Index
E1E;Norm
11997E018 EG Art18;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des MW in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 31. März 2006, Zl. 3/08115, betreffend Bestätigung nach § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des MW in W, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 31. März 2006, Zl. 3/08115, betreffend Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Am 30. Dezember 2005 schloss der Beschwerdeführer in Mailand, Italien, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und reiste im Dezember 2005 nach Österreich ein, wo er seither niedergelassen ist. Mit Schreiben vom 20. März 2006 an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice H für die Bezirke A, B, C beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), da er als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia. Am 30. Dezember 2005 schloss der Beschwerdeführer in Mailand, Italien, die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und reiste im Dezember 2005 nach Österreich ein, wo er seither niedergelassen ist. Mit Schreiben vom 20. März 2006 an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice H für die Bezirke A, B, C beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), da er als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sei.
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien H für die Bezirke A, B, C vom 22. März 2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit. m leg. cit. keine Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien H für die Bezirke A, B, C vom 22. März 2006 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, leg. cit. keine Folge gegeben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfüge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er u.a. ausführte, dass er auf Grund seiner Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge und einer diesbezüglichen Bestätigung nur deklaratorische Bedeutung zukomme. Die Ehegattin des Beschwerdeführers betreibe beruflich eine psychotherapeutische Praxis in Wien. Sie übe diesen Beruf unter sehr erschwerten Bedingungen aus, da sie auf Grund eines in den 80er Jahren unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls querschnittsgelähmt und an den Rollstuhl gefesselt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 2 lit. m und § 3 Abs. 8 AuslBG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 eine österreichische Staatsbürgerin in Italien, Mailand, geheiratet habe, seit dem 2. Jänner 2006 in Wien gemeldet sei und am 11. Jänner 2006 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Mangels eines evidenten Aufenthalts im Bundesgebiet vor dem 1. Jänner 2006 könnten nicht die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Gesetzesbestimmungen auf den Beschwerdeführer Anwendung finden. Unabhängig davon unterlägen gemäß § 49 Abs. 1 des Fremdengesetzes (FrG) in der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung Angehörige von Österreichern, worunter unter anderem die Ehegatten zählten, die Staatsangehörige eines Drittstaates seien, gemäß § 47 Abs. 1 FrG der Sichtvermerkspflicht und benötigten zur rechtmäßigen Anwesenheit im Bundesgebiet eine Niederlassungsbewilligung. Diesem Erfordernis werde der Beschwerdeführer nicht gerecht, weshalb er sich auch nicht auf die bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft befindlichen Normierungen des AuslBG berufen könne.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m und Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 eine österreichische Staatsbürgerin in Italien, Mailand, geheiratet habe, seit dem 2. Jänner 2006 in Wien gemeldet sei und am 11. Jänner 2006 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt habe. Mangels eines evidenten Aufenthalts im Bundesgebiet vor dem 1. Jänner 2006 könnten nicht die bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Gesetzesbestimmungen auf den Beschwerdeführer Anwendung finden. Unabhängig davon unterlägen gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Fremdengesetzes (FrG) in der bis zum 30. Dezember 2005 geltenden Fassung Angehörige von Österreichern, worunter unter anderem die Ehegatten zählten, die Staatsangehörige eines Drittstaates seien, gemäß Paragraph 47, Absatz eins, FrG der Sichtvermerkspflicht und benötigten zur rechtmäßigen Anwesenheit im Bundesgebiet eine Niederlassungsbewilligung. Diesem Erfordernis werde der Beschwerdeführer nicht gerecht, weshalb er sich auch nicht auf die bis zum 31. Dezember 2005 in Kraft befindlichen Normierungen des AuslBG berufen könne.
Nach den ab dem 1. Jänner 2006 geltenden Gesetzesbestimmungen sei einem Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen, wenn dieser zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sei. Gemäß § 47 Abs. 2 NAG benötigten Drittstaatsangehörige von Österreichern für die Legalisierung ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, erfülle er nicht "diese zwingende Bedingung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG, weshalb der Ausnahmetatbestand leg cit nicht gegeben" sei. Es liege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Schlechterstellung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger gegenüber solchen von EWR-Bürgern vor, da gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG drittstaatsangehörige Ehegatten von EWR-Bürgern diesen Ausnahmetatbestand nur erfüllten, wenn sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt und somit drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers denen eines EWR-Bürgers gleichgestellt seien.Nach den ab dem 1. Jänner 2006 geltenden Gesetzesbestimmungen sei einem Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers eine Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG auszustellen, wenn dieser zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berechtigt sei. Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG benötigten Drittstaatsangehörige von Österreichern für die Legalisierung ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel. Da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel verfüge, erfülle er nicht "diese zwingende Bedingung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG, weshalb der Ausnahmetatbestand leg cit nicht gegeben" sei. Es liege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Schlechterstellung von Ehegatten österreichischer Staatsbürger gegenüber solchen von EWR-Bürgern vor, da gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG drittstaatsangehörige Ehegatten von EWR-Bürgern diesen Ausnahmetatbestand nur erfüllten, wenn sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt und somit drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers denen eines EWR-Bürgers gleichgestellt seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. m des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 157/2005, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden aufGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf
"m) EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nehmen, deren drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) sowie die drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt ist."
Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2005, ist Familienangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 lit. m auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2005,, ist Familienangehörigen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind.
Gemäß § 47 Abs. 1 des mit 1. Januar 2006 in Kraft getretenen und auf den Antrag des Beschwerdeführers anzuwendenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, sind "Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt".Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, des mit 1. Januar 2006 in Kraft getretenen und auf den Antrag des Beschwerdeführers anzuwendenden Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sind "Zusammenführende im Sinne der Absatz 2, bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt".
Nach Abs. 2 erster Satz leg. cit. ist "Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 sind, ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen".Nach Absatz 2, erster Satz leg. cit. ist "Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, sind, ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen".
Die belangte Behörde hat ihre Abweisung allein auf den Umstand gestützt, der mit einer Österreicherin verheiratete und in aufrechter Ehe im Bundesgebiet ansässige Beschwerdeführer erfülle nicht die "zwingende Bedingung" eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, weshalb eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG nicht erteilt werden könne.Die belangte Behörde hat ihre Abweisung allein auf den Umstand gestützt, der mit einer Österreicherin verheiratete und in aufrechter Ehe im Bundesgebiet ansässige Beschwerdeführer erfülle nicht die "zwingende Bedingung" eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, weshalb eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG nicht erteilt werden könne.
Mit dieser Auffassung hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger nicht nur dann vom AuslBG ausgenommen sind, wenn sie - wie die belangte Behörde meint - über einen Aufenthaltstitel verfügen, sondern wenn sie "zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt" sind. Eine solche Berechtigung zur Niederlassung kommt aber nicht nur auf Grund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sondern auch auf Grund des § 57 iVm § 51 ff NAG in Betracht:Mit dieser Auffassung hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG drittstaatsangehörige Ehegatten und Kinder österreichischer Staatsbürger nicht nur dann vom AuslBG ausgenommen sind, wenn sie - wie die belangte Behörde meint - über einen Aufenthaltstitel verfügen, sondern wenn sie "zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt" sind. Eine solche Berechtigung zur Niederlassung kommt aber nicht nur auf Grund eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sondern auch auf Grund des Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 51, ff NAG in Betracht:
"Gemeinschaftsrechtliches Niederlassungsrecht
Niederlassungsrecht für EWR-Bürger
§ 51. EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 51, EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
§ 52. Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie Paragraph 52, Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die selbst EWR-Bürger sind, sind zur Niederlassung berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte sind;
...
Daueraufenthaltskarten
§ 54. (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51), die nicht EWR-Bürger sind und die die in § 52 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.Paragraph 54, (1) Angehörige von freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,), die nicht EWR-Bürger sind und die die in Paragraph 52, Ziffer eins, bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zur Niederlassung berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist spätestens nach Ablauf von drei Monaten ab ihrer Niederlassung zu stellen.
1. nach § 52 Z 1 ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe; 1. nach Paragraph 52, Ziffer eins, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe;
2. nach § 52 Z 2 und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung 2. nach Paragraph 52, Ziffer 2, und 3 ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung
vorzulegen.
Fehlen des Niederlassungsrechts
§ 55. (1) Besteht das gemäß §§ 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach § 52 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.Paragraph 55, (1) Besteht das gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 dokumentierte Niederlassungsrecht nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt oder weil die Nachweise nach Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden, hat die Behörde den Antragsteller vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen.
Schweizer Bürger und deren Angehörige sowie Angehörige von Österreichern
...
§ 57. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung." Paragraph 57, Die Bestimmungen der Paragraphen 51 bis 56 finden auch auf Schweizer Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, und deren Angehörige sowie auf Angehörige von Österreichern, sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, Anwendung."
