TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/6 W179 2116638-1

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Veröffentlicht am 06.03.2017
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Entscheidungsdatum

06.03.2017

Norm

ÄrzteG 1998 §2
ÄrzteG 1998 §204
ÄrzteG 1998 §3
ÄrzteG 1998 §31
ÄrzteG 1998 §4 Abs2
ÄrzteG 1998 §45 Abs1
ÄrzteG 1998 §45 Abs2
ÄrzteG 1998 §47 Abs1
ÄrzteG 1998 §49
ÄrzteG 1998 §55
AVG 1950 §13 Abs8
AVG 1950 §51
AVG 1950 §52 Abs2
AVG 1950 §54
B-VG Art.132 Abs1
B-VG Art.132 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
B-VG Art.151 Abs51 Z9
LFG §34
VwGG §33 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7
VwGVG §8 Abs1
VwGVG §9
ZLPV §7
  1. ÄrzteG 1998 § 3 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 3 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 25.05.2022 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.07.2019 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  5. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  7. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 01.01.2007 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2006
  8. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  9. ÄrzteG 1998 § 3 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 31 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 31 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 28.02.2023 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 25.05.2022 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  5. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 22.03.2020 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  6. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 19.03.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  7. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 18.01.2017 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  8. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 16.07.2009 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  9. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  10. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  11. ÄrzteG 1998 § 31 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.06.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 49 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 49 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2024 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 28.02.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  5. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 18.01.2017 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  6. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  7. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 24.05.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  8. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 19.08.2010 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  9. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 16.07.2009 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  10. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 01.01.2006 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  11. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  12. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 20.04.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  13. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.08.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  14. ÄrzteG 1998 § 49 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. AVG 1950 § 51 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. AVG 1950 § 54 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 151 heute
  2. B-VG Art. 151 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026
  3. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  4. B-VG Art. 151 gültig von 19.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2024
  5. B-VG Art. 151 gültig von 05.07.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2024
  6. B-VG Art. 151 gültig von 01.05.2024 bis 04.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2024
  7. B-VG Art. 151 gültig von 27.02.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  8. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2022 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2022
  9. B-VG Art. 151 gültig von 29.07.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  10. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2022
  11. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 235/2021
  12. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2021
  13. B-VG Art. 151 gültig von 06.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  14. B-VG Art. 151 gültig von 05.04.2020 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  15. B-VG Art. 151 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  16. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2019
  17. B-VG Art. 151 gültig von 16.01.2019 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  18. B-VG Art. 151 gültig von 16.05.2018 bis 15.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  19. B-VG Art. 151 gültig von 16.09.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  20. B-VG Art. 151 gültig von 08.12.2016 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2016
  21. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.2016 bis 07.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  22. B-VG Art. 151 gültig von 09.06.2016 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  23. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014
  24. B-VG Art. 151 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  25. B-VG Art. 151 gültig von 03.08.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  26. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  27. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  28. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  29. B-VG Art. 151 gültig von 12.07.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  30. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  31. B-VG Art. 151 gültig von 18.04.2013 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  32. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  33. B-VG Art. 151 gültig von 26.07.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2012
  34. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  35. B-VG Art. 151 gültig von 06.06.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  36. B-VG Art. 151 gültig von 24.05.2012 bis 05.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  37. B-VG Art. 151 gültig von 27.03.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  38. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.2012 bis 26.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2012
  39. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 10.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  40. B-VG Art. 151 gültig von 30.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  41. B-VG Art. 151 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  42. B-VG Art. 151 gültig von 15.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  43. B-VG Art. 151 gültig von 28.07.2010 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  44. B-VG Art. 151 gültig von 20.07.2010 bis 27.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2010
  45. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2009 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2009
  46. B-VG Art. 151 gültig von 07.04.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2009
  47. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 06.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  48. B-VG Art. 151 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2008
  49. B-VG Art. 151 gültig von 01.07.2007 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  50. B-VG Art. 151 gültig von 30.06.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  51. B-VG Art. 151 gültig von 28.10.2005 bis 29.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2005
  52. B-VG Art. 151 gültig von 27.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  53. B-VG Art. 151 gültig von 17.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005
  54. B-VG Art. 151 gültig von 10.08.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  55. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 09.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  56. B-VG Art. 151 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  57. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
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  59. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2005
  60. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
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  68. B-VG Art. 151 gültig von 09.08.2000 bis 24.11.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2000
  69. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1999
  70. B-VG Art. 151 gültig von 09.01.1999 bis 13.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  71. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 08.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  72. B-VG Art. 151 gültig von 22.07.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/1998
  73. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  74. B-VG Art. 151 gültig von 31.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  75. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  76. B-VG Art. 151 gültig von 15.01.1998 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  77. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  78. B-VG Art. 151 gültig von 14.08.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  79. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  80. B-VG Art. 151 gültig von 25.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/1997
  81. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 24.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  82. B-VG Art. 151 gültig von 04.07.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/1997
  83. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 03.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  84. B-VG Art. 151 gültig von 11.01.1997 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/1997
  85. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  86. B-VG Art. 151 gültig von 30.11.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  87. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  88. B-VG Art. 151 gültig von 21.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 437/1996
  89. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 20.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  90. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996
  91. B-VG Art. 151 gültig von 01.01.1995 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  92. B-VG Art. 151 gültig von 22.12.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  93. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 21.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1994
  94. B-VG Art. 151 gültig von 09.07.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  95. B-VG Art. 151 gültig von 09.04.1994 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 268/1994
  96. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 08.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  97. B-VG Art. 151 gültig von 31.07.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  98. B-VG Art. 151 gültig von 31.12.1992 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 868/1992
  99. B-VG Art. 151 gültig von 05.08.1992 bis 30.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1992
  100. B-VG Art. 151 gültig von 01.11.1991 bis 04.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  101. B-VG Art. 151 gültig von 01.08.1981 bis 31.10.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  102. B-VG Art. 151 gültig von 19.12.1945 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  103. B-VG Art. 151 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. LFG § 34 heute
  2. LFG § 34 gültig ab 01.10.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013
  3. LFG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 30.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008
  4. LFG § 34 gültig von 24.02.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006
  5. LFG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 23.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/2004
  6. LFG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997
  7. LFG § 34 gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZLPV § 7 gültig von 16.10.1958 bis 31.12.2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2006

