TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/14 2012/04/0012

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §28 Abs1 Z6;
AuslBG §32a Abs4;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
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  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 32a gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2020
  2. AuslBG § 32a gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 32a gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  5. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 32a gültig von 01.09.2009 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  7. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2007 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2006
  8. AuslBG § 32a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 32a gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der X GmbH in Y, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 32, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Dezember 2011, Zl. Ge(Wi)-221202/2-2011-Ng/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Gewerbeberechtigungen für a) "Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel" an einem näher bezeichneten Standort sowie b) "Bauträger gemäß § 226 GewO 1994", "Zimmermeister gemäß § 205 GewO 1994" und "Baumeister gemäß § 157 GewO 1973" an einem anderen näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug die Gewerbeberechtigungen für a) "Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel" an einem näher bezeichneten Standort sowie b) "Bauträger gemäß Paragraph 226, GewO 1994", "Zimmermeister gemäß Paragraph 205, GewO 1994" und "Baumeister gemäß Paragraph 157, GewO 1973" an einem anderen näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gegen den gewerberechtlichen und handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin seien im Jahre 2010 insgesamt sechs - nach Datum der Entscheidungen, Aktenzahlen, verletzten Verwaltungsvorschriften, Angabe der Strafe sowie stichwortartiger Anführung der strafbaren Handlungen näher bezeichnete - rechtskräftige Straferkenntnisse wegen Übertretung des AuslBG (drei) und des ASVG (drei) ergangen.

Danach habe es der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu verantworten, dass mehrfach gegen Bestimmungen des AuslBG verstoßen worden sei und somit Verpflichtungen eines Arbeitgebers, die sich aus dem AuslBG ergäben, verletzt worden seien bzw. gegen das bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbe zu beachtende Schutzinteresse der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung verstoßen worden sei. Dazu kämen die angeführten Übertretungen des ASVG.

Diese Verstöße seien schwerwiegend im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, zumal die diesbezüglichen Gesetzesverletzungen wiederholt begangen worden seien. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die Strafverfahren nur zwei verschiedene näher bezeichnete Personen beträfen. Es seien mehrere Übertretungen des AuslBG zu jeweils verschiedenen Tatzeiträumen erfolgt. Auch das ASVG sei mehrfach zu jeweils verschiedenen Tatzeiträumen übertreten worden. Jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des AuslBG schädige in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die eine Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben zu verhindern trachteten und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt ermöglichten. Indem daher die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe, sei der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen als erheblich zu werten.Diese Verstöße seien schwerwiegend im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, zumal die diesbezüglichen Gesetzesverletzungen wiederholt begangen worden seien. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die Strafverfahren nur zwei verschiedene näher bezeichnete Personen beträfen. Es seien mehrere Übertretungen des AuslBG zu jeweils verschiedenen Tatzeiträumen erfolgt. Auch das ASVG sei mehrfach zu jeweils verschiedenen Tatzeiträumen übertreten worden. Jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des AuslBG schädige in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, die eine Verzerrung des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes, des Lohndumpings, der Hinterziehung von Steuern und Abgaben zu verhindern trachteten und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt ermöglichten. Indem daher die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu volkswirtschaftlichen Schäden führe, sei der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen als erheblich zu werten.

Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung, den genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen, nicht nachgekommen sei, seien die Entziehungen der Gewerbeberechtigungen im Sinne des § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 auszusprechen gewesen.Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung, den genannten handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen, nicht nachgekommen sei, seien die Entziehungen der Gewerbeberechtigungen im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 auszusprechen gewesen.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der ergangenen Strafbescheide sei festzuhalten, dass die Behörde in der Frage, ob die in den Strafbescheiden zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen worden seien, an die rechtskräftigen Strafbescheide gebunden sei.

Da der Behörde bei der nach § 87 Abs. 1 iVm § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu treffenden Entscheidung kein Ermessen zukomme, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entziehung auszusprechen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Da der Behörde bei der nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu treffenden Entscheidung kein Ermessen zukomme, sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Entziehung auszusprechen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Absatz GewO 1994 sind Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (unter anderem) auf Grund mehrerer (drei) rechtskräftiger Bestrafungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach dem AuslBG, konkret wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 32a Abs. 4 AuslBG und zwei weiteren Übertretungen nach § 3 Abs. 1 (gemeint in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a) AuslBG, als erwiesen angenommen. 2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (unter anderem) auf Grund mehrerer (drei) rechtskräftiger Bestrafungen des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nach dem AuslBG, konkret wegen einer Übertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 32 a, Absatz 4, AuslBG und zwei weiteren Übertretungen nach Paragraph 3, Absatz eins, (gemeint in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) AuslBG, als erwiesen angenommen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die rechtskräftige Bestrafung ihres Geschäftsführers sowie den Umstand, dass sie diesen entgegen einer Aufforderung nach § 91 Abs. 2 GewO 1994 nicht fristgerecht entfernt hat, nicht. Im Beschwerdefall ist vielmehr alleine strittig, ob der Geschäftsführer auf Grund der genannten Bestrafungen den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verwirklicht hat.Die Beschwerdeführerin bestreitet die rechtskräftige Bestrafung ihres Geschäftsführers sowie den Umstand, dass sie diesen entgegen einer Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 nicht fristgerecht entfernt hat, nicht. Im Beschwerdefall ist vielmehr alleine strittig, ob der Geschäftsführer auf Grund der genannten Bestrafungen den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklicht hat.

