Index
44 Zivildienst;Norm
ZDG 1986 §28 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des D B in W, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Juni 2007, Zl. 257163/5- III/7/07, betreffend Verpflegskosten iA. ZDG (mitbeteiligte Partei: Arcus Sozialnetzwerk GmbH in Schmiedberg 17, 4201 Gramastetten), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sofortiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Zuweisungsbescheid der Zivildienstverwaltungs Ges.m.b.H. vom 1. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer zu einer Einrichtung der Marktgemeinde Gramastetten - nunmehr: der mitbeteiligten Partei - zur Dienstleistung ("Hilfsdienste bei der Pflege u Beschäftigungstherapie alter Menschen") vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. September 2003 zugewiesen. In diesem Zeitraum leistete der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Zivildienst.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2006, bei der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz eingelangt am 13. Juli 2006, stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber dem Rechtsträger in Ansehung seiner angemessenen Verpflegung während der Dauer seines Zivildienstes.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 sprach die Erstbehörde Folgendes aus:
"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 13.07.2006 eingelangten Antrag gemäß § 1 Abs. 3 des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 BGBl. I Nr. 40/2006, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006 entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender"Über den, in der Zivildienstserviceagentur am 13.07.2006 eingelangten Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz 3, des Zivildienstgesetz - Übergangsrechtes 2006 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006,, auf bescheidmäßige Feststellung der vermögensrechtlichen Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679 idgF., vor In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006, entstanden sind, ergeht von der Zivildienstserviceagentur als Behörde erster Instanz folgender
Spruch
1) Es wird gemäß § 1 des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, BGBl. I Nr. 40/2006 festgestellt, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger bestehen. 1) Es wird gemäß Paragraph eins, des Zivildienstgesetz-Übergangsrechtes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, festgestellt, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Antragstellers gegen den Rechtsträger bestehen.
..."
Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, dem Beschwerdeführer sei vom Rechtsträger eine angemessene Naturalverpflegung, bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit, angeboten worden. Dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach Vegetarier sei, könne daran nichts ändern, weil nach § 2 der Verpflegungsverordnung nur auf religiöse und ärztliche Anordnungen Bedacht zu nehmen sei. An insgesamt 63 Tagen (Sonn- und Feiertagen) sowie an weiteren 27 Tagen (Krankenstand) sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, die ihm angebotene Naturalverpflegung einzunehmen. Hinsichtlich dieser 90 Tage sei nach § 4 der Verpflegungsverordnung vorzugehen gewesen. Im Hinblick auf den gleichbleibenden Dienstort des Beschwerdeführers sei ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung, im Hinblick auf die geringe körperliche Belastung ein Abschlag nach § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung im Ausmaß von 6 v.H. gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe bereits EUR 1.719,-- vom Rechtsträger erhalten, für 90 Tage a EUR 10,74 stünden nur EUR 966,60 zu, weshalb vermögensrechtliche Ansprüche nicht mehr bestünden.Die Behörde erster Instanz führte zur Begründung unter anderem aus, dem Beschwerdeführer sei vom Rechtsträger eine angemessene Naturalverpflegung, bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit, angeboten worden. Dass der Beschwerdeführer seinem Vorbringen nach Vegetarier sei, könne daran nichts ändern, weil nach Paragraph 2, der Verpflegungsverordnung nur auf religiöse und ärztliche Anordnungen Bedacht zu nehmen sei. An insgesamt 63 Tagen (Sonn- und Feiertagen) sowie an weiteren 27 Tagen (Krankenstand) sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht möglich gewesen, die ihm angebotene Naturalverpflegung einzunehmen. Hinsichtlich dieser 90 Tage sei nach Paragraph 4, der Verpflegungsverordnung vorzugehen gewesen. Im Hinblick auf den gleichbleibenden Dienstort des Beschwerdeführers sei ein Abschlag nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung, im Hinblick auf die geringe körperliche Belastung ein Abschlag nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung im Ausmaß von 6 v.H. gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe bereits EUR 1.719,-- vom Rechtsträger erhalten, für 90 Tage a EUR 10,74 stünden nur EUR 966,60 zu, weshalb vermögensrechtliche Ansprüche nicht mehr bestünden.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 gab der Bundesminister für Inneres der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstbehördlichen Bescheid.
