Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §863;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der I M in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 18. November 2009, Zl. BMUKK- 3920.280651/0002-III/8/2009, betreffend Kürzung der Bezüge nach § 13c Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Zeitraum: Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2009), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der I M in P, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 18. November 2009, Zl. BMUKK- 3920.280651/0002-III/8/2009, betreffend Kürzung der Bezüge nach Paragraph 13 c, Absatz eins, und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (Zeitraum: Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2009), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand bis zum Beginn des Schuljahres 2003/2004 am Bundesgymnasium S in Verwendung, wo es zwischen ihr und der Schulleitung zu Unstimmigkeiten kam. In den Schuljahren 2003/2004 bis einschließlich 2005/2006 war sie der HTL S jeweils für ein Schuljahr nach § 39 BDG 1979 dienstzugeteilt.Die im Jahre 1951 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und stand bis zum Beginn des Schuljahres 2003 aus 2004, am Bundesgymnasium S in Verwendung, wo es zwischen ihr und der Schulleitung zu Unstimmigkeiten kam. In den Schuljahren 2003 aus 2004, bis einschließlich 2005 aus 2006, war sie der HTL S jeweils für ein Schuljahr nach Paragraph 39, BDG 1979 dienstzugeteilt.
Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens, das zur ersten Bezugskürzung nach § 13c GehG führte, wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0164, verwiesen, mit dem der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2005, der in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides eine Kürzung der Bezüge der Beschwerdeführerin nach § 13c GehG vom 9. September 2003 bis einschließlich 31. Mai 2004 verfügt hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens, das zur ersten Bezugskürzung nach Paragraph 13 c, GehG führte, wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0164, verwiesen, mit dem der im Instanzenzug ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juni 2005, der in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides eine Kürzung der Bezüge der Beschwerdeführerin nach Paragraph 13 c, GehG vom 9. September 2003 bis einschließlich 31. Mai 2004 verfügt hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
Mit Ersatzbescheid vom 15. Jänner 2007 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2004 statt und hob den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (der Dienstbehörde erster Instanz) vom 26. Jänner 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG auf.Mit Ersatzbescheid vom 15. Jänner 2007 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2004 statt und hob den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg (der Dienstbehörde erster Instanz) vom 26. Jänner 2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG auf.
Mit schriftlicher Erledigung vom 25. Juli 2005 hatte mittlerweile der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerdeführerin gemäß § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. September d.J. (für das Schuljahr 2005/2006) der HTL S vollbeschäftigt dienstzugeteilt. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete keine Änderung ein. Sie werde ersucht, sich rechtzeitig mit der Direktion der obgenannten Schule in Verbindung zu setzen.Mit schriftlicher Erledigung vom 25. Juli 2005 hatte mittlerweile der Landesschulrat für Salzburg die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. September d.J. (für das Schuljahr 2005 aus 2006,) der HTL S vollbeschäftigt dienstzugeteilt. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete keine Änderung ein. Sie werde ersucht, sich rechtzeitig mit der Direktion der obgenannten Schule in Verbindung zu setzen.
Die Beschwerdeführerin trat dort am 12. September 2005 ihren Dienst an, war jedoch vom 4. Oktober bis einschließlich 22. Dezember 2005 (sohin für 80 Tage) wegen Krankheit vom Dienst abwesend.
Am 9. Jänner 2006 kam es zu einem (ersten) Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg. In einer an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 20. Februar 2006 verwies der Direktor der HTL S. auf eine Mitteilung des LSI V., wonach sie mit Beginn des zweiten Semesters mit einer halben Lehrverpflichtung an der HTL unterrichten werde. Die Beschwerdeführerin möge "morgen" (pd also am 21. Februar 2006) um 8.15 Uhr zu ihm kommen und ihren Dienst antreten. Ab 20. Februar 2006 war die Beschwerdeführerin wiederum - attestiert durch ihre Vertrauensärztin Dr. G. - wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Nach dieser Bestätigung war die Beschwerdeführerin "bis auf weiteres" erkrankt.Am 9. Jänner 2006 kam es zu einem (ersten) Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg. In einer an die Beschwerdeführerin gerichteten E-Mail vom 20. Februar 2006 verwies der Direktor der HTL S. auf eine Mitteilung des LSI römisch fünf., wonach sie mit Beginn des zweiten Semesters mit einer halben Lehrverpflichtung an der HTL unterrichten werde. Die Beschwerdeführerin möge "morgen" (pd also am 21. Februar 2006) um 8.15 Uhr zu ihm kommen und ihren Dienst antreten. Ab 20. Februar 2006 war die Beschwerdeführerin wiederum - attestiert durch ihre Vertrauensärztin Dr. G. - wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Nach dieser Bestätigung war die Beschwerdeführerin "bis auf weiteres" erkrankt.
Am 6. März 2006 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg und der Beschwerdeführerin. Ab Juni 2006 wurden der Beschwerdeführerin wieder nach § 13c GehG gekürzte Bezüge ausbezahlt.Am 6. März 2006 kam es zu einem weiteren Gespräch zwischen dem Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg und der Beschwerdeführerin. Ab Juni 2006 wurden der Beschwerdeführerin wieder nach Paragraph 13 c, GehG gekürzte Bezüge ausbezahlt.
Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Juni 2006 wies die Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 11. September d.J. für das Schuljahr 2006/2007 dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium H zur Dienstleistung zu.Mit einer weiteren Verfügung vom 9. Juni 2006 wies die Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 11. September d.J. für das Schuljahr 2006 aus 2007, dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium H zur Dienstleistung zu.
Mit Erledigung vom 20. Juni 2006 ersuchte die Dienstbehörde erster Instanz das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die Voraussetzung nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 bzw. um Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens (§ 9 PG 1965).Mit Erledigung vom 20. Juni 2006 ersuchte die Dienstbehörde erster Instanz das Bundespensionsamt um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf die Voraussetzung nach Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 bzw. um Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens (Paragraph 9, PG 1965).
