Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AuslBG §1 Abs2 litl idF 2011/I/025;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des M U in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Jänner 2012, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des M U in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 13. Jänner 2012, Zl. 3/08115, betreffend Versagung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hat am 14. Juli 2011 in Polen die polnische Staatsangehörigen J geheiratet; diese ist seit 13. September 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich (aktuell an einer näher bezeichneten Adresse in W) gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gemeldet. Am 14. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die aufrechte Ehe bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, wozu er vorbrachte, dass seine Ehegattin in Österreich im Rahmen der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG in Österreich rechtmäßig niedergelassen sei und auch arbeiten dürfe. Sie sei Inhaberin des Gewerbes der Hausbetreuer; er sei mit ihr bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft mitversichert und würde nach Vorweis der beantragten Ausnahmenbestätigung sofort bei einer näher bezeichneten Firma beschäftigt werden. Aus Zeitmangel hätte bisher keiner von beiden die im NAG vorgesehenen Dokumentationen des Aufenthaltsrechtes beantragt.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, hat am 14. Juli 2011 in Polen die polnische Staatsangehörigen J geheiratet; diese ist seit 13. September 2011 mit Hauptwohnsitz in Österreich (aktuell an einer näher bezeichneten Adresse in W) gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gemeldet. Am 14. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die aufrechte Ehe bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag auf Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, wozu er vorbrachte, dass seine Ehegattin in Österreich im Rahmen der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG in Österreich rechtmäßig niedergelassen sei und auch arbeiten dürfe. Sie sei Inhaberin des Gewerbes der Hausbetreuer; er sei mit ihr bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft mitversichert und würde nach Vorweis der beantragten Ausnahmenbestätigung sofort bei einer näher bezeichneten Firma beschäftigt werden. Aus Zeitmangel hätte bisher keiner von beiden die im NAG vorgesehenen Dokumentationen des Aufenthaltsrechtes beantragt.
Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Dezember 2011 - gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 1 Abs. 2 lit. l und § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen.Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides vom 27. Dezember 2011 - gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG abgewiesen.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde - neben Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - zunächst aus, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig mit 21. Juni 2011 negativ entschieden worden sei; seine gleichzeitig verfügte Ausweisung sei (auf Grund seiner Berufung) zweitinstanzlich bestätigt, seine dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof am 20. April 2007 abgewiesen worden. Diese Ausweisung gelte gemäß § 125 Abs. 14 iVm § 53 FPG als (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG idF BGBl. I Nr. 38/2011 und stelle gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 NAG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde - neben Darlegung des Verfahrensganges und Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen - zunächst aus, dass über den Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig mit 21. Juni 2011 negativ entschieden worden sei; seine gleichzeitig verfügte Ausweisung sei (auf Grund seiner Berufung) zweitinstanzlich bestätigt, seine dagegen erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof am 20. April 2007 abgewiesen worden. Diese Ausweisung gelte gemäß Paragraph 125, Absatz 14, in Verbindung mit Paragraph 53, FPG als (durchsetzbare) Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, und stelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels dar.
Die belangte Behörde setzte insbesondere unter Bezugnahme auf § 51 Abs. 1 NAG fort, dass trotz der am 8. November 2011 an J erteilten Gewerbeberechtigung (Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe) die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht evident sei. Nach den getroffenen Erhebungen habe sie sich zwar mit dem Tag der Gewerbeanmeldung (am 3. November 2011) als Selbständige versichert, mangels Beitragszahlungen seien ihr diese vom 1. November bis 31. Dezember 2011 von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vorgeschrieben worden. J verfüge für sich und ihre Familienangehörigen über keine ausreichenden Existenzmittel und keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz wie auch der Hauptzweck des Aufenthaltes nicht einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung diene, sodass § 51 Abs. 1 Z. 1 bis 3 NAG auf J nicht zur Anwendung komme und sie keine Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union genieße. Weiters habe J nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ihren Aufenthalt (in Österreich) nicht bei der zuständigen Behörde, dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, angezeigt und verfüge somit über keine Anmeldebescheinigung nach § 53 NAG; sie habe bislang auch noch keinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Der Beschwerdeführer könne daher von J kein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 leg. cit. ableiten, womit ihm auch kein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG zukommeDie belangte Behörde setzte insbesondere unter Bezugnahme auf Paragraph 51, Absatz eins, NAG fort, dass trotz der am 8. November 2011 an J erteilten Gewerbeberechtigung (Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe) die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht evident sei. Nach den getroffenen Erhebungen habe sie sich zwar mit dem Tag der Gewerbeanmeldung (am 3. November 2011) als Selbständige versichert, mangels Beitragszahlungen seien ihr diese vom 1. November bis 31. Dezember 2011 von der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vorgeschrieben worden. J verfüge für sich und ihre Familienangehörigen über keine ausreichenden Existenzmittel und keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz wie auch der Hauptzweck des Aufenthaltes nicht einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung diene, sodass Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG auf J nicht zur Anwendung komme und sie keine Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union genieße. Weiters habe J nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ihren Aufenthalt (in Österreich) nicht bei der zuständigen Behörde, dem Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, angezeigt und verfüge somit über keine Anmeldebescheinigung nach Paragraph 53, NAG; sie habe bislang auch noch keinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte eingebracht. Der Beschwerdeführer könne daher von J kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, leg. cit. ableiten, womit ihm auch kein Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG zukomme
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" bzw. "Unionsbürgerrichtlinie") hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nach Abs. 2 dieser Richtlinie gilt das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. 1. Gemäß Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" bzw. "Unionsbürgerrichtlinie") hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen. Nach Absatz 2, dieser Richtlinie gilt das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.
Die maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 25/2011, lauten (auszugweise):Die maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,, lauten (auszugweise):
"§ 1. (1)…
…
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
…
§ 2. (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.Paragraph 2, (1) Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
§ 3. (1) …Paragraph 3, (1) …
Die maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, im 4. Hauptstück (unter der Überschrift "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht", womit im Kernbereich eine Adaptierung zur "Freizügigkeitsrichtlinie" vorgenommen wurde) haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Die maßgebenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, im 4. Hauptstück (unter der Überschrift "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht", womit im Kernbereich eine Adaptierung zur "Freizügigkeitsrichtlinie" vorgenommen wurde) haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
"Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52, (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit; 1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz; 2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel; 3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung; 5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat; 6. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen. 7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers
§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. 2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
Weiters heißt es in den §§ 11 und 77 des NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011 (auszugsweise) wie folgt:Weiters heißt es in den Paragraphen 11 und 77 des NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (auszugsweise) wie folgt:
"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht; 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
2. …
§ 77. (1) WerParagraph 77, (1) Wer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090007.X00Im RIS seit
16.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016