Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
ASchG 1994;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X HandelsgmbH in Y, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Georg Coch-Platz 3/2/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 2006, Zl. MA 63 - 100611B13/14/0008, betreffend Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn HandelsgmbH in Y, vertreten durch Mag. Johannes Kerschbaumer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Georg Coch-Platz 3/2/6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 2006, Zl. MA 63 - 100611B13/14/0008, betreffend Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine Kapitalgesellschaft und ist nach dem Spruch des angefochtenen Bescheides an einem näher bezeichneten Standort zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" berechtigt. Nach dem im Akt befindlichen Firmenbuchauszug ist Ing. M. seit 1990 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Genehmigung für die Bestellung des Ing. M. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß § 95 Abs. 2 iVm § 39 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 keine Folge gegeben.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde dem Ansuchen der Beschwerdeführerin um Erteilung der Genehmigung für die Bestellung des Ing. M. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 keine Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen müsse, was beim von der Beschwerdeführerin benannten Ing. M. nicht der Fall sei. Zu den persönlichen Voraussetzungen zähle bei den in § 95 Abs. 1 leg. cit. genannten Gewerben auch die Zuverlässigkeit, die am Maßstab des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu beurteilen sei. Diese Zuverlässigkeit sei bei Ing. M. aufgrund mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilungen nicht gegeben.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen müsse, was beim von der Beschwerdeführerin benannten Ing. M. nicht der Fall sei. Zu den persönlichen Voraussetzungen zähle bei den in Paragraph 95, Absatz eins, leg. cit. genannten Gewerben auch die Zuverlässigkeit, die am Maßstab des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu beurteilen sei. Diese Zuverlässigkeit sei bei Ing. M. aufgrund mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilungen nicht gegeben.
Dazu verwies die belangte Behörde auf sechs rechtskräftige Verwaltungsübertretungen des Ing. M., von denen drei das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) betroffen hätten. Einer dieser Übertretungen sei zugrunde gelegen, dass im Februar 2002 auf einer näher bezeichneten Baustelle keine geeigneten Absturzsicherungen angebracht gewesen seien, obwohl dort aufgrund des Vorhandenseins von Lichtkuppelöffnungen auf den Dächern Absturzgefahr bestanden habe. Den beiden anderen Übertretungen des ASchG sei zugrunde gelegen, dass im Juli 2002 auf einer ebenfalls näher bezeichneten Baustelle Arbeitnehmer ohne angebrachte Absturzsicherungen beschäftigt worden seien, obwohl sich deren Arbeitsplatz im vierten Obergeschoss befunden und damit Absturzgefahr bestanden habe.
Außerdem habe Ing. M zwei Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu verantworten, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (nach der Beschwerde: im Juni 2000 und Oktober 2002) jeweils einen Ausländer ohne die entsprechenden Bewilligungen nach dem AuslBG beschäftigt habe.
Schließlich habe Ing. M. auch eine Verletzung der Bestimmungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes zu verantworten, da im Jahr 2004 keine zusammenfassende Aufstellung über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle des vorangegangenen Kalenderjahres gelegt worden sei.
Der Zeitraum der Verwaltungsübertretungen reiche somit von Juni 2000 bis Juli 2004. Durch die Verstöße gegen das AuslBG und das ASchG seien die vom Gesetzgeber besonders hervorgehobenen Schutzinteressen (Hintanhaltung illegaler Beschäftigung, Schutz des Lebens und der Gesundheit von Arbeitnehmern) verletzt worden, sodass diese Verstöße als schwerwiegend zu werten seien.
Aufgrund der Anzahl, der besonderen Eigenart, des zeitlichen Zusammenhanges und der Schwere der Verwaltungsübertretungen erscheine nach Ansicht der belangten Behörde noch nicht gewährleistet, dass Ing. M. als gewerberechtlicher Geschäftsführer die für die Ausübung des Baumeistergewerbes einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einhalten werde. Es sei davon auszugehen, dass er die zur Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit noch nicht besitze, zumal die letzte Verwaltungsübertretung erst wenig mehr als zwei Jahre zurückliege.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochten Bescheid in ihrem Recht auf Genehmigung der Bestellung des Ing. M. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt sie zusammengefasst vor, die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 Abs. 2 GewO 1994 mangels gesetzlicher Anordnung nicht auf die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. eingehen dürfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde eine Prognose über das Persönlichkeitsbild des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers treffen müssen.Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochten Bescheid in ihrem Recht auf Genehmigung der Bestellung des Ing. M. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer verletzt. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt sie zusammengefasst vor, die belangte Behörde hätte bei der Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen des gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 mangels gesetzlicher Anordnung nicht auf die Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. eingehen dürfen. Vielmehr hätte die belangte Behörde eine Prognose über das Persönlichkeitsbild des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers treffen müssen.