Begründend wurde ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass die ihm angebotene Verpflegung nicht vegetarisch ausgewogen gewesen sei, werde ihm der klare Wortlaut des § 2 der Verpflegungsverordnung entgegengehalten, demzufolge der Rechtsträger nicht gehalten war, auf eine vegetarische Ausgewogenheit der angebotenen Naturalverpflegung Bedacht zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine verordnungskonforme Naturalverpflegung, bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit, angeboten worden.Begründend wurde ausgeführt, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass die ihm angebotene Verpflegung nicht vegetarisch ausgewogen gewesen sei, werde ihm der klare Wortlaut des Paragraph 2, der Verpflegungsverordnung entgegengehalten, demzufolge der Rechtsträger nicht gehalten war, auf eine vegetarische Ausgewogenheit der angebotenen Naturalverpflegung Bedacht zu nehmen. Dem Beschwerdeführer sei eine verordnungskonforme Naturalverpflegung, bestehend aus Frühstück, warmer Hauptmahlzeit und weiterer Mahlzeit, angeboten worden.
Aus den der Erstbehörde vorgelegten Dienstplänen gehe hervor, dass es dem Beschwerdeführer an insgesamt 93 Tagen (dienstfreie Samstage und Sonntage, 10 Urlaubstage, 16 Krankenstandstage an Diensttagen und 6 Feiertage außerhalb eines Wochenendes) nicht möglich gewesen sei, die prinzipiell angebotene Naturalverpflegung einzunehmen. Insofern habe die Erstbehörde die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche unrichtig festgestellt.
Hinsichtlich dieser 93 Tage sei nach § 4 der Verpflegungsverordnung vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet, weshalb ein Abzug nach § 4 Abs. 2 Z. 1 der Verpflegungsverordnung in Höhe von 15 v.H. gerechtfertigt sei. Aufgrund der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäß seinem Zuweisungsbescheid Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen und eines geistig schwer behinderten Menschen geleistet habe. Die unterstützenden Arbeiten und die Beschäftigungstherapie seien aber überwiegend mit Tätigkeiten verbunden, die eine geringe oder überhaupt keine körperliche Belastung darstellten, weshalb ein Abzug im Ausmaß von 8 v.H. gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt sei. Nicht gerechtfertigt sei hingegen ein Abzug gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3 der Verpflegungsverordnung, weil an den erwähnten 93 Tagen die Kochgelegenheit wegen mangelnder öffentlicher Verkehrsanbindung nicht nutzbar gewesen sei.Hinsichtlich dieser 93 Tage sei nach Paragraph 4, der Verpflegungsverordnung vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet, weshalb ein Abzug nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, der Verpflegungsverordnung in Höhe von 15 v.H. gerechtfertigt sei. Aufgrund der Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäß seinem Zuweisungsbescheid Hilfsdienste bei der Pflege und Betreuung alter Menschen und eines geistig schwer behinderten Menschen geleistet habe. Die unterstützenden Arbeiten und die Beschäftigungstherapie seien aber überwiegend mit Tätigkeiten verbunden, die eine geringe oder überhaupt keine körperliche Belastung darstellten, weshalb ein Abzug im Ausmaß von 8 v.H. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, der Verpflegungsverordnung gerechtfertigt sei. Nicht gerechtfertigt sei hingegen ein Abzug gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, der Verpflegungsverordnung, weil an den erwähnten 93 Tagen die Kochgelegenheit wegen mangelnder öffentlicher Verkehrsanbindung nicht nutzbar gewesen sei.
