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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §270 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Sgesellschaft mbH in L, vertreten durch Dr. Norbert Nawratil, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 2. Februar 2009, Zl. RV/0103-L/07, betreffend Körperschaftsteuer 2000 und 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist eine in Österreich ansässige GmbH mit Bilanzstichtag 31. Jänner. Sie war alleinige Gesellschafterin einer ungarischen Gesellschaft in der Rechtsform einer ungarischen Kapitalgesellschaft ("S. Ungarn Kft"). Sie hatte diese Gesellschaft am 5. Jänner 1990 mit einem Stammkapital von 25,100.000 HUF gegründet. Am 1. Dezember 1991 wurde das Kapital der Gesellschaft auf 195,100.000 HUF erhöht, am 12. März 1999 auf 90,000.000 HUF herabgesetzt.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 brachte die Beschwerdeführerin Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für 2000 und 2002 ein. Dem ergänzenden Schriftsatz vom 30. November 2006 ist zu entnehmen, dass die Anerkennung einer Teilwertabschreibung in Bezug auf eine Kapitalforderung gegenüber der ungarischen Gesellschaft begehrt wird. Aus der Kapitalherabsetzung bei der ungarischen Gesellschaft habe sich eine "Verrechnungsforderung" ergeben, für die im Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalherabsetzung die Währungsschwankung wirksam und damit eine Wertberichtigung erforderlich geworden sei.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den Auftrag zur Behebung von der Berufung anhaftenden Mängeln, insbesondere zur Darlegung des konkreten Berufungsbegehrens.
Im Schriftsatz vom 15. Dezember 2008 brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, mit der Berufung werde die Anerkennung einer steuerlich wirksamen Teilwertabschreibung (Forderungsabschreibung) von 405.107 EUR für das Jahr 2000, in eventu für 2002 begehrt. Die Teilwertabschreibung betreffe die sich aus der Kapitalherabsetzung gegenüber der ungarischen Gesellschaft ergebende Verrechnungsforderung; diese sei infolge der Änderung des Wechselkurses zwischen Schilling und ungarischem Forint zum Stichtag 31. Januar 2000 nur mehr mit dem Betrag von
397.553 EUR werthaltig.
Während des Wirtschaftsjahres 1999/2000 sei das Stammkapital der ungarischen Gesellschaft um 105.100.000 HUF auf 90.000.000 HUF herabgesetzt worden. Die Kapitalherabsetzung habe somit (bezogen auf das Stammkapital zum 31. Januar 1999) 53,87% betragen. Umgerechnet auf die damals geltende Schillingwährung habe sich bei der Beschwerdeführerin ursprünglich ein steuerlicher Bilanzansatz (Beteiligung an verbundenen Unternehmen) von 27.000.000 S ergeben; die Kapitalherabsetzung mache 53,87% und damit 14.544.849 S aus. Die Beschwerdeführerin habe den Wert dieser Stammkapitalherabsetzung als Verrechnungsforderung (Forderungen gegen verbundene Unternehmen) verbucht. Dem Kapitalherabsetzungsbetrag von 14,544.849 S entspreche der Betrag von 1.057.015 EUR.Während des Wirtschaftsjahres 1999 aus 2000, sei das Stammkapital der ungarischen Gesellschaft um 105.100.000 HUF auf 90.000.000 HUF herabgesetzt worden. Die Kapitalherabsetzung habe somit (bezogen auf das Stammkapital zum 31. Januar 1999) 53,87% betragen. Umgerechnet auf die damals geltende Schillingwährung habe sich bei der Beschwerdeführerin ursprünglich ein steuerlicher Bilanzansatz (Beteiligung an verbundenen Unternehmen) von 27.000.000 S ergeben; die Kapitalherabsetzung mache 53,87% und damit 14.544.849 S aus. Die Beschwerdeführerin habe den Wert dieser Stammkapitalherabsetzung als Verrechnungsforderung (Forderungen gegen verbundene Unternehmen) verbucht. Dem Kapitalherabsetzungsbetrag von 14,544.849 S entspreche der Betrag von 1.057.015 EUR.
Zum Bilanzstichtag 31. Januar 2000 verkörpere die Beteiligung (berechnet mit dem Kurswert des HUF zum Stichtag) den Betrag von 4.684.500 S bzw. 340.436 EUR. Zu diesem Bilanzstichtag entspreche die Verrechnungsforderung (berechnet mit dem Kurswert des HUF zum Stichtag) dem Betrag von 5.470.455 S bzw. 397.553 EUR.
