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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S E E in W, geboren 1968, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2008, Zl. E1/302.815/2008, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, den Hofrat Dr. Enzenhofer, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des S E E in W, geboren 1968, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 21. Juli 2008, Zl. E1/302.815 aus 2008,, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.108,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdevorbringen am 21. Juli 2008 im Wege einer Fernkopie zugestellt.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut Beschwerdevorbringen am 21. Juli 2008 im Wege einer Fernkopie zugestellt.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der zweitinstanzlich mit Bescheid vom 27. Mai 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dass einer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, sei nicht aktenkundig. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 FPG - im Grunde des § 53 Abs. 1 leg. cit. gegeben wären.Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2001 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der zweitinstanzlich mit Bescheid vom 27. Mai 2008 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dass einer dagegen eingebrachten höchstgerichtlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, sei nicht aktenkundig. Solcherart könne kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen zur Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG - im Grunde des Paragraph 53, Absatz eins, leg. cit. gegeben wären.
Die belangte Behörde führte weiters eine Interessenabwägung gemäß § 66 FPG durch und kam zu dem Ergebnis, die vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG erweisen müsse.Die belangte Behörde führte weiters eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, FPG durch und kam zu dem Ergebnis, die vom Beschwerdeführer ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG erweisen müsse.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände sehe die erkennende Behörde auch keine Veranlassung, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Mit hg. Verfügung vom 16. September 2010 wurde u.a. der belangten Behörde unter Beilage einer Kopie der Zustellnachweise zur Kenntnis gebracht, dass der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren (Zl. AW 2008/20/0411) sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Asylgerichtshof am 16. Juli 2008 zugestellt wurde. Dazu hat die belangte Behörde keine Stellungnahme abgegeben.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG können Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 31 Z. 4 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt.Gemäß Paragraph 31, Ziffer 4, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt.
2. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe (mit Schreiben vom 13. Juli 2008) schon vor Erlassung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich vorgebracht, er habe eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Mai 2008 (zugestellt am 27. Mai 2008) betreffend die Abweisung seines Asylantrages eingebracht. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung sei stattgegeben worden, sodass dem Antragsteller die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukomme. Damit sei jede Zurück- oder Abschiebung der antragstellenden Partei aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig.
Mit Beschluss vom 26. Juni 2008, Zl. AW 2008/20/0411-3, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Mai 2005 betreffend § 7 und § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt. Ab Erlassung dieses Beschlusses waren die für diesen Personenkreis geltenden Regelungen somit auf den Beschwerdeführer anzuwenden; insbesondere ist jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend das AsylG unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer, der Bundesministerin für Inneres und dem Asylgerichtshof jeweils am 16. Juli 2008 - somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - zugestellt.Mit Beschluss vom 26. Juni 2008, Zl. AW 2008/20/0411-3, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag des Beschwerdeführers, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. Mai 2005 betreffend Paragraph 7 und Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG) erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Beschwerdeführer wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers zukommt. Ab Erlassung dieses Beschlusses waren die für diesen Personenkreis geltenden Regelungen somit auf den Beschwerdeführer anzuwenden; insbesondere ist jede Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend das AsylG unzulässig. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer, der Bundesministerin für Inneres und dem Asylgerichtshof jeweils am 16. Juli 2008 - somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - zugestellt.
Demzufolge kam dem Beschwerdeführer bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheides am 21. Juli 2008 wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 2 AsylG zu, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt (vgl. § 31 Z. 4 FPG), weshalb - worauf es allein ankommt - der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfüllt war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0351).Demzufolge kam dem Beschwerdeführer bei Erlassung des vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheides am 21. Juli 2008 wieder die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, Absatz 2, AsylG zu, sodass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt vergleiche , Paragraph 31, Ziffer 4, FPG), weshalb - worauf es allein ankommt - der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, FPG bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht erfüllt war vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 29. November 2006, Zl. 2006/18/0351).
3. Der vorliegende Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.3. Der vorliegende Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Ausmaß auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich im beantragten Ausmaß auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 25. November 2010
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2008180648.X00Im RIS seit
11.02.2011Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026