TE Vwgh Erkenntnis 2004/12/20 2001/10/0209

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Index

L50003 Pflichtschule allgemeinbildend Niederösterreich;
L50803 Berufsschule Niederösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Melderecht;

Norm

B-VG Art151 Abs9;
B-VG Art6 Abs3 idF 1994/504;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §2 Abs3 Z3 idF 2001/I/028;
MeldeG 1991 §2 idF 2001/I/028;
PSchG NÖ 1973 §53 Abs1;
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  3. B-VG Art. 151 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  8. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  11. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  14. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  16. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  19. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  20. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  25. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  33. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  35. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  42. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  45. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  49. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  51. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  58. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  60. B-VG Art. 151 gültig von 29.09.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2004
  61. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2004 bis 28.09.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  62. B-VG Art. 151 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2003
  63. B-VG Art. 151 gültig von 29.06.2002 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  64. B-VG Art. 151 gültig von 17.11.2001 bis 28.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  65. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 16.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  66. B-VG Art. 151 gültig von 25.11.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2000
  67. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  68. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  69. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  72. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  74. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  76. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  78. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  80. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  82. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  84. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  86. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  88. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  91. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  92. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  98. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  101. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  102. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 6 heute
  2. B-VG Art. 6 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  3. B-VG Art. 6 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  6. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 6 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 6 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0131 E 20. Dezember 2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Stadt W gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27. August 2001, Zl. K4- A-315/92, betreffend Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G. als Obmann der Volksschulgemeinde G. vom 23. Oktober 2000 wurde der beschwerdeführenden Stadt auf Grund des am 19. Oktober 2000 vom Schulausschuss der Volksschulgemeinde G. genehmigten Voranschlages für das Rechnungsjahr 2001 ein Schulerhaltungsbeitrag von

S 15.750,-- vorgeschrieben. Es wurde dargelegt, der Obmann der Schulgemeinde habe nach Anhörung des Schulausschusses den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

2. Die beschwerdeführende Stadt erhob Berufung. Sie führte aus, der Schüler Dominik K. sei zum Zeitpunkt der Schulaufnahme im sozialpädagogischen Wohnheim S in der Gemeinde G. untergebracht gewesen. Er sei zwar am 25. September 2000 in der beschwerdeführenden Stadt (mit Hauptwohnsitz) gemeldet worden, die Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 lägen jedoch nicht vor. Insbesondere begründe die bloße Anmeldung keinen Hauptwohnsitz. Sonstige Erhebungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Meldegesetz hätten jedoch nicht stattgefunden. Träfen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes auf mehrere Orte zu, so habe der Betroffene jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe. Weiters habe der Schüler zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Schule seinen Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde gehabt. Für solche Fälle sei weder im Schulorganisationsgesetz noch im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz noch im Schulunterrichtsgesetz eine klare Regelung getroffen worden. 2. Die beschwerdeführende Stadt erhob Berufung. Sie führte aus, der Schüler Dominik K. sei zum Zeitpunkt der Schulaufnahme im sozialpädagogischen Wohnheim S in der Gemeinde G. untergebracht gewesen. Er sei zwar am 25. September 2000 in der beschwerdeführenden Stadt (mit Hauptwohnsitz) gemeldet worden, die Voraussetzungen für einen Hauptwohnsitz gemäß Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 lägen jedoch nicht vor. Insbesondere begründe die bloße Anmeldung keinen Hauptwohnsitz. Sonstige Erhebungen zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach dem Meldegesetz hätten jedoch nicht stattgefunden. Träfen die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes auf mehrere Orte zu, so habe der Betroffene jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis habe. Weiters habe der Schüler zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Schule seinen Hauptwohnsitz in einer burgenländischen Gemeinde gehabt. Für solche Fälle sei weder im Schulorganisationsgesetz noch im Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz noch im Schulunterrichtsgesetz eine klare Regelung getroffen worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen gab der Berufung nicht Folge. Sie stellte nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen fest, der Schüler Dominik K. sei über Veranlassung der Jugendwohlfahrtsbehörde dem sozialpädagogischen Wohnheim S in G. zugeteilt worden und besuche seit September 2000 die Volksschule G. Sein Hauptwohnsitz sei jedoch (seit 25. September 2000) nach wie vor in der beschwerdeführenden Stadt. Die Auffassung, dass die bloße Anmeldung keinen Hauptwohnsitz begründe, könne in diesem Fall nicht geteilt werden, da der Schüler durch eine Maßnahme der Jugendwohlfahrt im sozialpädagogischen Wohnheim S untergebracht worden sei und er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen nicht freiwillig wählen habe können.

4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte die beschwerdeführende Gemeinde ihr Vorbringen in der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat die Auffassung, die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages sei gemäß § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz zu Recht erfolgt, weil der Schüler seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Volksschule G. besuche, wo er auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohne. Sein Hauptwohnsitz sei in der beschwerdeführenden Stadt. Diese Meldung sei jedenfalls auch am 1. Jänner 2001 aufrecht gewesen. Bei der Aufteilung des Schulaufwandes gemäß § 46 Abs. 3 des NÖ Pflichtschulgesetzes habe daher der Umstand des Wechsels des Hauptwohnsitzes bereits berücksichtigt werden können. Der Schulerhaltungsbeitrag sei daher gemäß §§ 46 und 53 NÖ Pflichtschulgesetz zu Recht vorgeschrieben worden. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat die Auffassung, die Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages sei gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz zu Recht erfolgt, weil der Schüler seit Beginn des Schuljahres 2000/2001 die Volksschule G. besuche, wo er auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt wohne. Sein Hauptwohnsitz sei in der beschwerdeführenden Stadt. Diese Meldung sei jedenfalls auch am 1. Jänner 2001 aufrecht gewesen. Bei der Aufteilung des Schulaufwandes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, des NÖ Pflichtschulgesetzes habe daher der Umstand des Wechsels des Hauptwohnsitzes bereits berücksichtigt werden können. Der Schulerhaltungsbeitrag sei daher gemäß Paragraphen 46 und 53 NÖ Pflichtschulgesetz zu Recht vorgeschrieben worden.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

7. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 48 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 5000-15 hat der Obmann der Schulgemeinde bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.Nach Paragraph 48, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 5000, -15 hat der Obmann der Schulgemeinde bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekannt zu geben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

Nach § 46 Abs. 3 leg. cit. ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.Nach Paragraph 46, Absatz 3, leg. cit. ist der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (Paragraph 48, Absatz 3,) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.

