TE Vwgh Erkenntnis 2010/11/23 2007/11/0032

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Veröffentlicht am 23.11.2010
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §20 Abs1;
KA-AZG 1997 §4;
KA-AZG 1997 §8;
VStG §9 Abs1;
  1. AZG § 20 heute
  2. AZG § 20 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 20 gültig von 01.08.2017 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  4. AZG § 20 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  5. AZG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  6. AZG § 20 gültig von 16.07.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  7. AZG § 20 gültig von 01.07.2006 bis 15.07.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. AZG § 20 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. AZG § 20 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  10. AZG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  11. AZG § 20 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  12. AZG § 20 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  13. AZG § 20 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/11/0033

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie Senatspräsident Dr. Gall und Hofrat Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerden 1. der M H und 2. des Dipl. KH-Bw G H, beide in Graz, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, Glacisstraße 27/2, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Jänner 2007,

1. Zl. UVS 30.19-45,61/2006-10 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/11/0032) sowie 2. Zl. UVS 30.19-44,60/2006-18 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/11/0033), betreffend Übertretungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer sind schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit jeweils gleichlautenden Straferkenntnissen des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 16. August 2006 wurden die Beschwerdeführerin M H (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und der Beschwerdeführer Dipl. KH-Bw G H (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es laut Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 4.5.2004 als handelsrechtliche Geschäftsführerin/handelsrechtlicher Geschäftsführer der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Arbeitgebers mit dem Sitz in 8020 Graz, Elisabethinergasse 14, zu verantworten, dass

I.) die Arbeitnehmerrömisch eins.) die Arbeitnehmer

a) Dr. T. vom 6.3.2004, 7 Uhr 30 bis 8.3.2004, 14 Uhr 30 somit 55 Stunden und vom 14.2.2004, 7 Uhr 30 bis 16.2.2004, 16 Uhr 30 somit 57 Stunden und

b) Dr. O. vom 28.2.2004, 7 Uhr 30 bis 1.3.2004, 15 Uhr 00 - 55,5 Stunden beschäftigt wurden, obwohl die Arbeitszeit bei verlängerten Diensten an Wochenenden für Ärzte 49 Stunden nicht überschreiten darf,

II.) die Arbeitnehmerrömisch zwei.) die Arbeitnehmer

a) Dr. O. vom 12.1.2004 bis 18.1.2004, 88 Stunden, vom 23.2.2004 bis 29.2.2004, 86,5 Stunden und vom 8.3.2004 bis 14.3.2004, 85,5 Stunden

b) Dr. J. vom 5.1.2004 bis 11.1.2004 85 Stunden und vom 1.2.2004 bis 8.2.2004, 85 Stunden und vom 1.2.2004 bis 8.2.2004, 79 Stunden,

