TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/25 2003/17/0117

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg;

Norm

TourismusG Slbg 1985 §38 Abs3 idF 1998/016;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden der R GmbH in Salzburg, vertreten durch Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung 1.) vom 3. März 2003, Zl. 21504-100/47541/852-2002, betreffend die Festsetzung des Tourismusbeitrages für die Jahre 1996 bis 2001, und 2.) vom 9. Juli 2003, Zl. 21504-100/47541/978-2003, betreffend die Festsetzung des Tourismusbeitrages für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 763,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Dezember 1998 reichte die Beschwerdeführerin Beitragserklärungen für Verbandsbeiträge betreffend die Jahre 1996, 1997 und 1998, im Mai 1999 die Beitragserklärung für 1999, im Mai 2000 für das Jahr 2000 und im Mai 2001 für das Jahr 2001 ein. In den genannten Beitragserklärungen führte die Beschwerdeführerin jeweils ihre Umsätze unter der Berufsbezeichnung "Messeveranstaltung" an und nahm eine Einreihung in die Beitragsgruppe 5 vor.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2001 schrieb das Landesabgabenamt Salzburg der Beschwerdeführerin Tourismusbeiträge für die Jahre 1996 bis 2001 in Höhe von S 170.411,-- (1996), S 214.711,-- (1997), S 194.133,-- (1998), S 233.608,-- (1999), S 223.238,-- (2000) und S 254.611,-- (2001) mit der Begründung vor, dass sich die Selbstbemessungen der Beschwerdeführerin als unrichtig erwiesen hätten. Auf Grund der bisher geleisteten Zahlungen ergebe sich eine Nachforderung in Höhe von S 127.305,--.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 8. November 2001 Berufung und führte darin aus, die Abgabenbehörde habe sie als Messeunternehmen der Berufsgruppe "Veranstalter" zugeordnet. Laut Beitragsgruppenverordnung umfasse diese Berufsgruppe Theater, Schauspiele, Konzerte, Wasserspiele, Schaubergwerke, Naturhöhlen und dergleichen. Ein Messezentrum falle nicht unter "und dergleichen", sondern unter Berufe, die nicht ausdrücklich genannt seien. Die Beschwerdeführerin stellte daher den Antrag, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und die Nachforderung des Fremdenverkehrsbeitrages (Tourismusbeitrages) mit Null festzusetzen.

Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mitzuteilen, welcher Art ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten im überwiegenden Ausmaß seien bzw. auf welche Tätigkeiten sich die bei der einzelnen Beitragsfestsetzung herangezogenen Umsätze zurückführen ließen.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2002 antwortete die Beschwerdeführerin dahingehend, ihre Tätigkeit bzw. "Umsatzzusammensetzung" bestünde aus Standvermietung (75 %), Standaufbau (4 %), zusätzlichen Dienstleistungen (9 %), Eintrittsgeldern (8 %) und übrigen Dienstleistungen wie die Organisation von Special Events, Branchentreffs, Rahmenprogramm, Sponsoren etc. (4 %).

