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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Anton Reisner in Wien, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 38, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. April 2005, Zl. MA 64 - BE 130/97, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 VVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Anton Reisner in Wien, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 38, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. April 2005, Zl. MA 64 - BE 130/97, betreffend Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, VVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31. Dezember 1993 wurde der damaligen Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft H.-Straße 200 ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (Beseitigung von Konsenswidrigkeiten) in insgesamt sieben näher umschriebenen Punkten erteilt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 31. Dezember 1993 wurde der damaligen Eigentümerin der Baulichkeit auf der Liegenschaft H.-Straße 200 ein baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (Beseitigung von Konsenswidrigkeiten) in insgesamt sieben näher umschriebenen Punkten erteilt.
Mit Verfahrensanordnung vom 10. Jänner 1996 setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, u. a. dem Beschwerdeführer als Miteigentümer der gegenständlichen Baulichkeit eine Frist von einer Woche zur Inangriffnahme der noch nicht erfüllten näher umschriebenen Punkte 2., 5., 6. und 7. des Bescheides vom 31. Dezember 1993 und drohte ihm für den Fall, dass er mit der Erfüllung der Verpflichtung bis dahin nicht begonnen habe und die Arbeiten nicht in ununterbrochener Folge fortsetze, eine Ersatzvornahme auf seine Gefahr und Kosten an.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 64, vom 10. März 1997 wurde u. a. dem Beschwerdeführer eine Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von ATS 439.000,00 vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin brachte er im Wesentlichen vor, im Zuge der laufenden Wohnungseigentumsbegründungen seien nachträgliche "Baubewilligungen" (gemeint wohl: Bauansuchen) eingereicht worden. Eine "Fristverlängerung" liege bei der Magistratsabteilung 37 auf.
Mit Schreiben vom 5. April 2002 forderte die Magistratsabteilung 64 die Magistratsabteilung 37 zu einer Stellungnahme dahingehend auf, ob die Punkte 2. und 5.bis 7. des Bescheides vom 31. Dezember 1993 erfüllt bzw. ob nachträgliche Baubewilligungen erwirkt worden seien.
Mit Schreiben vom 21. Jänner 2003 teilte die Magistratsabteilung 37 dazu mit, dass die Punkte 2., 5. und 7. des Bescheides vom 31. Dezember 1993 noch nicht erfüllt worden seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Kostenvorauszahlung EUR 23.179,73 zu betragen habe und nur mehr die in den Punkten 2., 5. und 7. aufgetragenen Maßnahmen umfasst seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Titelbescheid vom 31. Dezember 1993 der damaligen grundbücherlichen Eigentümerin L.- GmbH-&-CoKG am 10. Jänner 1994 zugestellt worden sei. Dieser Bescheid sei rechtskräftig und habe dingliche Wirkung für spätere Eigentümer. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass dem Bescheid vom 31. Dezember 1993 hinsichtlich der Punkte 2., 5. und 7. nicht nachgekommen worden sei. Nachträgliche Bewilligungen lägen nicht vor. Die geschätzten Kosten seien vom Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 25 mit Stellungnahme vom 10. Februar 2003 aufgegliedert worden, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Ablaufes der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft gewesen. Er sei daher für die gesamte Dauer des Vollstreckungsverfahrens Verpflichteter und für die Kosten der Ersatzvornahme (voraus)zahlungspflichtig.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 23. Juni 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer begehrt in der auftragsgemäß vorgenommenen Beschwerdeergänzung, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei nicht mehr Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, weil er seine Anteile mit Kaufvertrag vom 28. April 1998 veräußert habe. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Titelbescheides vom 31. Dezember 1993 sei er ebenfalls nicht Miteigentümer gewesen. Die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme durch den Beschwerdeführer würde zu einer Bereicherung der übrigen Miteigentümer führen. Er sei zwar zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 10. März 1997 Miteigentümer gewesen, dies sei aber nicht relevant, weil ihm der Titelbescheid nie zugestellt worden sei. Bei den aufgetragenen Maßnahmen handle es sich um individuell festgelegte Verpflichtungen, die dem Beschwerdeführer nie aufgetragen worden seien. Es liege daher kein vollstreckbarer Titelbescheid gegen den Beschwerdeführer vor. Bereits in der Berufung sei vorgebracht worden, dass im Zuge der laufenden Wohnungseigentumsbegründungen nachträgliche Bauansuchen eingereicht worden seien und eine "Fristverlängerung" bei der Magistratsabteilung 37 aufliege. Voraussetzung für eine Ersatzvornahme sei, dass der angenommene Übelstand noch fortbestehe. Die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang lediglich auf eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 37 vom 21. Jänner 2003 gestützt, wonach nachträgliche Baubewilligungen nicht vorlägen. Da sie aber jede Ermittlungstätigkeit seit der Einholung dieser Stellungnahme zu dieser Frage unterlassen habe, habe sie ihrer Entscheidung einen zwei Jahre zurückliegenden Ermittlungsstand zu Grunde gelegt, ohne allfällige Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen.
Gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr. 41/2005 - BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.Gemäß Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien (in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2005, - BO) ist jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften zu beheben. Ein vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung oder Kenntnisnahme einer Bauanzeige nicht erwirkt worden ist, ist zu beseitigen. Gegebenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.
Gemäß § 4 Abs. 1 VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG kann, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Nach § 4 Abs. 2 VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.Nach Paragraph 4, Absatz 2, VVG kann die Vollstreckungsbehörde in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, VVG kann die Berufung gegen eine nach dem VVG erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050194.X00Im RIS seit
30.05.2006Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012