TE Vwgh Erkenntnis 2012/3/14 2011/04/0209

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Veröffentlicht am 14.03.2012
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Index

50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §111;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
  1. ASVG § 111 heute
  2. ASVG § 111 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 111 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 111 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. ASVG § 111 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  7. ASVG § 111 gültig von 01.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  8. ASVG § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  9. ASVG § 111 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 2011, Zl. Ge(Wi)-221150/1-2011-Nb, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Dr. Greisberger, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. November 2011, Zl. Ge(Wi)-221150/1-2011-Nb, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant an einem näher bezeichneten Standort in V.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant an einem näher bezeichneten Standort in römisch fünf.

Zur Begründung führte sie aus, gegen die Beschwerdeführerin lägen folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen vor:

Im Zeitraum vom 26. Juli 2010 bis 13. September 2011 seien vier - näher bezeichnete - Straferkenntnisse wegen insgesamt sieben Verstößen gegen die Verpflichtung, als Dienstgeberin jede von ihr beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, erlassen worden.

Im Zeitraum vom 21. November 2005 bis 3. Oktober 2011 sei die Beschwerdeführerin in sechs - näher bezeichneten - Straferkenntnissen wegen insgesamt 13 Verstößen gegen das Verbot, Ausländer nur bei Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung zu beschäftigen, bestraft worden.

Weiters seien im Jänner 2009 und im April 2010 zwei - näher umschriebene - Übertretungen der GewO 1994 sowie im September 2010 eine - näher umschriebene - Übertretung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 geahndet worden.

Die Beschwerdeführerin habe somit wiederholt (in 13 Fällen) Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) missachtet. Schon bei drei derartigen Verstößen sei in der Rechtsprechung davon ausgegangen worden, dass sie in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten seien. Aber auch die Bestimmung des § 33 Abs. 1 iVm § 111 ASVG diene dazu, "illegale" Beschäftigungen hintanzuhalten, um auf diese Weise den Bestand der Sozialversicherung zu schützen und auch unzulässige Begünstigungen einzelner Unternehmen gegenüber den übrigen am Markt befindlichen Wirtschaftsbetrieben samt Arbeitnehmern zu vermeiden. Somit wögen auch die insgesamt sieben (diesbezüglichen) Übertretungen besonders schwer. Dem Bild, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt gegen die Rechtsordnung gerichtete Verhaltensweisen gesetzt und damit ihre Unzuverlässigkeit hervorgerufen habe, entspreche auch die Tatsache, dass sie auch wegen Übertretungen der GewO 1994 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 bestraft worden sei. Es erscheine daher nicht zweifelhaft, dass diese Verstöße in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend iSd § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu bewerten seien. Bei der Beschwerdeführerin sei daher - zusammenfassend - die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.Die Beschwerdeführerin habe somit wiederholt (in 13 Fällen) Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) missachtet. Schon bei drei derartigen Verstößen sei in der Rechtsprechung davon ausgegangen worden, dass sie in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu werten seien. Aber auch die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, ASVG diene dazu, "illegale" Beschäftigungen hintanzuhalten, um auf diese Weise den Bestand der Sozialversicherung zu schützen und auch unzulässige Begünstigungen einzelner Unternehmen gegenüber den übrigen am Markt befindlichen Wirtschaftsbetrieben samt Arbeitnehmern zu vermeiden. Somit wögen auch die insgesamt sieben (diesbezüglichen) Übertretungen besonders schwer. Dem Bild, wonach die Beschwerdeführerin wiederholt gegen die Rechtsordnung gerichtete Verhaltensweisen gesetzt und damit ihre Unzuverlässigkeit hervorgerufen habe, entspreche auch die Tatsache, dass sie auch wegen Übertretungen der GewO 1994 und des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 bestraft worden sei. Es erscheine daher nicht zweifelhaft, dass diese Verstöße in ihrer Gesamtheit als schwerwiegend iSd Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu bewerten seien. Bei der Beschwerdeführerin sei daher - zusammenfassend - die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. 1. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Gemäß § 87 Abs. 1 letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Z. 3 insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, letzter Absatz GewO 1994 zählt zu den Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, insbesondere (auch) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.Ob es sich bei festgestellten Verwaltungsübertretungen um "schwerwiegende Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen.

