Index
L34005 Abgabenordnung Salzburg;Norm
BAO §111;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0083Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler, die Hofrätin Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerden der E in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in 5580 Tamsweg, Untere Postgasse 17, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung jeweils vom 13. Februar 2007 1.) Zl. 21504-100/47541/2151-2007 betreffend Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/17/0083) sowie 2.) Zl. 21504-100/47541/2454-2007 betreffend Verspätungszuschlag iA Tourismusverbandsbeitrag 2006 (protokolliert zur hg. Zl. 2007/17/0082), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.572,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen mit einer Betriebstätte in M. Das Landesabgabenamt übermittelte ihr die Beitragserklärung 2006 zum Salzburger Tourismusgesetz mit der Beitragsnummer X als Vordruck und listete darin bereits drei für die Beschwerdeführerin offensichtlich in Frage kommende Beitragsgruppen auf ("Beitragsgruppe 1: Vermieter von FEWO und - häusern aller Art; Beitragsgruppe 2: Dampfbad, Hallenbad, Sauna; Beitragsgruppe 5: Berufe (Berufsgr. die nicht ausdrücklich genannt sind"). Nach Ausfüllen der genannten Positionen schickte die Beschwerdeführerin mit am 17. Mai 2006 beim Landesabgabenamt eingelangter Eingabe die Beitragserklärung an das Landesabgabenamt zurück. 1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen mit einer Betriebstätte in M. Das Landesabgabenamt übermittelte ihr die Beitragserklärung 2006 zum Salzburger Tourismusgesetz mit der Beitragsnummer römisch zehn als Vordruck und listete darin bereits drei für die Beschwerdeführerin offensichtlich in Frage kommende Beitragsgruppen auf ("Beitragsgruppe 1: Vermieter von FEWO und - häusern aller Art; Beitragsgruppe 2: Dampfbad, Hallenbad, Sauna; Beitragsgruppe 5: Berufe (Berufsgr. die nicht ausdrücklich genannt sind"). Nach Ausfüllen der genannten Positionen schickte die Beschwerdeführerin mit am 17. Mai 2006 beim Landesabgabenamt eingelangter Eingabe die Beitragserklärung an das Landesabgabenamt zurück.
1.2. Das Landesabgabenamt übermittelte der Beschwerdeführerin die Beitragserklärung 2006 am selben Tag unter Beilegung einer Mängelbehebungskarte und Setzung einer 14-tägigen Frist zur Behebung von einem in dieser Mängelbehebungskarte angegebenen Mangel (unterlassenes Ankreuzen der Grundlage für die Beitragserklärung) wieder zurück, wobei es eine Ablichtung der "Beitragserklärung 2006" im Akt behielt.
1.3. Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 hielt das Landesabgabenamt der Beschwerdeführerin vor, dass sie die Mängelbehebung nicht durchgeführt habe, und führte ua. aus:
"Zur Bearbeitung Ihrer Beitragserklärung ist die Nachreichung folgender Unterlagen erforderlich:
1.4. Mit Schreiben vom 18. Juli 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Beitragserklärung 2006 bereits - so wie vom Landesabgabenamt vorgeschrieben - ausgefüllt habe. Im Umsatzsteuerbescheid seien die Umsätze aus "Vinothek" und "Schreibbüro" nicht getrennt aufgelistet, beide seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
1.5. Nachdem das Landesabgabenamt vom Finanzamt den die Beschwerdeführerin betreffenden Umsatzsteuerbescheid 2004 erhalten hatte, setzte es mit Abgabenbescheid vom 11. Oktober 2006 - ausgehend von einem Gesamtumsatz von EUR 205.638,90 und unter Anwendung der niedrigsten Beitragsgruppe - den Verbandsbeitrag mit EUR 2.961,20 fest. Begründend führte es aus, die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei gemäß § 148 Abs. 2 S-LAO erfolgt, weil die Beschwerdeführerin keine Beitragserklärung eingereicht habe. Die Beitragserklärung 2006 sei am 17. Mai 2006 unvollständig ausgefüllt eingereicht worden, weshalb eine Rücksendung mit beigelegter Mängelbehebungskarte erfolgt sei. Die Beitragserklärung sei jedoch nicht mehr an das Landesabgabenamt zurückgesendet worden. 1.5. Nachdem das Landesabgabenamt vom Finanzamt den die Beschwerdeführerin betreffenden Umsatzsteuerbescheid 2004 erhalten hatte, setzte es mit Abgabenbescheid vom 11. Oktober 2006 - ausgehend von einem Gesamtumsatz von EUR 205.638,90 und unter Anwendung der niedrigsten Beitragsgruppe - den Verbandsbeitrag mit EUR 2.961,20 fest. Begründend führte es aus, die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei gemäß Paragraph 148, Absatz 2, S-LAO erfolgt, weil die Beschwerdeführerin keine Beitragserklärung eingereicht habe. Die Beitragserklärung 2006 sei am 17. Mai 2006 unvollständig ausgefüllt eingereicht worden, weshalb eine Rücksendung mit beigelegter Mängelbehebungskarte erfolgt sei. Die Beitragserklärung sei jedoch nicht mehr an das Landesabgabenamt zurückgesendet worden.