Im Juni 2002 reichte die Beschwerdeführerin eine Beitragserklärung für das Jahr 2002 ein, in welcher sie unter der Beitragsgruppe 3 die Berufsbezeichnung "Veranstalter" und unter der Beitragsgruppe 5 die Umsätze und die daraus resultierende Steuerschuld angab. Dabei verwies sie auf ihre Berufung vom 8. November 2001, welche sie in Kopie beigelegt habe. Sie habe die Berechnung wieder (wie auch bei den vorhergehenden Erklärungen) mit 0,3 ‰ durchgeführt.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung vom 8. November 2001 abgewiesen und nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlage ausgeführt, bei der Bestimmung des Begriffes "Veranstalter (Theater, Schauspiele, Konzerte u. dgl.)" im Sinne der Beitragsgruppenverordnung könne die gesetzliche Grundlage nicht außer Betracht bleiben, wonach sich die Einreihung in die einzelnen Beitragsgruppen ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung nach dem typischerweise von den einzelnen Berufsgruppen im Wesentlichen aus dem Tourismus erzielten Nutzen richte. Es sei somit nicht nur auf den Wortlaut, sondern auch auf den Nutzen abzustellen, den der Messeveranstalter typischerweise aus dem Tourismus ziehe. Eine Messeveranstaltung sei unbestritten eine Veranstaltung im weiteren Sinn. Dem Klammerausdruck komme dabei nicht mehr als erläuternde Bedeutung zu, was üblicherweise unter Veranstalter begriffen werde, ohne jedoch andere Arten von Veranstaltern als die beispielsweise aufgezählten auszuschließen. Selbst wenn man aber den erläuternden Klammerausdruck so verstehe, dass der Verordnungsgeber lediglich bestimmte Veranstalter und solche, die in ihrer Art den genannten vergleichbar seien, verstanden haben wolle, ergebe eine auf den Tourismusnutzen abgestellte gesetzeskonforme Interpretation der Verordnung, dass auch Messeveranstaltungen, wie sie von der Beschwerdeführerin betrieben würden, erfasst seien. Die Nichterfassung der Messeveranstaltungen hätte nämlich die Einreihung in die Beitragsgruppe 5 zur Konsequenz. Betrachte man die üblicherweise in die Beitragsgruppe 5 eingereihten Berufsgruppen, so sei festzustellen, dass es sich dabei regelmäßig um solche handle, die erheblich weniger vom Tourismus profitierten als ein Messeveranstalter. In dieser Beitragsgruppe seien regelmäßig tourismusfernere Berufe (z.B. Architekten, Notare, Psychologen, Rechtsanwälte, Journalisten, Schuhmacher, Versicherungsunternehmer, Wirtschaftstreuhänder) eingereiht. Diese profitierten eindeutig erheblich weniger vom Tourismus als ein Messeveranstalter. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht nur Fachmessen veranstalte, sondern auch Special Events, Branchentreffs etc., sei sie auf Grund des Tourismusnutzens, den sie ziehe, nicht mit den in die Beitragsgruppe 5 fallenden Berufsgruppen vergleichbar. Das Messe- und Kongresswesen stelle einen ganz wesentlichen Tourismusfaktor im Land Salzburg dar. Viele Messen und Kongresse würden in Salzburg auf Grund der internationalen Anziehungskraft der Stadt und ihres Umlandes veranstaltet. Diese Anziehungskraft resultiere ganz erheblich davon, dass sich Salzburg als Kultur- und Festspielstadt in einer einzigartigen Landschaft positioniert habe. Schon um diese Positionierung zu erhalten, seien die Tourismusbeiträge notwendig, mit denen der Tourismusförderungsfonds gespeist werde, dessen wesentliche Aufgabe es im Übrigen sei, die Salzburger Festspiele zu fördern. Dies wiederum komme einem Messeveranstalter massiv zu Gute. Schließlich kämen sowohl Unternehmer als auch Messe- und Kongressbesucher ohne jeden Zweifel nicht nur aus Wirtschafts- und Bildungsgründen nach Salzburg, sondern würden Freizeit und Urlaub mit dem Messe- bzw. Kongressbesuch verbinden. So füge sich eine Betrachtung von Messe- und Kongressveranstaltungen als Veranstaltungen und damit ihre Einreihung in die Beitragsgruppe 3 gut zu anderen in die Beitragsgruppe 3 fallenden Berufsgruppen (z.B. Musikagenturen, Schausteller). Somit ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut der Beitragsgruppenverordnung, sondern auch auf Grund der gesetzeskonformen Interpretation - abgestellt auf den Tourismusnutzen - die Rechtmäßigkeit der Subsumierung von Messeveranstaltern unter die Berufsgruppe "Veranstalter" im Sinn der Beitragsgruppenverordnung, somit Beitragsgruppe 3.

