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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §3 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Jänner 2012, Zl. 3/08115, betreffend Feststellung nach § 3 Abs. 8 AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0007 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Jänner 2012, Zl. 3/08115, betreffend Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, erhobenen und zur hg. Zl. 2012/09/0007 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 27. Dezember 2011, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 27. Dezember 2011, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.
Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass ihm mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne von seiner Ehegattin "kein Recht gemäß § 54 NAG ableiten und (es komme ihm) somit weder ein Recht auf Aufenthalt gemäß leg. cit. noch ein solches auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zu", explizit der Zugang zum Arbeitsmarkt abgesprochen worden sei.Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass ihm mit den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer könne von seiner Ehegattin "kein Recht gemäß Paragraph 54, NAG ableiten und (es komme ihm) somit weder ein Recht auf Aufenthalt gemäß leg. cit. noch ein solches auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zu", explizit der Zugang zum Arbeitsmarkt abgesprochen worden sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Nach § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. l und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.Nach Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2006,, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Familienangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, und m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß zwar die Ausstellung der begehrten Bestätigung versagt, sie hat aber nicht darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Arbeitsaufnahme ohne Beschäftigungsbewilligung zukomme.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).In einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem durch eine mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändert würde, da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht vergleiche dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 31. Oktober 2007, AW 2007/21/0189, und vom 28. April 2009, AW 2009/09/0019, mwN).
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechts auf Arbeitsaufnahme wird mutatis mutandis auf die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2006/09/0160, zum Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen eines/einer österreichischen Staatsbürgers/in, der/die von seinem/ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, hingewiesen Wien, am 16. März 2012
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide Vollzug Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012090002.A00Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012