Die Umsätze seien nach der geltenden Beitragsgruppenordnung folgenden Beitragsgruppen zuzuordnen: Vermietung von Ferienwohnungen - Beitragsgruppe 1, Sauna - Beitragsgruppe 2, Solarium - Beitragsgruppe 2, Vinothek (= Getränke-Einzelhandel) - Beitragsgruppe 4, Schreibbüro - Beitragsgruppe 5. Da die Beitragserklärung 2006 beim Landesabgabenamt Salzburg nicht eingereicht worden sei und folgedessen nicht für eine getrennte Berechnung der Umsätze gesorgt worden sei, werde der gesamte Umsatz gemäß § 38 Abs. 3 S.TG in die für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende niedrigste Beitragsgruppe eingereiht. In diesem Fall sei das die Beitragsgruppe 1 mit dem (höchsten) Abgabensatz von 14,40 Promille. Der herangezogene Gesamtumsatz sei dem vom zuständigen Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerbescheid 2004 entnommen.Die Umsätze seien nach der geltenden Beitragsgruppenordnung folgenden Beitragsgruppen zuzuordnen: Vermietung von Ferienwohnungen - Beitragsgruppe 1, Sauna - Beitragsgruppe 2, Solarium - Beitragsgruppe 2, Vinothek (= Getränke-Einzelhandel) - Beitragsgruppe 4, Schreibbüro - Beitragsgruppe 5. Da die Beitragserklärung 2006 beim Landesabgabenamt Salzburg nicht eingereicht worden sei und folgedessen nicht für eine getrennte Berechnung der Umsätze gesorgt worden sei, werde der gesamte Umsatz gemäß Paragraph 38, Absatz 3, S.TG in die für die Beschwerdeführerin in Betracht kommende niedrigste Beitragsgruppe eingereiht. In diesem Fall sei das die Beitragsgruppe 1 mit dem (höchsten) Abgabensatz von 14,40 Promille. Der herangezogene Gesamtumsatz sei dem vom zuständigen Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerbescheid 2004 entnommen.
1.6. Mit einem weiteren Bescheid vom 11. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführerin ein Verspätungszuschlag für 2006 vorgeschrieben. Der Spruch dieses Bescheides lautet:
"Wegen Nichtabgabe der Beitragserklärung für die Betriebstätte M. für das Jahr 2006 wird ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 % des mit Bescheid des Landesabgabenamtes für das betreffende Jahr festgesetzten Beitrages in der Höhe von EUR 2.961,20, somit ein Betrag von EUR 296,12 vorgeschrieben."
Das Landesabgabenamt begründete die Vorschreibung des Verspätungszuschlages unter Hinweis auf die Erklärungspflicht gemäß § 40 Abs. 1 S.TG sowie auf § 104 Abs. 1 S-LAO damit, dass die Beschwerdeführerin die Beitragserklärung für das Jahr 2006 nicht eingereicht habe. Gründe für eine entschuldbare Verspätung seien nicht bekannt. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verspätung sei ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 % angemessen.Das Landesabgabenamt begründete die Vorschreibung des Verspätungszuschlages unter Hinweis auf die Erklärungspflicht gemäß Paragraph 40, Absatz eins, S.TG sowie auf Paragraph 104, Absatz eins, S-LAO damit, dass die Beschwerdeführerin die Beitragserklärung für das Jahr 2006 nicht eingereicht habe. Gründe für eine entschuldbare Verspätung seien nicht bekannt. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Verspätung sei ein Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 % angemessen.
