TE Vwgh Beschluss 2012/3/16 AW 2012/09/0002

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Veröffentlicht am 16.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §3 Abs8;
VwGG §30 Abs2;
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Jänner 2012, Zl. 3/08115, betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0007 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Jänner 2012, Zl. 3/08115, betreffend Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0007 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 27. Dezember 2011, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 27. Dezember 2011, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass ihm mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne von seiner Ehegattin "kein Recht gemäß § 54 NAG ableiten und (es komme ihm) somit weder ein Recht auf Aufenthalt gemäß leg. cit. noch ein solches auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu", explizit der Zugang zum Arbeitsmarkt abgesprochen worden sei.Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass ihm mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne von seiner Ehegattin "kein Recht gemäß Paragraph 54, NAG ableiten und (es komme ihm) somit weder ein Recht auf Aufenthalt gemäß leg. cit. noch ein solches auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zu", explizit der Zugang zum Arbeitsmarkt abgesprochen worden sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Nach § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.Nach Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Familienangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß zwar die Ausstellung der begehrten Bestätigung versagt, sie hat aber nicht darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung zukomme.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechts auf Arbeitsaufnahme wird mutatis mutandis auf die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2006/09/0160, zum Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines/einer österreichischen Staatsbürgers/in, der/die von seinem/ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, hingewiesen Wien, am 16. März 2012

Schlagworte

Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090002.A00

Im RIS seit

28.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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