Aufgrund der in den früheren Jahren eingetretenen Wechselkursschwankungen beim ungarischen Forint ergebe sich (seit dem Zeitpunkt der Zeichnung des Stammkapitals an der ungarischen Gesellschaft) für den Bilanzansatz der nunmehrigen Verrechnungsforderung eine Abwertung von 659.462 EUR. Im Zuge einer Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2002 habe das Finanzamt bei der Beschwerdeführerin Wechselkursschwankungen von insgesamt 3,5 Millionen S anerkannt. Rechne man diese bereits anerkannten Wechselkursschwankungen der Einfachheit halber der streitgegenständlichen Position zu, so ergebe sich eine Reduktion der angefallenen Abwertung von 659.462 EUR um 254.355 EUR auf
405.107 EUR. Es verbleibe demnach eine Forderungsabschreibung von
405.107 EUR. Das Berufungsbegehren bestehe darin, diese Abschreibung der Forderung bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - durch den gesamten Berufungssenat - die Berufung als unbegründet ab.
Im "Zeitraum" 1999/2000 sei es zu keiner Abwertung der ungarischen Währung gekommen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Währungsschwankungen im "Zeitraum" 1999/2000 könne daher keinen Grund für eine Teilwertabschreibung aufzeigen.Im "Zeitraum" 1999 aus 2000, sei es zu keiner Abwertung der ungarischen Währung gekommen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Währungsschwankungen im "Zeitraum" 1999 aus 2000, könne daher keinen Grund für eine Teilwertabschreibung aufzeigen.
Die von der Beschwerdeführerin beantragte Teilwertabschreibung der Verrechnungsforderung wäre vielmehr eine Nachholung vergangener Währungsschwankungen aus früheren Jahren.
Die begehrte Abschreibung errechne sich als Differenz aus folgenden beiden Beträgen:
1. Die (Forderung aus der) Kapitalherabsetzung von 105.100.000 HUF ergebe umgerechnet zum Kurs bei Kapitalherabsetzung 5.470.455 S oder 397.553 EUR.
2. Das Kapital von 195.100.000 HUF ergebe umgerechnet mit dem "Uralt-Faktor 0,1383" (Wechselkurs bei Gründung der ungarischen Gesellschaft bzw. bei Kapitalerhöhung Anfang der 90er Jahre) 27.000.000 S, sodass sich die Kapitalherabsetzung - berechnet mit 53,87% des auf diese Weise umgerechneten Kapitals - mit 14.544.849
S oder 1.057.015 EUR errechne.
Die begehrte Abschreibung beruhe somit auf den Wechselkursänderungen der vergangenen Jahre. Zu ihrer Berechnung setzte die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beteiligung von 195,1 Mio. HUF mit einem früheren Wechselkurs von 0,1383 ("Uralt-Faktor") und nicht mit dem im Jahr 1999/2000 aktuellen Wert von 0,052050 an. Da aber die Verrechnungsforderung aus der Kapitalherabsetzung erst am 12. März 1999 entstanden sei (Tag der Kapitalherabsetzung), sei eine Teilwertabschreibung nicht zulässig. Eine Minderung des Wertes der Verrechnungsforderung sei während des Wirtschaftsjahres 1999/2000 nicht eingetreten. Die beantragte, auf die Währungsschwankungen der Jahre vor 1999 gestützte Teilwertabschreibung könne schon gar nicht für das Jahr 2002 geltend gemacht werden.Die begehrte Abschreibung beruhe somit auf den Wechselkursänderungen der vergangenen Jahre. Zu ihrer Berechnung setzte die Beschwerdeführerin die ursprüngliche Beteiligung von 195,1 Mio. HUF mit einem früheren Wechselkurs von 0,1383 ("Uralt-Faktor") und nicht mit dem im Jahr 1999 aus 2000, aktuellen Wert von 0,052050 an. Da aber die Verrechnungsforderung aus der Kapitalherabsetzung erst am 12. März 1999 entstanden sei (Tag der Kapitalherabsetzung), sei eine Teilwertabschreibung nicht zulässig. Eine Minderung des Wertes der Verrechnungsforderung sei während des Wirtschaftsjahres 1999 aus 2000, nicht eingetreten. Die beantragte, auf die Währungsschwankungen der Jahre vor 1999 gestützte Teilwertabschreibung könne schon gar nicht für das Jahr 2002 geltend gemacht werden.