1.7. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 erhob die Beschwerdeführerin "Einspruch" gegen beide Bescheide. Die Beitragserklärung 2006 sei fristgerecht vorgelegt worden. Dabei seien die drei vom Landesabgabenamt im Formularvordruck aufgelisteten Beitragsgruppen "Vermietung von FW Häusern aller Art", "Dampfbad-Sauna" und "Berufe (Berufsgruppen die nicht ausdrücklich genannt sind)" ausgefüllt worden.
Dass nunmehr der Umsatz "Vinothek" unter die Beitragsgruppe 4 fiele, könne sie nicht nachvollziehen. Der Umsatz "Vinothek" stamme hauptsächlich - dh. zu ca. 80 % - aus Großhandelsverkäufen an die Gastronomie, Hotellerie und Restaurants. Nach § 35 Abs. 2 Salzburger Fremdenverkehrsgesetz liege Großhandel vor, wenn ein Unternehmen ausschließlich oder überwiegend Gegenstände anderen Unternehmen zur Verwendung in deren Unternehmen liefere. Laut Auskunft der Rechtsabteilung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft würden solche Großhandelsumsätze der Beitragsgruppe 5 unterliegen. Aus diesem Grunde bestehe die übermittelte Beitragserklärung völlig zu Recht und sei auch inhaltlich korrekt.Dass nunmehr der Umsatz "Vinothek" unter die Beitragsgruppe 4 fiele, könne sie nicht nachvollziehen. Der Umsatz "Vinothek" stamme hauptsächlich - dh. zu ca. 80 % - aus Großhandelsverkäufen an die Gastronomie, Hotellerie und Restaurants. Nach Paragraph 35, Absatz 2, Salzburger Fremdenverkehrsgesetz liege Großhandel vor, wenn ein Unternehmen ausschließlich oder überwiegend Gegenstände anderen Unternehmen zur Verwendung in deren Unternehmen liefere. Laut Auskunft der Rechtsabteilung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft würden solche Großhandelsumsätze der Beitragsgruppe 5 unterliegen. Aus diesem Grunde bestehe die übermittelte Beitragserklärung völlig zu Recht und sei auch inhaltlich korrekt.
1.8. Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 für die Betriebsstätte M. keine Folge. § 59 Abs. 2 S-LAO gelte ebenso für Beitragserklärungen, die auf Grund von Formgebrechen zur Verbesserung zurückgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung der Landesabgabenbehörde nicht nachgekommen sei, gelte ihr ursprüngliches Anbringen vom 17. Mai 2006 als zurückgenommen. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Beitragserklärung für das Jahr 2006 eingereicht, sodass auch keine Umsatzaufteilung auf alle in Betracht kommenden Beitragsgruppen erfolgt sei. Dies ziehe die Rechtsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich. Nach dieser Bestimmung sei es dem Beitragspflichtigen auch verwehrt, im Berufungsverfahren ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen zu erstatten, da andernfalls die Sanktion des § 38 Abs. 3 S.TG ins Leere ginge. 1.8. Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 für die Betriebsstätte M. keine Folge. Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO gelte ebenso für Beitragserklärungen, die auf Grund von Formgebrechen zur Verbesserung zurückgestellt werden. Da die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung der Landesabgabenbehörde nicht nachgekommen sei, gelte ihr ursprüngliches Anbringen vom 17. Mai 2006 als zurückgenommen. Die Beschwerdeführerin habe somit keine Beitragserklärung für das Jahr 2006 eingereicht, sodass auch keine Umsatzaufteilung auf alle in Betracht kommenden Beitragsgruppen erfolgt sei. Dies ziehe die Rechtsfolge des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG nach sich. Nach dieser Bestimmung sei es dem Beitragspflichtigen auch verwehrt, im Berufungsverfahren ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen zu erstatten, da andernfalls die Sanktion des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG ins Leere ginge.