Mit Bescheid vom 31. März 2003 setzte das Landesabgabenamt des Landes Salzburg den Tourismusbeitrag für das Jahr 2002 mit EUR 17.832,20 fest. Auf Grund der bisher geleisteten Zahlung ergebe sich eine Nachforderung von EUR 8.916,20. Die bescheidmäßige Beitragsfestsetzung sei erfolgt, weil sich die Selbstbemessung für das Jahr 2002 als unrichtig erwiesen habe. Die Berufsgruppe Veranstalter sei nach der geltenden Beitragsgruppenverordnung in der Ortsklasse C der Beitragsgruppe 3/95114 zuzuordnen. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit sei daher nicht in die Beitragsgruppe 5/99100, sondern in die Beitragsgruppe 3/95114 einzureihen. Der Promillesatz für die Beitragsgruppe 3/95114 betrage in der Gemeinde Salzburg 0,60 ‰.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 15. April 2003 dagegen Berufung und führte aus, dass in den dem Tourismusbeitrag 2002 zu Grunde liegenden Umsätzen 2000 die Umsätze des Geschäftsbereiches "Messe" (EUR 21,777.389,81) und des Geschäftsbereiches "Standbau" (EUR 7,942.947,70) enthalten seien. Der Geschäftsbereich "Messe" umfasse die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Fachmessen. Die in diesem Zusammenhang erzielten Umsätze umfassten die Vermietung von Ausstellungsflächen, Eintrittsgelder, Veranstaltung von Special Events etc. Der Geschäftsbereich "Standbau" umfasse den Erwerb, die Vermietung und Veräußerung von Standbauelementen. Insbesondere würden die Standbauten den individuellen Bedürfnissen und Wünschen der Kunden angepasst, entsprechend aufgebaut und ausgestattet (Tischlereiarbeiten, Elektroinstallationen, Verlegung von Teppichen, Mobiliar, Einbau von technischen Geräten wie Kochplatten, Fernseh- und Videogeräten etc.), an die notwendige Infrastruktur (Strom, Wasser etc.) angeschlossen und sodann an die Aussteller vermietet. Dementsprechend sei der Umsatz in den Geschäftsbereich "Messe" und den Geschäftsbereich "Standbau" aufzuteilen und der Tourismusbeitrag je nach Beitragsgruppe getrennt zu berechnen. Der Geschäftsbereich "Standbau" könne auch keinesfalls als Hilfs- oder Nebengeschäft zum Geschäftsbereich "Messe" angesehen werden, weil der Geschäftsbereich "Standbau" mit eigenem Personal unter eigener Organisation völlig unabhängig vom Geschäftsbereich "Messe" abgewickelt und verrechnet werde. Die Selbstständigkeit dieses Geschäftsbereiches sei auch daraus klar ersichtlich, dass dieser Teilbereich als Teilbetrieb zum 31. Dezember 2000 in die Tochtergesellschaft AB GmbH ausgegliedert worden sei. Die Umsätze könnten daher weder dem Geschäftsbereich "Messe" zugeordnet werden noch sei der Geschäftsbereich "Standbau" eigenständig unter die Berufsgruppe "Veranstalter" einzureihen. Vielmehr seien die Umsätze des Geschäftsbereiches "Standbau" in die Beitragsgruppe 5 (sonstige) einzugliedern, weil die Tätigkeit nicht ausdrücklich genannt sei. Auch eine Subsumtion unter die Tätigkeiten Tischlerei, Elektriker, Bodenverleger, Tapezierer führe dazu, dass in der Ortsklasse C die Beitragsgruppe 5 anwendbar sei. Der Beitragssatz für die dem Geschäftsbereich "Standbau" zurechenbaren Umsätze betrage demnach nur 0,3 ‰ und nicht 0,6 ‰, wie von der Behörde angewendet. Daher sei der anteilige, auf den Geschäftsbereich "Standbau" entfallende Umsatz des Jahres 2000 der Beitragsgruppe 5 zuzuordnen und demnach dem Tourismusbeitrag in Höhe von 0,3 ‰ zu unterwerfen, woraus sich insgesamt eine Festsetzung des Tourismusbeitrages in Höhe von EUR 15.449,31 ergebe.