  1. c)Litera c
    Dr. T. vom 1.3.2004 bis 7.3.2004, 95,5 Stunden
  2. d)Litera d
    Dr. R. vom 16.2.2004 bis 22.2.2004, 95,5 Stunden und vom 22.3.2004 bis 28.3.2004, 87 Stunden
beschäftigt wurden, obwohl die Wochenarbeitszeit bei Ärzten in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 72 Stunden nicht überschreiten darf.
III. den Arbeitnehmerinnenrömisch drei. den Arbeitnehmerinnen
  1. a)Litera a
    Sandra A. vom 22.3.2004 bis 23.3.2004, 23,5 Stunden
  2. b)Litera b
    Monika S. vom 30.1.2004 bis 31.1.2004, 23,5 Stunden und
  3. c)Litera c
    Astrid R. vom 4.1.2004 bis 5.1.2002, 27,5 Stunden Wochenruhe gewährt wurde, obwohl die Wochenruhe 36 Stunden, in die ein ganzer Tag zu fallen hat, betragen muss.
IV. römisch vier.
In den Bereichen Ambulanz, Endoskopie und OP keine Aufzeichnungen über die konsumierten Ruhepausen (Mittagspausen) vorgelegt werden konnten, wodurch eine Kontrolle der Einhaltung der Ruhepausen nicht möglich war, da aus den Aufzeichnungen der Arbeitszeiten die tatsächliche Lage der Ruhepausen nicht hervor ging, obwohl Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt werden müssen, wobei es auch möglich sein muss, die Lage und die Dauer der Ruhepausen zu überprüfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu I.) § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a) des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl I 1997/8 idF BGBl I 2005/155 und § 9 Abs. 1 VStG 1991zu römisch eins.) Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,) des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl römisch eins 1997/8 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/155 und Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991
zu II.) § 12 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 4 Z. 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl I 1997/8 idF BGBl I 2005/155 und § 9 Abs. 1 VStG 1991zu römisch zwei.) Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl römisch eins 1997/8 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/155 und Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991
zu III.) § 27 Abs. 1 iVm § 4 des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1990/413 idF BGBl I 2006/138 und § 9 Abs. 1 VStG 1991zu römisch drei.) Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, des Arbeitsruhegesetzes BGBl 1990/413 in der Fassung BGBl römisch eins 2006/138 und Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991
zu IV.) § 12 Abs. 1 Z. 4 iVm § 11 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl I 1997/8 idF BGBl I 2005/155 und § 9 Abs. 1 VStG 1991)zu römisch vier.) Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (AZG) BGBl römisch eins 1997/8 in der Fassung BGBl römisch eins 2005/155 und Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991)
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie zugunsten der Stadt Graz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
I. a) EUR 218,--; b) EUR 218,--; zusammen daher EUR 436,--;römisch eins. a) EUR 218,--; b) EUR 218,--; zusammen daher EUR 436,--;

(§ 12 (1) KA-AZG)

     II. a) EUR 218,--; b) EUR 218,--; c) EUR 218,--; d) EUR 218,--

; zusammen daher EUR 872,-- (§ 12 (1) KA-AZG)

     III. a) EUR 36,--; b) EUR 36,--; c) EUR 36,--; zusammen daher

EUR 108,--; nach § 27 (1) ARG

     IV. EUR 218,-- nach § 12 (1) Krankenanstalten-

Arbeitszeitgesetz; insgesamt also EUR 1.634,--.

     Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zu

I) a und b) jeweils 1 Tag, zu II) a, b, c, d jeweils 1 Tag,

III) a, b und c) jeweils 1 Tag; IV) 1 Tag; zusammen daher 10 Tage

gemäß § 16 Abs. 1 und 2 VStG 1991.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
EUR 163,40 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe;
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt
daher
EUR 1.797,40."
Die erstinstanzliche Behörde begründete ihre Entscheidungen im Wesentlichen damit, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten die strafbaren Tatbestände bestätigt, sich aber darauf berufen, dass es nur zu "wenigen Überschreitungen" gekommen sei und diese darauf beruhten, dass die betroffenen Ärzte den zusammenhängenden Wochenenddienst vorziehen würden. Die verhängten Strafen seien den Taten und der Schuld entsprechend und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführer sowie unter Bedachtnahme auf die abgelegten Geständnisse und die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens verhängt worden.
Mit den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde entschied diese über die Berufungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers jeweils wie folgt:
"I.) Die Berufung wird betreffend Spruchpunkte I.) a"I.) Die Berufung wird betreffend Spruchpunkte römisch eins.) a
und I. b) dem Grunde und der Höhe nachund römisch eins. b) dem Grunde und der Höhe nach
abgewiesen.
Die Berufungswerberin/der Berufungswerber hat je Spruchpunkt als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von EUR 43,60 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

II. Die Berufung wird betreffend Spruchpunkte II.) a bisrömisch zwei. Die Berufung wird betreffend Spruchpunkte römisch zwei.) a bis

II. d dem Grunde und der Höhe nachrömisch zwei. d dem Grunde und der Höhe nach

abgewiesen.