Spruch

W179 2116638-1/54E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, vertreten durch Mag. Elisabeth KEMPl, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, 1.) gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX sowie 2.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, beides betreffend Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch Mag. Elisabeth KEMPl, Rechtsanwältin in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, 1.) gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom römisch 40 sowie 2.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, beides betreffend Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 ,

A)

beschlossen,

I. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wegen Gegenstandslosigkeit eingestellt.

III. Der Antrag auf Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag auf Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" wird als unzulässig zurückgewiesen.

zu Rechte erkannt:

IV. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch vier. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

V. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.römisch fünf. In Stattgabe der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.

VI. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.römisch sechs. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Strittig ist zwischen den Parteien die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers als Arzt für Allgemeinmedizin, sowie je nach anzuwendender Fassung des Ärztegesetzes 1998 (vgl Novelle BGBl I Nr 25/2017) die Rechtsfrage, ob ein Wohnsitzarzt als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.Strittig ist zwischen den Parteien die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers als Arzt für Allgemeinmedizin, sowie je nach anzuwendender Fassung des Ärztegesetzes 1998 vergleiche Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2017,) die Rechtsfrage, ob ein Wohnsitzarzt als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Arzt für Allgemeinmedizin, war bei der belangten Behörde bis zum XXXX als flugmedizinischer Sachverständiger für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung autorisiert. Auf Grund XXXX sowie eines XXXX übergab er seine Ordination an einen Nachfolger und endete somit seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Änderung der in der Ärzteliste eingetragenen Tätigkeit auf "Wohnsitzarzt/Arzt für Allgemeinmedizin" erfolgte am XXXX.1. Der Beschwerdeführer, ein Arzt für Allgemeinmedizin, war bei der belangten Behörde bis zum römisch 40 als flugmedizinischer Sachverständiger für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung autorisiert. Auf Grund römisch 40 sowie eines römisch 40 übergab er seine Ordination an einen Nachfolger und endete somit seine Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Die Änderung der in der Ärzteliste eingetragenen Tätigkeit auf "Wohnsitzarzt/Arzt für Allgemeinmedizin" erfolgte am römisch 40 .

2. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle - ausdrücklich per XXXX -, er habe die nach JAR-FCL3 geforderten 20 medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen seit XXXXdurchgeführt sowie die erforderlichen 20 Fortbildungsstunden, davon sechs unter unmittelbarer Aufsicht der belangten Behörde, besucht. Beigeschlossen waren Bestätigungen über die erfolgte Teilnahme an den Fortbildungskursen.2. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle - ausdrücklich per römisch 40 -, er habe die nach JAR-FCL3 geforderten 20 medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen seit XXXXdurchgeführt sowie die erforderlichen 20 Fortbildungsstunden, davon sechs unter unmittelbarer Aufsicht der belangten Behörde, besucht. Beigeschlossen waren Bestätigungen über die erfolgte Teilnahme an den Fortbildungskursen.