3. Die Beschwerde bringt insofern gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen vor, ihr Geschäftsführer habe insgesamt drei Tathandlungen gesetzt, die gleichzeitig sowohl den Tatbestand einer Übertretung nach dem AuslBG als auch eine Übertretung nach dem ASVG erfüllten.

Die von der Strafbehörde verhängten Strafen gäben einen Hinweis, dass die einzelnen Tathandlungen nicht als schwerwiegend qualifiziert worden seien. So sei wegen der illegalen Beschäftigung eines polnischen Staatsbürgers mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 2010 eine Geldstrafe von EUR 100,-- verhängt und wegen einer nicht gesetzeskonformen Abmeldung eines Dienstnehmers lediglich eine Ermahnung gemäß § 21 Abs. 1 VStG ausgesprochen worden. Wegen der weiteren illegalen Beschäftigung eines polnischen Staatsbürgers in zwei Fällen seien Geldstrafen von EUR 2.000,-- bzw. EUR 2.800,-- und EUR 770,-- bzw. EUR 1.050,-- wegen der damit unterbliebenen Anmeldung des Dienstnehmers beim Krankenversicherungsträger verhängt worden.Die von der Strafbehörde verhängten Strafen gäben einen Hinweis, dass die einzelnen Tathandlungen nicht als schwerwiegend qualifiziert worden seien. So sei wegen der illegalen Beschäftigung eines polnischen Staatsbürgers mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 2010 eine Geldstrafe von EUR 100,-- verhängt und wegen einer nicht gesetzeskonformen Abmeldung eines Dienstnehmers lediglich eine Ermahnung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VStG ausgesprochen worden. Wegen der weiteren illegalen Beschäftigung eines polnischen Staatsbürgers in zwei Fällen seien Geldstrafen von EUR 2.000,-- bzw. EUR 2.800,-- und EUR 770,-- bzw. EUR 1.050,-- wegen der damit unterbliebenen Anmeldung des Dienstnehmers beim Krankenversicherungsträger verhängt worden.

Es liege der Beschwerdeführerin fern, die Verwaltungsübertretungen zu verharmlosen. Es solle lediglich aufgezeigt werden, dass diese Übertretungen nicht vergleichbar seien mit der Handlungsweise jener Personen oder Unternehmungen, die professionell eine Vielzahl von Ausländern illegal beschäftigten und dadurch auf gesamtwirtschaftlicher Ebene volkswirtschaftlichen Schaden verursachten.

Der Unrechtsgehalt der dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen reiche daher insgesamt nicht aus, die Entziehung der Gewerbeberechtigungen zu rechtfertigen.

4. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:

4.1. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. 4.1. Ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit Entziehungen von Gewerbeberechtigungen im Gefolge von Verstößen gegen das AuslBG zu beschäftigt. Zuletzt hat er in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich wiederholt mit Entziehungen von Gewerbeberechtigungen im Gefolge von Verstößen gegen das AuslBG zu beschäftigt. Zuletzt hat er in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn wurden etwa dann angenommen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180).

4.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich zwar insofern als mangelhaft, als er (bei der Anführung der Straferkenntnisse) Feststellungen zu den der Bestrafung zugrundeliegenden Tathandlungen, insbesondere auch zu den Tatzeitpunkten, nur stichwortartig enthält. Die Beschwerde zieht aber nicht in Zweifel, dass den Bestrafungen wiederholte Übertretungen des AuslBG zugrunde lagen.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die einzelnen Tathandlungen seien ausgehend von den von der Verwaltungsstrafbehörde verhängten Strafen nicht als schwerwiegend zu qualifizieren, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Schwere der Verletzung von Schutzinteressen im Einzelfall in den verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck findet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0206, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/03/0062).Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die einzelnen Tathandlungen seien ausgehend von den von der Verwaltungsstrafbehörde verhängten Strafen nicht als schwerwiegend zu qualifizieren, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Schwere der Verletzung von Schutzinteressen im Einzelfall in den verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck findet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0206, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/03/0062).

Im Beschwerdefall ist aber auf die oben angeführte, zu Verstößen gegen das AuslBG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine schwere Verletzung des in § 87 Abs. 1 GewO 1994 angeführten Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung bereits dann angenommen wurde, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.Im Beschwerdefall ist aber auf die oben angeführte, zu Verstößen gegen das AuslBG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine schwere Verletzung des in Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 angeführten Schutzinteresses der Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung bereits dann angenommen wurde, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden.

Da dies im Beschwerdefall zutrifft, kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von "schwerwiegenden Verstößen" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ausging.Da dies im Beschwerdefall zutrifft, kann der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie fallbezogen von "schwerwiegenden Verstößen" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausging.

4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012040012.X00

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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