Fluchtweg
2. Obergeschoss:
Feststellung: Diese Forderung ist identisch mit dem baupolizeilichen Auftrag 10. Siehe unten.
12.) Kunststoffleitung durch Dachboden:
Feststellung: Die Kunststoffleitung wurde nicht fachgerecht mit Steinwolle umwickelt. Dies entspricht nicht der Forderung im Auflagepunkt.
Kosten: Pauschale
EUR
500,00
13.) Rauchabgassperre in der Wohnung Weiß beim Kachelofen entfernen, Anschluss im WC vermauern:
Feststellung: Die Rauchabgassperre wurde entfernt, der Anschluss im WC war vermauert.
14. Befund benutzte Kamine:
Feststellung: Benutzt werden derzeit nur die Kamine in den Wohnungen. Kaminbefunde des örtlich zuständigen Rauchfangkehrers wurden nicht vorgelegt.
Kosten: Pauschale
EUR
700,00
15.) Heizverbot in Lagerräumen:
Feststellung: Die offenen Feuerstellen und Kamine wurden nicht beheizt.
b.) baupolizeilich:
1.) Kaminköpfe sanieren:
Feststellung: Laut Schreiben der Gemeinde D. vom 21. Feber 2007 von der Vollstreckung ausgenommen.
2.) Lose Gesimsteile entfernen:
Feststellung: Teilweise behoben; in den meisten Bereichen wurden die losen Gesimsteile abgeschlagen. An einer Wand des Innenhofes war das Gesims wieder ordnungsgemäß hergestellt. Ca. 50 lfm des Gesimses waren noch nicht instand gesetzt.
Kosten: Die noch erforderlichen Arbeiten werden bewertet mit
Instandsetzung: 50 lfm x EUR 80,00/ lfm =
EUR
4.000,00
Gerüst: 550m2 x EUR 3/m2 =
EUR
1.650,00
Gesamt:
EUR
5.650,00
3.) Alle Dachflächen übersteigen:
Feststellung: Das Übersteigen der Dachflächen ist noch nicht erfolgt. Der Zustand der Dachhaut (Dachziegel auf Lattung) im Gesamten ist schon relativ schlecht. Grundsätzlich fallen immer wieder vereinzelt Dachziegel heraus, da die Nasen der Dachziegel teilweise stark brüchig bzw. teilweise ganz abgebrochen sind. Die Dichtheit der Dachhaut ist stellenweise nicht mehr gewährleistet. Vor allem die Firstkappen sind stellenweise auf eine Länge von mehreren Metern nicht mehr vorhanden. Vereinzelt sind auch schon die Dachlatten und Sparren morsch.
Kosten: Die Kosten hiefür sind sehr schwer abzuschätzen, da der tatsächliche Zustand der Dachlatten und der Pfetten erst nach Entfernung der Dachziegel festgestellt werden kann. Auf Grund des schlechten Gesamtzustandes des Daches kann auch nur schwer abgeschätzt werden, inwieweit der Austausch einzelner Dachziegel überhaupt noch möglich ist. Das tatsächliche Schadensausmaß kann erst im Zuge des Übersteigens des Daches erkennbar werden. Im ungünstigsten Fall müssten ganze Sparen ausgetauscht werden und ganze Teilflächen des Daches neu eingedeckt werden. Daher ist die nachfolgende Kostenangabe als mindestens erforderlicher Aufwand im günstigsten Falle anzusehen.
2000 m2 x EUR 12/m2
EUR
24.000,00
4.) Lose Dachziegel und Mauerteile entfernen:
Feststellung: In den Ichsen und auf den Dachflächen lagen lose Dachziegel bzw. Ziegelteile. Laut Herrn Dr. H wurden die ursprünglich festgestellten losen Ziegelteile bereits entfernt. Die nun vorgefundenen losen Teile sind seither neu aus der Dachfläche herausgebrochen.
