TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/18 2009/10/0079

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Veröffentlicht am 18.04.2012
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Index

L50005 Pflichtschule allgemeinbildend Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Melderecht;

Norm

B-VG Art6 Abs3;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1;
MeldeG 1991 §2;
SchOG Slbg 1995 §35 Abs1;
SchOG Slbg 1995 §41 Abs1;
SchOG Slbg 1995 §44 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 6 heute
  2. B-VG Art. 6 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  3. B-VG Art. 6 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  6. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 6 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 6 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Schick, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Gemeinde Wien in 1082 Wien, Rathaus, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Jänner 2009, Zl. 20201-1655/263-2009, betreffend Vorschreibung eines Gastschulbeitrags, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 16. Jänner 2009 schrieb die Salzburger Landesregierung der Gemeinde Wien einen Gastschulbeitrag für das Schuljahr 2006/2007 (Zeitraum vom 24. Jänner bis zum 30. Juli 2007) für den Schüler P. in Höhe von EUR 780,32 vor.Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 16. Jänner 2009 schrieb die Salzburger Landesregierung der Gemeinde Wien einen Gastschulbeitrag für das Schuljahr 2006 aus 2007, (Zeitraum vom 24. Jänner bis zum 30. Juli 2007) für den Schüler P. in Höhe von EUR 780,32 vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 64/1995, idF. LGBl. Nr.  64/2007, lautet (auszugsweise): 1.1. Das Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr.  64 aus 2007,, lautet (auszugsweise):

"Sprengelangehörigkeit

§ 35 Paragraph 35

  1. (1)Absatz eins,Sprengelangehörig sind jene schulpflichtigen Kinder, die im Schulsprengel, wenn auch nur zum Zweck des Schulbesuches, wohnen.

…

Gastschulbeiträge

§ 41 Paragraph 41

  1. (1)Absatz eins,Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (z.B. Schülerheim, Schihauptschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs. 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule bzw. Schwerpunkthauptschulklasse (§ 6) wird jedenfalls angenommen, daß der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (z.B. Schülerheim, Schihauptschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (Paragraph 35, Absatz eins,) wird. Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule bzw. Schwerpunkthauptschulklasse (Paragraph 6,) wird jedenfalls angenommen, daß der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.

…

Beitragspflichtige Gemeinden anderer Bundesländer; Verhältnis

Salzburger Gemeinden zu gesetzlichen Schulerhaltern anderer

Bundesländer

§ 44 Paragraph 44

  1. (1)Absatz eins,Kommen für eine Beitragsleistung (§§ 37 bis 41) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.Kommen für eine Beitragsleistung (Paragraphen 37 bis 41) Gemeinden anderer Bundesländer in Betracht, so haben auch für sie hinsichtlich der Beitragspflicht, der Verrechnung der Beiträge und allfälliger Beitragsvereinbarungen die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung zu finden.

…"

1.2. Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Art. 6 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 wie folgt definiert: 1.2. Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Artikel 6, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, wie folgt definiert:

  1. "(3)Absatz 3,Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

1.3. § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991, LGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001, lautet: 1.3. Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,, lautet:

  1. "(7)Absatz 7,Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat."

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auf die Annahme, der Schüler P. habe am 18. Jänner 2006 einen Nebenwohnsitz an einer näher bezeichneten Adresse in der B. Straße in der Stadt Salzburg begründet. Dieser Nebenwohnsitz sei am 14. Dezember 2006 zum Hauptwohnsitz umgemeldet worden. Am 24. Jänner 2007 sei der Hauptwohnsitz in der Stadt Salzburg abgemeldet und nach Wien verlegt worden, gleichzeitig sei an der genannten Adresse in der Stadt Salzburg wieder ein Nebenwohnsitz angemeldet worden. Im maßgeblichen Zeitraum, für den der Schulsachaufwandsbeitrag vorgeschrieben worden sei, nämlich vom 24. Jänner bis zum 30. Juli 2007, habe der Schüler P. demnach über einen Nebenwohnsitz in der Stadt Salzburg verfügt. Es sei unstrittig, dass P. aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt in der Stadt Salzburg Wohnung bezogen habe und im fraglichen Zeitpunkt in der Stadt Salzburg sprengelangehörig und in die Schule aufzunehmen gewesen sei, welche für ihn nach der Schulart in Betracht gekommen sei. Er sei in die Hauptschule S. Straße aufgenommen worden und habe die Schule auch tatsächlich besucht.

Aufgrund des Eintrages im Zentralen Melderegister sei davon auszugehen, dass P. von 24. Jänner bis 31. Juli 2007 seinen Hauptwohnsitz in der L. Straße im 10. Wiener Gemeindebezirk gehabt habe. Die von der beschwerdeführenden Gemeinde geäußerte Ansicht, aus dem Zentralen Melderegister ergäben sich keine eindeutigen Rückschlüsse auf den für einen Hauptwohnsitz notwendigen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, könne nicht geteilt werden. Beim Zentralen Melderegister handle es sich um ein öffentliches Register, in dem zum fraglichen Zeitpunkt die beschwerdeführende Gemeinde als Hauptwohnsitzgemeinde des Schülers P. eingetragen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die notwendigen Kriterien für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes gegeben gewesen seien, andernfalls wäre der Eintrag nicht erfolgt.