1.9. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auch die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages zu dem für die Betriebsstätte in M. zu entrichtenden Tourismusverbandsbeitrag 2006 unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mängelbehebung und die Zurücknahmefiktion nach § 59 Abs. 2 S-LAO ab. Die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin liege darin, dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen zu sein, was zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzusehen sei. Da ein triftiger Entschuldigungsgrund nicht geltend gemacht oder bekannt sei, sei die Verspätung nicht entschuldbar. 1.9. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde auch die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages zu dem für die Betriebsstätte in M. zu entrichtenden Tourismusverbandsbeitrag 2006 unter Hinweis auf die nicht erfolgte Mängelbehebung und die Zurücknahmefiktion nach Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO ab. Die Nachlässigkeit der Beschwerdeführerin liege darin, dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen zu sein, was zumindest als leichte Fahrlässigkeit anzusehen sei. Da ein triftiger Entschuldigungsgrund nicht geltend gemacht oder bekannt sei, sei die Verspätung nicht entschuldbar.
1.10. Gegen diese beiden Bescheide wenden sich die beiden Beschwerden, in denen jeweils Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die belangte Behörde legte die Akten vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung - über die Beschwerden erwogen:
2.1. Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003, LGBl. Nr. 43/2003 (WV) in der Fassung LGBl. Nr. 94/2005, lautet auszugsweise: 2.1. Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 - S.TG 2003, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2003, (WV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2005,, lautet auszugsweise:
"5. Abschnitt
Verbandsbeiträge
…
Beitragsgruppen
§ 32 Paragraph 32
…
Beitragspflichtiger Umsatz
§ 35 Paragraph 35
…
Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes
§ 36 Paragraph 36
…
Vereinfachte Umsatzermittlung
§ 38 Paragraph 38
…
…
Beitragserklärung und Beitragsleistung
§ 40 Paragraph 40
…
Beitragskontrolle, Mitwirkung
§ 41 Paragraph 41
…"
2.2. Die im Beschwerdefall noch anzuwendende Salzburger LAO (S-LAO) lautet auszugsweise:
"§ 59
…
…
§ 104 Paragraph 104
…
§ 123 Paragraph 123
…
§ 148 Paragraph 148
2.3. Die Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 S.TG lauten (Nr. 107 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 11. GP): 2.3. Die Erläuterungen zu Paragraph 38, Absatz 3, S.TG lauten (Nr. 107 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der 11. GP):
"Eine der größten Belastungen des Landesabgabenamtes stellt es dar, der Aufteilung eines Beitragspflichtigen auf mehrere Beitragsgruppen nachzugehen. Die Beitragserklärungen sind diesbezüglich in vielen Fällen mangelhaft. Zur an sich bereits aus dem Bestand unterschiedlicher Beitragsgruppen ableitbaren Pflicht zur gesonderten Zuordnung der Umsatzanteile wird nun eine Sanktion festgelegt, die gewährleisten soll, dass diese Aufteilungspflicht auch befolgt wird. Anderenfalls ist der gesamte Umsatz der niedersten für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden Beitragsgruppe (mit einem höheren oder dem höchsten Beitragssatz) zuzuordnen. Wird eine Teilung zwar vorgenommen, nicht aber auf sämtliche in Betracht kommenden Beitragsgruppen, so gilt diese insoweit als richtig, als der Beitragspflichtige zu niedere Beitragsgruppen gewählt hat. In diesem Fall kommt es zu keiner Richtigstellung und Festsetzung durch das Landesabgabenamt."
3.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 ist im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 17. Mai 2006 (Eingangsstempel) eine rechtswirksame Erklärung abgegeben hat und ob verneinendenfalls im Beschwerdefall die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG zum Tragen kommen. 3.1. Hinsichtlich der Festsetzung des Tourismusverbandsbeitrages 2006 ist im Wesentlichen strittig, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 17. Mai 2006 (Eingangsstempel) eine rechtswirksame Erklärung abgegeben hat und ob verneinendenfalls im Beschwerdefall die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG zum Tragen kommen.