Kosten: die Kosten für die Entfernung der losen Dachziegel werden bewertet mit
Arbeitszeit: 2 Mann x 10 Stunden x EUR 34/Stunde =
EUR
680,00
Sicherungsgeräte: Pauschale
EUR
200,00
Gesamt:
EUR
880,00
5.) Einbringöffnung Dachboden:
Feststellung: Laut Verhandlungsschrift der Gemeinde D. vom 19. Oktober 2005 erfüllt.
6.) Sicherheitsprotokoll Elektroinstallationen:
Feststellung: Ein Sicherheitsprotokoll über die Elektroinstallationen wurde nicht vorgelegt.
Kosten: laut Stellungnahme DI Fellinger vom 30. Oktober 2007;
Pauschale
EUR
700,00
7.) Blitzschutzanlagen überprüfen, Sicherheitsprotokoll:
Feststellung: Es ist keine Blitzschutzanlage vorhanden. Laut Herrn Dr. H wurde die Blitzschutzanlage demontiert. Somit ist keine Überprüfung notwendig.
8.) Handlauf, Stiegenhausbereich:
Feststellung: Erfüllt, im Stiegenhaus wurde der Handlauf ordnungsgemäß montiert.
9.) Baugenehmigung für 3 Wohnungen:
Feststellung: Laut Mitteilung der Gemeinde vom 25. September 2006 hinfällig.
10.) Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung für Fluchtweg
2. Obergeschoss:
Feststellung: Es war keine Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung vorhanden.
Kosten: 10 Stück x EUR 100,00
EUR
1.000,00
11. Bereich unter hofseitiger Traufe absichern:
Feststellung: Der gesamte Hof ist durch einen Zaun von allgemein- zugänglichen Bereichen (Zugängen zu den Wohnungen) abgetrennt.
12.) Schutzdach im Bereich des Haupteingangstores:
Feststellung: Laut Schreiben der Gemeinde vom 19. Oktober 2005 erfüllt, bzw. hinfällig.
13.) Schlossgartenmauer in allgemein zugänglichen Bereichen teilweise abtragen oder sanieren:
Feststellung: Die einsturzgefährdeten Bereiche der Mauer wurden saniert."
Die Gesamtkosten wurden daher mit EUR 38.370,-- ohne USt errechnet.
Nach Übermittlung dieses Gutachtens durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 16. April 2009 teilte der Erstbeschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2009 mit, dass das Schloss nicht mehr in seinem Eigentum stehe, im Übrigen das Gutachten nicht den beim Lokalaugenschein "einvernehmlich festgestellten Fakten" entspräche.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2009 übermittelte die belangte Behörde der Zweitbeschwerdeführerin dieses Gutachten und die Berufung des Erstbeschwerdeführers mit dem Ersuchen um
Bekanntgabe, "ob Sie die ... Berufung aufrecht erhalten oder
zurückziehen". Weiters wurde der Zweitbeschwerdeführerin in diesem Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten binnen zwei Wochen eingeräumt.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2009 gab die Zweitbeschwerdeführerin die Erklärung ab, dass sie "die Berufung gegen die o.a. Vorschreibung ... aufrecht" halte. Sie führte aus, dass das Sachverständigengutachten andere Ergebnisse beinhalte "als sie im Rahmen dieses Lokalaugenscheines erörtert wurden".
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Die NÖ Landesregierung entscheidet über die von Frau (Zweitbeschwerdeführerin) aufrecht erhaltene Berufung des Herrn (Erstbeschwerdeführer) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27. März 2008, ..., wie folgt:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der Betrag für die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme mit EUR 38.370,00 neu bestimmt.
Zugleich wird die Leistungsfrist für die Vorauszahlung der Kosten bei der Bezirkshauptmannschaft Krems mit 6 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides festgesetzt."