Nach § 53 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung Art. 151 Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.Nach Paragraph 53, Absatz eins, leg. cit. in der Fassung Artikel 151, Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde des Hauptwohnsitzes für Schüler, die nur zum Zweck des Schulbesuches oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.

Die Beschwerde macht geltend, auf Grund der Unterbringung des Schülers Dominik K im sozialpädagogischen Wohnheim S sei es denkunmöglich, dass er seinen Hauptwohnsitz in der beschwerdeführenden Stadt haben könne. Eine Meldung des Schülers durch seinen Erziehungsberechtigten ohne tatsächliche Hauptwohnsitznahme begründe keinen Hauptwohnsitz. Die belangte Behörde hätte jedenfalls erheben müssen, ob Kriterien für eine tatsächliche Wohnsitznahme vorlägen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel auf, der sie im Ergebnis zum Erfolg führt.

§ 1 Meldegesetz 1991, LGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2001, lautet auszugsweise: Paragraph eins, Meldegesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2001,, lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.Paragraph eins, (1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

  1. (2)Absatz 2,Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
  2. (3)Absatz 3,Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
  3. (4)Absatz 4,Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
  4. (5)Absatz 5,Meldedaten sind ...

...

  1. (6)Absatz 6,Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
  2. (7)Absatz 7,Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
  3. (8)Absatz 8,Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

..."

§ 2 Abs. 3 Meldegesetz 1991 lautet auszugsweise: Paragraph 2, Absatz 3, Meldegesetz 1991 lautet auszugsweise:

  1. "(3)Absatz 3,Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 3.Ziffer 3
      die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
    ..."
    § 53 Abs. 1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) setzt voraus, dass Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen, auch einen Hauptwohnsitz außerhalb des Sprengels haben; nur in diesem Fall ist der Schulerhaltungsbeitrag von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu leisten.Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Artikel 151, Absatz 9, B-VG) setzt voraus, dass Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen, auch einen Hauptwohnsitz außerhalb des Sprengels haben; nur in diesem Fall ist der Schulerhaltungsbeitrag von der Gemeinde des Hauptwohnsitzes zu leisten.
    Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Art. 6 Abs. 3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 wie folgt definiert:Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Artikel 6, Absatz 3, B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994, wie folgt definiert:
  2. "(3)Absatz 3,Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat."

    Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0192, zum NÖ Pflichtschulgesetz sowie aus der reichen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 im Zusammenhang mit Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 1 Meldegesetz 1991 beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 2002/05/1497, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, dem zu Folge es "ohne Weiteres möglich (ist), dass eine Person den (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Hauptwohnsitz in einer solchen Rehabilitations-Einrichtung" haben könne). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2002 ausgeführt hat, ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. hiezu z.B. auch das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Daran vermag auch die von der belangten Behörde in der Gegenschrift genannte Regelung des § 2 Abs. 3 Z 3 Meldegesetz 1991 nichts zu ändern. Der Umstand, dass Minderjährige in den dort genannten Fällen, so auch bei der Unterbringung in Jugendheimen, nicht zu melden sind, sofern sie schon anderswo gemeldet sind, bedeutet nicht, dass die Bestimmung des Hauptwohnsitzes nach dem Meldegesetz 1991 nach anderen Kriterien als den vorstehend dargelegten vorzunehmen wäre.Maßgebend ist somit der nach tatsächlichen Anknüpfungspunkten zu ermittelnde Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person vergleiche das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 2000/10/0192, zum NÖ Pflichtschulgesetz sowie aus der reichen Rechtsprechung zu Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz 1991 im Zusammenhang mit Reklamationsverfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, Meldegesetz 1991 beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2002, Zl. 2002/05/1497, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu Personen, die in Krankenanstalten oder auch Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen untergebracht sind, dem zu Folge es "ohne Weiteres möglich (ist), dass eine Person den (einzigen) Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen und damit ihren Hauptwohnsitz in einer solchen Rehabilitations-Einrichtung" haben könne). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2002 ausgeführt hat, ist die Meldung nach dem Meldegesetz 1991 in der Frage des Hauptwohnsitzes nicht von entscheidender Bedeutung vergleiche hiezu z.B. auch das Erkenntnis vom 25. Juni 2002, Zl. 97/17/0161, mwN). Jedenfalls kann die Annahme, eine Person habe in einem bestimmten Ort ihren Hauptwohnsitz, weder auf den Umstand der Meldung in diesem Ort als Hauptwohnsitz allein gegründet noch durch den Hinweis auf die Meldung in einem anderen Ort allein widerlegt werden. Daran vermag auch die von der belangten Behörde in der Gegenschrift genannte Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Meldegesetz 1991 nichts zu ändern. Der Umstand, dass Minderjährige in den dort genannten Fällen, so auch bei der Unterbringung in Jugendheimen, nicht zu melden sind, sofern sie schon anderswo gemeldet s

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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