Im Zuge des Antragsverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Amtsärztliches Gutachten vom XXXX vor, welches knapp 1,5 Seiten Länge aufweist, "nur" den im Jahr XXXX befundet, und auf diesem Boden den Beschwerdeführer (damals) zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin gesundheitlich geeignet befindet. Zudem bringt der Beschwerdeführer eine Inventarliste der am Wohnsitz vorhandenen medizinischen Geräte und Hilfsmitteln samt Fotodokumentation in Vorlage.Im Zuge des Antragsverfahrens legte der Beschwerdeführer ein Amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 vor, welches knapp 1,5 Seiten Länge aufweist, "nur" den im Jahr römisch 40 befundet, und auf diesem Boden den Beschwerdeführer (damals) zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin gesundheitlich geeignet befindet. Zudem bringt der Beschwerdeführer eine Inventarliste der am Wohnsitz vorhandenen medizinischen Geräte und Hilfsmitteln samt Fotodokumentation in Vorlage.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde

1.) den Antrag auf neuerliche Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen der Klasse 1 bis 3 sowie auf Verlängerung der flugmedizinischen Stelle in XXXX, gemäß § 34 Abs 4 LFG idgF iVm § 7 Abs 1 ZLPV 2006 idgF und Anlage 2 JAR-FCL 3.090 ab (Spruchpunkt I.),1.) den Antrag auf neuerliche Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen der Klasse 1 bis 3 sowie auf Verlängerung der flugmedizinischen Stelle in römisch 40 , gemäß Paragraph 34, Absatz 4, LFG idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, ZLPV 2006 idgF und Anlage 2 JAR-FCL 3.090 ab (Spruchpunkt römisch eins.),

2.) den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins am Wohnsitz des Beschwerdeführers, XXXX , wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt II.), und2.) den Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins am Wohnsitz des Beschwerdeführers, römisch 40 , wegen Unzuständigkeit zurück (Spruchpunkt römisch zwei.), und

3.) die Anträge auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes sowie auf Einvernahme desselben mangels Relevanz ab (Spruchpunkt III.), sowie3.) die Anträge auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes sowie auf Einvernahme desselben mangels Relevanz ab (Spruchpunkt römisch drei.), sowie

4.) widerrief die belangte Behörde die damals aktuelle Autorisierung des Beschwerdeführers nach § 34 Abs 6 Z 1 u 2 4 LFG idgF iVm ZLPV 2006 idgF [ohne Angabe der Stelle, sic!], iVm Anlage 2 JAR-FCL 3.090 (f) und wies den zuvor gestellten Antrag auf Einstellung des nach § 34 Abs 1 und 2 LFG eingeleitete Widerrufsverfahrens ab (beides Spruchpunkt IV.).4.) widerrief die belangte Behörde die damals aktuelle Autorisierung des Beschwerdeführers nach Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer eins, u 2 4 LFG idgF in Verbindung mit ZLPV 2006 idgF [ohne Angabe der Stelle, sic!], in Verbindung mit Anlage 2 JAR-FCL 3.090 (f) und wies den zuvor gestellten Antrag auf Einstellung des nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 LFG eingeleitete Widerrufsverfahrens ab (beides Spruchpunkt römisch vier.).

3.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde ua festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Verlängerung die benötigten Stunden an Auffrischungslehrgängen nachgewiesen, jedoch nicht bekanntgegeben, dass er mit XXXX seine Ordination und damit seine flugmedizinische Stelle geschlossen habe bzw seit damals an der Adresse seines Wohnsitzes flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durchführe. Auch bestünden Zweifel daran, dass die im Zuge der zuletzt nachgewiesenen Tauglichkeitszeugnisse erfolgten Untersuchungen vom Beschwerdeführer - persönlich - durchgeführt worden seien. Denn der Beschwerdeführer habe anlässlich der Jahrestagung XXXX öffentlich und vor Behördenvertreten erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen den ärztlichen Beruf nur mehr sehr eingeschränkt ausüben könne, was auch der persönlichen Wahrnehmung der anwesenden Behördenvertreter [Anm:3.1. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde ua festgestellt, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Verlängerung die benötigten Stunden an Auffrischungslehrgängen nachgewiesen, jedoch nicht bekanntgegeben, dass er mit römisch 40 seine Ordination und damit seine flugmedizinische Stelle geschlossen habe bzw seit damals an der Adresse seines Wohnsitzes flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen durchführe. Auch bestünden Zweifel daran, dass die im Zuge der zuletzt nachgewiesenen Tauglichkeitszeugnisse erfolgten Untersuchungen vom Beschwerdeführer - persönlich - durchgeführt worden seien. Denn der Beschwerdeführer habe anlässlich der Jahrestagung römisch 40 öffentlich und vor Behördenvertreten erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen den ärztlichen Beruf nur mehr sehr eingeschränkt ausüben könne, was auch der persönlichen Wahrnehmung der anwesenden Behördenvertreter [Anm:

darunter der ärztliche Amtssachverständige der Behörde] entsprochen habe. Ein flugmedizinischer Sachverständiger habe insbesondere auch Auskultationen, Perkussionen, Otoskopien, othalmologische Untersuchungen, Blutabnahmen, EKG-Aufzeichnungen, sowie das Leisten von erster Hilfe bei allfälligen Komplikationen durchzuführen, wozu der Beschwerdeführer augenscheinlich nicht mehr in der Lage sei.

3.2. Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus: Grundsätzlich bestünde gemäß § 34 Abs 4 letzter Satz LFG kein Rechtsanspruch auf Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen.3.2. Begründend führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus: Grundsätzlich bestünde gemäß Paragraph 34, Absatz 4, letzter Satz LFG kein Rechtsanspruch auf Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen.

Die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse bedürfe der Einrichtung einer Ordinationsstätte nach § 45 Abs 1 Ärztegesetz (ÄrzteG) und sei somit einem Wohnsitzarzt iSd § 47 Abs 1 ÄrzteG verwehrt, weil jener lediglich zu ärztliche Tätigkeiten, die keine Erhebung von Befunden in einer Ordinationsstätte notwendig machten, berechtigt sei. Diese Rechtsansicht werde auch von den Ärztekammern zweier namentlich genannter Bundesländern, nach Rücksprache mit der Österreichischen Ärztekammer, geteilt. Deshalb sei der Antrag auf neuerliche Autorisierung und Verlängerung der flugmedizinischen Stelle abzuweisen gewesen. Zudem sei eine der Voraussetzungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 Abs 2 ÄrzteG 1998 die gesundheitliche Eignung (Spruchpunkt I.).Die Ausstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse bedürfe der Einrichtung einer Ordinationsstätte nach Paragraph 45, Absatz eins, Ärztegesetz (ÄrzteG) und sei somit einem Wohnsitzarzt iSd Paragraph 47, Absatz eins, ÄrzteG verwehrt, weil jener lediglich zu ärztliche Tätigkeiten, die keine Erhebung von Befunden in einer Ordinationsstätte notwendig machten, berechtigt sei. Diese Rechtsansicht werde auch von den Ärztekammern zweier namentlich genannter Bundesländern, nach Rücksprache mit der Österreichischen Ärztekammer, geteilt. Deshalb sei der Antrag auf neuerliche Autorisierung und Verlängerung der flugmedizinischen Stelle abzuweisen gewesen. Zudem sei eine der Voraussetzungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ÄrzteG 1998 die gesundheitliche Eignung (Spruchpunkt römisch eins.).

Bei der gegenständlichen Adresse des Beschwerdeführers handle es sich um eine Privatwohnung und keine Ordinationsstätte im Sinne des § 45 Abs 2 ÄrzteG 1998. Da in Privaträumlichkeiten keine flugmedizinischen Untersuchungen durchgeführt werden dürften, sei die Frage, ob in solchen eine - möglicherweise dem aktuellen medizinisch-technischen Standards entsprechende - Ausstattung vorhanden sei, nicht Aufgabe der belangten Behörde und der Antrag auf Ortsaugenschein mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt II.).Bei der gegenständlichen Adresse des Beschwerdeführers handle es sich um eine Privatwohnung und keine Ordinationsstätte im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998. Da in Privaträumlichkeiten keine flugmedizinischen Untersuchungen durchgeführt werden dürften, sei die Frage, ob in solchen eine - möglicherweise dem aktuellen medizinisch-technischen Standards entsprechende - Ausstattung vorhanden sei, nicht Aufgabe der belangten Behörde und der Antrag auf Ortsaugenschein mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Da bereits das Fehlen einer Ordinationsstätte zur Abweisung des Antrages auf neuerliche Autorisierung geführt habe, sei eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Arztberufes ohne Relevanz. Ferner sei der Beschwerdeführer seiner (erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht beizeiten nachgekommen, weshalb auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf der genannten Fortbildungsveranstaltung und den Wahrnehmungen der Behördenvertreter) zu entscheiden gewesen sei. Schließlich habe die Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben können, weil aufgrund des bisherigen Verfahrensganges davon auszugehen sei, dass durch eine solche keine über die schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers hinausgehenden weiteren Erkenntnisse gewonnen werden hätten können (Spruchpunkt III.).Da bereits das Fehlen einer Ordinationsstätte zur Abweisung des Antrages auf neuerliche Autorisierung geführt habe, sei eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung des Arztberufes ohne Relevanz. Ferner sei der Beschwerdeführer seiner (erhöhten) Mitwirkungspflicht nicht beizeiten nachgekommen, weshalb auf der Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse (insbesondere der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers auf der genannten Fortbildungsveranstaltung und den Wahrnehmungen der Behördenvertreter) zu entscheiden gewesen sei. Schließlich habe die Einvernahme des Beschwerdeführers unterbleiben können, weil aufgrund des bisherigen Verfahrensganges davon auszugehen sei, dass durch eine solche keine über die schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers hinausgehenden weiteren Erkenntnisse gewonnen werden hätten können (Spruchpunkt römisch drei.).