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung vom 15. April 2003 mit der Begründung abgewiesen, auf Grund des § 38 Abs. 3 Sbg TourismusG 1985 sei die Berufungsbehörde zu einer Neufestsetzung im Sinn des Berufungsbegehrens nicht befugt. Diese Bestimmung verpflichte den Beitragspflichtigen dazu, bei Umsätzen unterschiedlicher Beitragsgruppen - und ein solcher Fall liege hier vor - für eine getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Unterlasse dies der Beitragspflichtige, werde der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teile der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gelte der Beitrag trotzdem als richtig festgesetzt. Diese Regelung stelle ganz eindeutig darauf ab, dass eine solche getrennte Beitragsberechnung in der Beitragserklärung zu erfolgen habe. Um zu gewährleisten, dass diese Verpflichtung zur Aufteilung und entsprechenden Beitragsberechnung auch befolgt werde, habe der Gesetzgeber im Sinn eines verwaltungsökonomischen Handelns bei der Beitragseinhebung und -kontrolle als Sanktion festgelegt, dass von den Beitragsbehörden eine Zuordnung des gesamten Umsatzes zur niedersten in Betracht kommenden Beitragsgruppe zu erfolgen habe. Es widerspräche nun dieser Bestimmung, wenn die Berufungsbehörde - im Nachhinein - ungeachtet dessen, dass in keiner Beitragserklärung (auch in einer solcherart berichtigten nicht) eine derartige Aufteilung vorgenommen worden sei, dennoch eine im Wege der Berufung mitgeteilte Umsatzaufteilung anerkennen würde. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Sanktion ginge bei einer solchen Vorgangsweise völlig ins Leere. Dazu sei zu ergänzen, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Beitragserklärung am 10. Juni 2002 zwar das Berufungsverfahren betreffend die Tourismusbeiträge 1996 bis 2001 noch anhängig gewesen sei, dabei sei es allerdings im Wesentlichen um die Frage gegangen, ob die Beschwerdeführerin in die Beitragsgruppe 3 (Veranstalter) oder 5 (Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich genannt seien) einzuordnen sei. Selbst wenn somit die Beschwerdeführerin ursprünglich der Meinung gewesen sei, dass sämtliche Umsätze in die Beitragsgruppe 5 einzuordnen seien und daher eine Aufteilung unterbleiben könne, so hätte ihr spätestens seit der Rechtswirksamkeit des Bescheides vom 3. März 2003 (somit seit 5. März 2003) bewusst gewesen sein müssen, dass in ihrem Fall verschiedene Beitragsgruppen heranzuziehen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der vorliegende (zweitangefochtene) Bescheid noch nicht erlassen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings auch infolge dessen keine berichtigte Beitragserklärung eingebracht. Schließlich sei sie stets durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen und habe bereits im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend die Jahre 1996 bis 2000 auf Grund einer Aufforderung der belangten Behörde im Jahr 2002 eine prozentmäßige Aufteilung ihrer Tätigkeiten bekannt gegeben, sodass ihr das Erfordernis der Aufteilung wohl schon zu diesem Zeitpunkt hätte bewusst sein müssen.