Die Beschwerdeführerin habe sohin aufgrund der Währungsschwankungen vergangener Jahre eine Forderungsabschreibung in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 oder 2001/2002 geltend machen wollen, wobei schon die alternative Antragstellung für zwei völlig verschiedene Wirtschaftsjahre auf die Unzulässigkeit und Ungenauigkeit des Begehrens hinweise.Die Beschwerdeführerin habe sohin aufgrund der Währungsschwankungen vergangener Jahre eine Forderungsabschreibung in den Wirtschaftsjahren 1999 aus 2000, oder 2001 aus 2002, geltend machen wollen, wobei schon die alternative Antragstellung für zwei völlig verschiedene Wirtschaftsjahre auf die Unzulässigkeit und Ungenauigkeit des Begehrens hinweise.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerde rügt zunächst, die Beschwerdeführerin habe den Referenten der belangten Behörde iSd § 278 Abs. 1 BAO als befangen abgelehnt. Die belangte Behörde habe diesem Antrag nicht entsprochen, obwohl der im gegenständlichen Fall eingeschrittene Referent iSd § 76 Abs. 1 lit. c BAO befangen gewesen sei. Es habe ein früheres Verwaltungsverfahren und eine frühere Berufungsentscheidung - über die Beschwerde gegen jene Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/15/0186, abgesprochen - gegeben, welche die Teilwertabschreibung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der ungarischen Gesellschaft zum Gegenstand gehabt habe. Im Schreiben vom 21. Jänner 2009, mit dem der Referent der belangten Behörde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt habe, dass der für den 28. Jänner 2009 festgesetzte Termin der mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlegt werde, habe der Referent ausgeführt, dass die nunmehr strittige Frage schon "Gegenstand des vorangegangenen Berufungsverfahrens" gewesen sei. Damit habe der Referent verkannt, dass das gegenständliche Verfahren den Teilwert der Forderung aus der Kapitalherabsetzung bei der ungarischen Gesellschaft betreffe. Die Befangenheit des Referenten der belangen Behörde ergebe sich daraus, dass er beide Verfahren miteinander "verwechselt" bzw. eine Verbindung zwischen den Berufungsbegehren dieser beiden Verfahren hergestellt habe.Die Beschwerde rügt zunächst, die Beschwerdeführerin habe den Referenten der belangten Behörde iSd Paragraph 278, Absatz eins, BAO als befangen abgelehnt. Die belangte Behörde habe diesem Antrag nicht entsprochen, obwohl der im gegenständlichen Fall eingeschrittene Referent iSd Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO befangen gewesen sei. Es habe ein früheres Verwaltungsverfahren und eine frühere Berufungsentscheidung - über die Beschwerde gegen jene Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2006/15/0186, abgesprochen - gegeben, welche die Teilwertabschreibung der Beteiligung der Beschwerdeführerin an der ungarischen Gesellschaft zum Gegenstand gehabt habe. Im Schreiben vom 21. Jänner 2009, mit dem der Referent der belangten Behörde der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt habe, dass der für den 28. Jänner 2009 festgesetzte Termin der mündlichen Berufungsverhandlung nicht verlegt werde, habe der Referent ausgeführt, dass die nunmehr strittige Frage schon "Gegenstand des vorangegangenen Berufungsverfahrens" gewesen sei. Damit habe der Referent verkannt, dass das gegenständliche Verfahren den Teilwert der Forderung aus der Kapitalherabsetzung bei der ungarischen Gesellschaft betreffe. Die Befangenheit des Referenten der belangen Behörde ergebe sich daraus, dass er beide Verfahren miteinander "verwechselt" bzw. eine Verbindung zwischen den Berufungsbegehren dieser beiden Verfahren hergestellt habe.
Dieses Vorbringen zeigt keine Befangenheit auf. Abgesehen davon, dass die zitierten Ausführungen im Schreiben vom 21. Jänner 2009 offensichtlich nicht im Sinne einer Identität der in den beiden Verfahren zu lösenden Rechtsfrage gemeint waren, sondern nur darauf hinweisen sollten, dass durch die im vorangegangenen Verfahren durchgeführten Erhebungen betreffend die ungarische Beteiligung auch ein Teil der für das gegenständliche Verfahren benötigten Informationen (zB die Entwicklung der Wechselkurse) bereits erhoben sei, stellen sie in keiner Weise einen Hinweis darauf dar, dass durch das Mitwirken des Referenten bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, eine Befangenheit des Referenten könne sich auch daraus ergeben, dass er der Abgabenbehörde erster Instanz "Weisungen" erteilt habe, ist entgegen zu halten, dass - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend zum Ausdruck gebracht wird - weder der belangten Behörde noch ihren Organwaltern eine Weisungsbefugnis gegenüber den Finanzämtern zukommt.
Im Mittelpunkt der Beschwerde steht das Vorbringen, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Berücksichtigung der begehrten Teilwertabschreibung verweigert.
