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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/18/0698Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des A M S T, geboren am 16. Februar 1989, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 2. November 2005, Zl. SD 1058/05, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 25,75 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. November 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, ausgewiesen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 2. November 2005 wurde der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Fremdengesetz - FrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 24. Juli 2004 auf Grund eines bis 23. September 2004 gültigen Visum "C" nach Österreich eingereist. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt das Bundesgebiet verlassen und am 17. Februar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Aufenthaltszweck "Ausbildung" bei der Erstbehörde eingebracht, der rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zuletzt sei der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 29. März 2005 wieder nach Österreich eingereist.
Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Er sei nach eigenen Angaben nach Ablauf seines Visums (neuerlich) nach Österreich eingereist und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 Abs. 1 leg. cit. entgegenstehe. Der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel oder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügt. Er sei nach eigenen Angaben nach Ablauf seines Visums (neuerlich) nach Österreich eingereist und halte sich seither unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, FrG vorlägen. In einem solchen Fall könnten Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, leg. cit. entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer sei zwar mit seiner Schwester und mit seinem Schwager im gemeinsamen Haushalt gemeldet, habe sich jedoch nicht explizit auf ein gemeinsames Familienleben berufen. Gehe man trotzdem von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so erweise sich dieser jedoch als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er zuletzt ohne Einreisetitel ins Bundesgebiet eingereist sei, in gravierender Weise missachtet worden. Dabei könne auch der Versuch, seinen Aufenthalt durch die Übertragung seiner Obsorge von seinen Eltern auf seine Schwester sowie seinen Schwager zu "legalisieren", nicht positiv gewertet werden. Ein Aufenthaltstitel könne gemäß § 14 Abs. 2 FrG eben nur vom Ausland aus erwirkt werden. Die durch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm selbst geschaffen worden seien (Aufenthalt im Bundesgebiet ohne entsprechenden Aufenthaltstitel), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte. Der Beschwerdeführer sei zwar mit seiner Schwester und mit seinem Schwager im gemeinsamen Haushalt gemeldet, habe sich jedoch nicht explizit auf ein gemeinsames Familienleben berufen. Gehe man trotzdem von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so erweise sich dieser jedoch als dringend geboten. Der Befolgung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Diese Regelungen seien vom Beschwerdeführer angesichts der Tatsache, dass er zuletzt ohne Einreisetitel ins Bundesgebiet eingereist sei, in gravierender Weise missachtet worden. Dabei könne auch der Versuch, seinen Aufenthalt durch die Übertragung seiner Obsorge von seinen Eltern auf seine Schwester sowie seinen Schwager zu "legalisieren", nicht positiv gewertet werden. Ein Aufenthaltstitel könne gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG eben nur vom Ausland aus erwirkt werden. Die durch die Verhaltensweise des Beschwerdeführers bewirkte Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei daher von solchem Gewicht, dass die gegenläufigen privaten und familiären Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm selbst geschaffen worden seien (Aufenthalt im Bundesgebiet ohne entsprechenden Aufenthaltstitel), den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf das Fehlen besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände könne ein weiterer Aufenthalt seiner Person auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Beschluss des Bezirksgerichts Döbling sei der Schwester und dem Schwager des Beschwerdeführers - beides österreichische Staatsangehörige - im Mai 2005 endgültig die Vormundschaft für den Beschwerdeführer übertragen worden. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 17. Februar 2005 aus dem Ausland gestellt und sei in der Annahme, Angehörigen von Österreichern gleichgestellt zu sein, wieder eingereist, zumal Angehörige von Österreichern Niederlassungsfreiheit genössen. Die Stellung von Obsorgeberechtigten und Obsorgeverpflichteten sei analog zum Kindschaftsrecht auszulegen, sodass der Beschwerdeführer und seine Vormünder Verwandten in auf- und absteigender Linie gleichgestellt seien.
2.1. Damit zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Ausbildung" mit Bescheid vom 12. April 2005 rechtskräftig abgewiesen. In diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0698, verwiesen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf seines Visums und seiner neuerlichen Einreise am 29. März 2005 unrechtmäßig sei und somit die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 FrG vorlägen, begegnet somit keinen Bedenken. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2005 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck "Ausbildung" mit Bescheid vom 12. April 2005 rechtskräftig abgewiesen. In diesem Zusammenhang wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/18/0698, verwiesen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach Ablauf seines Visums und seiner neuerlichen Einreise am 29. März 2005 unrechtmäßig sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, FrG vorlägen, begegnet somit keinen Bedenken.
2.2. Die Beschwerde bringt weiters vor, die Behauptung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte sich nicht auf ein gemeinsames Familienleben berufen, sei aktenwidrig, da im Schriftsatz vom 28. April 2005 vorgebracht worden sei, der Beschwerdeführer sei kranken- und sozialversichert und habe einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Familienverband mit seinen Vormündern.
Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Im Rahmen ihrer Beurteilung gemäß § 37 Abs. 1 FrG ist die belangte Behörde - obwohl sich der Beschwerdeführer nicht explizit auf ein gemeinsames Familienleben berufen hat - von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines rechtswidrigen Aufenthaltes gegenüber. Nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2003/18/0304) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich seit seiner - eigenen Angaben zufolge - (Wieder-)Einreise am 29. März 2005 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 2. November 2005, somit in der Dauer von über sieben Monaten, erheblich beeinträchtigt. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass dem gegenüber seine nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund treten. Auch dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Im Rahmen ihrer Beurteilung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FrG ist die belangte Behörde - obwohl sich der Beschwerdeführer nicht explizit auf ein gemeinsames Familienleben berufen hat - von einem mit der vorliegenden Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Diesen persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht jedoch das öffentliche Interesse an der Beendigung seines rechtswidrigen Aufenthaltes gegenüber. Nach ständiger hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2004, Zl. 2003/18/0304) kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich seit seiner - eigenen Angaben zufolge - (Wieder-)Einreise am 29. März 2005 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides am 2. November 2005, somit in der Dauer von über sieben Monaten, erheblich beeinträchtigt. Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass dem gegenüber seine nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund treten.
Daran ändert auch das Beschwerdevorbringen, dass die gewaltsame Trennung von der Familie insbesondere für die "Vormünder" schwerwiegende Folgen hätten, nichts, da nicht einmal ansatzweise konkretisiert wurde, worin diese schwerwiegenden Folgen bestehen sollten.
3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde von dem ihr nach den §§ 10 und 11 FrG eingeräumten Ermessensspielraum zu seinen Gunsten Gebrauch machen hätte sollen, ist ihm zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung - auch nicht im Grunde des § 33 Abs. 1 FrG - sprächen. 3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde von dem ihr nach den Paragraphen 10 und 11 FrG eingeräumten Ermessensspielraum zu seinen Gunsten Gebrauch machen hätte sollen, ist ihm zu entgegnen, dass weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich sind, die für eine derartige Ermessensübung - auch nicht im Grunde des Paragraph 33, Absatz eins, FrG - sprächen.
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
5. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. 5. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 28. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005180699.X00Im RIS seit
15.12.2008Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009