Gegen diese Berufungsentscheidungen wenden sich die vorliegenden Beschwerden. In diesen erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aufteilung ihrer Umsätze auf verschiedene Beitragsgruppen iSd Beitragsgruppenverordnung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, die angefochtenen Bescheide aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik zur Gegenschrift hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde gab dazu eine Stellungnahme ab.

Wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Der Titel des im Beschwerdefall anzuwendenden Salzburger Fremdenverkehrsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 94/1985, wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2001 in Salzburger Tourismusgesetz geändert (in der Folge daher: Sbg TourismusG 1985).

§ 2 Abs. 1 erster und zweiter Satz Sbg TourismusG 1985 idF

LGBl. Nr. 66/1994 lautet:

"Mitgliedschaft

§ 2

(1) Die Unternehmer im Gebiet des Fremdenverkehrsverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - UStG selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz, Standort oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 24 und 25 der Salzburger Landesabgabenordnung - LAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. (...)

(...)"

Durch die Novelle LGBl. Nr. 14/1996 wurde in § 2 Abs. 1 das Zitat "§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 - UStG" durch das Zitat "§ 2 UStG 1994" ersetzt. Durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2001 wurden das Wort und der Wortbestandteil "Fremdenverkehr" durch das Wort bzw. den Wortbestandteil "Tourismus" ersetzt.

§ 30 Abs. 1 Sbg TourismusG 1985 lautet in der Stammfassung:

"Beitragspflicht

§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Fremdenverkehrsverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs 2 und 3).

(...)"

Durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2001 wurde in § 30 Abs. 1 der Wortbestandteil "Fremdenverkehr" durch den Wortbestandteil "Tourismus" ersetzt.

§ 32 Abs. 1 und 2 Sbg TourismusG 1985 lauten in der Stammfassung:

"Beitragsgruppen

§ 32

(1) Zur Berechnung der Verbandsbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen (1 bis 7) eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung). Die Einreihung ist gesondert für die einzelnen Ortsklassen (§ 34) vorzunehmen. Sie hat in sieben Gruppen zu erfolgen.

(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Fremdenverkehr mittelbar oder unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend.

(...)"

Durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2001 wurde in § 32 Abs. 2 das Wort "Fremdenverkehr" durch das Wort "Tourismus" ersetzt.

§ 34 Abs. 1 und 5 Sbg TourismusG 1985 lauten in der Stammfassung:

"Ortsklassen

§ 34

(1) Die Fremdenverkehrsverbände sind in drei Ortsklassen einzuteilen. Die Ortsklassen werden mit A, B und C bezeichnet.

(...)

(5) Ein Fremdenverkehrsverband für die Stadt Salzburg ist jedenfalls in die Ortsklasse C zu reihen."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2001 wurde in § 34 Abs. 1 und 5 jeweils der Wortbestandteil "Fremdenverkehr" durch den Wortbestandteil "Tourismus" ersetzt.

§ 35 Abs. 1 erster Satz Sbg TourismusG 1985 idF LGBl. Nr. 66/1994 lautet:

"Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG. (...)

(...)"

§ 35 Abs. 1 erster Satz Sbg TourismusG 1985 idF LGBl. Nr. 115/2001 lautet:

"Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994. (...)

(...)"

§ 36 Abs. 1 Sbg TourismusG 1985 lautet in der Stammfassung:

"Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes

§ 36

(1) Ist ein Pflichtmitglied in mehrere Beitragsgruppen eingereiht, so ist der Verbandsbeitrag nach Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.

(...)"

§ 38 Abs. 3 Sbg TourismusG 1985 idF LGBl. Nr. 16/1998 lautet:

"Vereinfachte Umsatzermittlung

§ 38

(...)

(3) Fallen die Umsätze eines Pflichtmitgliedes durch Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen in unterschiedliche Beitragsgruppen (§ 36 Abs 1), hat der Beitragspflichtige für eine nach Beitragsgruppen getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen. Unterlässt dies der Beitragspflichtige, wird der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet. Teilt der Beitragspflichtige den Umsatz nicht auf alle für ihn in Betracht kommenden höheren Beitragsgruppen auf, gilt der Beitrag diesbezüglich trotzdem als richtig festgesetzt.

(...)"

