Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der R K in S, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Mai 2007, Zl. 20301-S-30317/4-2007, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Beschluss vom 3. November 2006 bewilligte das Landesgericht Salzburg gemäß § 47 StGB die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin, einer österreichischen Staatsbürgerin, aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. Der Entlassenen wurden ua. die Weisungen erteilt, die derzeitige Medikation fortzuführen, sich einer 14tägigen Nachbetreuung mit fachärztlicher Kontrolle in einer näher bezeichneten forensischen Ambulanz zu unterziehen und ihren Aufenthalt im (von der P. GmbH betriebenen) Wohnheim N. in Salzburg zu nehmen.Mit Beschluss vom 3. November 2006 bewilligte das Landesgericht Salzburg gemäß Paragraph 47, StGB die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin, einer österreichischen Staatsbürgerin, aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. Der Entlassenen wurden ua. die Weisungen erteilt, die derzeitige Medikation fortzuführen, sich einer 14tägigen Nachbetreuung mit fachärztlicher Kontrolle in einer näher bezeichneten forensischen Ambulanz zu unterziehen und ihren Aufenthalt im (von der P. GmbH betriebenen) Wohnheim N. in Salzburg zu nehmen.
Unter Hinweis darauf, dass sie kein fixes Einkommen habe, zur Zeit arbeitsunfähig sei, im Übrigen auch keinen Anspruch auf Krankenversicherung habe, stellte die Beschwerdeführerin einen am 14. Dezember 2006 beim Magistrat der Stadt Salzburg eingelangten Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe.
Über Aufforderung des Magistrats legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der P. GmbH vom 21. Dezember 2006 vor, demzufolge die Klienten angehalten seien, innerhalb der Einrichtung einen Wohnkostenbeitrag zu begleichen. Dieser belaufe sich bei Bewohnern von Einzelzimmern auf täglich EUR 8,80, bei Bewohnern von Zweibettzimmern auf EUR 5,50. Der Wohnkostenbeitrag beinhalte die Begleichung von Heizkosten, Stromkosten und Müllgebühren etc. Durch den vom Bundesministerium für Justiz finanzierten Tagsatz würden die Kosten des Lebensunterhaltes nicht abgedeckt. Die Kosten für Lebensmittel, Kleidung etc. seien von den Klienten selbst zu tragen.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 15. Mai 2007 wies die Salzburger Landesregierung den Sozialhilfeantrag ab. Begründend führte die Landesregierung nach Wiedergabe des erwähnten Beschlusses des Landesgerichts Salzburg aus, von der Beschwerdeführerin sei vorgebracht worden, dass sie in einer "psychiatrischen Wohneinrichtung" untergebracht sei.
Gemäß § 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes sei Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Sofern durch sie ein bestimmter Bedarf des Hilfesuchenden gedeckt werde, liege keine Hilfsbedürftigkeit vor. Ohne Bedeutung sei, ob der Dritte eine Einzelperson oder eine Einrichtung sei, ob die Leistung auf privat- oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, gesetzlichen oder sonstigen Ansprüchen beruhe oder bloß faktisch gewährt werde. Grundsätzlich gehörten Nachsorgemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB durch gerichtliche Weisung angeordnet werden, in den Bereich des Kompetenztatbestandes der Strafrechtspflege, welcher in Gesetzgebung, Vollziehung und Kostentragung in die Zuständigkeit des Bundes falle. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin aus der Anstalt bedingt entlassen und die Weisung erteilt worden, in der Einrichtung N. Unterkunft zu nehmen. Diese Weisung im Rahmen der Strafrechtspflege löse eine Kostentragungsverpflichtung des Bundes aus, sofern die betreute Person über kein eigenes Einkommen verfügt, sodass die Kosten für derartige Maßnahmen "aufgrund der Subsidiarität" grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe des Landes Salzburg übernommen werden könnten.Gemäß Paragraph 7, des Salzburger Sozialhilfegesetzes sei Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Sofern durch sie ein bestimmter Bedarf des Hilfesuchenden gedeckt werde, liege keine Hilfsbedürftigkeit vor. Ohne Bedeutung sei, ob der Dritte eine Einzelperson oder eine Einrichtung sei, ob die Leistung auf privat- oder öffentlich-rechtlicher Grundlage, gesetzlichen oder sonstigen Ansprüchen beruhe oder bloß faktisch gewährt werde. Grundsätzlich gehörten Nachsorgemaßnahmen, die im Zusammenhang mit der bedingten Entlassung geistig abnormer Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB durch gerichtliche Weisung angeordnet werden, in den Bereich des Kompetenztatbestandes der Strafrechtspflege, welcher in Gesetzgebung, Vollziehung und Kostentragung in die Zuständigkeit des Bundes falle. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin aus der Anstalt bedingt entlassen und die Weisung erteilt worden, in der Einrichtung N. Unterkunft zu nehmen. Diese Weisung im Rahmen der Strafrechtspflege löse eine Kostentragungsverpflichtung des Bundes aus, sofern die betreute Person über kein eigenes Einkommen verfügt, sodass die Kosten für derartige Maßnahmen "aufgrund der Subsidiarität" grundsätzlich nicht von der Sozialhilfe des Landes Salzburg übernommen werden könnten.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 1035/07-12, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gewährung von Sozialhilfe verletzt, wobei sie die Auffassung vertritt, dass ihr Sozialhilfe im Ausmaß von täglich EUR 8,80 zustehe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. Juni 2008, B 1035/07-12, abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie von der Beschwerdeführerin ergänzt. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Gewährung von Sozialhilfe verletzt, wobei sie die Auffassung vertritt, dass ihr Sozialhilfe im Ausmaß von täglich EUR 8,80 zustehe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes (LGBl. Nr. 19/1975 idF der Novelle LGBl. Nr. 26/2007) lauten (auszugsweise): 1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2007,) lauten (auszugsweise):