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, dass der Titelbescheid rechtskräftig sei und sohin über die Vorschreibung der Maßnahmen nicht mehr diskutiert werden könne. Lediglich aufgrund des Vorbringens, das ein Teil der bau- und feuerpolizeilichen Aufträge bereits erfüllt worden sei, sei die Kostenschätzung einer neuerlichen Überprüfung unterzogen und der erstinstanzliche Bescheid insofern abgeändert worden. Es sei weder die wirtschaftliche Lage noch die Gefährdung des Unterhaltes des Verpflichteten bei der Erlassung eines Bescheides über die Ersatzvornahme und die Kostenvorauszahlung zu berücksichtigen. Es stehe dem Berufungswerber zudem frei, solange die Behörde die tatsächliche Durchführung der Arbeiten noch nicht in die Wege geleitet habe, den Aufträgen selbst nachzukommen und so den Ablauf der Arbeiten zu bestimmen. Es sei gegen die Kostenschätzung selbst nichts Konkretes vorgebracht worden. Auch seien keine eigenen Berechnungen durch den Berufungswerber vorgenommen worden. Schließlich sei dem Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass der Eigentümerwechsel im Zuge des Berufungsverfahrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gegenüber dem Erstbeschwerdeführer nicht zur (wohl beabsichtigten) Wirkung der Aufhebung führe. Ein solcher Eigentümerwechsel führe auch nicht zum Verlust der Parteistellung. Beide am Berufungsverfahren beteiligten Parteien (nunmehrige Beschwerdeführer) seien "zur ungeteilten Hand zur Vorauszahlung der Kosten verpflichtet", da das Vollstreckungsverfahren schon mit der Zustellung der Androhung der Ersatzvornahme begonnen habe und der nunmehrige Erstbeschwerdeführer damals noch Liegenschaftseigentümer gewesen sei.
Dieser Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt. In der Zustellverfügung ist auch der Erstbeschwerdeführer genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und - in eventu - Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Entscheidung über die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27. März 2008 im Grunde des § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) vorgeschriebene Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme eines nicht erfüllten, auf § 19 Abs. 3 NÖ FG und § 35 Abs. 1 BO gestützten feuer- bzw. baupolizeilichen Auftrages.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Entscheidung über die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27. März 2008 im Grunde des Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) vorgeschriebene Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme eines nicht erfüllten, auf Paragraph 19, Absatz 3, NÖ FG und Paragraph 35, Absatz eins, BO gestützten feuer- bzw. baupolizeilichen Auftrages.
1. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin:
Ein Eigentümerwechsel im Zuge eines anhängigen Vollstreckungsverfahren hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Parteistellung in diesem Verfahren.
Partei des Vollstreckungsverfahrens ist jene Person, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll. Andere Personen können im Vollstreckungsverfahren dann Parteistellung haben, wenn auf sie eine bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0159, VwSlg Nr. 17.002/A).Partei des Vollstreckungsverfahrens ist jene Person, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll. Andere Personen können im Vollstreckungsverfahren dann Parteistellung haben, wenn auf sie eine bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2004/05/0159, VwSlg Nr. 17.002/A).
Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0194, vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0027, VwSlg Nr. 16.925/A, und vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293, uva.).Das eigentliche Vollstreckungsstadium beginnt bereits mit dem Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Paritionsfrist. Von diesem Zeitpunkt an bis zum tatsächlichen Abschluss der Ersatzvornahme sind die Eigentümer der hievon betroffenen Baulichkeit als Verpflichtete bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten ungeachtet einer nachfolgenden Änderung der Eigentumsverhältnisse anzusehen vergleiche hiezu die hg. Erkenntnisse vom 28. April 2006, Zl. 2005/05/0194, vom 16. Mai 2006, Zl. 2005/05/0027, VwSlg Nr. 16.925/A, und vom 12. Oktober 2007, Zl. 2006/05/0293, uva.).
Der Erstbeschwerdeführer war daher im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren trotz Übergang des Eigentums an der vom Vollstreckungsverfahren betroffenen Liegenschaft im Jahre 2008 - also nach Ablauf der mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 1. Juni 2006 eingeräumten Paritionsfrist - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin Verpflichteter bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten und Partei des Vollstreckungsverfahrens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0179).Der Erstbeschwerdeführer war daher im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren trotz Übergang des Eigentums an der vom Vollstreckungsverfahren betroffenen Liegenschaft im Jahre 2008 - also nach Ablauf der mit Schreiben der Vollstreckungsbehörde erster Instanz vom 1. Juni 2006 eingeräumten Paritionsfrist - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weiterhin Verpflichteter bezüglich des Auftrages zur Vorauszahlung der Kosten und Partei des Vollstreckungsverfahrens vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. November 2008, Zl. 2008/05/0179).