Aber selbst wenn für die Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers eine Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 vorzunehmen wäre, so könne der Maßstab der letztgenannten Bestimmung, die die Entziehung der Gewerbeberechtigung regle, nicht in gleicher Weise bei der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers herangezogen werden. Legte man nämlich den Zuverlässigkeitsmaßstab des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 in gleicher Weise sowohl für die Entziehung der Gewerbeberechtigung als auch für einen Bestellungsvorgang (nämlich des gewerberechtlichen Geschäftsführers) an, so wäre dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin unbillig und nicht sachgerecht, weil die Behörde nur bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung einen entsprechenden Beobachtungszeitraum hinsichtlich des Verhaltens des Betreffenden berücksichtigen könne, nicht aber hinsichtlich der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers, dessen Verhalten sich erst in Zukunft zeige. Daher seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers "niedrigere Anforderungen im Sinne der Zuverlässigkeitsprüfung" anzustellen.Aber selbst wenn für die Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers eine Zuverlässigkeitsprüfung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vorzunehmen wäre, so könne der Maßstab der letztgenannten Bestimmung, die die Entziehung der Gewerbeberechtigung regle, nicht in gleicher Weise bei der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers herangezogen werden. Legte man nämlich den Zuverlässigkeitsmaßstab des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in gleicher Weise sowohl für die Entziehung der Gewerbeberechtigung als auch für einen Bestellungsvorgang (nämlich des gewerberechtlichen Geschäftsführers) an, so wäre dies nach Ansicht der Beschwerdeführerin unbillig und nicht sachgerecht, weil die Behörde nur bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung einen entsprechenden Beobachtungszeitraum hinsichtlich des Verhaltens des Betreffenden berücksichtigen könne, nicht aber hinsichtlich der Person des gewerberechtlichen Geschäftsführers, dessen Verhalten sich erst in Zukunft zeige. Daher seien nach Ansicht der Beschwerdeführerin bei der Genehmigung der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers "niedrigere Anforderungen im Sinne der Zuverlässigkeitsprüfung" anzustellen.
Aber selbst wenn man annähme, dass der Maßstab des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 in gleicher Weise wie für die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers gälte, so wäre zu beachten, dass als schwerwiegende Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung nur die Verletzung solcher Rechtsvorschriften und Schutzinteressen in Betracht kämen, die bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes "besonders" zu beachten seien. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie kein Gewerbe ausübe, das die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG "besonders" verlange.Aber selbst wenn man annähme, dass der Maßstab des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 in gleicher Weise wie für die Entziehung der Gewerbeberechtigung auch für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers gälte, so wäre zu beachten, dass als schwerwiegende Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung nur die Verletzung solcher Rechtsvorschriften und Schutzinteressen in Betracht kämen, die bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes "besonders" zu beachten seien. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass sie kein Gewerbe ausübe, das die Einhaltung der Vorschriften des AuslBG "besonders" verlange.
Unter Bezugnahme auf die Verwaltungsübertretungen des Ing. M. meint die Beschwerdeführerin schließlich, dass diese zum Teil einmalig und länger zurückliegend seien und keinen derartig hohen "Unrechts-Schuldgehalt" aufwiesen, der die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Genehmigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers rechtfertigen könnte.
Die GewO 1994 BGBl. Nr. 194/1994 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 lautet auszugsweise:Die GewO 1994 Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, lautet auszugsweise:
"a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
§ 39. ... Paragraph 39, ...
...
§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wennParagraph 87, (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn
...
3. der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt oder
...
Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen allein auf Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG).
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
...
5. Baumeister, Brunnenmeister
...
Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, (...) angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.Paragraph 95, (1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5,, (...) angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
Die gegenständlich von der Beschwerdeführerin beantragte Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist gemäß § 95 Abs. 2 GewO 1994 zu erteilen, wenn (u.a.) die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 leg. cit. erfüllt sind. Da die letztgenannte Bestimmung vom Geschäftsführer die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlich sind, verlangt und § 95 Abs. 1 GewO 1994 zu diesen persönlichen Voraussetzungen beim gegenständlichen ?aumeistergewerbe ausdrücklich die "erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z. 3)" zählt, ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie gegenständlich die Zuverlässigkeit des Ing. M am Maßstab des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 beurteilt hat. Wenn die Beschwerde meint, die Frage der Zuverlässigkeit sei im vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Entziehung der Gewerbeberechtigung gehe, sondern um die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers, nach einem weniger strengen Maßstab zu messen, so ist ihr zu entgegnen, dass diese Ansicht im Gesetz keine Grundlage findet, zumal § 95 Abs. 1 GewO 1994, wie dargestellt, ausdrücklich auf die Kriterien des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verweist.Die gegenständlich von der Beschwerdeführerin beantragte Genehmigung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ist gemäß Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 zu erteilen, wenn (u.a.) die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. erfüllt sind. Da die letztgenannte Bestimmung vom Geschäftsführer die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, die für die Ausübung des Gewerbes erforderlich sind, verlangt und Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994 zu diesen persönlichen Voraussetzungen beim gegenständlichen ?aumeistergewerbe ausdrücklich die "erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,)" zählt, ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie gegenständlich die Zuverlässigkeit des Ing. M am Maßstab des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 beurteilt hat. Wenn die Beschwerde meint, die Frage der Zuverlässigkeit sei im vorliegenden Fall, in dem es nicht um die Entziehung der Gewerbeberechtigung gehe, sondern um die Genehmigung der Bestellung des Geschäftsführers, nach einem weniger strengen Maßstab zu messen, so ist ihr zu entgegnen, dass diese Ansicht im Gesetz keine Grundlage findet, zumal Paragraph 95, Absatz eins, GewO 1994, wie dargestellt, ausdrücklich auf die Kriterien des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verweist.