"3. Abschnitt
Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
Anspruch
§ 6 Paragraph 6
…
Subsidiarität
§ 7 Paragraph 7
Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nicht zu gewähren, soweit andere Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie der Familienförderung des Landes sind dabei aber nicht zu berücksichtigen.
…"
1.2. Die §§ 50 und 51 StGB (dieses idF. der Novelle BGBl. I Nr. 56/2006) lauten (auszugsweise): 1.2. Die Paragraphen 50 und 51 StGB (dieses in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2006,) lauten (auszugsweise):
"Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
§ 50. (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. … .Paragraph 50, (1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. … .
Weisungen
§ 51. (1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.Paragraph 51, (1) Als Weisungen kommen Gebote und Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Die Weisung, sich
einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, die einen operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt werden.
1.3. § 179a StVG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 134/2002 lautet: 1.3. Paragraph 179 a, StVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002, lautet:
"Ärztliche Nachbetreuung
§ 179a. (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (§ 51 Abs. 3 des Strafgesetzbuches), auch mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Behandlung für den Verurteilten unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird, der sich zur Durchführung solcher Behandlungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des § 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.Paragraph 179 a, (1) Einem Rechtsbrecher, der bedingt entlassen wird, kann die Weisung, sich weiterhin einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder sonst einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (Paragraph 51, Absatz 3, des Strafgesetzbuches), auch mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Behandlung für den Verurteilten unentgeltlich durch einen Arzt durchgeführt wird, der sich zur Durchführung solcher Behandlungen dem Bundesministerium für Justiz gegenüber verpflichtet hat. Die Durchführung einer solchen Betreuung schließt erforderlichenfalls unbeschadet des Paragraph 2, des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt , Nr. 373, ihre Unterstützung durch andere hiefür geeignete Personen ein, die sich hiezu in gleicher Weise verpflichtet haben.
2. Die Beschwerde ist begründet.
2.1. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag nicht in einer Notlage befände. Sie hat auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über eigene Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes verfüge oder die Mittel für ihren Unterhalt "von anderen Personen oder Einrichtungen" faktisch erhielte. Auch nach der Aktenlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Mitunterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin durch Dritte gedeckt wäre. Schon aus diesem Grund ist § 6 Abs. 1 des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht geeignet, die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zu tragen. 2.1. Die belangte Behörde hat keine Feststellungen dahin getroffen, dass sich die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Antrag nicht in einer Notlage befände. Sie hat auch nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über eigene Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes verfüge oder die Mittel für ihren Unterhalt "von anderen Personen oder Einrichtungen" faktisch erhielte. Auch nach der Aktenlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Mitunterhaltsbedarf der Beschwerdeführerin durch Dritte gedeckt wäre. Schon aus diesem Grund ist Paragraph 6, Absatz eins, des Salzburger Sozialhilfegesetzes nicht geeignet, die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin zu tragen.
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift aufzuzeigen versucht, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende eigene Mittel verfüge, genügt der Hinweis, dass eine mangelhafte Begründung des Bescheides nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2003/10/0207, mwN.).Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift aufzuzeigen versucht, dass die Beschwerdeführerin über ausreichende eigene Mittel verfüge, genügt der Hinweis, dass eine mangelhafte Begründung des Bescheides nicht in der Gegenschrift nachgetragen werden kann vergleiche , zB. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2006, Zl. 2003/10/0207, mwN.).