Die Berufungswerberin/der Berufungswerber hat je Spruchpunkt als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von EUR 43,60 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III. Der Berufung wird betreffend Spruchpunkte III.) a und III.) crömisch drei. Der Berufung wird betreffend Spruchpunkte römisch drei.) a und römisch drei.) c

Folge gegeben,

das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verfahren eingestellt,

betreffend Spruchpunkt II.) b wird die Berufung dem Grunde und der Höhe nach mit der Maßgabe folgender Spruchneufassung betreffend Spruchpunkt römisch zwei.) b wird die Berufung dem Grunde und der Höhe nach mit der Maßgabe folgender Spruchneufassung

abgewiesen:

... III. 'der Arbeitnehmerin Monika S., die während der Zeit der Wochenruhe beschäftigt wurde, in der Woche vom 26.012004 bis 01.02.2004 lediglich eine Wochenruhe im Ausmaß von 23,5 Stunden gewährt wurde, obwohl diese Arbeitnehmerin Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hatte.' ... römisch drei. 'der Arbeitnehmerin Monika S., die während der Zeit der Wochenruhe beschäftigt wurde, in der Woche vom 26.012004 bis 01.02.2004 lediglich eine Wochenruhe im Ausmaß von 23,5 Stunden gewährt wurde, obwohl diese Arbeitnehmerin Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden hatte.'

Im Übrigen bleibt der Spruch aufrecht.

Die Berufungswerberin/der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von EUR 7,20 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

IV. Die Berufung gegen Spruchpunkt IV). wird dem Grunde und der Höhe nachrömisch vier. Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch vier). wird dem Grunde und der Höhe nach

abgewiesen.

Die Berufungswerberin/der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von EUR 43,60 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG Paragraph 66, Absatz 4, AVG

§§ 24, 45 Abs 1 Z 2 erster Fall (betreffend III. a und III c) VStG" Paragraphen 24, 45, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall (betreffend römisch drei. a und römisch drei c) VStG"

Die belangte Behörde begründete ihre Bescheide im Wesentlichen, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der Verwaltungsorganisation der Betreiberin des Krankenhauses, der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, deren selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien, sowie nach Zitierung der maßgebenden Rechtsvorschriften und der "dienstrechtlichen Rahmenbedingungen" sowie einer Betriebsvereinbarung mit Stand 8/2000, damit, bereits im Jänner 2003 sei das Krankenhaus durch einen Vertreter des Arbeitsinspektorats und der Arbeiterkammer kontrolliert worden, es sei bereits damals unter anderem festgestellt worden, dass es zu Überschreitungen der Arbeitszeit und Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit gekommen sei und keine Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit geführt worden seien. Diese Feststellungen seien der Gesellschaft mit der Aufforderung um Behebung zur Kenntnis gebracht worden. Am 28. April 2004 habe neuerlich eine Kontrolle stattgefunden, wobei die aus dem Spruch ersichtlichen Übertretungen nach dem KA-AZG und dem ARG festgestellt worden seien.Die belangte Behörde begründete ihre Bescheide im Wesentlichen, nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der Verwaltungsorganisation der Betreiberin des Krankenhauses, der Krankenhaus der Elisabethinen GmbH, deren selbständig vertretungsbefugte handelsrechtliche Geschäftsführer die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien, sowie nach Zitierung der maßgebenden Rechtsvorschriften und der "dienstrechtlichen Rahmenbedingungen" sowie einer Betriebsvereinbarung mit Stand 8 aus 2000,, damit, bereits im Jänner 2003 sei das Krankenhaus durch einen Vertreter des Arbeitsinspektorats und der Arbeiterkammer kontrolliert worden, es sei bereits damals unter anderem festgestellt worden, dass es zu Überschreitungen der Arbeitszeit und Nichteinhaltung der wöchentlichen Ruhezeit gekommen sei und keine Aufzeichnungen über die tatsächliche Arbeitszeit geführt worden seien. Diese Feststellungen seien der Gesellschaft mit der Aufforderung um Behebung zur Kenntnis gebracht worden. Am 28. April 2004 habe neuerlich eine Kontrolle stattgefunden, wobei die aus dem Spruch ersichtlichen Übertretungen nach dem KA-AZG und dem ARG festgestellt worden seien.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten die objektive Tatbestandsverwirklichung nicht bestritten. Lediglich zu den Spruchpunkten IIIa und IIIc des erstinstanzlichen Bescheides sei festgestellt worden, dass diesbezüglich die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes eingehalten worden und die Strafverfahren daher einzustellen seien. Alle weiteren Übertretungen seien objektiviert worden. Hinsichtlich der Spruchpunkte II, III und IV sei den Beschwerdeführern jedenfalls schon im Hinblick auf die Aufforderung nach der Kontrolle im Jahre 2003, die Missstände zu beheben, Vorsatz anzulasten, zu Spruchpunkt I jedenfalls Fahrlässigkeit. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, wie von den Beschwerdeführern angestrebt, sei nicht möglich, weil nach dieser Bestimmung vorgesehen sei, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Da bereits die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens der Beschuldigten nicht vorliege, könne diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. Auch die Anwendung des § 20 VStG sei zu verneinen. Da die Beschwerdeführer lediglich ein Tatsachengeständnis ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale der strafbaren Handlungen abgelegt hätten, sodass lediglich die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund herangezogen werden könne, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht gegeben.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer hätten die objektive Tatbestandsverwirklichung nicht bestritten. Lediglich zu den Spruchpunkten römisch drei a und römisch drei c des erstinstanzlichen Bescheides sei festgestellt worden, dass diesbezüglich die Bestimmungen des Arbeitsruhegesetzes eingehalten worden und die Strafverfahren daher einzustellen seien. Alle weiteren Übertretungen seien objektiviert worden. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier sei den Beschwerdeführern jedenfalls schon im Hinblick auf die Aufforderung nach der Kontrolle im Jahre 2003, die Missstände zu beheben, Vorsatz anzulasten, zu Spruchpunkt römisch eins jedenfalls Fahrlässigkeit. Ein Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG, wie von den Beschwerdeführern angestrebt, sei nicht möglich, weil nach dieser Bestimmung vorgesehen sei, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Da bereits die Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens der Beschuldigten nicht vorliege, könne diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommen. Auch die Anwendung des Paragraph 20, VStG sei zu verneinen. Da die Beschwerdeführer lediglich ein Tatsachengeständnis ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale der strafbaren Handlungen abgelegt hätten, sodass lediglich die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund herangezogen werden könne, seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 20, VStG nicht gegeben.