In ihrer Eingabe vom 29. August 2006 verwies sie einerseits auf ihre Dienstzuteilung zum "BG/BRG H" für das Schuljahr 2006/2007, andererseits auf ihre Vorladung zum Untersuchungstermin "beim BPA" am 19. Oktober 2006. Sie ersuche um Mitteilung, was in der Zeit zwischen dem Schulbeginn und der amtsärztlichen Untersuchung ihrerseits zu tun sei.In ihrer Eingabe vom 29. August 2006 verwies sie einerseits auf ihre Dienstzuteilung zum "BG/BRG H" für das Schuljahr 2006 aus 2007,, andererseits auf ihre Vorladung zum Untersuchungstermin "beim BPA" am 19. Oktober 2006. Sie ersuche um Mitteilung, was in der Zeit zwischen dem Schulbeginn und der amtsärztlichen Untersuchung ihrerseits zu tun sei.
Mit Erledigung vom 7. September 2006 teilte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie mit ärztlicher Bestätigung vom 20. Februar d.J. bis auf weiteres arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Es sei noch keine Gesundmeldung bei der Dienstbehörde eingelangt. Der Dienst am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium H sei anzutreten, wenn sie ein ärztliches Attest über ihre Dienstfähigkeit vorlege bzw. die Dienstfähigkeit durch das Bundespensionsamt (Untersuchungstermin am 19. Oktober d.J.) festgestellt werde. In diesem Fall würde sie eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt erhalten.
Der leitende Arzt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Dr. Z., gelangte in seinem Gutachten vom 19. Jänner 2007 zum Schluss, die aktuellen Untersuchungen (Anmerkung: Untersuchungsbefund des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 19. Oktober 2006 und arbeitspsychologisches Sachverständigen-Gutachten Dris. M. vom 8. Dezember 2006) hätten ergeben, dass zur Ausübung der konkreten Tätigkeit auf Dauer keine ausreichende psychische Belastbarkeit mehr bestehe. Auch eine stundenreduzierte Lehrtätigkeit sei nicht mehr dem Leistungsvermögen angepasst, da festgestellt worden sei, dass die bestehende Persönlichkeitsstruktur eine Störung in zwischenmenschlichen Beziehungen und auf sozialer Ebene nach sich ziehe. Damit sei eine Lehrtätigkeit, die jedenfalls überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit erfordere, nicht mehr zu erfüllen. Prognostisch ungünstig hinsichtlich der Leistungssteigerung wirke auch die Somatisierungsneigung mit der Entwicklung körperlicher Beschwerden bei psychischer Belastung.
Mit ihrer Erledigung vom 5. Februar 2007 räumte die Dienstbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin Gehör zu Befund und Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter ein, wozu die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. März d.J. umfangreich Stellung nahm.
Mit schriftlicher Verfügung vom 13. Juli 2007, betreffend "Dienstzuteilung", Bezug nehmend auf ein Ansuchen vom 4. Juli d. J., teilte die Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin gemäß § 39 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 10. September 2007 (für das Schuljahr 2007/2008) neuerlich dem "BG/BRG H" voraussichtlich vollbeschäftigt zu. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete keine Änderung ein.Mit schriftlicher Verfügung vom 13. Juli 2007, betreffend "Dienstzuteilung", Bezug nehmend auf ein Ansuchen vom 4. Juli d. J., teilte die Dienstbehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39, BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 10. September 2007 (für das Schuljahr 2007 aus 2008,) neuerlich dem "BG/BRG H" voraussichtlich vollbeschäftigt zu. In ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung trete keine Änderung ein.
Hiezu nahm die Beschwerdeführerin vorerst in ihrer Eingabe vom 23. Juli 2007 dahingehend Stellung, sich nicht daran erinnern zu können, am 4. Juli d.J. einen Antrag gestellt zu haben, dagegen habe sie in ihrer Eingabe vom 30. März 2007 zwei Anträge eingebracht. In einer weiteren Eingabe vom 27. August 2007 brachte sie vor, das Schreiben vom 4. Juli d.J. sei nach einem Telefonat mit der Behörde hinfällig. Im Übrigen verweise sie auf ihre Stellungnahme vom 30. März d.J. Sie sei durch Geschehnisse im Verantwortungsbereich des Dienstgebers nicht in der Lage, in einer "AHS/BHS" zu unterrichten, sei aber ansonsten uneingeschränkt arbeitsfähig und arbeitswillig und bereit, Dienst etwa in der Erwachsenenbildung, in pädagogischen Begleittätigkeiten oder in der Verwaltung zu tun. Die ihr zugefügte vom Dienstgeber zu verantwortende unterrichtsbezogene Traumatisierung sowie ihre eingeschränkte Einsatzfähigkeit würden durch psychiatrische/psychologische Gutachten bestätigt. Die Lösung könne nicht in einer Zwangspensionierung liegen.
In ihrer an den Landesschulrat für Salzburg gerichteten Eingabe vom 5. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um Nachzahlung des Differenzbetrages sowie um Fortzahlung ihrer Bezüge in voller Höhe, allenfalls um Erlassung eines Bescheides über die ihr gebührenden Bezüge.
