RS Vwgh 2003/7/16 2002/01/0592

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Veröffentlicht am 16.07.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
SMG 1997 §27 Abs1;
SPG 1991 §16 Abs2 Z3;
SPG 1991 §65 Abs1 idF 2002/I/104;

Rechtssatz

Wenn in einem Bescheid, mit dem die Aufforderung ausgesprochen wird, binnen bestimmter Frist nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde zu erscheinen und sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen, nur auf die erfolgte Anzeige nach § 27 Abs 1 SMG hingewiesen und die strafgerichtlichen Verurteilungen des Betroffenen aus den Jahren 1995 und 1996 (ohne Angabe der konkret verhängten Strafen) festgestellt wird, so bleibt im Hinblick auf die alternativen Begehungsweisen des Deliktes nach § 27 Abs 1 SMG einerseits und auf § 16 Abs 2 Z 3 SPG andererseits die - für die gemäß § 65 Abs 1 SPG anzustellende Prognose bedeutungsvolle - Frage unbeantwortet, ob der Betroffene überhaupt aktuell in Verdacht steht, einen gefährlichen Angriff begangen zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002010592.X04

Im RIS seit

11.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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