Während - aufrechter - Autorisierung habe der Beschwerdeführer, wie dargestellt, die Eintragung in der Ärzteliste auf "Wohnsitzarzt" geändert und dies (somit den Umstand, keine Ordination mehr zu haben) der Behörde nicht gemeldet. Damit habe der Beschwerdeführer seine Meldepflichten verletzt sowie an einer nicht gemeldeten und nicht autorisierten flugmedizinischen Stelle (seinem Wohnsitz) flugmedizinischen Untersuchungen durchgeführt. Zudem sei (wiederum) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß dem Ärztegesetz 1998 (JAR-FCL 3.090) mangels gesundheitlicher Eignung nicht mehr erfülle. Somit sei aufgrund der Dringlichkeit im Sinne der Flugsicherheit und der rechtskonformen Erstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisses gemäß § 34 Abs 6 Z [sic!] LFG die Autorisierung zu widerrufen (Spruchpunkt IV.).Während - aufrechter - Autorisierung habe der Beschwerdeführer, wie dargestellt, die Eintragung in der Ärzteliste auf "Wohnsitzarzt" geändert und dies (somit den Umstand, keine Ordination mehr zu haben) der Behörde nicht gemeldet. Damit habe der Beschwerdeführer seine Meldepflichten verletzt sowie an einer nicht gemeldeten und nicht autorisierten flugmedizinischen Stelle (seinem Wohnsitz) flugmedizinischen Untersuchungen durchgeführt. Zudem sei (wiederum) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß dem Ärztegesetz 1998 (JAR-FCL 3.090) mangels gesundheitlicher Eignung nicht mehr erfülle. Somit sei aufgrund der Dringlichkeit im Sinne der Flugsicherheit und der rechtskonformen Erstellung flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisses gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Z [sic!] LFG die Autorisierung zu widerrufen (Spruchpunkt römisch vier.).

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die damalige Berufung (jetzt Beschwerde) vom XXXX, ficht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit an, und beantragt diesen dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf neuerliche Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen bzw Verlängerung der Autorisierung der flugmedizinischen Stelle in XXXX, vom XXXX Folge gegeben und das gemäß § 34 Abs 1 und Abs 2 LFG eingeleitete Widerrufsverfahren eingestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die damalige Berufung (jetzt Beschwerde) vom römisch 40 , ficht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit an, und beantragt diesen dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf neuerliche Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen bzw Verlängerung der Autorisierung der flugmedizinischen Stelle in römisch 40 , vom römisch 40 Folge gegeben und das gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 2, LFG eingeleitete Widerrufsverfahren eingestellt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Mit der Berufung legt der Beschwerdeführer ein weiteres Amtsärztliches Gutachten vom XXXX vor, welches etwas mehr als 2 Seiten Länge aufweist, "nur" den im JahrXXXX befundet, und auf diesem Boden den Beschwerdeführer (damals) zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin gesundheitlich geeignet befindet. Zudem wird ein einseitiges Gutachten eines XXXX, der damals auch als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert war, vom XXXX in Vorlage gebracht, wonach dieser einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchung beigewohnt habe und bestätigt, diese sei fachlich einwandfrei mit allen notwendigen Untersuchungen mit eigenen Mitteln und Instrumenten durchgeführt worden sei, insbesondere habe der Beschwerdeführer Nachstehendes verwendet:Mit der Berufung legt der Beschwerdeführer ein weiteres Amtsärztliches Gutachten vom römisch 40 vor, welches etwas mehr als 2 Seiten Länge aufweist, "nur" den im JahrXXXX befundet, und auf diesem Boden den Beschwerdeführer (damals) zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin gesundheitlich geeignet befindet. Zudem wird ein einseitiges Gutachten eines römisch 40 , der damals auch als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert war, vom römisch 40 in Vorlage gebracht, wonach dieser einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Tauglichkeitsuntersuchung beigewohnt habe und bestätigt, diese sei fachlich einwandfrei mit allen notwendigen Untersuchungen mit eigenen Mitteln und Instrumenten durchgeführt worden sei, insbesondere habe der Beschwerdeführer Nachstehendes verwendet:

RR-Apparat-Stethoskop, Lungenfunktionsgerät, Streifentest: Bluttest - Harntest, EKG - Ruhe und Ergometrie, Otoskop, Visusbestimmungen:

Snellentafeln Ishiharatafeln, neurologische Untersuchungen:

Reflexhammer und Prüfnadel-Prüfpinsel.

5. Mit Entscheidung vom XXXX gibt die damalige Berufungsbehörde Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der erhobenen Berufung keine Folge und bestätigt den angefochtenen Bescheid.5. Mit Entscheidung vom römisch 40 gibt die damalige Berufungsbehörde Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der erhobenen Berufung keine Folge und bestätigt den angefochtenen Bescheid.

6. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die seinerzeitige beim Verwaltungsgerichtshof am XXXX eingetroffene Beschwerde, welcher der Verwaltungsgerichtshof stattgibt und den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebt.6. Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die seinerzeitige beim Verwaltungsgerichtshof am römisch 40 eingetroffene Beschwerde, welcher der Verwaltungsgerichtshof stattgibt und den Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhebt.

Die zu klärende Rechtsfrage, ob die Qualifikation als Wohnsitzarzt ausreiche, um die Stellung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger iSd Teils MED.D.030 lit a der VO 1178/2011 zu verlängern, sei zu bejahen [Anm: Ärztegesetzes 1998 BGBl i Nr 168/1998 idF BGBl I Nr 81/2013], weswegen die Berufungsbehörde die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt und es damit auch unterlassen habe, auf dem Boden der relevanten Vorschriften (insbesondere Abschnitt IV des Anhanges D der genannten VO) den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln - was im fortgesetzten Verfahren [Anm: vor dem Bundesverwaltungsgericht] zu erfolgen haben werde.Die zu klärende Rechtsfrage, ob die Qualifikation als Wohnsitzarzt ausreiche, um die Stellung des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger iSd Teils MED.D.030 Litera a, der VO 1178 aus 2011, zu verlängern, sei zu bejahen [Anm: Ärztegesetzes 1998 Bundesgesetzblatt i Nr 168 aus 1998, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 81/2013], weswegen die Berufungsbehörde die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt und es damit auch unterlassen habe, auf dem Boden der relevanten Vorschriften (insbesondere Abschnitt römisch vier des Anhanges D der genannten VO) den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln - was im fortgesetzten Verfahren [Anm: vor dem Bundesverwaltungsgericht] zu erfolgen haben werde.

7. Am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unter Beischluss des Verwaltungsakts der seinerzeitigen Berufungsbehörde BMVIT zugestellt.7. Am römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes unter Beischluss des Verwaltungsakts der seinerzeitigen Berufungsbehörde BMVIT zugestellt.

8. Am XXXX langt hiergerichtlich ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX eingehender verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten zu entscheiden und dem Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung samt Zustellnachweis an den Beschwerdeführer vorzulegen.8. Am römisch 40 langt hiergerichtlich ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 eingehender verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes wird jenem aufgetragen, binnen drei Monaten zu entscheiden und dem Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung samt Zustellnachweis an den Beschwerdeführer vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom XXXX ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Fristverlängerung, ua wegen des noch ausständigen Gutachtens, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof die eingeräumte Frist um weitere drei Monate erstreckt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Fristverlängerung, ua wegen des noch ausständigen Gutachtens, woraufhin der Verwaltungsgerichtshof die eingeräumte Frist um weitere drei Monate erstreckt.