In ihrem "Devolutionsantrag" vom 19. Dezember 2008 beantragte sie den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 5. März d.J. auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG: Dem genannten Antrag sei seitens der Dienstbehörde erster Instanz nicht entsprochen worden. Weder seien Bezüge nachbezahlt noch sei innerhalb von sechs Monaten seit Antragstellung ein entsprechender Bescheid erlassen worden. Weiterhin würden lediglich die zu Unrecht gekürzten Bezüge zur Auszahlung gebracht. Als der Behörde bereits bekannt werde angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistung nicht habe erbringen können, weil ihr eine Rückkehr in die von der Dienstbehörde erster Instanz angebotenen Arbeitsplätze unzumutbar gewesen sei und (auch weiterhin) sei. Die ursprüngliche Dienstfreistellung sei weiterhin aufrecht, allfällige Weisungen zum Dienstantritt bzw. Beendigungserklärungen der Dienstfreistellung hätten keine Wirksamkeit erlangt. Darüber hinaus könne die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen sonstiger weiterer Gesundheitsschädigungen nicht als Verhinderung durch Krankheit im Sinn des § 13c GehG gewertet werden, zumal diese Hinderung der Dienstleistung von Funktionären der Dienstbehörde herbeigeführt und bis dato nicht beseitigt worden sei.In ihrem "Devolutionsantrag" vom 19. Dezember 2008 beantragte sie den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 5. März d.J. auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG: Dem genannten Antrag sei seitens der Dienstbehörde erster Instanz nicht entsprochen worden. Weder seien Bezüge nachbezahlt noch sei innerhalb von sechs Monaten seit Antragstellung ein entsprechender Bescheid erlassen worden. Weiterhin würden lediglich die zu Unrecht gekürzten Bezüge zur Auszahlung gebracht. Als der Behörde bereits bekannt werde angenommen, dass die Beschwerdeführerin ihre Dienstleistung nicht habe erbringen können, weil ihr eine Rückkehr in die von der Dienstbehörde erster Instanz angebotenen Arbeitsplätze unzumutbar gewesen sei und (auch weiterhin) sei. Die ursprüngliche Dienstfreistellung sei weiterhin aufrecht, allfällige Weisungen zum Dienstantritt bzw. Beendigungserklärungen der Dienstfreistellung hätten keine Wirksamkeit erlangt. Darüber hinaus könne die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung wegen sonstiger weiterer Gesundheitsschädigungen nicht als Verhinderung durch Krankheit im Sinn des Paragraph 13 c, GehG gewertet werden, zumal diese Hinderung der Dienstleistung von Funktionären der Dienstbehörde herbeigeführt und bis dato nicht beseitigt worden sei.
Mit einer weiteren Erledigung vom 3. Juni 2009 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gehör zum bisherigen Verwaltungsgeschehen ein. Zudem führte sie aus, im Zuge eines mit der Beschwerdeführerin laufenden Amtshaftungsverfahrens sei von Univ.-Prof. Dr. D. am 9. März 2008 ein psychiatrischneurologisches Gutachten erstellt und die Frage, ob zum Untersuchungszeitpunkt eine krankheitswertige psychiatrische Störung vorliege, bejaht worden ("anhaltende depressive Störung mit Krankheitscharakter (ICD-10 F 38.8)"). Auf Grund der Krankmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2006 im Zusammenhalt mit dem Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 19. Jänner 2007 sowie dem Gutachten Dris. D. vom 9. März 2008 gehe die Dienstbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Sie sei seit 20. Februar 2006 bis auf weiteres als arbeitsunfähig gemeldet. Im Hinblick auf die Ersterkrankung (4. Oktober bis 22. Dezember 2005 = 80 Tage) sei die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG mit 2. Juni 2006 (183. Kalendertag der Dienstverhinderung) erfolgt.Mit einer weiteren Erledigung vom 3. Juni 2009 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Gehör zum bisherigen Verwaltungsgeschehen ein. Zudem führte sie aus, im Zuge eines mit der Beschwerdeführerin laufenden Amtshaftungsverfahrens sei von Univ.-Prof. Dr. D. am 9. März 2008 ein psychiatrischneurologisches Gutachten erstellt und die Frage, ob zum Untersuchungszeitpunkt eine krankheitswertige psychiatrische Störung vorliege, bejaht worden ("anhaltende depressive Störung mit Krankheitscharakter (ICD-10 F 38.8)"). Auf Grund der Krankmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2006 im Zusammenhalt mit dem Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 19. Jänner 2007 sowie dem Gutachten Dris. D. vom 9. März 2008 gehe die Dienstbehörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei. Sie sei seit 20. Februar 2006 bis auf weiteres als arbeitsunfähig gemeldet. Im Hinblick auf die Ersterkrankung (4. Oktober bis 22. Dezember 2005 = 80 Tage) sei die Kürzung der Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG mit 2. Juni 2006 (183. Kalendertag der Dienstverhinderung) erfolgt.
Hiezu gab die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2009 folgende Stellungnahme ab (Schreibungen im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof - dies auch im Folgenden):
"Als amtsbekannt wird die Vorgeschichte vorausgesetzt, insbesondere die bereits vor etlichen Jahren ausgesprochene Dienstfreistellung und das betreffend § 13c Gehaltsgesetz abgeführte und rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren sowie die im Zuge dieses Verfahrens ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso geht die Antragstellerin davon aus, dass der Personalakt und die relevanten Unterlagen, insbesondere die in dieser Stellungnahme zitierten Unterlagen, der Behörde bereits vorliegen. Selbstverständlich können diese auf Wunsch nachgereicht werden. Weiters wird als amtsbekannt angenommen, dass die Antragstellerin an einer Traumatisierung leidet, die ihre Einsatzfähigkeit einschränkt, aber für sich alleine keine gänzliche Dienstunfähigkeit bewirkt."Als amtsbekannt wird die Vorgeschichte vorausgesetzt, insbesondere die bereits vor etlichen Jahren ausgesprochene Dienstfreistellung und das betreffend Paragraph 13 c, Gehaltsgesetz abgeführte und rechtskräftig abgeschlossene Vorverfahren sowie die im Zuge dieses Verfahrens ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso geht die Antragstellerin davon aus, dass der Personalakt und die relevanten Unterlagen, insbesondere die in dieser Stellungnahme zitierten Unterlagen, der Behörde bereits vorliegen. Selbstverständlich können diese auf Wunsch nachgereicht werden. Weiters wird als amtsbekannt angenommen, dass die Antragstellerin an einer Traumatisierung leidet, die ihre Einsatzfähigkeit einschränkt, aber für sich alleine keine gänzliche Dienstunfähigkeit bewirkt.
Im Schreiben des BMUKK vom 3.6.2009 wird ausgeführt, mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 20.2.2006 sei die Schulleitung angewiesen worden, zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (die Beschwerdeführerin) im zweiten Semester des Schuljahres 2005/2006 mit einer halben Lehrverpflichtung einzusetzen. Über diese interne Anweisung hat (die Beschwerdeführerin) naturgemäß keine Kenntnis, allerdings hat sie von Herrn Direktor K. am 20.2.2006 ein E-Mail erhalten, in der ihr mitgeteilt wurde, dass sie ihren Dienst am 21.2.2006 antreten möge und dass sie eine halbe Lehrverpflichtung unterrichten werde.Im Schreiben des BMUKK vom 3.6.2009 wird ausgeführt, mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 20.2.2006 sei die Schulleitung angewiesen worden, zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (die Beschwerdeführerin) im zweiten Semester des Schuljahres 2005 aus 2006, mit einer halben Lehrverpflichtung einzusetzen. Über diese interne Anweisung hat (die Beschwerdeführerin) naturgemäß keine Kenntnis, allerdings hat sie von Herrn Direktor K. am 20.2.2006 ein E-Mail erhalten, in der ihr mitgeteilt wurde, dass sie ihren Dienst am 21.2.2006 antreten möge und dass sie eine halbe Lehrverpflichtung unterrichten werde.