3.2. Die belangte Behörde hat die bescheidmäßige Festsetzung des Verbandsbeitrages gemäß § 148 Abs. 2 S-LAO damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine rechtswirksame Beitragserklärung abgegeben habe, weil für eine mangelhaft ausgefüllte Beitragserklärung nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbehebung die Nichtabgabefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO zur Anwendung komme. Zudem komme die Sanktion des § 38 Abs. 3 S.TG zum Tragen, weil mangels gültiger Erklärung die Beitragspflichtige auch keine Aufschlüsselung nach Beitragsgruppen vorgenommen habe. 3.2. Die belangte Behörde hat die bescheidmäßige Festsetzung des Verbandsbeitrages gemäß Paragraph 148, Absatz 2, S-LAO damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine rechtswirksame Beitragserklärung abgegeben habe, weil für eine mangelhaft ausgefüllte Beitragserklärung nach erfolgloser Aufforderung zur Mängelbehebung die Nichtabgabefiktion des Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO zur Anwendung komme. Zudem komme die Sanktion des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG zum Tragen, weil mangels gültiger Erklärung die Beitragspflichtige auch keine Aufschlüsselung nach Beitragsgruppen vorgenommen habe.
Die Beschwerdeführerin dagegen verweist auf ihre Eingabe vom 17. Mai 2006 (Eingangsstempel), mit der sie bereits eine inhaltlich korrekte Erklärung abgegeben habe.
3.3. Bei Anbringen zur Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Pflichteingaben) kommt die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO bei fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist dem Wesen dieser Eingaben entsprechend nicht in Betracht (so zur vergleichbaren Rechtslage nach der BAO Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 85 Rz 9, sowie Stoll, BAO, 863 f, unter Hinweis auf die Möglichkeiten nach §§ 161 und 115 BAO). Zur Ergänzung solcher Anbringen dienen vielmehr die amtswegigen Ermittlungsbefugnisse (vgl. etwa § 41 Abs. 2 S.TG oder § 123 Abs. 1 S-LAO, der ausdrücklich von der Ergänzung unvollständiger Angaben spricht), die gegebenenfalls über Zwangsstrafen durchsetzbar sind (§ 86 S-LAO); eine "Zurücknahme" von Pflichteingaben kommt aber nicht in Betracht. 3.3. Bei Anbringen zur Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen (Pflichteingaben) kommt die Zurücknahmefiktion des Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO bei fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist dem Wesen dieser Eingaben entsprechend nicht in Betracht (so zur vergleichbaren Rechtslage nach der BAO Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 Paragraph 85, Rz 9, sowie Stoll, BAO, 863 f, unter Hinweis auf die Möglichkeiten nach Paragraphen 161 und 115 BAO). Zur Ergänzung solcher Anbringen dienen vielmehr die amtswegigen Ermittlungsbefugnisse vergleiche , etwa Paragraph 41, Absatz 2, S.TG oder Paragraph 123, Absatz eins, S-LAO, der ausdrücklich von der Ergänzung unvollständiger Angaben spricht), die gegebenenfalls über Zwangsstrafen durchsetzbar sind (Paragraph 86, S-LAO); eine "Zurücknahme" von Pflichteingaben kommt aber nicht in Betracht.
3.4. Damit erweist sich aber auch der von der belangten Behörde angenommene Festsetzungstatbestand des § 148 Abs. 2 S-LAO ("unterlassene Erklärung") als unanwendbar, es sei denn, die belangte Behörde würde nach Prüfung der vorgelegten Eingabe zu dem Schluss kommen, dass die Eingabe nicht einmal die Mindesterfordernisse einer "Erklärung" erfüllte (vgl. dazu auch unten Pkt. 4.4.). 3.4. Damit erweist sich aber auch der von der belangten Behörde angenommene Festsetzungstatbestand des Paragraph 148, Absatz 2, S-LAO ("unterlassene Erklärung") als unanwendbar, es sei denn, die belangte Behörde würde nach Prüfung der vorgelegten Eingabe zu dem Schluss kommen, dass die Eingabe nicht einmal die Mindesterfordernisse einer "Erklärung" erfüllte vergleiche , dazu auch unten Pkt. 4.4.).