Gemäß § 63 Abs. 1 Sbg TourismusG 1985 idF LGBl. Nr. 16/1998

trat § 38 Abs. 3 mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 39 Abs. 1 und 2 Sbg TourismusG 1985 idF LGBl. Nr. 44/1993

lautet:

"Beitragshöhe

§ 39

(1) Die Höhe des vom Pflichtmitglied an den Fremdenverkehrsverband zu leistenden Verbandsbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für das Pflichtmitglied zutreffenden Beitragsgruppe den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes (§§ 35 bis 38):

Beitragsgruppe

Promillesatz

1

3,6

2

3

3

1,8

4

1,2

5

0,9

6

0,6

7

0,3

(2) Der Mindestbeitrag beträgt S 300."

Durch die Novelle LGBl. Nr. 46/2001 wurde in § 39 Abs. 2 der Betrag "S 300" durch den Betrag "22 EUR" ersetzt. Durch die Novelle LGBl. Nr. 115/2001 wurde in § 39 Abs. 1 der Wortbestandteil "Fremdenverkehr" durch den Wortbestandteil "Tourismus" ersetzt.

§ 40 Abs. 1 und 2 Sbg TourismusG 1985 idF LGBl. Nr. 66/1994

lauten:

"Beitragserklärung und Beitragsleistung

§ 40

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zu Grunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 u. dgl.) ergeben. Besteht für den Umsatz gemäß § 6 Z. 18 UStG keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig.

(...)"

Durch die Novelle LGBl. Nr. 14/1996 wurde in § 40 Abs. 1 das Zitat "§ 6 Z. 18 UStG" durch das Zitat "§ 6 Abs 1 UStG 1994" ersetzt.

Das Salzburger Tourismusgesetzes 1985 wurde durch die Kundmachung LGBl. Nr. 43/2003, ausgegeben am 30. Mai 2003, wiederverlautbart. Gemäß Art. 27 Salzburger Landes-Verfassungsgesetz 1999 gilt der wiederverlautbarte Wortlaut des Landesgesetzes von dem Tag an, der auf den Herausgabetag des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgt.

In der Anlage zur Salzburger Beitragsgruppenverordnung, LGBl. Nr. 24/1986 idF LGBl. Nr. 44/1991, sind unter I. "Berufsgruppen mit Ausnahme des Handels" "Veranstalter (Theater, Schauspiele, Konzerte u. dgl.)" angeführt und wird angeordnet, dass diese in die Beitragsgruppe 3 eingereiht werden. Weiters wird angeordnet, dass die Berufsgruppe der Tischler in der Ortsklasse C in die Beitragsgruppe 5, in den übrigen Ortsgruppen in die Beitragsgruppe 4 eingereiht wird.

Gemäß § 2 dieser Verordnung sind Berufsgruppen, die in der Anlage nicht angeführt sind, in allen Ortsklassen in die Beitragsgruppe 5 eingereiht. Gemäß § 3 dieser Verordnung hat der Beitragspflichtige im Falle, dass auf ihn mehrere Berufsgruppen zutreffen, die in unterschiedliche Beitragsgruppen eingereiht sind, laufend und sorgfältig Aufzeichnungen über die Zurechnung des Umsatzes zu den einzelnen Beitragsgruppen zu führen.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Beschwerden vor, sie habe in den Streitzeiträumen zwei Geschäftsbereiche betrieben, nämlich einerseits den Geschäftsbereich "Messe" (Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Fachmessen) und andererseits den Geschäftsbereich "Standbau" (Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Standbauelementen auch für Fremdmessen und andere Veranstaltungen). Der Geschäftsbereich "Standbau" sei sowohl in Salzburg als auch in einer Betriebsstätte in Wien betrieben worden, wobei in den Umsätzen laut Umsatzsteuererklärung infolge Vorliegens einer Organschaft auch jene der Tochtergesellschaft AB GmbH enthalten seien.