Die mitbeteiligte Partei habe dem Beschwerdeführer insgesamt 93 Tage zu je EUR 10,47 abzugelten, insgesamt somit EUR 973,71. An den restlichen 272 Tagen sei dem Beschwerdeführer hingegen Naturalverpflegung angeboten worden, weshalb diese Tage nicht abzugelten seien. Angesichts der vom Rechtsträger bereits bezahlten EUR 1.719,-- sei festzustellen, dass keine vermögensrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers gegen den Rechtsträger (mehr) bestünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1284/07-6, abgelehnt und sie über nachfolgenden Antrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2007, B 1284/07-8, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Dieser erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2007, B 1284/07-6, abgelehnt und sie über nachfolgenden Antrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2007, B 1284/07-8, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt. Dieser erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf angemessene Verpflegung als Zivildiener verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Hinblick auf die behauptete Rechtsverletzung zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2005 bzw. Nr. 40/2006, lauten (auszugsweise): 1.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes - ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005, bzw. Nr. 40 aus 2006,, lauten (auszugsweise):
"§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß § 25a geleistet wird."§ 28. (1) Die Rechtsträger der Einrichtungen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Zivildienstleistenden angemessen verpflegt werden, sie die für die Leistung des Zivildienstes erforderliche Ausbildung, Bekleidung samt deren Reinigung erhalten, die Beiträge für Kranken- und Unfallversicherung im Umfang der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, vorgesehenen Leistungen entrichtet werden und ihnen die Pauschalvergütung gemäß Paragraph 25 a, geleistet wird.
...
§ 31. (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:Paragraph 31, (1) Dem Zivildienstpflichtigen sind die notwendigen Fahrtkosten für folgende Reisen zu ersetzen:
1. Bei Antritt des Zivildienstes die Anreise von der Wohnung oder Arbeitsstelle des Zivildienstpflichtigen im Inland, sofern aber diese im Ausland gelegen sind, von der Staatsgrenze zur Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle), ...
6. die täglichen Fahrten zwischen der Unterkunft (Wohnung) im Dienstort und der Einrichtung (Dienstverrichtungsstelle),
...
7. die täglichen Fahrten nach § 27 Abs. 2, 7. die täglichen Fahrten nach Paragraph 27, Absatz 2,,
..."
1.2. Art. 2 des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, BGBl. I Nr. 40/2006 (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, ZDG-ÜR), lautet: 1.2. Artikel 2, des am 28. März 2006 kundgemachten Bundesgesetzes, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Bundesfinanzgesetz 2006 geändert werden und das Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006 erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2006, (Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006, ZDG-ÜR), lautet:
"Artikel 2
Zivildienstgesetz-Übergangsrecht 2006
§ 1. (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des § 28 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, BGBl. II Nr. 43/2006, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.Paragraph eins, (1) Vermögensrechtliche Ansprüche, die auf Grund des Paragraph 28, Absatz eins, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, vor In-Kraft-Treten der Verpflegungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, entstanden sind, sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes vom Anspruchsberechtigten in nachvollziehbarer Weise beim jeweiligen Rechtsträger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen.
§ 2. Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß § 1 abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. § 28 Abs. 3 letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen. Paragraph 2, Die Zivildienstserviceagentur ersetzt Rechtsträgern, die Ansprüche gemäß Paragraph eins, abgegolten haben, den nach den Grundsätzen der Verpflegungsverordnung berechneten und geleisteten Betrag bis zu einer Höhe von höchstens EUR 4,20 pro Tag und Anspruchsberechtigten, wenn sie diesen innerhalb von weiteren drei Monaten nach der Auszahlung bei sonstiger Verjährung geltend gemacht haben. Dies gilt nicht für Rechtsträger, bei denen es sich um eine Einrichtung einer Gebietskörperschaft oder eines Rechtsträgers, den eine Gebietskörperschaft durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen beherrscht, handelt. Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz ZDG gilt. Der Rechtsträger hat der Zivildienstserviceagentur alle im Zusammenhang mit der Abgeltung stehenden Unterlagen vorzulegen.
§ 3. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des § 1. Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt." Paragraph 3, Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren auf Feststellung der Angemessenheit der Verpflegung oder auf Gewährung von Geldaushilfe gelten als fristgerecht geltend gemachte Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Unterlagen sind von den verfahrensführenden Stellen den jeweiligen Rechtsträgern zu übermitteln. Mit dieser Übermittlung gelten die Verfahren als eingestellt."
Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), BGBl. II Nr. 43/2006, lautet (auszugsweise):Die am 2. Februar 2006 ausgegebene Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Vorsorge für die angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden (Verpflegungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2006,, lautet (auszugsweise):
"Auf Grund des § 28 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2005, wird verordnet:"Auf Grund des Paragraph 28, des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2005,, wird verordnet:
§ 1. Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit. Paragraph eins, Eine angemessene Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG besteht täglich aus Frühstück, einer warmen Hauptmahlzeit und einer weiteren Mahlzeit.
§ 2. Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen. Paragraph 2, Der Rechtsträger einer Einrichtung kommt seiner Verpflichtung zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG nach, indem er täglich Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit (Naturalverpflegung) zur Verfügung stellt. Auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote ist Bedacht zu nehmen.
§ 3. Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (§ 38 Abs. 5 ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten. Paragraph 3, Nimmt der Zivildienstleistende an einer ihm angebotenen Naturalverpflegung mit Zustimmung des Vorgesetzten (Paragraph 38, Absatz 5, ZDG) nicht teil, so gebührt ihm als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für diese Verpflegung erwachsen. Dieser Betrag darf im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten.
§ 4. (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.Paragraph 4, (1) Soweit dem Rechtsträger die Naturalverpflegung nicht möglich ist, hat dieser dem Zivildienstleistenden einen Betrag von EUR 13,60 abzugelten.
1. 15 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende seinen Dienst an einem gleichbleibenden Dienstort verrichtet;
2. bis zu 10 v.H. in Abzug bringen, wenn der Zivildienstleistende im Rahmen seiner festgelegten Dienstleistungen überwiegend zu Tätigkeiten herangezogen wird, die mit geringer körperlicher Belastung verbunden sind, wie etwa der Dienst in der Betreuung von Asylwerbern und Flüchtlingen oder in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr;
3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß § 27 Abs. 1 ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen. 3. 10 v.H. in Abzug bringen, wenn dem Zivildienstleistenden an der Dienstverrichtungsstelle eine Kochgelegenheit zur Verfügung steht, die ihm auch die Zubereitung frischer Speisen ermöglicht, oder dem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ZDG vom Rechtsträger unterzubringenden Zivildienstleistenden eine Kochgelegenheit in seiner Unterkunft zur Verfügung steht. Die Kochgelegenheit hat zumindest aus Herd, Backrohr (Mikrowellenherd) sowie Kühl- und Gefrierschrank zu bestehen.
§ 5. (1) Soweit dem RechtsträgerParagraph 5, (1) Soweit dem Rechtsträger
1. die Bereitstellung einzelner Mahlzeiten nicht möglich ist oder
2. die angemessene Verpflegung des Zivildienstleistenden wegen Krankheit, Unfall oder Dienstfreistellung nicht möglich ist und die Verpflegung nicht durch einen Kranken- oder Unfallversicherungsträger erfolgt,
hat er dem Zivildienstleistenden die Verpflegskosten abzugelten.
..."
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des oben erwähnten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes, in dem dieser gegen die maßgebende Rechtslage keine Bedenken ob ihrer Gesetz- oder Verfassungsmäßigkeit erkennen lässt, auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst sieht, Anträge gemäß Art. 139 Abs. 1 oder Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. 2.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des oben erwähnten Ablehnungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes, in dem dieser gegen die maßgebende Rechtslage keine Bedenken ob ihrer Gesetz- oder Verfassungsmäßigkeit erkennen lässt, auch im vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlasst sieht, Anträge gemäß Artikel 139, Absatz eins, oder Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2.2. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Rechtsträger dem Beschwerdeführer - und zwar an allen Tagen während der Dauer seines ordentlichen Zivildienstes - unentgeltlich ein Frühstück, eine warme Hauptmahlzeit und eine weitere Mahlzeit angeboten hat.