Gegen diese Bescheide, soweit mit ihnen die Berufungen gegen die Spruchpunkte I, II, IIIb und IV der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen wurden, richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer erklären, in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf gesetzmäßige Lösung der Verschuldensfrage durch rechtlich richtige Anwendung der §§ 5, 20 und 21 VStG verletzt zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragen.Gegen diese Bescheide, soweit mit ihnen die Berufungen gegen die Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei, römisch drei b und römisch vier der erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet abgewiesen wurden, richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen die Beschwerdeführer erklären, in ihren gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf gesetzmäßige Lösung der Verschuldensfrage durch rechtlich richtige Anwendung der Paragraphen 5, 20 und 21 VStG verletzt zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

Folgende Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, in der vor dem Tatzeitraum zuletzt geänderten Fassung des BGBl. I Nr. 146/2003, sind (auszugsweise) von Interesse:Folgende Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, in der vor dem Tatzeitraum zuletzt geänderten Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2003,, sind (auszugsweise) von Interesse:

"Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die inParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmer/innen, die in

1. Allgemeinen Krankenanstalten, ...

als Angehörige von Gesundheitsberufen tätig sind oder deren Tätigkeit sonst zur Aufrechterhaltung des Betriebes ununterbrochen erforderlich ist. ...

Arbeitszeit

§ 3. (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.Paragraph 3, (1) Die Tagesarbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

  1. (2)Absatz 2,Die Wochenarbeitszeit darf

1. innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden und

2. in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes 60 Stunden

nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

  1. (3)Absatz 3,Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 1a bzw. Z 2 bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.Im Rahmen seiner Mitwirkungsbefugnis bei der Arbeitszeitgestaltung hat das jeweils zuständige betriebliche Vertretungsorgan das Einvernehmen mit Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, und 1a bzw. Ziffer 2, bis 12), die den Verhandlungen beizuziehen sind, herzustellen.
  2. (4)Absatz 4,Der Durchrechnungszeitraum gemäß § 4 Abs. 1, 4 und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Abs. 3) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. ...Der Durchrechnungszeitraum gemäß Paragraph 4, Absatz eins, 4, und 5 kann durch Betriebsvereinbarung (Absatz 3,) auf bis zu 26 Wochen ausgedehnt werden. ...