9. Zwischenzeitig brachte die seinerzeitige Berufungsbehörde mit hg Eingang vom XXXX eine an sie gerichtete und bei ihr vom Beschwerdeführer eingebrachte "Säumnisbeschwerde gem. Art 132 Abs 3 B-VG und den §§ 7ff VwGVG" vom XXXX in Vorlage. Am Deckblatt wird als belangte Behörde der BMVIT (!) ausgewiesen.9. Zwischenzeitig brachte die seinerzeitige Berufungsbehörde mit hg Eingang vom römisch 40 eine an sie gerichtete und bei ihr vom Beschwerdeführer eingebrachte "Säumnisbeschwerde gem. Artikel 132, Absatz 3, B-VG und den Paragraphen 7 f, f, VwGVG" vom römisch 40 in Vorlage. Am Deckblatt wird als belangte Behörde der BMVIT (!) ausgewiesen.

Mit der Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht - durch die belangte Behörde, also den BMVIT - nach dem besagten aufhebenden Erkenntnis des VwGH behauptet.

Im Vorlageschreiben teilt der BMVIT mit, der Beschwerdeführer habe ihn wohl irrtümlich als belangte Behörde bezeichnet, weil zur Verfahrensfortführung das BVwG nach § 9 VwGb-ÜG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG seit XXXX zuständig sei, weshalb das geeignete Rechtsmittel ein beim BVwG einzubringender Fristsetzungsantrag nach Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG gewesen wäre. Die Vorlage erfolge nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.Im Vorlageschreiben teilt der BMVIT mit, der Beschwerdeführer habe ihn wohl irrtümlich als belangte Behörde bezeichnet, weil zur Verfahrensfortführung das BVwG nach Paragraph 9, VwGb-ÜG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG seit römisch 40 zuständig sei, weshalb das geeignete Rechtsmittel ein beim BVwG einzubringender Fristsetzungsantrag nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gewesen wäre. Die Vorlage erfolge nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers.

10. Im komplett nachzuholenden Ermittlungsverfahren - der angefochtene Bescheid hatte ja die Anträge des Beschwerdeführers bereits auf Grund einer verneinten Rechtsfrage (Wohnsitzarzt) abgewiesen - wurde das Bundesverwaltungsgericht überblicksmäßig wie folgt tätig:

Neben Parteiengehör im Speziellen Einholung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie weiterer fehlender Aktenbestandteile, der medizinischen Befunde beim Beschwerdeführer und beim behandelnden Krankenhaus, einer aktuellen Auskunft der zuständigen Ärztekammer zum Eintragungsstatus des Beschwerdeführers in die Ärzteliste, Parteiengehör zur und Bestellung einer nichtamtlichen Sachverständigen, Zustellung des Gutachtens an die Parteien und Abführen einer ersten Tagsatzung unter Mitwirkung des ehemaligen Amtssachverständigen der Behörde und des Kammeramtsdirektors der zuständigen Ärztekammer, beide als Zeugen. In dieser Tagsatzung wurde auch der Beschwerdeführer, wie beantragt, eingehend befragt.

11. Der Beschwerdeführer beantragte, wie dargestellt, eine Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle ausdrücklich "per XXXX. Somit ist vor dem Hintergrund des MED.D.030 lit a (höchstens 3 Jahre!) eine Autorisierung für den Zeitraum XXXX beantragt (gleiches gilt für die früher anzuwendende Rechtslage; siehe rechtliche Würdigung). Das Ende dieses Zeitraums liegt bereits in der Vergangenheit, sodass sich die Frage stellte, inwieweit zwischenzeitig die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden war und das Beschwerdeverfahren einzustellen sei.11. Der Beschwerdeführer beantragte, wie dargestellt, eine Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle ausdrücklich "per römisch 40 . Somit ist vor dem Hintergrund des MED.D.030 Litera a, (höchstens 3 Jahre!) eine Autorisierung für den Zeitraum römisch 40 beantragt (gleiches gilt für die früher anzuwendende Rechtslage; siehe rechtliche Würdigung). Das Ende dieses Zeitraums liegt bereits in der Vergangenheit, sodass sich die Frage stellte, inwieweit zwischenzeitig die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden war und das Beschwerdeverfahren einzustellen sei.

11.1. Bereits im Zuge des Parteiengehörs zur und somit vor Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen wurde dies mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (und der belangten Behörde) sowie eine allfällige damit verbundene Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG (iVm § 17 VwGVG) hinsichtlich des Antragszeitraums erörtert. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde jedoch vom Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Form (unverändert) sowie alle anderen Anträge, somit auch auf Vernehmung des Beschwerdeführers und Bestellung eines Sachverständigen, aufrechterhalten.11.1. Bereits im Zuge des Parteiengehörs zur und somit vor Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen wurde dies mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (und der belangten Behörde) sowie eine allfällige damit verbundene Antragsänderung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) hinsichtlich des Antragszeitraums erörtert. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde jedoch vom Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen Form (unverändert) sowie alle anderen Anträge, somit auch auf Vernehmung des Beschwerdeführers und Bestellung eines Sachverständigen, aufrechterhalten.