Der Beschwerdeführer vertritt dessen ungeachtet die Rechtsauffassung, der Rechtsträger sei damit in seinem Fall nicht der Verpflichtung gemäß § 2 erster Satz der Verpflegungsverordnung (zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß § 28 Abs. 1 ZDG) nachgekommen, weil er dem Beschwerdeführer eine nicht vegetarisch ausgewogene Verpflegung angeboten habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung Vegetarier sei. Eine angemessene Verpflegung hätte im Falle des Beschwerdeführers die Rücksichtnahme auf diesen dem Rechtsträger bekannten Umstand erfordert.Der Beschwerdeführer vertritt dessen ungeachtet die Rechtsauffassung, der Rechtsträger sei damit in seinem Fall nicht der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, erster Satz der Verpflegungsverordnung (zur angemessenen Verpflegung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZDG) nachgekommen, weil er dem Beschwerdeführer eine nicht vegetarisch ausgewogene Verpflegung angeboten habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung Vegetarier sei. Eine angemessene Verpflegung hätte im Falle des Beschwerdeführers die Rücksichtnahme auf diesen dem Rechtsträger bekannten Umstand erfordert.
Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Rechtsträger ist gemäß § 2 zweiter Satz der Verpflegungsverordnung bei Bereitstellung angemessener Verpflegung der Zivildienstleistenden nur dazu verhalten, auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote Bedacht zu nehmen. Ärztliche Anordnungen lagen im Beschwerdefall unstrittig nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen aus innerster Überzeugung Vegetarier ist, bedeutet entgegen seiner Auffassung noch nicht, dass deswegen religiöse Gebote im Sinne des § 2 zweiter Satz der Verpflegungsverordnung bestünden, auf die der Rechtsträger Bedacht zu nehmen gehabt hätte.Damit zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Rechtsträger ist gemäß Paragraph 2, zweiter Satz der Verpflegungsverordnung bei Bereitstellung angemessener Verpflegung der Zivildienstleistenden nur dazu verhalten, auf ärztliche Anordnungen oder religiöse Gebote Bedacht zu nehmen. Ärztliche Anordnungen lagen im Beschwerdefall unstrittig nicht vor. Dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen aus innerster Überzeugung Vegetarier ist, bedeutet entgegen seiner Auffassung noch nicht, dass deswegen religiöse Gebote im Sinne des Paragraph 2, zweiter Satz der Verpflegungsverordnung bestünden, auf die der Rechtsträger Bedacht zu nehmen gehabt hätte.
Den weiteren Überlegungen ist daher zugrunde zu legen, dass der Rechtsträger im Beschwerdefall seiner Verpflichtung nach § 2 erster Satz der Verpflegungsverordnung nachgekommen ist.Den weiteren Überlegungen ist daher zugrunde zu legen, dass der Rechtsträger im Beschwerdefall seiner Verpflichtung nach Paragraph 2, erster Satz der Verpflegungsverordnung nachgekommen ist.
2.3. Ungeachtet dessen erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2007/11/0236, dargelegt, dass in Fällen, in denen vom Rechtsträger Naturalverpflegung angeboten wurde, der Zivildienstleistende von dieser aber mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht Gebrauch gemacht hat, die Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche nach § 3 der Verpflegungsverordnung zu erfolgen hat. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Zivildienstleistenden als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für die Naturalverpflegung erwachsen, wobei der Betrag im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten darf (vgl. in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2007/11/0163).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 21. September 2010, Zl. 2007/11/0236, dargelegt, dass in Fällen, in denen vom Rechtsträger Naturalverpflegung angeboten wurde, der Zivildienstleistende von dieser aber mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht Gebrauch gemacht hat, die Abgeltung der vermögensrechtlichen Ansprüche nach Paragraph 3, der Verpflegungsverordnung zu erfolgen hat. Nach dieser Bestimmung gebührt dem Zivildienstleistenden als Ersatz derjenige Betrag, der den durchschnittlichen Kosten entspricht, die dem Rechtsträger der Einrichtung für die Naturalverpflegung erwachsen, wobei der Betrag im Falle der Nichtteilnahme an allen Mahlzeiten die Höhe von EUR 3,40 nicht unterschreiten darf vergleiche , in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2010, Zl. 2007/11/0163).