    Verlängerter Dienst

    § 4. (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.Paragraph 4, (1) Werden Dienstnehmer/innen während der Arbeitszeit nicht durchgehend in Anspruch genommen, können durch Betriebsvereinbarung längere Arbeitszeiten zugelassen werden, wenn dies aus wichtigen organisatorischen Gründen unbedingt notwendig ist (verlängerte Dienste). Eine Verlängerung ist nur insoweit zulässig, als die zu erwartende Inanspruchnahme innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet.

...

  1. (4)Absatz 4,Bei verlängerten Diensten darf

1.die Arbeitszeit der

  1. a)Litera a
    Ärzte/Ärztinnen,
  2. b)Litera b
    Apotheker/innen gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 undApotheker/innen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 10, und
  3. c)Litera c
    pharmazeutische Hilfskräfte gemäß § 5 Abs. 2 des Apothekengesetzes, soweit diese unter § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz fallen,pharmazeutische Hilfskräfte gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Apothekengesetzes, soweit diese unter Paragraph eins, Absatz eins, letzter Halbsatz fallen,
32 Stunden, bei einem verlängerten Dienst, der am Vormittag eines Samstages oder eines Tages vor einem Feiertag beginnt, 49 Stunden,
  1. 2.Ziffer 2
    die Arbeitszeit der übrigen Dienstnehmer/innen 25 Stunden,
  2. 3.Ziffer 3
    die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von
17 Wochen im Durchschnitt 60 Stunden und
              4.              die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes
72 Stunden nicht überschreiten. ...
Außergewöhnliche Fälle

§ 8. (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 7 keine Anwendung, wennParagraph 8, (1) In außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Fällen finden die Bestimmungen der Paragraphen 3, 4, 6, und 7 keine Anwendung, wenn

1. die Betreuung von Patienten/Patientinnen nicht unterbrochen werden kann oder

2. eine sofortige Betreuung von Patienten/Patientinnen unbedingt erforderlich wird und durch andere organisatorische Maßnahmen nicht Abhilfe geschaffen werden kann.

Aufzeichnungspflicht

§ 11. (1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.Paragraph 11, (1) Der/die Dienstgeber/in hat zur Überwachung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten im Betrieb bzw. in der Dienststelle Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.

  1. (2)Absatz 2,Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß § 8 Abs. 1 gesondert aufzuzeichnen.Der/die Dienstgeber/in hat die Vornahme von Arbeiten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, gesondert aufzuzeichnen.
  2. (3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 entfällt, wennDie Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 6, Absatz eins und 2 entfällt, wenn

1. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung

  1. a)Litera a
    Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
  2. b)Litera b
    es dem/der Dienstnehmer/in überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und
              2.              durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehen sind und 2. durch Betriebsvereinbarung oder im Einvernehmen mit der Personalvertretung keine längeren Ruhepausen als das Mindestausmaß gemäß Paragraph 6, Absatz eins, und 2 vorgesehen sind und
              3.              von dieser Vereinbarung oder vom getroffenen Einvernehmen nicht abgewichen wird.
Strafbestimmungen

§ 12. (1) Dienstgeber/innen, dieParagraph 12, (1) Dienstgeber/innen, die

1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß §§ 3 oder 4 hinaus beschäftigen, 1. Dienstnehmer/innen über die Grenzen gemäß Paragraphen 3, oder 4 hinaus beschäftigen,