Alternativ kämen die beiden anderen Festsetzungstatbestände des § 148 Abs. 2 S-LAO ("unvollständige Erklärung" bzw. "unrichtige Selbstbemessung") in Betracht, da offenbar ein (unverbesserter) Mangel in der Beitragserklärung vorlag und die Einordnung des Umsatzes "Vinothek" strittig war. Nähere Feststellungen zum Inhalt der "Beitragserklärung", zur Art des Mangels oder zu den "Vinothek"-Umsätzen fehlen allerdings im erstangefochtenen Bescheid.Alternativ kämen die beiden anderen Festsetzungstatbestände des Paragraph 148, Absatz 2, S-LAO ("unvollständige Erklärung" bzw. "unrichtige Selbstbemessung") in Betracht, da offenbar ein (unverbesserter) Mangel in der Beitragserklärung vorlag und die Einordnung des Umsatzes "Vinothek" strittig war. Nähere Feststellungen zum Inhalt der "Beitragserklärung", zur Art des Mangels oder zu den "Vinothek"-Umsätzen fehlen allerdings im erstangefochtenen Bescheid.
3.5. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 38 Abs. 3 S.TG ist zu beachten, dass diese Norm eine in sich abgeschlossene Spezialregelung darstellt, die lediglich bestimmte Mitwirkungsdefizite der Beitragspflichtigen besonders streng (nämlich durch Anwendung eines möglicherweise empfindlich höheren Abgabensatzes) und ohne nähere Verschuldensprüfung sanktioniert. Nach den Erläuterungen zu § 38 Abs. 3 S.TG (s Pkt. 2.3. oben) sollen die Beitragspflichtigen durch diese Bestimmung im Sinne der Verwaltungsökonomie zu einer bereits vorfeldweisen getrennten Erfassung ihrer Umsätze nach Beitragsgruppen und einer entsprechenden Berechnung und Erklärung verpflichtet werden. Damit soll eine entsprechende Belastung der Verwaltung durch umfangreiche (erstmalige) Ermittlungen und Vorhalte, wie sie offenbar in der Vergangenheit bestanden hat, vermieden werden. Durch eine Nachreichung von Aufschlüsselungen erst im Abgabeverfahren oder gar erst im Berufungsverfahren kann der Beitragspflichtige die Sanktionsfolge nicht mehr verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0117). 3.5. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG ist zu beachten, dass diese Norm eine in sich abgeschlossene Spezialregelung darstellt, die lediglich bestimmte Mitwirkungsdefizite der Beitragspflichtigen besonders streng (nämlich durch Anwendung eines möglicherweise empfindlich höheren Abgabensatzes) und ohne nähere Verschuldensprüfung sanktioniert. Nach den Erläuterungen zu Paragraph 38, Absatz 3, S.TG (s Pkt. 2.3. oben) sollen die Beitragspflichtigen durch diese Bestimmung im Sinne der Verwaltungsökonomie zu einer bereits vorfeldweisen getrennten Erfassung ihrer Umsätze nach Beitragsgruppen und einer entsprechenden Berechnung und Erklärung verpflichtet werden. Damit soll eine entsprechende Belastung der Verwaltung durch umfangreiche (erstmalige) Ermittlungen und Vorhalte, wie sie offenbar in der Vergangenheit bestanden hat, vermieden werden. Durch eine Nachreichung von Aufschlüsselungen erst im Abgabeverfahren oder gar erst im Berufungsverfahren kann der Beitragspflichtige die Sanktionsfolge nicht mehr verhindern vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0117).