Die Bestimmungen des NAG unterscheiden somit hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Österreichern sind, danach, ob der Österreicher von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und einem Österreicher begründet wird, für das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Art. 18 und 39 ff EGV (nunmehr: Art. 21 und 45 ff AEUV) Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, genießt sein Angehöriger gemäß §§ 54 bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigkeitsverhältnis begründet wurde. In diesem Fall finden die §§ 51 bis 56 NAG Anwendung und ist der Angehörige (hier: der Beschwerdeführer) wie der Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers zu behandeln, dessen Aufenthaltsrecht nicht von der Zuerkennung durch positiven Rechtsakt abhängig gemacht werden darf. Das in § 55 Abs. 1 iVm den §§ 51, 52 und 54 NAG genannte Niederlassungsrecht ist nämlich unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330, Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, 2006, S. 40 ff; siehe auch etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0064, und vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/09/0181).Die Bestimmungen des NAG unterscheiden somit hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Österreichern sind, danach, ob der Österreicher von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Wie auch der Verfassungsgerichtshof in seinem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, G 244/09 u.a., ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen ein Angehörigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und einem Österreicher begründet wird, für das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen ausschlaggebend, ob der Österreicher von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinne der Artikel 18, und 39 ff EGV (nunmehr: Artikel 21 und 45 ff AEUV) Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, genießt sein Angehöriger gemäß Paragraphen 54, bis 57 NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich, wobei es keine Rolle spielt, wie der Drittstaatsangehörige in das Bundesgebiet gelangt ist oder wann das Angehörigkeitsverhältnis begründet wurde. In diesem Fall finden die Paragraphen 51, bis 56 NAG Anwendung und ist der Angehörige (hier: der Beschwerdeführer) wie der Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers zu behandeln, dessen Aufenthaltsrecht nicht von der Zuerkennung durch positiven Rechtsakt abhängig gemacht werden darf. Das in Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 51, 52, und 54 NAG genannte Niederlassungsrecht ist nämlich unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2006/21/0330, Kutscher/Poschalko/Schmalzl, Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, 2006, S. 40 ff; siehe auch etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0064, und vom 25. Februar 2010, Zl. 2008/09/0181).
Im vorliegenden Fall hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2005 in Italien aufgehalten, wo sie auch die Ehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen hat. Bei dieser Sachlage lagen somit Anhaltspunkte für die Annahme der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit im Sinne der Art. 18 oder 39 ff EGV (nunmehr: Art. 21 und 45 ff AEUV) durch die Ehegattin des Beschwerdeführers vor, weshalb die belangte Behörde weitere Feststellungen zu Dauer und Zweck des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers in Italien treffen hätte müssen.Im vorliegenden Fall hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers im Jahr 2005 in Italien aufgehalten, wo sie auch die Ehe mit dem Beschwerdeführer geschlossen hat. Bei dieser Sachlage lagen somit Anhaltspunkte für die Annahme der Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit im Sinne der Artikel 18, oder 39 ff EGV (nunmehr: Artikel 21 und 45 ff AEUV) durch die Ehegattin des Beschwerdeführers vor, weshalb die belangte Behörde weitere Feststellungen zu Dauer und Zweck des Aufenthaltes der Ehegattin des Beschwerdeführers in Italien treffen hätte müssen.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen: Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl. etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch technische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (§ 41 Abs. 1 VwGG), ist nicht ersichtlich, welchen weiteren Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes die vom Beschwerdeführer begehrte öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können, zumal die belangte Behörde im Sinne der ausgesprochenen Aufhebung ihrer Entscheidung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde zu legen haben wird, der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vor der belangten Behörde neuerlich darlegen kann und - falls er dies für notwendig erachtet - im Wege einer neuerlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine von ihm allenfalls gewünschte Verhandlung vor diesem Tribunal erreichen kann. Angesichts der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise war somit im vorliegenden Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise nicht geboten (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/09/0311, mwN).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, und 6 VwGG abgesehen werden. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen: Der EGMR sieht den Entfall der nach dieser Bestimmung grundsätzlich gebotenen öffentlichen Verhandlung dann als zulässig an, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche , etwa die Urteile des EGMR in den Fällen Jussila gegen Finnland, 23. November 2006, Nr. 73053/01; Bösch gegen Österreich, 3. Mai 2007, Nr. 17912/05; Hofbauer gegen Österreich 2, 10. Mai 2007, Nr. 7401/04). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder hoch technische Fragen betrifft; der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG), ist nicht ersichtlich, welchen weiteren Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes die vom Beschwerdeführer begehrte öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können, zumal die belangte Behörde im Sinne der ausgesprochenen Aufhebung ihrer Entscheidung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde zu legen haben wird, der Beschwerdeführer seinen Standpunkt vor der belangten Behörde neuerlich darlegen kann und - falls er dies für notwendig erachtet - im Wege einer neuerlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eine von ihm allenfalls gewünschte Verhandlung vor diesem Tribunal erreichen kann. Angesichts der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise war somit im vorliegenden Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise nicht geboten vergleiche , dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2010, Zl. 2007/09/0311, mwN).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 2. Juli 2010
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2006090160.X00Im RIS seit
15.08.2010Zuletzt aktualisiert am
19.10.2011