Der Feststellung der belangten Behörde, wonach die streitgegenständliche Forderung aus der Herabsetzung des Kapitals der ungarischen Kapitalgesellschaft am 12. März 1999 als dem Tag der Kapitalherabsetzung entstanden ist, tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231/1945, bzw. § 4 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, waren Bücher und Aufzeichnungen, welche die Beschwerdeführerin nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zu führen hatte, in Schilling bzw. Euro zu führen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2007/15/0048). Die in Rede stehende Forderung war bereits bei ihrer erstmaligen Erfassung im Rechenwerk der Beschwerdeführerin in inländischer Währung auszuweisen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Schillinggesetz, StGBl. Nr. 231 aus 1945,, bzw. Paragraph 4, Eurogesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2000,, waren Bücher und Aufzeichnungen, welche die Beschwerdeführerin nach unternehmensrechtlichen Vorschriften zu führen hatte, in Schilling bzw. Euro zu führen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2010, 2007/15/0048). Die in Rede stehende Forderung war bereits bei ihrer erstmaligen Erfassung im Rechenwerk der Beschwerdeführerin in inländischer Währung auszuweisen.
Auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass nach dem 12. März 1999 in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2001/2002 kein Absinken des Wertes des HUF gegenüber der inländischen Währung eingetreten ist, wendet sich die Beschwerde nicht.Auch gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass nach dem 12. März 1999 in den Wirtschaftsjahren 1999 aus 2000, und 2001 aus 2002, kein Absinken des Wertes des HUF gegenüber der inländischen Währung eingetreten ist, wendet sich die Beschwerde nicht.
Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausgeschlossen hat, dass die Beschwerdeführerin die Minderung des Teilwertes der Forderung nachgewiesen hat. Vor dem Entstehen der Forderung am 12. März 1999 eingetretene Entwertungen des HUF gegenüber der inländischen Währung können nämlich keinen Grund für eine Minderung des Teilwertes der Forderung in den Wirtschaftsjahren 1999/2000 und 2001/2002 darstellen.Solcherart kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie ausgeschlossen hat, dass die Beschwerdeführerin die Minderung des Teilwertes der Forderung nachgewiesen hat. Vor dem Entstehen der Forderung am 12. März 1999 eingetretene Entwertungen des HUF gegenüber der inländischen Währung können nämlich keinen Grund für eine Minderung des Teilwertes der Forderung in den Wirtschaftsjahren 1999 aus 2000, und 2001 aus 2002, darstellen.
Die Beschwerde verweist auf eine allfällige stille Reserve in der Beteiligung an der ungarischen Gesellschaft. Aus einer solchen stillen Reserve in der Beteiligung ergibt sich aber keine Minderung des Teilwertes der in Rede stehenden Kapitalforderung.
Durch die im angefochtenen Bescheid gewählte Reihenfolge der Darstellung des Sachverhaltes wird die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt; aus dieser Reihenfolge ergibt sich auch nicht, dass den Mitgliedern des Berufungssenates (§ 270 Abs. 5 BAO) der Sachverhalt unvollständig vorgetragen worden wäre.Durch die im angefochtenen Bescheid gewählte Reihenfolge der Darstellung des Sachverhaltes wird die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt; aus dieser Reihenfolge ergibt sich auch nicht, dass den Mitgliedern des Berufungssenates (Paragraph 270, Absatz 5, BAO) der Sachverhalt unvollständig vorgetragen worden wäre.
Mit dem Beschwerdeeinwand, der Vertreter des Finanzamtes habe in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebracht, dass "keine Ergänzungen" des Sachverhalts erforderlich seien, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, welche konkreten, für die Entscheidung des gegenständlichen Falles relevanten Sachverhaltsfeststellungen sie vermisst.
Die Beschwerde rügt schließlich als Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass die belangte Behörde die mündliche Berufungsverhandlung am 28. Jänner 2009 durchgeführt und damit dem Vertagungsantrag der Beschwerdeführerin vom 19. Jänner 2009, der damit begründet war, dass der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin an diesem Tag einen Jahresabschluss-Prüfungsauftrag zu erfüllen habe, nicht entsprochen habe. Die Beschwerde zeigt aber nicht auf, warum die Beschwerdeführerin daran gehindert gewesen sein sollte, einen (Sub-)Vertreter zur Berufungsverhandlung zu entsenden. Sie zeigt zudem nicht auf, welches Vorbringen zu erstatten sie durch die Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung am 28. Jänner 2009 gehindert worden ist.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 26. Jänner 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009150048.X00Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012