  1. 2.Ziffer 2
    Ruhepausen gemäß § 6 nicht gewähren,Ruhepausen gemäß Paragraph 6, nicht gewähren,
  2. 3.Ziffer 3
    die Ruhezeit gemäß § 7 nicht gewähren,die Ruhezeit gemäß Paragraph 7, nicht gewähren,
  3. 4.Ziffer 4
    die Aufzeichnungspflicht gemäß § 11 verletzen,die Aufzeichnungspflicht gemäß Paragraph 11, verletzen,
  4. 5.Ziffer 5
    die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß § 5b Abs. 1 verletzt,die Verpflichtungen betreffend besondere Untersuchungen gemäß Paragraph 5 b, Absatz eins, verletzt,
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro zu bestrafen. ..."
Die Bestimmungen der §§ 4 und 27 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes (ARG) lauten wie folgt:Die Bestimmungen der Paragraphen 4, und 27 Absatz eins, des Arbeitsruhegesetzes (ARG) lauten wie folgt:
"Wochenruhe

§ 4. Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen Paragraph 4, Der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, hat in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen

Strafbestimmungen

§ 27. (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, §§ 6, 6a, 7, 8 und 9 Abs. 1 bis 3 und 5 oder den §§ 10 bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d, 24 und 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 180 Euro zu bestrafen. ..."Paragraph 27, (1) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Paragraphen 3, 4, 5, Absatz eins, und 2, Paragraphen 6, 6 a, 7, 8, und 9 Absatz eins, bis 3 und 5 oder den Paragraphen 10, bis 22b, 22c zweiter Satz, 22d, 24 und 25 zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 180 Euro zu bestrafen. ..."

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bestreiten nicht die Begehung der ihnen angelasteten Taten und dass sie für die Übertretungen als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organe einzutreten haben, sie bestreiten jedoch ihr Verschulden und rügen, dass die belangte Behörde nicht § 21 VStG bzw. § 20 VStG angewendet habe. Sie stützen sich im Wesentlichen (zusammengefasst) darauf, dass es sich bei den anlässlich der Kontrolle des Arbeitsinspektorats im Jänner 2003 vorgeschlagenen und bearbeiteten Maßnahmen um solche gehandelt habe, die erst längerfristig greifen würden, weshalb im Jahr 2004 noch Übertretungen aufgetreten seien und es insbesondere schwierig gewesen sei, geeignetes fachlich ausgebildetes Personal zu finden. Darüber hinaus sei von ihnen im Verwaltungsstrafverfahren mehrfach vorgebracht worden, dass die aufgetretenen Arbeitszeitüberschreitungen durch verlängerte Dienste von der ärztlichen Belegschaft mitgetragen worden seien, da diese so ein Mehr an zusammenhängender Freizeit konsumieren hätte können. Die Ärzteschaft lehne einen geteilten Wochenendnachtdienst strikt ab. Auch zu Spruchpunkt IIIb sei die Nichteinhaltung der Wochenruhe auf den offenen Wunsch der Dienstnehmerin zurückzuführen gewesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass die Überschreitungen laut Punkt I und Punkt II in die Osterwoche sowie in die Semesterferien im Februar gefallen seien, in welcher Zeit es zu einer "personellen Verdünnung" gekommen sei und in dieser Zeit zusätzlich ein namentlich genannter Chirurg erkrankt gewesen sei und mehrere