Von einer Verwendung zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (Reduzierung der Drop Out Rate in den unteren Jahrgängen im Gegenstand Mathematik-Förderkonzept) ist in der Mitteilung des Schulleiters keine Rede gewesen und musste (die Beschwerdeführerin) davon ausgehen, dass sie eine halbe Lehrverpflichtung zu unterrichten gehabt hätte und dass dementsprechend ihr Gehalt auch auf die Hälfte reduziert würde, wie es für Herabsetzungen der Lehrverpflichtung im Gesetz vorgesehen ist. Dieses Schreiben hat (die Beschwerdeführerin) verständlicherweise irritiert, zumal sie keinen Antrag auf Herabsetzung ihrer Lehrverpflichtung gestellt hat.
Um die genaueren Umstände nachzuvollziehen, ist es notwendig, zusätzlich zu erwähnen, dass bereits im Vorfeld Gespräche zwischen (der Beschwerdeführerin) und dem Herrn Präsidenten des Landesschulrates im Beisein von Gewerkschaftsvertretern geführt wurden, die einen schonenden Wiedereinstieg unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zur konstruktiven Lösung der Angelegenheit bzw. Schadensbegrenzung zum Ziel hatten. Bei diesem Gespräch wurde vereinbart, (die Beschwerdeführerin) zunächst nicht im Unterricht einzusetzen, sondern ihr die Möglichkeit zu geben, sich mit den Umständen in ihrer neuen Schule vertraut zu machen und inhaltliche Neuerungen der letzten Jahr nachzulernen und dann schrittweise die direkte Verwendung im Unterricht zu beginnen, sodass für alle Beteiligten das bestmögliche Ergebnis sichergestellt wird. Von einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung bzw. einer damit verbundenen Halbierung ihres Entgeltes war bei diesem Gespräch nicht die Rede.
Insoferne erscheint eine entsprechende Anweisung des Landesschulrates an die Schule somit als glaubwürdig, die daraus resultierende Anweisung des Schulleiters an (die Beschwerdeführerin) (E-Mail vom 20.2.2006) hatte jedoch einen in den wesentlichen Punkten anderen Inhalt, sodass (die Beschwerdeführerin) diesbezüglich das Gespräch mit dem Herrn Präsidenten des Landesschulrates wiederum gesucht hat, um mögliche Missverständnisse auszuräumen. Eine Dienstanweisung zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (auch von dem für ihre Diensteinteilung zuständigen Dienststellenleiter) hätte die Antragstellerin ausdrücklich begrüßt und hätte ein solcher Versuch für einen beruflichen Wiedereinstieg gute Erfolgsaussichten gehabt.
Sie hat dementsprechend ihr Schreiben vom 23.2.2006 an den Herrn Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg gerichtet und um einen Gesprächstermin ersucht. Zu diesem Gesprächstermin kam es dann auch am 6.3.2006.
Während dieser Zeit war (die Beschwerdeführerin) krank gemeldet, weil sich in diesem Zeitraum eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit (wegen einer akuten dermatologischen Angelegenheit) ergeben hatte, die ihren Dienstantritt am 21.2.2006 verhindert hat. Eine entsprechende Krankmeldung hat sie ordnungsgemäß übermittelt.
Bei diesem Gespräch am 6.3.2006 mit dem Herrn Präsidenten des Landesschulrates hat sie ihre Arbeitswilligkeit und die inzwischen wiedererlangte Arbeitsfähigkeit (bei eingeschränkter Einsatzmöglichkeit) dargestellt und konnte sich dieser hiervon auch persönlich überzeugen. Weiters hat sie sich bemüht, das mögliche Missverständnis zwischen dem Landesschulrat und der Schulleitung aufzuklären und Lösungen für die Zukunft zu erwirken, sodass ihr eine Dienstantrittsaufforderung zugestellt werden hätte können, die auf Basis einer vollen Lehrverpflichtung und der vereinbarten Vorgangsweise stehen hätte können. Eine entsprechende Aufforderung zum Dienstantritt und Klarstellung, dass auf ihre Dienstleistung Wert gelegt würde, ist jedoch in weiterer Folge nicht erfolgt, was (die Beschwerdeführerin), insbesondere im Hinblick auf die Vorgeschichte nur als weitere Dienstfreistellung verstehen konnte. Pflichtgemäß hat sie somit eine Aufforderung zum Dienstantritt erwartet und sich entsprechend bereitgehalten.
Richtigerweise ist sie somit seit dem 6.3.2006 als dienstfrei gestellt zu betrachten, während einer Dienstfreistellung ist ein Krankenstand nicht möglich, wie vom Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren bereits ausgesprochen wurde.
In weiterer Folge hat sie das Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 9.6.2006 erhalten, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie mit Wirksamkeit vom 11.9.2006 dem BG/BRG H dienstzugeteilt werde, und zwar voraussichtlich (?) zur Vollbeschäftigung. Weiters ist sie angewiesen worden, sich den Untersuchungen des Bundespensionsamtes zwecks Feststellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen.
Mit Schreiben vom 29.8.2006 an den Landesschulrat für Salzburg hat sie demzufolge die Frage gestellt, was sie in der Zeit zwischen Schulbeginn und der amtsärztlichen Untersuchung tun soll.
