TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/10 2010/22/0167

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Veröffentlicht am 10.11.2010
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §50 Abs1
FPG 2005 §50 Abs2
NAG 2005 §21 Abs1
NAG 2005 §21 Abs3 idF 2009/I/029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/6, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. August 2010, Zl. 154.942/2-III/4/10, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. August 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 26. März 2009 auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß § 21 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. August 2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, vom 26. März 2009 auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß Paragraph 21, Absatz eins, und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 29. März 2005 unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Mit Bescheid vom 18. Mai 2005 sei er ausgewiesen worden. Der dagegen eingebrachten Berufung habe die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2005/18/0699, als unbegründet abgewiesen worden.

Am 26. März 2009 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gestellt und zusätzlich am 10. August 2009 die Zulassung der Inlandsantragstellung beantragt.

Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufhalte, stehe § 21 Abs. 1 NAG einer Bewilligung entgegen. § 21 Abs. 3 NAG ermögliche nunmehr in taxativ aufgezählten Fällen die Zulassung der Antragstellung im Inland, wenn die Ausreise des Fremden nachweislich u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht möglich oder nicht zumutbar sei.Da sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nicht rechtmäßig im Inland aufhalte, stehe Paragraph 21, Absatz eins, NAG einer Bewilligung entgegen. Paragraph 21, Absatz 3, NAG ermögliche nunmehr in taxativ aufgezählten Fällen die Zulassung der Antragstellung im Inland, wenn die Ausreise des Fremden nachweislich u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK habe ergeben: Der Beschwerdeführer sei entgegen dem Ausweisungsbescheid nicht ausgereist, sondern weiterhin illegal im Bundesgebiet geblieben. Seit 2005 lebten auch seine Eltern in Wien; seine Schwester und sein Schwager seien österreichische Staatsbürger. Nach seinen Angaben wäre der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Architektur voll integriert. Es bestünden keine familiären Bindungen im Heimatstaat. Durch die illegale Einreise - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung verstoßen. Bei Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen höher zu werten seien als das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Inlandsantragstellung. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK sei nicht gegeben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Dem Beschwerdeführer sei somit der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zuzumuten.Eine Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK habe ergeben: Der Beschwerdeführer sei entgegen dem Ausweisungsbescheid nicht ausgereist, sondern weiterhin illegal im Bundesgebiet geblieben. Seit 2005 lebten auch seine Eltern in Wien; seine Schwester und sein Schwager seien österreichische Staatsbürger. Nach seinen Angaben wäre der Beschwerdeführer als ordentlicher Hörer der Studienrichtung Architektur voll integriert. Es bestünden keine familiären Bindungen im Heimatstaat. Durch die illegale Einreise - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung verstoßen. Bei Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Einwanderungsbestimmungen höher zu werten seien als das Privatinteresse des Beschwerdeführers an der Zulassung der Inlandsantragstellung. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK sei nicht gegeben. Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Dem Beschwerdeführer sei somit der Zuzug nach Österreich unter Einhaltung der üblichen gesetzlichen Bestimmungen zuzumuten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er mit einem Touristenvisum legal eingereist sei. Er bestreitet aber nicht, dass er anschließend im Inland geblieben ist und somit den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt und die Erledigung dieses Antrages im Inland abgewartet hat. Im Hinblick darauf hat er einen Antrag nach § 21 Abs. 3 NAG gestellt. Gemäß dieser durch BGBl. I Nr. 29/2009 novellierten Bestimmung kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich (u.a.) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 21 Abs. 3 Z 2 NAG).Der Beschwerdeführer behauptet zwar, dass er mit einem Touristenvisum legal eingereist sei. Er bestreitet aber nicht, dass er anschließend im Inland geblieben ist und somit den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland gestellt und die Erledigung dieses Antrages im Inland abgewartet hat. Im Hinblick darauf hat er einen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG gestellt. Gemäß dieser durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, novellierten Bestimmung kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich (u.a.) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3, NAG) nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 2, NAG).

Entgegen der Beschwerdeansicht kann das Ergebnis der von der belangten Behörde nach dieser Bestimmung durchgeführten Interessenabwägung nicht als rechtswidrig angesehen werden. Der Beschwerdeführer hält sich zwar nach seiner Behauptung bereits seit ca. sechs Jahren, nach den behördlichen Feststellungen seit zumindest fünf Jahren, im Bundesgebiet auf und kann seinen Angaben zufolge auf einen Schul- bzw. Studienerfolg verweisen. Seine Eltern halten sich nach seinen Angaben seit dem Jahr 2005 in Österreich auf. Auch wenn er in der Obsorge seiner Schwester und seines Schwagers, beide österreichische Staatsbürger, aufgewachsen ist, ist zu berücksichtigen, dass er nunmehr volljährig ist, weshalb der Eingriff in sein Familienleben relativiert ist. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass dem Beschwerdeführer spätestens nach der rechtskräftigen Erlassung eines Ausweisungsbescheides im Jahr 2005 sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst war. Auch nach Abweisung der gegen den Ausweisungsbescheid gerichteten Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008 ist der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Inland geblieben. Da er bis zu seinem 15. Lebensjahr im Iran aufgewachsen ist, kann eine Entwurzelung von der dortigen Sprache und Kultur nicht angenommen werden.

Die Frage einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland aus Gründen einer Gefährdung im Sinn des § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG oder aus Gründen einer asylrelevanten Verfolgung (§ 50 Abs. 2 FPG) ist bei Beurteilung eines Antrages nach § 21 Abs. 3 NAG nicht zu prüfen. Eine derartige Prüfung hat in den dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Schon deswegen kommt dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland mit der Todesstrafe zu rechnen, weil er infolge seiner Integration [in Österreich] eine Konvertierung zum katholischen Glauben "erwogen habe", hier keine Bedeutung zu.Die Frage einer Unzumutbarkeit der Rückkehr in sein Heimatland aus Gründen einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 50, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG oder aus Gründen einer asylrelevanten Verfolgung (Paragraph 50, Absatz 2, FPG) ist bei Beurteilung eines Antrages nach Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht zu prüfen. Eine derartige Prüfung hat in den dafür vorgesehenen Verfahren zu erfolgen. Schon deswegen kommt dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland mit der Todesstrafe zu rechnen, weil er infolge seiner Integration [in Österreich] eine Konvertierung zum katholischen Glauben "erwogen habe", hier keine Bedeutung zu.

Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die beantragte Zulassung einer Inlandsantragstellung ablehnen durfte, erfolgte die auf § 21 Abs. 1 NAG gestützte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht.Da nach dem Gesagten die belangte Behörde die beantragte Zulassung einer Inlandsantragstellung ablehnen durfte, erfolgte die auf Paragraph 21, Absatz eins, NAG gestützte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2010220167.X00

Im RIS seit

17.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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