Monate keinen Dienst habe leisten können. Die Beschwerdeführer hätten sich redlich bemüht, durch "Personalaufstockungen etc". Gesetzesübertretungen lückenlos zu vermeiden und es sei danach eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden, die im Tatzeitraum bereits unmittelbar bevorgestanden sei. Im Gesundheitsbereich sei die lückenlose Hintanhaltung von Überschreitungen auch in Einzelfällen weder möglich noch zumutbar. Eine personelle Aufstockung, die zur Hintanhaltung von Übertretungen von Nöten gewesen sei, sei kurzfristig nicht möglich gewesen und in der festgestellten Umsetzungsperiode seien die Übertretungen trotz eingeleiteter Maßnahmen nicht gänzlich vermeidbar gewesen. Mangels Fahrlässigkeit liege ein Verschulden der Beschwerdeführer nicht vor.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer bestreiten nicht die Begehung der ihnen angelasteten Taten und dass sie für die Übertretungen als handelsrechtliche Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufene Organe einzutreten haben, sie bestreiten jedoch ihr Verschulden und rügen, dass die belangte Behörde nicht Paragraph 21, VStG bzw. Paragraph 20, VStG angewendet habe. Sie stützen sich im Wesentlichen (zusammengefasst) darauf, dass es sich bei den anlässlich der Kontrolle des Arbeitsinspektorats im Jänner 2003 vorgeschlagenen und bearbeiteten Maßnahmen um solche gehandelt habe, die erst längerfristig greifen würden, weshalb im Jahr 2004 noch Übertretungen aufgetreten seien und es insbesondere schwierig gewesen sei, geeignetes fachlich ausgebildetes Personal zu finden. Darüber hinaus sei von ihnen im Verwaltungsstrafverfahren mehrfach vorgebracht worden, dass die aufgetretenen Arbeitszeitüberschreitungen durch verlängerte Dienste von der ärztlichen Belegschaft mitgetragen worden seien, da diese so ein Mehr an zusammenhängender Freizeit konsumieren hätte können. Die Ärzteschaft lehne einen geteilten Wochenendnachtdienst strikt ab. Auch zu Spruchpunkt römisch drei b sei die Nichteinhaltung der Wochenruhe auf den offenen Wunsch der Dienstnehmerin zurückzuführen gewesen. Die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass die Überschreitungen laut Punkt römisch eins und Punkt römisch zwei in die Osterwoche sowie in die Semesterferien im Februar gefallen seien, in welcher Zeit es zu einer "personellen Verdünnung" gekommen sei und in dieser Zeit zusätzlich ein namentlich genannter Chirurg erkrankt gewesen sei und mehrere Monate keinen Dienst habe leisten können. Die Beschwerdeführer hätten sich redlich bemüht, durch "Personalaufstockungen etc". Gesetzesübertretungen lückenlos zu vermeiden und es sei danach eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden, die im Tatzeitraum bereits unmittelbar bevorgestanden sei. Im Gesundheitsbereich sei die lückenlose Hintanhaltung von Überschreitungen auch in Einzelfällen weder möglich noch zumutbar. Eine personelle Aufstockung, die zur Hintanhaltung von Übertretungen von Nöten gewesen sei, sei kurzfristig nicht möglich gewesen und in der festgestellten Umsetzungsperiode seien die Übertretungen trotz eingeleiteter Maßnahmen nicht gänzlich vermeidbar gewesen. Mangels Fahrlässigkeit liege ein Verschulden der Beschwerdeführer nicht vor.