Im Beschwerdefall ergibt sich schon aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer an einer Reihe von Tagen, darunter den dienstfreien Tagen, von der ihm angebotenen Naturalverpflegung keinen Gebrauch gemacht hat. Ob er dies mit oder ohne - zumindest konkludente - Zustimmung seines Vorgesetzten getan hat, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft. Falls die zumindest konkludente Zustimmung vorlag, hätten dem Beschwerdeführer für solche Tage nach den bisherigen Ausführungen die durchschnittlichen Kosten im Sinne des § 3 der Verpflegungsverordnung gebührt.Im Beschwerdefall ergibt sich schon aus der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer an einer Reihe von Tagen, darunter den dienstfreien Tagen, von der ihm angebotenen Naturalverpflegung keinen Gebrauch gemacht hat. Ob er dies mit oder ohne - zumindest konkludente - Zustimmung seines Vorgesetzten getan hat, wurde von der belangten Behörde nicht geprüft. Falls die zumindest konkludente Zustimmung vorlag, hätten dem Beschwerdeführer für solche Tage nach den bisherigen Ausführungen die durchschnittlichen Kosten im Sinne des Paragraph 3, der Verpflegungsverordnung gebührt.
Der angefochtene Bescheid enthält aber zur Frage, ob eine Zustimmung zur Nichtteilnahme an den Mahlzeiten vorlag, ebensowenig Feststellungen wie zur Zahl der Tage, an denen von der angebotenen Naturalverpflegung kein Gebrauch gemacht wurde, sowie zu den durchschnittlichen Kosten des Rechtsträgers im Sinne des § 3 der Verpflegungsverordnung. Da nicht ausgeschlossen ist, dass der bei Heranziehung des § 3 der Verpflegungsverordnung dem Beschwerdeführer für solche Tage gebührende Betrag denjenigen von EUR 1.719,--, den der Beschwerdeführer unstrittig bereits erhalten hat, übersteigt, erweist sich der angefochtene Bescheid mit einem auf einer Verkennung der Rechtslage beruhenden relevanten Feststellungsmangel behaftet.Der angefochtene Bescheid enthält aber zur Frage, ob eine Zustimmung zur Nichtteilnahme an den Mahlzeiten vorlag, ebensowenig Feststellungen wie zur Zahl der Tage, an denen von der angebotenen Naturalverpflegung kein Gebrauch gemacht wurde, sowie zu den durchschnittlichen Kosten des Rechtsträgers im Sinne des Paragraph 3, der Verpflegungsverordnung. Da nicht ausgeschlossen ist, dass der bei Heranziehung des Paragraph 3, der Verpflegungsverordnung dem Beschwerdeführer für solche Tage gebührende Betrag denjenigen von EUR 1.719,--, den der Beschwerdeführer unstrittig bereits erhalten hat, übersteigt, erweist sich der angefochtene Bescheid mit einem auf einer Verkennung der Rechtslage beruhenden relevanten Feststellungsmangel behaftet.
2.4. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Verzugszinsen ist der angefochtene Bescheid hingegen aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, auf welches auch hiezu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, genannten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen. 2.4. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung von Verzugszinsen ist der angefochtene Bescheid hingegen aus den im bereits erwähnten hg. Erkenntnis vom 17. November 2009, Zl. 2007/11/0126, auf welches auch hiezu gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, genannten Gründen nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.5. Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.5. Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
2.6. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall hinsichtlich des Punktes 2.2. nur Rechtsfragen zu klären waren, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG, hinsichtlich der Punkte 2.3. und 2.4. aber gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG, abgesehen werden. 2.6. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass im Beschwerdefall hinsichtlich des Punktes 2.2. nur Rechtsfragen zu klären waren, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG, hinsichtlich der Punkte 2.3. und 2.4. aber gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG, abgesehen werden.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 23. November 2010
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007110260.X00Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018