TE Vwgh Erkenntnis 2012/2/2 2011/04/0206

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Veröffentlicht am 02.02.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Oktober 2011, Zl. Ge(Wi)-221108/6-2011-Di/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. Oktober 2011, Zl. Ge(Wi)-221108/6-2011-Di/Hof, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0036 (im Folgenden Vorerkenntnis), wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2011, mit welchem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Cafe-Pub" an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.Mit hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2011, Zl. 2011/04/0036 (im Folgenden Vorerkenntnis), wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 31. Jänner 2011, mit welchem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Cafe-Pub" an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren erging der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die oben angeführte Gewerbeberechtigung wiederum gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen wurde.Im fortgesetzten Verfahren erging der angefochtene Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer im Instanzenzug die oben angeführte Gewerbeberechtigung wiederum gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen wurde.

Begründend führte die belangte Behörde nunmehr im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 24. Juni 2006 bis 27. November 2010 insgesamt 15 Mal die Betriebszeit konsenslos verlängert, wodurch eine Möglichkeit der Belästigung von Nachbarn durch von Gästen bzw. Musik verursachten Lärm bestanden habe. Das Lokal befinde sich im Stadtkern und in der näheren Umgebung seien Wohnungen vorhanden. Die Übertretungen würden allesamt zumindest eine Dauer überschreiten, die länger sei, als man benötigen würde, um sein Glas noch auszutrinken. Es sei nicht daran gedacht gewesen, das Lokal zu schließen, da zumeist auch die Zugangstüre offen bzw. nicht versperrt gewesen sei. Der Schutz der Nachbarn, die in ihrem Schlaf gestört würden, sei als schwerwiegender zu beurteilen als die Schwere des Eingriffs durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung. Da der Beschwerdeführer auch durch die immer höher werdenden Strafen nicht davon abgehalten habe werden können, die angeführten Übertretungen zu begehen, sei die Entziehung der Gewerbeberechtigung geboten gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe in ihren Feststellungen nunmehr zwar die verhängten Strafen, jedoch wiederum nicht die vorgeworfenen Rechtsvorschriften angeführt.

2. Im Vorerkenntnis stützte der Verwaltungsgerichtshof die Aufhebung des dort angefochtenen Bescheides unter anderem auf folgende Erwägungen:

"Zunächst sind die Feststellungen unzureichend, weil bei den genannten Übertretungen weder die verhängten Strafen noch die verletzten (im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden) Rechtsvorschriften angeführt werden."Zunächst sind die Feststellungen unzureichend, weil bei den genannten Übertretungen weder die verhängten Strafen noch die verletzten (im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden) Rechtsvorschriften angeführt werden.

…

Die belangte Behörde hat sich aber nicht mit der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung auseinander gesetzt, was aber für den Schluss, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen und erfülle daher den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, entscheidend ist."Die belangte Behörde hat sich aber nicht mit der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung auseinander gesetzt, was aber für den Schluss, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen und erfülle daher den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, entscheidend ist."

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG war die belangte Behörde bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides an die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG war die belangte Behörde bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides an die vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht diese Bindung nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0336, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht diese Bindung nicht nur für die belangte Behörde, sondern auch für den Verwaltungsgerichtshof selbst bei Prüfung des Ersatzbescheides vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0336, mwN).

Die belangte Behörde hat im Ersatzbescheid die verletzten Rechtsvorschriften wieder nicht in ihre Feststellungen aufgenommen und somit gegen § 63 VwGG verstoßen. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Die belangte Behörde hat im Ersatzbescheid die verletzten Rechtsvorschriften wieder nicht in ihre Feststellungen aufgenommen und somit gegen Paragraph 63, VwGG verstoßen. Schon deshalb war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Im Übrigen ist die Anführung der verletzten Rechtsvorschriften aber auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung von Bedeutung: Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich nämlich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/03/0062, mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994, darunter auch das Vorerkenntnis, und Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943, (2011) Rz. 13f zu § 87 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).Im Übrigen ist die Anführung der verletzten Rechtsvorschriften aber auch im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung von Bedeutung: Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich nämlich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung. Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. 2010/03/0062, mit Hinweis auf die hg. Rechtsprechung zu Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994, darunter auch das Vorerkenntnis, und Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO 19943, (2011) Rz. 13f zu Paragraph 87, mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 2. Februar 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040206.X00

Im RIS seit

12.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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