2.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf ihre Rechtsansicht, im Beschwerdefall komme die Subsidiaritätsklausel des § 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zum Tragen, derzufolge die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu gewähren ist, soweit andere Personen oder Einrichtungen "auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten". 2.2. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf ihre Rechtsansicht, im Beschwerdefall komme die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 7, des Salzburger Sozialhilfegesetzes zum Tragen, derzufolge die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nicht zu gewähren ist, soweit andere Personen oder Einrichtungen "auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung Hilfe leisten".
Damit hat die belangte Behörde jedoch die Rechtslage verkannt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg Nr. 17.632/2005 zu einem Fall, in dem einer bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassenen Person Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz unter Hinweis auf die Subsidiaritätsklausel dieses Gesetzes verweigert wurden, Folgendes ausgeführt:Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg Nr. 17.632 aus 2005, zu einem Fall, in dem einer bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassenen Person Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz unter Hinweis auf die Subsidiaritätsklausel dieses Gesetzes verweigert wurden, Folgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführerin ist zwar mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Mai 2001 aufgetragen worden, "im Verein W.I.R. zu wohnen", doch folgt daraus nicht, dass die Kosten dieses Aufenthaltes vom Bund zu tragen wären (und die Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs 1 lit e des Tiroler Rehabilitationsgesetzes insoweit keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hätte):"Der Beschwerdeführerin ist zwar mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Mai 2001 aufgetragen worden, "im Verein W.I.R. zu wohnen", doch folgt daraus nicht, dass die Kosten dieses Aufenthaltes vom Bund zu tragen wären (und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, des Tiroler Rehabilitationsgesetzes insoweit keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz hätte):
Wie sich nämlich aus § 179a Abs 2 StVG (idF des Art III des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605) ergibt, sind vom Bund lediglich die Kosten "einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung", die dem bedingt Entlassenen aufgetragen worden ist, zu übernehmen. Der Bund wäre somit nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn das Gericht der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt hätte, im Verein W.I.R. nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem klaren Wortlaut des oben wiedergegebenen (hinsichtlich der dritten Weisung offenbar auf § 51 Abs 2 StGB gestützten) Gerichtsbeschlusses vom 18. Mai 2001 ist dies aber nicht der Fall (siehe dazu den mittlerweile ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31. Mai 2005, 7 Bs 201/05z).Wie sich nämlich aus Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG in der Fassung des Artikel römisch drei, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605) ergibt, sind vom Bund lediglich die Kosten "einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer anderen medizinischen Behandlung", die dem bedingt Entlassenen aufgetragen worden ist, zu übernehmen. Der Bund wäre somit nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn das Gericht der Beschwerdeführerin die Weisung erteilt hätte, im Verein W.I.R. nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Nach dem klaren Wortlaut des oben wiedergegebenen (hinsichtlich der dritten Weisung offenbar auf Paragraph 51, Absatz 2, StGB gestützten) Gerichtsbeschlusses vom 18. Mai 2001 ist dies aber nicht der Fall (siehe dazu den mittlerweile ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 31. Mai 2005, 7 Bs 201/05z).
Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist der Behörde aber auch insofern zum Vorwurf zu machen, als sie - in der (unrichtigen) Annahme, der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, sich im Wohnheim des Vereines W.I.R. einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen - nicht beachtet hat, dass selbst in diesem Fall die Kosten vom Bund nur bis zu dem Ausmaß zu tragen wären, "in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre" (§ 179a Abs 2 StVG), sodass - im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteiles an den Kosten - durchaus Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bliebe. Diese Frage wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht einmal ansatzweise geprüft."Eine grobe Verkennung der Rechtslage ist der Behörde aber auch insofern zum Vorwurf zu machen, als sie - in der (unrichtigen) Annahme, der Beschwerdeführerin sei aufgetragen worden, sich im Wohnheim des Vereines W.I.R. einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen - nicht beachtet hat, dass selbst in diesem Fall die Kosten vom Bund nur bis zu dem Ausmaß zu tragen wären, "in dem die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter für die Kosten aufkommen könnte, wenn der Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre" (Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG), sodass - im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteiles an den Kosten - durchaus Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bliebe. Diese Frage wurde im angefochtenen Bescheid aber nicht einmal ansatzweise geprüft."
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auslegung des § 179a StVG durch den Verfassungsgerichtshof an. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten einer anlässlich der bedingten Entlassung durch Weisung vorgeschriebenen Unterkunftnahme in einem Wohnheim.Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Auslegung des Paragraph 179 a, StVG durch den Verfassungsgerichtshof an. Diese Bestimmung enthält keine Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten einer anlässlich der bedingten Entlassung durch Weisung vorgeschriebenen Unterkunftnahme in einem Wohnheim.