Hierauf hat sie das Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 7.9.2006 erhalten, mit dem ihr mitgeteilt wurde, dass sie ihren Dienst nur antreten könne, wenn sie ein ärztliches Attest über ihre Dienstfähigkeit vorlege oder das Bundespensionsamt ihre Dienstfähigkeit feststellen werde. Ihr wurde eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt angekündigt, sollte auf ihre Dienstleistung Wert gelegt werden, bzw. sollte die Dienstbehörde nach einer Feststellung des Bundespensionsamtes einen Dienstantritt der Antragstellerin anstreben.
Dieses Schreiben vom 7.9.2006 konnte (die Beschwerdeführerin) ebenfalls nur als Dienstfreistellung auffassen, zumal ihr eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt angekündigt wurde. Das Angebot an (die Beschwerdeführerin), ihren Dienst antreten zu dürfen, sollte sie eine entsprechende Attestierung erwirken und vorlegen, ist als rechtlich irrelevant anzusehen, zumal eine diesbezügliche Verpflichtung von Beamten nicht besteht und ein solches Angebot den Charakter einer Dienstfreistellung auch nicht zu verändern vermag.
Somit ist (die Beschwerdeführerin) spätestens seit dem Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 7.9.2006 als vom Dienst freigestellt zu betrachten.
Im Sommer 2007 hat (die Beschwerdeführerin) sodann eine weitere Dienstzuteilung erhalten, in der auf ihre Antragstellung hingewiesen wurde. Da sie einen solchen Antrag nie gestellt hatte, muss es sich bei diesem Schreiben um eine irrtümliche Erledigung gehandelt haben, was in weiterer Folge auch aufgeklärt werden konnte. Um diese Umstände festzuhalten, hat sie das Schreiben vom 27.8.2007 an den Landesschulrat für Salzburg verfasst, in dem sie ausdrücklich auf ihre zwar eingeschränkte Einsatzmöglichkeit, aber doch vorhandene Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nochmals hingewiesen hat. Sie hat in diesem Schreiben ebenfalls festgehalten, dass ihr eine vom Dienstgeber zu verantwortende unterrichtsbezogene Traumatisierung zugefügt wurde, wobei ihr durch die psychiatrisch-psychologischen Gutachten die im übrigen ungeschmälerte Einsatzfähigkeit bestätigt wurde. Ihr Ersuchen und ihre konstruktive Bereitschaft, angemessene Lösungen zu finden, hat sie in diesem Schreiben nochmals bekundet.
Richtigerweise ist somit davon auszugehen, dass (die Beschwerdeführerin) seit dem 6.3.2006, jedenfalls aber seit dem 7.9.2006, von ihrer Dienstbehörde vom Dienst freigestellt wurde und sie somit rechtlich keinesfalls als durch Krankheit vom Dienst abwesend betrachtet werden kann. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund der Traumatisierung (der Beschwerdeführerin), von einer besonderen Fürsorgepflicht der Dienstbehörde auszugehen ist, die im gegenständlichen Fall eine zumutbare Verwendung (der Beschwerdeführerin) vorsehen hätte müssen, die keine weitere Traumatisierung bzw. Verstärkung der bestehenden Traumatisierung bewirkt hätte. Ihre Zustimmung für eine Verwendung in der Verwaltung, allenfalls verbunden mit einer Versetzung nach Wien in den Bereich des BMUKK, hat sie mehrfach angekündigt, sodass die Dienstbehörde in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht ein entsprechendes Angebot zur konkreten Zustimmung zu unterbreiten gehabt hätte. Auf den Fragenkomplex der Fürsorgepflicht bzw. einer Verwendungsänderung (der Beschwerdeführerin) braucht jedoch nicht näher eingegangen werden, da aufgrund der aufrechten Dienstfreistellung eine Dienstverhinderung durch Krankheit im Sinne des § 13c Abs. 1 Gehaltsgesetz nicht vorliegen kann.Richtigerweise ist somit davon auszugehen, dass (die Beschwerdeführerin) seit dem 6.3.2006, jedenfalls aber seit dem 7.9.2006, von ihrer Dienstbehörde vom Dienst freigestellt wurde und sie somit rechtlich keinesfalls als durch Krankheit vom Dienst abwesend betrachtet werden kann. Hinzu kommt, dass aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere aufgrund der Traumatisierung (der Beschwerdeführerin), von einer besonderen Fürsorgepflicht der Dienstbehörde auszugehen ist, die im gegenständlichen Fall eine zumutbare Verwendung (der Beschwerdeführerin) vorsehen hätte müssen, die keine weitere Traumatisierung bzw. Verstärkung der bestehenden Traumatisierung bewirkt hätte. Ihre Zustimmung für eine Verwendung in der Verwaltung, allenfalls verbunden mit einer Versetzung nach Wien in den Bereich des BMUKK, hat sie mehrfach angekündigt, sodass die Dienstbehörde in Erfüllung ihrer Fürsorgepflicht ein entsprechendes Angebot zur konkreten Zustimmung zu unterbreiten gehabt hätte. Auf den Fragenkomplex der Fürsorgepflicht bzw. einer Verwendungsänderung (der Beschwerdeführerin) braucht jedoch nicht näher eingegangen werden, da aufgrund der aufrechten Dienstfreistellung eine Dienstverhinderung durch Krankheit im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz eins, Gehaltsgesetz nicht vorliegen kann.
Dementsprechend begehrt (die Beschwerdeführerin) weiterhin die Nachzahlung der mit ihrem Antrag angesprochenen Bezugsteile bzw. eine entsprechende Entscheidung mittels Bescheid."
Hierauf veranlasste die belangte Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg, Mag. G., zum Thema, ob anlässlich des persönlichen Gespräches der Beschwerdeführerin mit ihm am 6. März 2006 Äußerungen gefallen seien, die diese als Verzicht des Dienstgebers auf ihre Dienstleistung hätte werten können; dieser gab hierzu Folgendes an:
"In der Rückschau kann ich zu dem Vieraugen-Gespräch aus der Erinnerung wenig sagen. Es besteht kein Protokoll über das Gespräch. (Die Beschwerdeführerin) machte auf mich einen wenig orientierten Eindruck. Ich konnte ihr auch nichts anbieten. Nach dem Versuch des Einsatzes an der HTL I hatte ich auch keine Vorstellung, was man noch versuchen könnte. Ich habe noch nie jemandem gesagt, dass ich auf seine Dienstleistung verzichten würde."In der Rückschau kann ich zu dem Vieraugen-Gespräch aus der Erinnerung wenig sagen. Es besteht kein Protokoll über das Gespräch. (Die Beschwerdeführerin) machte auf mich einen wenig orientierten Eindruck. Ich konnte ihr auch nichts anbieten. Nach dem Versuch des Einsatzes an der HTL römisch eins hatte ich auch keine Vorstellung, was man noch versuchen könnte. Ich habe noch nie jemandem gesagt, dass ich auf seine Dienstleistung verzichten würde.