Legt ein Beitragspflichtiger allerdings eine Aufschlüsselung seiner Umsätze nach Beitragsgruppen mit entsprechender Selbstberechnung vor, so ist es für die Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG ohne Bedeutung, wenn die Behörde formale Fehler in der Abgabenerklärung abseits der Frage der getrennten Erfassung der Umsätze aufzeigt. Mit der Abgabe einer nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselten Erklärung ist dem Zweck des § 38 Abs. 3 S.TG nämlich bereits Rechnung getragen. Die Abgabebehörde verfügt damit über die notwendigen Informationen, um ein rasches Verfahren durchführen zu können.Legt ein Beitragspflichtiger allerdings eine Aufschlüsselung seiner Umsätze nach Beitragsgruppen mit entsprechender Selbstberechnung vor, so ist es für die Sanktionsfolge des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG ohne Bedeutung, wenn die Behörde formale Fehler in der Abgabenerklärung abseits der Frage der getrennten Erfassung der Umsätze aufzeigt. Mit der Abgabe einer nach Beitragsgruppen aufgeschlüsselten Erklärung ist dem Zweck des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG nämlich bereits Rechnung getragen. Die Abgabebehörde verfügt damit über die notwendigen Informationen, um ein rasches Verfahren durchführen zu können.
Eine ausdehnende Interpretation, die § 38 Abs. 3 S.TG darüber hinaus - trotz gerade vorliegender aufgeschlüsselter Umsätze und Beitragsberechnung - auf jedwede Formgebrechen zur Anwendung brächte, ist aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht ableitbar und wäre angesichts der weitreichenden Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG auch im Zweifelsfalle nicht zu unterstellen.Eine ausdehnende Interpretation, die Paragraph 38, Absatz 3, S.TG darüber hinaus - trotz gerade vorliegender aufgeschlüsselter Umsätze und Beitragsberechnung - auf jedwede Formgebrechen zur Anwendung brächte, ist aus den Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht ableitbar und wäre angesichts der weitreichenden Sanktionsfolge des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG auch im Zweifelsfalle nicht zu unterstellen.
3.6. Schließlich kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des § 38 Abs. 3 S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von § 38 Abs. 3 S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181). Andernfalls würden legitime rechtliche Auseinandersetzungen über die richtige abgabenrechtliche Einordnung von Zweifelsfällen stets von der drohenden Sanktionsfolge des § 38 Abs. 3 S.TG belastet. 3.6. Schließlich kann auch eine unterlassene (weitere) Aufschlüsselung nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG nach sich ziehen, wenn die von der Beitragspflichtigen vorgenommene Aufschlüsselung einer vertretbaren Rechtsmeinung entspringt. Möglicherweise letztlich inhaltlich unrichtige Erklärungen können nämlich ebenso wenig einen Anwendungsfall von Paragraph 38, Absatz 3, S.TG begründen wie unrichtige Angaben in Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag auslösen können vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1992, Zl. 90/16/0181). Andernfalls würden legitime rechtliche Auseinandersetzungen über die richtige abgabenrechtliche Einordnung von Zweifelsfällen stets von der drohenden Sanktionsfolge des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG belastet.
3.7. Da die belangte Behörde somit unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, dass das Landesabgabenamt auf Grund von §§ 148 Abs. 2 iVm 59 Abs. 2 S-LAO bei jedwedem (nicht verbesserten) Mangel in der Beitragserklärung zur bescheidmäßigen Festsetzung des Verbandsbeitrages unter Anwendung des § 38 Abs. 3 S.TG berechtigt war, und - ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung - keine näheren Feststellungen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Beitragserklärung getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. 3.7. Da die belangte Behörde somit unzutreffenderweise davon ausgegangen ist, dass das Landesabgabenamt auf Grund von Paragraphen 148, Absatz 2, in Verbindung mit 59 Absatz 2, S-LAO bei jedwedem (nicht verbesserten) Mangel in der Beitragserklärung zur bescheidmäßigen Festsetzung des Verbandsbeitrages unter Anwendung des Paragraph 38, Absatz 3, S.TG berechtigt war, und - ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung - keine näheren Feststellungen hinsichtlich der Mangelhaftigkeit der Beitragserklärung getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
4.1. Zum Verspätungszuschlag ist zunächst festzuhalten, dass dessen Verhängung eine fehlende "Erklärung" voraussetzt.
Ein solches Fehlen hat die belangte Behörde lediglich unter Hinweis auf den erfolglos erteilten Mängelbehebungsauftrag des Landesabgabenamtes und § 59 Abs. 2 S-LAO angenommen. Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, gelte ihr ursprüngliches Anbringen als zurückgenommen.Ein solches Fehlen hat die belangte Behörde lediglich unter Hinweis auf den erfolglos erteilten Mängelbehebungsauftrag des Landesabgabenamtes und Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO angenommen. Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen sei, gelte ihr ursprüngliches Anbringen als zurückgenommen.