Aus dem Umstand, dass Strafrechtspflege in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG Bundessache ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Bund aufgrund gesetzlicher Regelung, wie dies § 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes voraussetzt, Hilfe leistet. Auch der in der Gegenschrift enthaltene Hinweis auf § 2 F-VG ist nicht geeignet, eine fehlende gesetzliche Regelung iSd. § 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu substituieren. Der Umstand, dass das Land aufgrund seiner Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf dem Gebiet der Sozial- und Behindertenhilfe Leistungen erbringt, die unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Personenkreis allenfalls vorrangig vom Bund zu organisieren und zu finanzieren wären, stellt keinen im Salzburger Sozialhilfegesetz vorgesehenen Abweisungsgrund dar (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 18.954/2009, ebenfalls zum Tiroler Rehabilitationsgesetz).Aus dem Umstand, dass Strafrechtspflege in Gesetzgebung und Vollziehung gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG Bundessache ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Bund aufgrund gesetzlicher Regelung, wie dies Paragraph 7, des Salzburger Sozialhilfegesetzes voraussetzt, Hilfe leistet. Auch der in der Gegenschrift enthaltene Hinweis auf Paragraph 2, F-VG ist nicht geeignet, eine fehlende gesetzliche Regelung iSd. Paragraph 7, des Salzburger Sozialhilfegesetzes zu substituieren. Der Umstand, dass das Land aufgrund seiner Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz auf dem Gebiet der Sozial- und Behindertenhilfe Leistungen erbringt, die unter bestimmten Voraussetzungen und für einen bestimmten Personenkreis allenfalls vorrangig vom Bund zu organisieren und zu finanzieren wären, stellt keinen im Salzburger Sozialhilfegesetz vorgesehenen Abweisungsgrund dar vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. Nr. 18.954 aus 2009,, ebenfalls zum Tiroler Rehabilitationsgesetz).
Für den Beschwerdefall - der dem vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 17.632/2005 entschiedenen Fall auch insoweit gleicht, als der Beschwerdeführerin nicht die Weisung erteilt wurde, im Wohnheim N. nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer Behandlung zu unterziehen - folgt daraus, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin nicht allein mit dem Hinweis auf die Subsidiaritätsklausel des § 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes verneint werden durfte.Für den Beschwerdefall - der dem vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. Nr. 17.632 aus 2005, entschiedenen Fall auch insoweit gleicht, als der Beschwerdeführerin nicht die Weisung erteilt wurde, im Wohnheim N. nicht nur zu wohnen, sondern sich dort auch einer Behandlung zu unterziehen - folgt daraus, dass ein Anspruch der Beschwerdeführerin nicht allein mit dem Hinweis auf die Subsidiaritätsklausel des Paragraph 7, des Salzburger Sozialhilfegesetzes verneint werden durfte.
Sollte, wie in der Gegenschrift hervorgehoben, eine Vereinbarung zwischen dem Träger des Wohnheims und dem Bundesministerium für Justiz bestehen, nach der der Bund eine Kostenvergütung in Form eines Tagsatzes leistet, träfe es zwar zu, dass insofern "aufgrund vertraglicher Regelung" Hilfe geleistet würde, ein Sozialhilfeanspruch wäre nach dem klaren Wortlaut des § 7 des Salzburger Sozialhilfegesetzes aber auch dann noch (arg. "soweit") gegeben, wenn die Hilfeleistung aufgrund vertraglicher Regelung nicht den gesamten Lebensbedarf der Beschwerdeführerin abdeckte. Hiezu fehlt es freilich an Feststellungen der belangten Behörde.Sollte, wie in der Gegenschrift hervorgehoben, eine Vereinbarung zwischen dem Träger des Wohnheims und dem Bundesministerium für Justiz bestehen, nach der der Bund eine Kostenvergütung in Form eines Tagsatzes leistet, träfe es zwar zu, dass insofern "aufgrund vertraglicher Regelung" Hilfe geleistet würde, ein Sozialhilfeanspruch wäre nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7, des Salzburger Sozialhilfegesetzes aber auch dann noch (arg. "soweit") gegeben, wenn die Hilfeleistung aufgrund vertraglicher Regelung nicht den gesamten Lebensbedarf der Beschwerdeführerin abdeckte. Hiezu fehlt es freilich an Feststellungen der belangten Behörde.
2.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Erwägungen als auf einer verfehlten Rechtsauffassung beruhend und war gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. 2.3. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Erwägungen als auf einer verfehlten Rechtsauffassung beruhend und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 27. März 2012
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2008100157.X00Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015