TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/29 2008/13/0099

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Veröffentlicht am 29.02.2012
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch die Writzmann & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfer in 1120 Wien, Schönbrunnerstrasse 188, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. April 2008, Zl. RV/1104-W/06, betreffend Einkommensteuer 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Moderatorin sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben (4,9%) bzw. als Werbungskosten (95,1%) geltend. Abweichend zur Erklärung legte sie in weiterer Folge dar, dass das häusliche Arbeitszimmer zur Gänze der selbständigen Tätigkeit zuzuordnen sei, weil "sie die weitaus meiste Zeit ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit mit dem Studium der wichtigsten einschlägigen Zeitschriften und mit Telefonaten verbringt und Vorbereitungen für Moderationen und Aktivitäten ausschließlich in ihrem häuslichen Arbeitszimmer vornehmen kann". Der "öffentliche Auftritt (die Moderation) nimmt vom zeitlichen her nur einen geringen Anteil der gesamten selbständig abgewickelten Moderatorentätigkeit ein".

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde im Instanzenzug die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Tätigkeit einer Moderatorin mit der Tätigkeit von Vortragenden vergleichbar sei. "Wie der nach dem materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit zu beurteilende Mittelpunkt der vortragenden Tätigkeit im Vortragssaal liegt, liegt er bei der Moderationstätigkeit im Saal bzw. den Räumlichkeiten an den Veranstaltungsorten" und nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Der Berufung komme aber auch deswegen keine Berechtigung zu, weil - aus im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Gründen - nicht davon ausgegangen werden könne, "dass der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde".

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde - erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Beschwerde bringt unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, VwSlg 7941/F, vom 16. März 2005, 2000/14/0150, VwSlg 8013/F, vom 21. September 2005, 2001/13/0241, VwSlg 8055/F, und vom 23. Mai 2007, 2006/13/0055, vor, dass der "Tätigkeitsschwerpunkt" bei Berufsmusikern im Arbeitszimmer liege und vertritt die Auffassung, dass Analoges für die Tätigkeit einer Moderatorin gelten müsse, "die ausschließlich Moderationen für fachspezifische jeweils wechselnde Thematiken abwickelt, wo die Vorbereitung den wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit darstellt". Die "Einkunftsquelle (der Beschwerdeführerin) lebt ausschließlich davon, dass sie sich auf die Moderationen zu den speziellen einzelnen Events vorbereitet (…), wo erhebliches spezielles, technisches und somit fachspezifisches Wissen notwendig ist". Daraus folge, dass die Vorbereitung für das Berufsbild der Beschwerdeführerin und für ihre Auftritte notwendig sei, "da sie ansonsten - wie sie klar in ihren Ausführungen darstellt - weitere Aufträge bei nicht ausreichender Vorbereitung wohl nicht erhalten würde. Das heißt, hier ist nicht ihre persönliche Bekanntheit für die Auftritte maßgebend, sondern die entsprechende Vorbereitung der Auftritte, um die Moderation sachkundig und fachspezifisch abwickeln zu können."

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind. Dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202, VwSlg 8124/F, mwN). Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der materielle Schwerpunkt der streitgegenständlichen Moderatorentätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in den von der Beschwerdeführerin angeführten Erkenntnissen zu Recht erkannt, dass die Tätigkeit von Berufsmusikern (Konzertpianistin, Klarinettist, Mitglied der Wiener Philharmoniker, Opernsängerin) die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument bzw. an der Stimme erfordert, die den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und damit letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind. Dass die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Moderatorentätigkeit spezieller Fertigkeiten bedarf, die nur durch - den genannten Berufsmusikern vergleichbar - tägliche intensive und ausdauernde Arbeit erhalten und gesteigert werden können, ist nicht ohne weiteres einsichtig und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin weist vielmehr - was die Vorbereitung auf den "öffentliche Auftritt (die Moderation)" betrifft - große Ähnlichkeit mit Lehr- und Vortragstätigkeiten auf, deren Mittelpunkt vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, 2002/13/0202, VwSlg 8124/F, mwN). Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der materielle Schwerpunkt der streitgegenständlichen Moderatorentätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt.

Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird. Daher sind die Ausführungen zur "Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers infolge zeitlichem Überwiegen der im Arbeitszimmer ausgeübten Aktivitäten aufgrund der Einkunftsquelle fachspezifische Moderation" nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, VwSlg 8129/F, mwN). Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde oder nicht.Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, ist es nicht mehr wesentlich, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte dieser Tätigkeit benützt wird. Daher sind die Ausführungen zur "Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers infolge zeitlichem Überwiegen der im Arbeitszimmer ausgeübten Aktivitäten aufgrund der Einkunftsquelle fachspezifische Moderation" nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vergleiche , wiederum das hg. Erkenntnis vom 19. April 2006, VwSlg 8129/F, mwN). Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob der in Rede stehende Raum (nahezu) ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde oder nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 29. Februar 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2008130099.X00

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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