Damit wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Einordnung ihres Geschäftsbereiches "Messe" unter die Berufsgruppe "Veranstalter" (Beitragsgruppe 3). Sie bekämpft in ihren Beschwerden ausschließlich die - von der belangten Behörde ihrer Ansicht nach zu Unrecht - nicht vorgenommene getrennte Einordnung des Geschäftsbereiches "Standbau" in die Beitragsgruppe 5.

Hinsichtlich der Beitragsjahre 1996 bis 2001 (erstangefochtener Bescheid) ist dazu auszuführen, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein von der Veranstaltung von Messen getrennter Geschäftsbereich "Standbau" vorliege, im Beitrags- bzw. Berufungsverfahren nicht vorgebracht wurde, sodass die belangte Behörde schon aus diesem Grund zu diesbezüglichen Ermittlungen bzw. Feststellungen nicht verhalten gewesen ist. Auch aus den im Vorhalteverfahren von der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilten Umsatzanteilen, worin Standvermietung mit 75 % und Standaufbau mit 4 % angegeben werden, musste die belangte Behörde noch nicht schließen, dass die Beschwerdeführerin zwei voneinander getrennte Geschäftsbereiche betreibe, zumal Standaufbau und -vermietung als übliche Nebenleistungen von Messeveranstaltern anzusehen sind. Dem Vorbringen, "die mögliche Zuordnung zu verschiedenen Beitragsgruppen" sei bereits auf Grund der Einbeziehung der Umsätze der Tochtergesellschaft "AB GmbH" offenkundig, ist entgegenzuhalten, dass sich für den Streitzeitraum aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eine solche Einbeziehung nicht ergibt. Auch aus dem bloßen Umstand, dass der Name der Tochtergesellschaft den Begriff "Standbau" enthält, hätte überdies - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Beitragsbehörde noch nicht "klar erkennen können", dass allenfalls neben dem Geschäftsbereich "Messe" ein weiterer, davon gesonderter Geschäftsbereich bestanden hat.

Es kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid von einem einzigen Geschäftsbereich, nämlich der Veranstaltung von Messen ausgegangen ist.

Hinsichtlich des Beitragsjahres 2002 (zweitangefochtener Bescheid) ist Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin hat erstmals im Berufungsverfahren, das mit dem zweitangefochtenen Bescheid beendet wurde, das Begehren nach einer Aufteilung ihrer Umsätze in unterschiedliche Berufs- und Beitragsgruppen gestellt. Die belangte Behörde vertrat dazu im zweitangefochtenen Bescheid den Standpunkt, es sei ihr durch § 38 Abs. 3 Sbg TourismusG 1985 verwehrt, im Berufungsverfahren erstmals eine Aufteilung der Beiträge nach einzelnen Beitragsgruppen vorzunehmen, weil eine solche Aufteilung bereits durch die beitragspflichtige Gesellschaft in ihrer Beitragserklärung hätte vorgenommen werden müssen.

Der Verbandsbeitrag ist gemäß § 40 Abs. 1 Sbg TourismusG 1985 ein Selbstbemessungsbeitrag. Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Gemäß § 36 Abs. 1 leg. cit. ist der Verbandsbeitrag nach mehreren Beitragsgruppen getrennt zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbeitrag zu entrichten. § 38 Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass in einem solchen Fall der Beitragspflichtige für eine getrennte Erfassung der Umsätze zu sorgen und die auf diese Beitragsgruppen jeweils entfallenden Umsätze der Beitragsberechnung zu Grunde zu legen hat. Im Falle, dass er dies unterlässt, sieht diese Bestimmung vor, dass der gesamte Umsatz der für den Beitragspflichtigen in Betracht kommenden niedersten Beitragsgruppe zugeordnet wird. Damit kommt für den Beitragspflichtigen der höchste in Betracht kommende Promillesatz zur Anwendung. Weiters sieht die genannte Bestimmung vor, dass der Beitrag diesbezüglich als richtig festgesetzt gilt. Mit dieser Bestimmung wird es dem Beitragspflichtigen somit verwehrt, im Berufungsverfahren ein neues Sachverhaltsvorbringen hinsichtlich einer Aufteilung seiner Umsätze auf einzelne Beitragsgruppen zu erstatten. Diese Auslegung, die sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, findet ihre Bestätigung auch in den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 16/1998 (Nr. 107 und 192 der Beilagen zum stenografischen Protokoll des Salzburger Landtages, 5. Session der