Die Zuverlässigkeit gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 äußert sich, wie schon der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, in einem Freisein von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen (vgl. dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 16 zu § 39 und Rz. 6 zu § 95).Die Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 äußert sich, wie schon der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, in einem Freisein von schwerwiegenden Verstößen gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen vergleiche , dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 16 zu Paragraph 39 und Rz. 6 zu Paragraph 95,).
Solche Schutzinteressen wurden gegenständlich schon deshalb verletzt, weil § 87 Abs. 1 letzter Satz GewO 1994 in seiner demonstrativen Aufzählung ausdrücklich die illegale Beschäftigung, wegen der Ing. M unstrittig zwei Mal rechtskräftig bestraft wurde, nennt. Dass es sich dabei, entgegen dem Beschwerdevorbringen, um "schwerwiegende" Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung handelt, ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, aus den im AuslBG relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen für die Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137, mwN).Solche Schutzinteressen wurden gegenständlich schon deshalb verletzt, weil Paragraph 87, Absatz eins, letzter Satz GewO 1994 in seiner demonstrativen Aufzählung ausdrücklich die illegale Beschäftigung, wegen der Ing. M unstrittig zwei Mal rechtskräftig bestraft wurde, nennt. Dass es sich dabei, entgegen dem Beschwerdevorbringen, um "schwerwiegende" Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung handelt, ergibt sich, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, aus den im AuslBG relativ hohen (Mindest-)Strafdrohungen für die Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern vergleiche , das Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137, mwN).
Aber auch die genannten Übertretungen des ASchG stellen schwerwiegende Verstöße gegen die beim gegenständlichen Baumeistergewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 dar, weil durch die fehlenden Absicherungsmaßnahmen Bauarbeiter erheblich in ihrer Gesundheit gefährdet wurden.Aber auch die genannten Übertretungen des ASchG stellen schwerwiegende Verstöße gegen die beim gegenständlichen Baumeistergewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 dar, weil durch die fehlenden Absicherungsmaßnahmen Bauarbeiter erheblich in ihrer Gesundheit gefährdet wurden.
Wenn die Beschwerde schließlich meint, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 95 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 hätte anhand einer Prognose über dessen Persönlichkeitsbild erfolgen müssen, so ist ihr - gleichfalls unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis Zl. 2007/04/0137 - zu entgegnen, dass schon schwerwiegende Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung im Regelfall zur zwingenden Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit führen. Lediglich bei bereits getilgten Bestrafungen wäre nach diesem Erkenntnis eine Prognose notwendig. Im vorliegenden Fall zeigt die Aktenlage, dass keine der genannten Verwaltungsstrafen des Ing. M im hier maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgt (§ 55 Abs. 1 VStG) war.Wenn die Beschwerde schließlich meint, die Beurteilung der Zuverlässigkeit des zu bestellenden gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des Paragraph 95, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 hätte anhand einer Prognose über dessen Persönlichkeitsbild erfolgen müssen, so ist ihr - gleichfalls unter Verweis auf das zitierte Erkenntnis Zl. 2007/04/0137 - zu entgegnen, dass schon schwerwiegende Verstöße im Sinne der letztgenannten Bestimmung im Regelfall zur zwingenden Rechtsvermutung der mangelnden Zuverlässigkeit führen. Lediglich bei bereits getilgten Bestrafungen wäre nach diesem Erkenntnis eine Prognose notwendig. Im vorliegenden Fall zeigt die Aktenlage, dass keine der genannten Verwaltungsstrafen des Ing. M im hier maßgebenden Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits getilgt (Paragraph 55, Absatz eins, VStG) war.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 8. Oktober 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006040198.X00Im RIS seit
05.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.12.2010