In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, und vom heutigen Tag, Zl. 2012/04/0014).In diesem Sinne wurde insbesondere bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Einhaltung von Normen zur Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung vom Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen wird. Daraus ergibt sich, dass bei den in Rede stehenden Übertretungen des AuslBG die "Art der verletzten Schutzinteressen" für ein Vorliegen schwerwiegender Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 spricht. Ob auch unter dem Gesichtspunkt der "Schwere" der Verletzung dieser Schutzinteressen von der Erfüllung des letztgenannten Tatbestandes auszugehen ist, ist anhand der rechtskräftigen Straferkenntnisse zu beurteilen. Schwere Verletzungen in diesem Sinn sind etwa dann anzunehmen, wenn die Verstöße trotz erfolgter Bestrafung wiederholt begangen wurden vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 2011, Zl. 2007/04/0222, mwN, vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0180, und vom heutigen Tag, Zl. 2012/04/0014).

2. Ausgehend davon vermag die Beschwerde eine Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Sie macht lediglich geltend, die belangte Behörde habe zusätzlich zu den von der ersten Instanz herangezogenen Delikten auf ein Straferkenntnis vom 13. September 2011 wegen einer Übertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 11 ASVG und auf zwei Straferkenntnisse jeweils vom 3. Oktober 2011 wegen insgesamt vier Übertretungen nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG verwiesen, ohne der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör eingeräumt zu haben.Die Beschwerdeführerin bestreitet die ihr im angefochtenen Bescheid angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht. Sie macht lediglich geltend, die belangte Behörde habe zusätzlich zu den von der ersten Instanz herangezogenen Delikten auf ein Straferkenntnis vom 13. September 2011 wegen einer Übertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, ASVG und auf zwei Straferkenntnisse jeweils vom 3. Oktober 2011 wegen insgesamt vier Übertretungen nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG verwiesen, ohne der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör eingeräumt zu haben.

Selbst unter Außerachtlassung dieser dem Parteiengehör unstrittig nicht unterzogenen Bestrafungen ließe sich für die Beschwerdeführerin aber nichts gewinnen, weil auch dann wiederholte Übertretungen insbesondere des AuslBG feststünden, die für sich bereits die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigten. Ungeachtet dessen vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, welches relevante Vorbringen sie zu den umstrittenen weiteren Bestrafungen erstatten hätte können, um das Verfahrensergebnis für sie günstig zu beeinflussen. Soweit sie geltend macht, mit einem "sehr umtriebigen Ehemann" verheiratet zu sein, der "manchmal manisch-depressiv" sei und auch ausländische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstelle, "die dann dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zugeordnet" würden, "was nicht der Sachlage entspreche", ist ihr entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen hatte. Damit hatte sie auch nicht Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen hat (vgl. auch dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/04/0180, mwN).Selbst unter Außerachtlassung dieser dem Parteiengehör unstrittig nicht unterzogenen Bestrafungen ließe sich für die Beschwerdeführerin aber nichts gewinnen, weil auch dann wiederholte Übertretungen insbesondere des AuslBG feststünden, die für sich bereits die Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigten. Ungeachtet dessen vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzulegen, welches relevante Vorbringen sie zu den umstrittenen weiteren Bestrafungen erstatten hätte können, um das Verfahrensergebnis für sie günstig zu beeinflussen. Soweit sie geltend macht, mit einem "sehr umtriebigen Ehemann" verheiratet zu sein, der "manchmal manisch-depressiv" sei und auch ausländische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einstelle, "die dann dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin zugeordnet" würden, "was nicht der Sachlage entspreche", ist ihr entgegen zu halten, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung in Bindung an die rechtskräftigen Straferkenntnisse zu treffen hatte. Damit hatte sie auch nicht Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegten strafbaren Handlungen schuldhaft begangen hat vergleiche , auch dazu etwa das zitierte Erkenntnis Zl. 2011/04/0180, mwN).

3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 3. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 14. März 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011040209.X00

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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