Auf die Frage, ob (die Beschwerdeführerin) ihre Arbeitswilligkeit und ihre Arbeitsfähigkeit dargestellt habe: Sie war, wie meine Rückfrage jetzt ergeben hat, zu diesem Zeitpunkt krank geschrieben. Hätte sie bekundet, sie sei arbeitsfähig oder möchte wieder arbeiten, hätte ich das zur Kenntnis genommen. Mit Sicherheit ist von mir kein Satz dahingehend gefallen, dass ich auf ihre Dienstleistung verzichten würde, sollte sie sich nicht mehr im Krankenstand befinden. Eine Aufforderung zum Dienstantritt ist nicht erfolgt, das kann ich ausschließen; wenn sie im Krankenstand ist, ist sie im Krankenstand. Ich bin Amtsführender Präsident und kein Mediziner. Ich habe ihr primär zugehört. Im Gespräch ist sie wenig greifbar. Die Schuppenflechte war erkennbar. Mein Eindruck war, dass eine gesundheitliche Problemlage gegeben ist. Ich hatte den Eindruck, sie wollte einfach mit mir sprechen, wie es aussieht, und zwar im Anschluss an das Gespräch im Jänner, bei dem der erste persönliche Kontakt zwischen ihr und mir stattgefunden hatte. Eine Klarstellung, dass auf eine Dienstleistung Wert gelegt wurde ist, glaube ich, nicht gefallen.
Auf die Frage, ob eine Äußerung gefallen ist, die von (der Beschwerdeführerin) als weitere Dienstfreistellung verstanden werden hätte können: Mit Sicherheit nicht.
Auf die Frage, ob darüber hinaus noch etwas über das Gespräch gesagt werden kann: Es war einfach ein Gespräch, das stattfand, weil (die Beschwerdeführerin) um den Termin gebeten hatte. Ich konnte ihr bei diesem Gespräch nichts anbieten, deshalb war auch niemand sonst beigezogen und wurden keine Notizen angefertigt. Eventuell hatte (die Beschwerdeführerin) die Erwartung, dass ich ihr etwas anbieten könnte, das war aber, wie gesagt, nicht der Fall und so hat sie primär über ihr Befinden gesprochen."
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gemäß § 13c Abs. 1 und 2 und "§ 13 Abs. 5 GehG" iVm § 55 Abs. 1 GehG für die einzelnen Monate Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2009 gebührenden Bezüge sowie die gekürzten Bezüge tabellarisch und ziffernmäßig fest. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Kürzung ab 2. Juni 2006 erfolgte. Nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges (Teil A der Begründung) stellte sie im Teil B auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt fest:Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, und 2 und "§ 13 Absatz 5, GehG" in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, GehG für die einzelnen Monate Juni 2006 bis einschließlich Oktober 2009 gebührenden Bezüge sowie die gekürzten Bezüge tabellarisch und ziffernmäßig fest. Aus der Tabelle geht hervor, dass die Kürzung ab 2. Juni 2006 erfolgte. Nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges (Teil A der Begründung) stellte sie im Teil B auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt fest:
"Sie wurden mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 25. Juli 2005 ... für die Dauer des Schuljahres 2005/2006 (erneut) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S (HTL S) zur Dienstleistung zugewiesen. Sie traten Ihren Dienst in administrativer Verwendung am 12. September 2005 an (Dienstantrittsmeldung der Schule, eingelangt beim Landesschulrat für Salzburg am 15. September 2005, ...). Aufgrund eines erforderlichen chirurgischen Eingriffes waren Sie vom 4. Oktober 2005 bis 22. Dezember 2005 im Krankenstand. Die Gesundmeldung durch die Schule erfolgte mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 .. (ärztliche Bestätigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 2005, eingelangt an der Schule am 21. Dezember 2005)."Sie wurden mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 25. Juli 2005 ... für die Dauer des Schuljahres 2005 aus 2006, (erneut) der Höheren Technischen Bundeslehranstalt S (HTL S) zur Dienstleistung zugewiesen. Sie traten Ihren Dienst in administrativer Verwendung am 12. September 2005 an (Dienstantrittsmeldung der Schule, eingelangt beim Landesschulrat für Salzburg am 15. September 2005, ...). Aufgrund eines erforderlichen chirurgischen Eingriffes waren Sie vom 4. Oktober 2005 bis 22. Dezember 2005 im Krankenstand. Die Gesundmeldung durch die Schule erfolgte mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 .. (ärztliche Bestätigung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 20. Dezember 2005, eingelangt an der Schule am 21. Dezember 2005).
Am 9. Jänner 2006 fand beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg - im Beisein von Dienstnehmervertretern - ein Gespräch mit Ihnen statt, bei dem es um Ihren schonenden Wiedereinstieg in den Lehrberuf ging. Man suchte in angenehmer Gesprächsatmosphäre nach konstruktiven Lösungen, Sie mit dem Schulbetrieb wieder vertraut zu machen.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 20. Februar 2006 ... wurde die Schulleitung angewiesen, Sie zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (Reduzierung der Drop-out-Rate in den unteren Jahrgängen im Gegenstand Mathematik/Förderkonzept) im zweiten Semester des Schuljahres 2005/2006 mit einer halben Lehrverpflichtung einzusetzen.Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 20. Februar 2006 ... wurde die Schulleitung angewiesen, Sie zur Umsetzung pädagogischer Begleitmaßnahmen (Reduzierung der Drop-out-Rate in den unteren Jahrgängen im Gegenstand Mathematik/Förderkonzept) im zweiten Semester des Schuljahres 2005 aus 2006, mit einer halben Lehrverpflichtung einzusetzen.