Mit diesem Vorbringen vermögen es die Beschwerdeführer nicht, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

Zunächst ist den Beschwerdeführern, soweit sie vorbringen, dass im "Gesundheitsbereich" eine lückenlose Hintanhaltung von Überschreitungen auch in Einzelfällen weder möglich noch zumutbar sei, zu entgegnen, dass es sich bei den hier anzuwendenden Vorschriften des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes um spezielle Regelungen der Gestaltung der Arbeitszeit in Einrichtungen, die dem "Gesundheitsbereich" dienen, handelt und dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, dass er bei der Erlassung dieser Regelungen die speziellen Gegebenheiten und Erfordernisse derartiger Einrichtungen außer Betracht gelassen hat. Die nicht näher präzisierten oder durch konkretes, sachverhaltsbezogenes Vorbringen untermauerten Behauptungen der Beschwerdeführer sind daher nicht geeignet, die Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden zu erschüttern.

Den Beschwerdeführern ist ferner zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den Bestimmungen des § 20 AZG ("außergewöhnliche Fälle") in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Zl. 93/18/0025) ausgeführt hat, dass das Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers kein Kriterium darstellt, auf Grund dessen das Vorliegen des Tatbestandes des § 20 Abs. 1 AZG zu bejahen wäre. Es besteht keine Grundlage, diese Rechtsprechung in Ansehung des § 8 KA-AZG (auch in dieser Bestimmung finden sich die Regelungen für "außergewöhnliche Fälle") nicht anzuwenden, sodass die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht ersetzen kann. Soweit die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer somit ins Treffen führen, die Arbeitszeitüberschreitungen seien "von der ärztlichen Belegschaft mitgetragen" worden und die Nichteinhaltung der Wochenruhe sei auf den Wunsch der Dienstnehmerin S. zurückzuführen, zeigen sie mangels Relevanz der Einwilligung oder des Wunsches der betroffenen Arbeitnehmer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.Den Beschwerdeführern ist ferner zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits zu den Bestimmungen des Paragraph 20, AZG ("außergewöhnliche Fälle") in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , ua. das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1993, Zl. 93/18/0025) ausgeführt hat, dass das Einverständnis des betreffenden Arbeitnehmers kein Kriterium darstellt, auf Grund dessen das Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 20, Absatz eins, AZG zu bejahen wäre. Es besteht keine Grundlage, diese Rechtsprechung in Ansehung des Paragraph 8, KA-AZG (auch in dieser Bestimmung finden sich die Regelungen für "außergewöhnliche Fälle") nicht anzuwenden, sodass die Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung nicht ersetzen kann. Soweit die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer somit ins Treffen führen, die Arbeitszeitüberschreitungen seien "von der ärztlichen Belegschaft mitgetragen" worden und die Nichteinhaltung der Wochenruhe sei auf den Wunsch der Dienstnehmerin S. zurückzuführen, zeigen sie mangels Relevanz der Einwilligung oder des Wunsches der betroffenen Arbeitnehmer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, erfordert das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Die Behörde kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, erfordert das Absehen von der Strafe gemäß Paragraph 21, VStG, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend. Die Behörde kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um sie von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Diese Voraussetzungen werden weder von der Erstbeschwerdeführerin noch vom Zweitbeschwerdeführer erfüllt. Unbestritten wurde bereits im Jahr 2003 eine Kontrolle vorgenommen, bei der im Wesentlichen gleiche Übertretungen festgestellt und das Unternehmen, deren handelsrechtliche Geschäftsführer die Beschwerdeführer waren, aufgefordert wurden, die Missstände zu beheben. Nach den unbestrittenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide lag diese Kontrolle mehr als ein Jahr vor den gegenständlich festgestellten Straftaten. Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer zeigen in ihren Beschwerden auf, aus welchen konkreten, sachverhaltsbezogenen Gründen es nicht möglich gewesen wäre, in der zur Verfügung stehenden Zeit organisatorische Maßnahmen zu setzen, die die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitszeit gewährleisten. Hinzu kommt, dass die aus dem Spruch ersichtlichen Überschreitungen der Arbeitszeiten bzw. die Unterschreitung der Wochenruhe keineswegs geringfügig waren.

Im Lichte des Beschwerdevorbringens sind keine Gründe erkennbar, an denen der Zeitraum von rund einem Jahr nicht für entsprechende organisatorische Maßnahmen ausgereicht hätte. Desgleichen ist nicht erkennbar, warum eine personelle Vorsorge für die - jederzeit mögliche und nie auszuschließende - Erkrankung eines Arztes und für die Sicherstellung eines geordneten Betriebes innerhalb der Semesterferien nicht möglich gewesen wäre.

Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG, die ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe - nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach - erfordern, nicht vor. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer zwar ein Tatsachengeständnis abgelegt haben, jedoch die subjektiven Merkmale der Tatbegehung bestritten haben. Es verbleibt daher als bei der Strafbemessung zu wertender Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführer. Bei dieser Konstellation kann jedoch nicht von einem - dem Gewicht nach - beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Aufl, in E. 7b zu § 20 VStG, 1363, dargestellte hg. Rechtsprechung).Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 20, VStG, die ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe - nicht der Zahl, sondern dem Gewicht nach - erfordern, nicht vor. Zutreffend hat die belangte Behörde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer zwar ein Tatsachengeständnis abgelegt haben, jedoch die subjektiven Merkmale der Tatbegehung bestritten haben. Es verbleibt daher als bei der Strafbemessung zu wertender Milderungsgrund die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführer. Bei dieser Konstellation kann jedoch nicht von einem - dem Gewicht nach - beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden vergleiche , die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahren, 6. Aufl, in E. 7b zu Paragraph 20, VStG, 1363, dargestellte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sie waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 23. November 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007110032.X00

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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