2.2. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat.

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der im Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz in den hier in Rede stehenden Bestimmungen gebrauchte Begriff "Wohnsitz" als "Hauptwohnsitz" zu verstehen ist. Dies ist auch erkennbar die übereinstimmende Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu landesgesetzlichen Bestimmungen über Gastschulbeiträge, die an den Begriff "Hauptwohnsitz" anknüpfen, kann folglich auf den Beschwerdefall übertragen werden.

2.2.2. Maßgebend ist im Lichte der unter Punkt 1. wiedergegebenen Rechtsvorschriften somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0192 (= Slg. Nr. 15.976/A), vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/10/0209, und vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0051, zum NÖ Pflichtschulgesetz, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0109, zum Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2002 ausgeführt hat, ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007). 2.2.2. Maßgebend ist im Lichte der unter Punkt 1. wiedergegebenen Rechtsvorschriften somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person vergleiche , die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0192 (= Slg. Nr. 15.976/A), vom 20. Dezember 2004, Zl. 2001/10/0209, und vom 26. Februar 2007, Zl. 2005/10/0051, zum NÖ Pflichtschulgesetz, sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0109, zum Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2002 ausgeführt hat, ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung. Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden vergleiche , auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007).

2.2.3. Im angefochtenen Bescheid fehlen - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die nach dem Gesagten erforderlichen Feststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, in welchem Ort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Schülers im Sinne des Art. 6 Abs. 3 B-VG im maßgeblichen Zeitpunkt gelegen war, zur Gänze. Aus der Begründung folgt, dass die belangte Behörde entsprechende Feststellungen im Hinblick auf die behördliche Meldung des Schülers in Wien "als Hauptwohnsitz" für entbehrlich hielt. 2.2.3. Im angefochtenen Bescheid fehlen - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die nach dem Gesagten erforderlichen Feststellungen, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, in welchem Ort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Schülers im Sinne des Artikel 6, Absatz 3, B-VG im maßgeblichen Zeitpunkt gelegen war, zur Gänze. Aus der Begründung folgt, dass die belangte Behörde entsprechende Feststellungen im Hinblick auf die behördliche Meldung des Schülers in Wien "als Hauptwohnsitz" für entbehrlich hielt.

2.3. Die belangte Behörde hat somit - was die rechtliche Wirkung der behördlichen Meldung für die Eigenschaft eines bestimmten Ortes als "Hauptwohnsitz" einer Person betrifft - die Rechtslage verkannt, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen musste. 2.3. Die belangte Behörde hat somit - was die rechtliche Wirkung der behördlichen Meldung für die Eigenschaft eines bestimmten Ortes als "Hauptwohnsitz" einer Person betrifft - die Rechtslage verkannt, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG führen musste.

2.4. Für das fortzusetzende Verfahren ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach der hg. Judikatur die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - nicht ohne weiteres bedeutet, dass damit der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes begründet würde. Vielmehr werde es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten, abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhalte (vgl. die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2002, vom 20. Dezember 2004 und vom 26. Februar 2007 mwN.). 2.4. Für das fortzusetzende Verfahren ist darauf aufmerksam zu machen, dass nach der hg. Judikatur die Aufnahme eines Jugendlichen in eine nach Jugendwohlfahrtsvorschriften errichtete Einrichtung - selbst zur "vollen Erziehung" - nicht ohne weiteres bedeutet, dass damit der Hauptwohnsitz des Jugendlichen in der Gemeinde des Standortes begründet würde. Vielmehr werde es in solchen Fällen von Ausmaß und Intensität der sozialen Beziehungen zum "Herkunftsort", wie z.B. Aufenthalt bzw. Wohnsitz des bzw. der Erziehungsberechtigten, aufrechtes Bestehen der Erziehungsberechtigung, Ausmaß der Kontakte zwischen Jugendlichen und Erziehungsberechtigten, abhängen, ob der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Jugendlichen am Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten verbleibt oder (infolge völligen Wegfalles der sozialen Beziehungen zum Wohnort des (der) Erziehungsberechtigten) an jenem Ort begründet wird, an dem sich der Jugendliche auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt aufhalte vergleiche , die erwähnten hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2002, vom 20. Dezember 2004 und vom 26. Februar 2007 mwN.).

3. Ein Ausspruch über Aufwandersatz entfällt im Hinblick auf § 59 Abs. 1 VwGG. 3. Ein Ausspruch über Aufwandersatz entfällt im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz eins, VwGG.

Wien, am 18. April 2012

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009100079.X00

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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