Die Parteistellung des Erstbeschwerdeführers wird in der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Gerügt wird in der Beschwerde die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls für den vorgeschriebenen Ersatzvornahmebetrag hafte, "weil weder im Bezug auf ihre Person ein Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde, noch gegen sie ein Bescheid ergangen ist".
Auf Grund dieses Vorbringens ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem im Grunde des § 35 Abs. 1 BO ergangenen Titelbescheid dingliche Bescheidwirkung zukommt (vgl. § 9 Abs. 1 BO) und deshalb die daraus erwachsenden Pflichten von der Zweitbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin im Eigentum zu erfüllen sind. Insoweit kann die Zweitbeschwerdeführerin daher auch Verpflichtete - auch neben dem Erstbeschwerdeführer - des Vollstreckungsverfahrens nach dem VVG sein. Wird im Vollstreckungsverfahren nur einer von mehreren Verpflichteten in Anspruch genommen, so kann dies einen Regressanspruch gegenüber den von der Behörde nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten begründen, der im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040).Auf Grund dieses Vorbringens ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem im Grunde des Paragraph 35, Absatz eins, BO ergangenen Titelbescheid dingliche Bescheidwirkung zukommt vergleiche , Paragraph 9, Absatz eins, BO) und deshalb die daraus erwachsenden Pflichten von der Zweitbeschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin im Eigentum zu erfüllen sind. Insoweit kann die Zweitbeschwerdeführerin daher auch Verpflichtete - auch neben dem Erstbeschwerdeführer - des Vollstreckungsverfahrens nach dem VVG sein. Wird im Vollstreckungsverfahren nur einer von mehreren Verpflichteten in Anspruch genommen, so kann dies einen Regressanspruch gegenüber den von der Behörde nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten begründen, der im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0040).
Im Beschwerdefall wurde das Vollstreckungsverfahren nur gegen den Erstbeschwerdeführer eingeleitet und von der Vollstreckungsbehörde nur ihm gegenüber der Bescheid über die Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme vom 27. März 2008 erlassen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen diesen Bescheid abgesprochen.
Die Zweitbeschwerdeführerin war nicht Partei dieses Vollstreckungsverfahrens, ihr gegenüber hätte daher der angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und die Leistungsfrist neu festgesetzt wurde, nicht erlassen werden dürfen. In Verbindung mit der Begründung folgt aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet hat. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nur dem Erstbeschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG aufgetragen wurde, dieser vom Erstbeschwerdeführer in Berufung gezogene Bescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht erlassen wurde, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erstmals an Stelle der in erster Instanz zuständigen Vollstreckungsbehörde der Zweitbeschwerdeführerin einen Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 VVG erteilt. Eine solche Entscheidung fällt aber nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Dies belastet den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG, weshalb er gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin spruchgemäß aufzuheben war.Die Zweitbeschwerdeführerin war nicht Partei dieses Vollstreckungsverfahrens, ihr gegenüber hätte daher der angefochtene Bescheid, mit welchem die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme und die Leistungsfrist neu festgesetzt wurde, nicht erlassen werden dürfen. In Verbindung mit der Begründung folgt aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde auch die Zweitbeschwerdeführerin zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme verpflichtet hat. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid jedoch nur dem Erstbeschwerdeführer die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme gemäß Paragraph 4, VVG aufgetragen wurde, dieser vom Erstbeschwerdeführer in Berufung gezogene Bescheid gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin nicht erlassen wurde, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid erstmals an Stelle der in erster Instanz zuständigen Vollstreckungsbehörde der Zweitbeschwerdeführerin einen Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, VVG erteilt. Eine solche Entscheidung fällt aber nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde. Dies belastet den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG, weshalb er gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin spruchgemäß aufzuheben war.
2. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) lauten:
"Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a) Ersatzvornahme
§ 4. Paragraph 4,
Verfahren
§ 10. Paragraph 10,
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Verfahrensrecht VVG Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009050265.X00Im RIS seit
21.10.2010Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010