11. GP). Diese als "Sanktion" gedachte Maßnahme sollte nach dem Willen des Landesgesetzgebers die Befolgung der Aufteilungspflicht gewährleisten. Durch in dieser Hinsicht mangelhafte Beitragserklärungen sei es nämlich zu "einer der größten Belastungen des Landesabgabenamtes", welche der Aufteilung des Umsatzes eines Beitragspflichtigen auf mehrere Beitragsgruppen nachzugehen gehabt habe, gekommen. Mit Einführung der Bestimmung des § 38 Abs. 3 Sbg TourismusG 1985 sollte diesbezüglich eine Entlastung des Landesabgabenamtes erreicht werden.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, in § 38 Abs. 3 leg. cit. sei nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Aufteilung der Umsätze bereits in der Abgabenerklärung erfolgen müsse, sodass dies auch im Berufungsverfahren noch als rechtzeitig erachtet werden müsse, ist entgegenzuhalten, dass die in § 38 Abs. 3 leg. cit. genannte Sanktion bei einer solchen Betrachtungsweise ins Leere ginge. Eine solche Interpretation kann daher nicht als vom Landesgesetzgeber gewollt angesehen werden.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, sie sei bei der Erstellung ihrer Erklärungen davon ausgegangen, dass beide von ihr durchgeführten Tätigkeiten der Beitragsgruppe 5 zuzuordnen seien, sodass keine Verpflichtung bestanden habe, diese beiden Tätigkeiten getrennt auszuweisen. Erst durch die erstinstanzliche Entscheidung des Landesabgabenamtes habe sie Kenntnis davon erlangt, dass dieses von einer Einreihung der gesamten Tätigkeit in die Beitragsgruppe 3 ausgegangen sei, sodass sich erst zu diesem Zeitpunkt für die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer Aufteilung ihrer Umsätze ergeben hätte.

Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - die Beschwerdeführerin auch im Berufungsverfahren, welches mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, eine Aufteilung der Umsätze auf verschiedene Beitragsgruppen nicht geltend gemacht hat. Das Vorbringen kann sich somit nur auf das Berufungsverfahren, welches mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, beziehen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin aber nicht erst durch den Beitragsbescheid des Landesabgabenamtes vom 31. März 2003 betreffend das Beitragsjahr 2002, sondern bereits durch den Beitragsbescheid vom 10. Oktober 2001 betreffend die Beitragsjahre 1996 bis 2001 von der Rechtsansicht der Beitragsbehörde, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als eine solche der Veranstalter und somit unter die Beitragsgruppe 3 einzuordnen sei, erfahren. Sie hätte somit ausreichend Gelegenheit gehabt, in ihrer am 12. Juni 2002 beim Landesabgabenamt eingelangten Beitragserklärung für 2002 eine - von ihr sodann erst im Berufungswege geltend gemachte - Aufteilung ihrer Umsätze in verschiedene Beitragsgruppen vorzunehmen bzw. nach Ergehen des erstangefochtenen Bescheides, welcher ihr laut Rückschein am 5. März 2003 zugestellt worden ist, eine Berichtigung dieser Beitragserklärung vorzunehmen.

Der Beschwerdeführerin gelingt es auch in ihrem Vorbringen zum zweitangefochtenen Bescheid nicht, eine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, in der vorliegenden, öffentlich-rechtliche Beiträge betreffenden Angelegenheit dem nicht entgegensteht, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 25. Mai 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170117.X00

Im RIS seit

22.07.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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