TE Vwgh Erkenntnis 2010/12/13 2008/23/1066

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
B-VG Art131 Abs3;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des D Z, geboren 2005, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2006, Zl. 306.586-C1/E1- VI/18/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Hofbauer und Mag. Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des D Z, geboren 2005, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. November 2006, Zl. 306.586-C1/E1- VI/18/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der am 2. Mai 2005 geborene Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn von A S (Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2006/19/1280) und I Z. Er beantragte am 24. Mai 2005 Asyl.Der am 2. Mai 2005 geborene Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn von A S (Beschwerdeführer zur hg. Zl. 2006/19/1280) und römisch eins Z. Er beantragte am 24. Mai 2005 Asyl.

Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 3. Oktober 2006 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab und verfügte (nochmals) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG ab und verfügte (nochmals) die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien.

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Beschwerdeführers lediglich aus, diese könne nicht als rechtswidrig erkannt werden, da sich auch die Eltern des Beschwerdeführers "illegal im Bundesgebiet" aufhielten.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Mit hg. Erkenntnis vom 19. November 2010, Zl. 2006/19/1280, wurde der den Vater des Beschwerdeführers betreffende Bescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Ausweisung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers liegt keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung vor. Deren Asylantrag vom 17. Februar 2001 wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2003 gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2003/20/0428, abgelehnt. Ein weiterer Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers vom 7. September 2004 wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2004 gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers liegt keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung vor. Deren Asylantrag vom 17. Februar 2001 wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 2003 gemäß Paragraphen 7,, 8 AsylG abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2003/20/0428, abgelehnt. Ein weiterer Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers vom 7. September 2004 wurde im Instanzenzug mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 2004 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der minderjährige Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Eltern verlassen müsste, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine solche ist im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - nicht zu erkennen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2008/19/0158, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der minderjährige Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Eltern verlassen müsste, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte. Eine solche ist im gegenständlichen Fall - auch unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen - nicht zu erkennen vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2010, Zl. 2008/19/0158, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054).

Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher insoweit, als damit die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im oben angeführten Umfang abzulehnen.

Wien, am 13. Dezember 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008231066.X00

Im RIS seit

11.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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