4.2. Nach den obigen Ausführungen (s Pkt. 3.3) kann die Vorschreibung des Verspätungszuschlages ebenfalls nicht auf die Zurücknahmefiktion des § 59 Abs. 2 S-LAO gestützt werden. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages kann nur dann erfolgen, wenn eine Eingabe nicht die Mindestvoraussetzungen einer "Erklärung" erfüllt, wofür jeweils der materiellrechtliche Abgabentatbestand und die diesbezüglichen Erklärungspflichten den Maßstab bilden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Zl. 90/14/0213). Feststellungen zum Inhalt der Beitragserklärung fehlen auch im zweitangefochtenen Bescheid. 4.2. Nach den obigen Ausführungen (s Pkt. 3.3) kann die Vorschreibung des Verspätungszuschlages ebenfalls nicht auf die Zurücknahmefiktion des Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO gestützt werden. Die Verhängung eines Verspätungszuschlages kann nur dann erfolgen, wenn eine Eingabe nicht die Mindestvoraussetzungen einer "Erklärung" erfüllt, wofür jeweils der materiellrechtliche Abgabentatbestand und die diesbezüglichen Erklärungspflichten den Maßstab bilden vergleiche , dazu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Zl. 90/14/0213). Feststellungen zum Inhalt der Beitragserklärung fehlen auch im zweitangefochtenen Bescheid.
4.3. Da die belangte Behörde sohin unzutreffenderweise von einer "Zurücknahme" der Beitragserklärung iSd § 59 Abs. 2 S-LAO ausgegangen ist, ausschließlich darauf die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages gestützt hat und - ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung - keine näheren Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer "Erklärung" getroffen hat, war der zweitangefochtene Bescheid ebenfalls gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben. 4.3. Da die belangte Behörde sohin unzutreffenderweise von einer "Zurücknahme" der Beitragserklärung iSd Paragraph 59, Absatz 2, S-LAO ausgegangen ist, ausschließlich darauf die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages gestützt hat und - ausgehend von dieser vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung - keine näheren Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer "Erklärung" getroffen hat, war der zweitangefochtene Bescheid ebenfalls gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zu beheben.
4.4. Im vorliegenden Fall lag nun aber - wie eine Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und eine darin einliegende Ablichtung der "Beitragserklärung 2006" ergibt - eine im Wesentlichen vollständige Erklärung vor, die den Jahresgesamtumsatz und eine Aufschlüsselung auf Beitragsgruppen enthält sowie durch Angabe der Steuernummer gemäß dem Formularvordruck der Beitragserklärung bereits zu erkennen gegeben hat, dass eine Anknüpfung an die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erfolgen soll. Bei dieser Sachlage ist im Lichte des § 40 Abs. 1 S.TG von einer gültigen Erklärung gemäß § 104 Abs. 1 S-LAO auszugehen und kommt somit ein Verspätungszuschlag nicht mehr in Betracht. 4.4. Im vorliegenden Fall lag nun aber - wie eine Einsichtnahme in die Verwaltungsakten und eine darin einliegende Ablichtung der "Beitragserklärung 2006" ergibt - eine im Wesentlichen vollständige Erklärung vor, die den Jahresgesamtumsatz und eine Aufschlüsselung auf Beitragsgruppen enthält sowie durch Angabe der Steuernummer gemäß dem Formularvordruck der Beitragserklärung bereits zu erkennen gegeben hat, dass eine Anknüpfung an die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage erfolgen soll. Bei dieser Sachlage ist im Lichte des Paragraph 40, Absatz eins, S.TG von einer gültigen Erklärung gemäß Paragraph 104, Absatz eins, S-LAO auszugehen und kommt somit ein Verspätungszuschlag nicht mehr in Betracht.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere auch auf § 3 Abs. 2 dieser Verordnung. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere auch auf Paragraph 3, Absatz 2, dieser Verordnung.
Wien, am 23. Februar 2012
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2007170082.X00Im RIS seit
22.03.2012Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016