Mit Mail vom 20. Februar 2006, 10:39 Uhr, an die Schulleitung der HTL S (datiert mit 20. Jänner 2006) wurde von Ihnen ein Zwischenbericht betreffend das Gespräch beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg vom 9. Jänner 2006 bzw. Stand 16. Februar 2006 (Anruf Ihrerseits im Büro des Amtsführenden Präsidenten) übermittelt.
Mit Mail der Schulleitung der HTL S vom 20. Februar 2006 ... wurden Sie aufgefordert, am 21. Februar 2006 um 8:15 Uhr bei der Schulleitung zu erscheinen und den Dienst (mit halber Lehrverpflichtung) an der HTL S anzutreten.
Mit Schreiben der Schulleitung der HTL S vom 21. Februar 2006
... wurde Ihre Krankmeldung mit Beginn der Dienstunfähigkeit ab
20. Februar 2006 (Bestätigung über Facharztbesuch am 20. Februar 2006, Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit von 20. Februar 2006 bis auf weiteres durch Dr. G., Ärztin für Allgemeinmedizin) vorgelegt.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 ersuchten Sie um einen persönlichen Gesprächstermin beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Salzburg. In der Folge erhielten Sie für den 6. März 2006 einen Termin. Es fand ein Vieraugen-Gespräch statt, über dessen Inhalt keine Aufzeichnungen erfolgten. Es wurde Ihnen dabei keine neue Einsatzmöglichkeit in Aussicht gestellt und es erging auch keine Aufforderung zum Dienstantritt. Der Amtsführende Präsident, der von einer bei Ihnen vorliegenden aktuellen gesundheitlichen Problemlage ausging, äußerte sich im Verlauf des Gesprächs nicht dahingehend, dass auf Ihre Dienstleistung verzichtet würde. Thema des Gesprächs war vor allem Ihr Befinden.
Mit Schreiben der Schulleitung der HTL S vom 6. Juni 2006 ... wurde der Landesschulrat für Salzburg ersucht, von Ihrer neuerlichen Dienstzuteilung (im Krankenstand seit 20. Februar 2006) Abstand zu nehmen, da Sie seit Ihrer Dienstzuteilung an die HTL im Schuljahr 2003/2004 (erstmalige Dienstzuteilung an die HTL S mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 2. September 2003 ...) nie an der HTL S unterrichtet haben, sondern lediglich im Schuljahr 2005/2006 aus pädagogischer Notwendigkeit (Dienstantritt 15. September 2005, Krankenstand vom 4. Oktober 2005 bis 22. Dezember 2005) in administrativer Verwendung gestanden seien, man jedoch seit dem Schuljahr 2003/2004 die erforderlichen Maßnahmen für Ihren etwaigen Dienstantritt gesetzt habe.Mit Schreiben der Schulleitung der HTL S vom 6. Juni 2006 ... wurde der Landesschulrat für Salzburg ersucht, von Ihrer neuerlichen Dienstzuteilung (im Krankenstand seit 20. Februar 2006) Abstand zu nehmen, da Sie seit Ihrer Dienstzuteilung an die HTL im Schuljahr 2003 aus 2004, (erstmalige Dienstzuteilung an die HTL S mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 2. September 2003 ...) nie an der HTL S unterrichtet haben, sondern lediglich im Schuljahr 2005 aus 2006, aus pädagogischer Notwendigkeit (Dienstantritt 15. September 2005, Krankenstand vom 4. Oktober 2005 bis 22. Dezember 2005) in administrativer Verwendung gestanden seien, man jedoch seit dem Schuljahr 2003 aus 2004, die erforderlichen Maßnahmen für Ihren etwaigen Dienstantritt gesetzt habe.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 9. Juni 2006 ... wurden Sie mit Wirksamkeit 11. September 2006 für das Schuljahr 2006/2007 dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 5400 H (BG/BRG H), zur Dienstleistung zugewiesen.Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 9. Juni 2006 ... wurden Sie mit Wirksamkeit 11. September 2006 für das Schuljahr 2006 aus 2007, dem Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium 5400 H (BG/BRG H), zur Dienstleistung zugewiesen.
Der Landesschulrat für Salzburg hat mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ... das Bundespensionsamt um Erstellung eines (neuerlichen) ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 bzw. um Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens ersucht.Der Landesschulrat für Salzburg hat mit Schreiben vom 20. Juni 2006 ... das Bundespensionsamt um Erstellung eines (neuerlichen) ärztlichen Gutachtens im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 bzw. um Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens ersucht.
Sie wurden mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 23. Juni 2006 ... von der amtsärztlichen Untersuchung (beim Bundespensionsamt) gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, die Untersuchungstermine einzuhalten.Sie wurden mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 23. Juni 2006 ... von der amtsärztlichen Untersuchung (beim Bundespensionsamt) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, die Untersuchungstermine einzuhalten.
Mit Schreiben vom 29. August 2006 ... sind Sie an den Landesschulrat für Salzburg herangetreten und thematisierten, wie sich die Dienstzuteilung (Schreiben vom 9. Juni 2006) bzw. die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit gemäß § 52 Abs. 2 BDG 1979 beim Bundespensionsamt (Schreiben vom 23. Juni 2006) zueinander verhielten und was in der Zeit zwischen Schulbeginn und amtsärztlicher Untersuchung für Sie zu tun sei - zumal auf Ihre Urgenz (nachdem Sie am 9. August 2006 noch keine Benachrichtigung vom Bundespensionsamt über Ihre Untersuchungstermine erhalten hatten) nunmehr eine Ladung für 19. Oktober 2006 in Wien vorliege.Mit Schreiben vom 29. August 2006 ... sind Sie an den Landesschulrat für Salzburg herangetreten und thematisierten, wie sich die Dienstzuteilung (Schreiben vom 9. Juni 2006) bzw. die Feststellung der Dienst(un)fähigkeit gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG 1979 beim Bundespensionsamt (Schreiben vom 23. Juni 2006) zueinander verhielten und was in der Zeit zwischen Schulbeginn und amtsärztlicher Untersuchung für Sie zu tun sei - zumal auf Ihre Urgenz (nachdem Sie am 9. August 2006 noch keine Benachrichtigung vom Bundespensionsamt über Ihre Untersuchungstermine erhalten hatten) nunmehr eine Ladung für 19. Oktober 2006 in Wien vorliege.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 7. September 2006 ... wurde Ihnen mitgeteilt, dass Sie mit ärztlicher Bestätigung vom 20. Februar 2006 bis auf weiteres arbeitsunfähig geschrieben wurden. Es sei noch keine Gesundmeldung bei der Dienstbehörde eingelangt. Der Dienst am BG/BRG H sei anzutreten, wenn Sie ein ärztliches Attest über die Dienstfähigkeit vorlegten bzw. wenn die Dienstfähigkeit durch das Bundespensionsamt (Untersuchungstermin: 19. Oktober 2006) festgestellt werde. In diesem Fall würden Sie eine gesonderte Aufforderung zum Dienstantritt seitens des Landesschulrates für Salzburg erhalten. Ein ärztliches Attest über die Dienstfähigkeit ist von Ihnen in der Folge nicht vorgelegt worden.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice (ehemals Bundespensionsamt) hat mit Schreiben vom 25. Jänner 2007, eingelangt beim Landesschulrat für Salzburg am 30. Jänner 2007 ..., das Gutachten Nr. 168995 des Dr. Z. vom 19. Jänner 2007 übermittelt. Dr. Z. hat im Gutachten ausgeführt, dass die aktuellen Untersuchungen ergeben haben, dass zur Ausübung der konkreten Tätigkeit auf Dauer keine ausreichende psychische Belastbarkeit mehr bestehe. Auch eine stundenreduzierte Lehrtätigkeit sei nicht mehr dem Leistungsvermögen angepasst, da festgestellt wurde, dass die bestehende Persönlichkeitsstruktur eine Störung in zwischenmenschlichen Beziehungen und auf sozialer Ebene nach sich ziehe. Damit sei eine Lehrtätigkeit, die jedenfalls überdurchschnittliche psychische Belastbarkeit erfordere, nicht mehr zu erfüllen. Prognostisch ungünstig hinsichtlich der Leistungssteigerung wirke auch die Somatisierungsneigung mit Entwicklung körperlicher Beschwerden bei psychischer Belastung.
Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 5. Februar 2007 ... wurde Ihnen das Gutachten im Zusammenhang mit einer seitens der Behörde angestrebten Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.Mit Schreiben des Landesschulrates für Salzburg vom 5. Februar 2007 ... wurde Ihnen das Gutachten im Zusammenhang mit einer seitens der Behörde angestrebten Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Sie haben um Fristerstreckung ersucht und mit Schreiben vom 30. März 2007 Befundung und Gutachten in Frage gestellt. In Ihrer Stellungnahme haben Sie darüber hinaus beantragt, die Behörde möge von einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 absehen und mit Ihnen statt dessen die Möglichkeit einer anderweitigen, angemessenen Verwendung in der Lehre oder Verwaltung bereden.Sie haben um Fristerstreckung ersucht und mit Schreiben vom 30. März 2007 Befundung und Gutachten in Frage gestellt. In Ihrer Stellungnahme haben Sie darüber hinaus beantragt, die Behörde möge von einer Ruhestandsversetzung gemäß Paragraph 14, BDG 1979 absehen und mit Ihnen statt dessen die Möglichkeit einer anderweitigen, angemessenen Verwendung in der Lehre oder Verwaltung bereden.
Im Schreiben vom 27. August 2007 haben Sie nochmals auf die - wenn auch unter eingeschränkter Einsatzmöglichkeit - vorhandene Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit hingewiesen und festgehalten, dass Ihnen eine vom Dienstgeber zu verantwortende Traumatisierung zugefügt worden sei.
Im Zuge eines von Ihnen angestrengten Amtshaftungsverfahrens wurde von Univ. Prof. Dr. D. am 9. März 2008 ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten erstellt und darin die Frage, ob zum Untersuchungszeitpunkt eine krankheitswidrige psychiatrische Störung vorliege, bejaht ('Anhaltende depressive Störung mit Krankheitscharakter (ICD-10 F 38.8)').
Aufgrund Ihrer Krankmeldung vom 20. Februar 2006 im Zusammenhalt mit dem Gutachten der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 19. Jänner 2007 sowie dem Gutachten des Dr. D. vom 9. März 2008 ging die Dienstbehörde (Landesschulrat für Salzburg) davon aus, dass Sie durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind.
Diese Dienstverhinderung besteht seit 20. Februar 2006 und dauert bis auf weiteres an.
Im Hinblick auf die Ersterkrankung (4. Oktober 2005 bis 22. Dezember 2005 = 80 Tage) erfolgte die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG mit 2. Juni 2006 (183. Kalendertag der Dienstverhinderung).Im Hinblick auf die Ersterkrankung (4. Oktober 2005 bis 22. Dezember 2005 = 80 Tage) erfolgte die Kürzung der Bezüge gemäß Paragraph 13 c, GehG mit 2. Juni 2006 (183. Kalendertag der Dienstverhinderung).
Sie stehen als Lehrerin der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 1. Juli 2004 erreichten Sie die Gehaltsstufe 17 (nächste Vorrückung am 1. Juli 2006). Anspruch auf Dienstzulagen gemäß § 3 Abs. 2 GehG besteht nicht. Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren im Sinne des § 13c Abs. 4 GehG gebührten im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. in den vorangehenden zwölf Monaten nicht."Sie stehen als Lehrerin der Verwendungsgruppe L 1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit 1. Juli 2004 erreichten Sie die Gehaltsstufe 17 (nächste Vorrückung am 1. Juli 2006). Anspruch auf Dienstzulagen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GehG besteht nicht. Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren im Sinne des Paragraph 13 c, Absatz 4, GehG gebührten im streitgegenständlichen Zeitraum bzw. in den vorangehenden zwölf Monaten nicht."
Im Teil C, "Beweismittel und Beweiswürdigung", führte die belangte Behörde aus, zu den Feststellungen über den dargestellten Sachverhalt sei sie auf Grund folgender Beweismittel gelangt:
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2009120217.X00Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
13.02.2011