11.2. Nach Erstattung des beauftragten Gutachtens räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung nochmals Parteiengehör zur Frage der Gegenstandslosigkeit des beantragten Zeitraums ein und wies erneut auf die Möglichkeit einer Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG hin.11.2. Nach Erstattung des beauftragten Gutachtens räumte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien in der mündlichen Verhandlung nochmals Parteiengehör zur Frage der Gegenstandslosigkeit des beantragten Zeitraums ein und wies erneut auf die Möglichkeit einer Antragsänderung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG hin.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verneinte (nach nochmaliger Beratung mit seiner Rechtsanwältin) eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages, die Anträge und damit der Antragszeitraum XXXX blieben aufrecht. Additional beantragte er (zum Zeitpunkt der Verhandlung, das war der XXXX) erstmals eine Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" gemäß MED.D.030 der VO 1178/2011. Auf Rückfrage stellte er klar, er beantrage somit weiterhin den ursprünglichen Antragszeitraum von drei Jahren sowie zusätzlich vom Gericht eine Verlängerung "ab jetzt". Auf hiergerichtliche Nachfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht die richtige Stelle für diese zusätzliche Verlängerung in die Zukunft sei, gab die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers an, sie sei sich der Problematik bewusst.Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verneinte (nach nochmaliger Beratung mit seiner Rechtsanwältin) eine Abänderung des verfahrenseinleitenden Antrages, die Anträge und damit der Antragszeitraum römisch 40 blieben aufrecht. Additional beantragte er (zum Zeitpunkt der Verhandlung, das war der römisch 40 ) erstmals eine Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" gemäß MED.D.030 der VO 1178 aus 2011,. Auf Rückfrage stellte er klar, er beantrage somit weiterhin den ursprünglichen Antragszeitraum von drei Jahren sowie zusätzlich vom Gericht eine Verlängerung "ab jetzt". Auf hiergerichtliche Nachfrage, ob das Bundesverwaltungsgericht die richtige Stelle für diese zusätzliche Verlängerung in die Zukunft sei, gab die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers an, sie sei sich der Problematik bewusst.

12. In der ersten Tagsatzung verzichtete der Beschwerdeführer auf eine zweite Tagsatzung und erklärte, für ihn sei das Beweisverfahren abgeschlossen, weder gebe es für ihn offene noch neue Beweisanträge.

Die belangte Behörde erklärte, abgesehen von einer womöglichen Erörterung des Gutachtens bestünden für sie ebenfalls keine offenen Beweisanträge mehr. Mit Schreiben vom XXXX verzichtete die zuständige Behörde auf eine Einvernahme der bestellten Gutachterin und somit auf eine zweite Tagsatzung; zugleich kündigte sie einen ergänzenden Schriftsatz des (jetzigen) flugmedizinischen Amtssachverständigen zum Gutachten und den medizinischen Erörterungen der ersten Tagsatzung an.Die belangte Behörde erklärte, abgesehen von einer womöglichen Erörterung des Gutachtens bestünden für sie ebenfalls keine offenen Beweisanträge mehr. Mit Schreiben vom römisch 40 verzichtete die zuständige Behörde auf eine Einvernahme der bestellten Gutachterin und somit auf eine zweite Tagsatzung; zugleich kündigte sie einen ergänzenden Schriftsatz des (jetzigen) flugmedizinischen Amtssachverständigen zum Gutachten und den medizinischen Erörterungen der ersten Tagsatzung an.

Dieser Schriftsatz traf hg am XXXX und führte aus, das Gutachten würde im Wesentlichen als schlüssig erachtet, jedoch enthalte es einen - möglichen - Widerspruch hinsichtlich der klinischen Interpretation, weil XXXX im Bereich XXXX beschrieben werde. Ungeachtet dessen sei eine Einvernahme der Gutachterin zur Interpretation des Gesamtgutachtens nicht notwendig.Dieser Schriftsatz traf hg am römisch 40 und führte aus, das Gutachten würde im Wesentlichen als schlüssig erachtet, jedoch enthalte es einen - möglichen - Widerspruch hinsichtlich der klinischen Interpretation, weil römisch 40 im Bereich römisch 40 beschrieben werde. Ungeachtet dessen sei eine Einvernahme der Gutachterin zur Interpretation des Gesamtgutachtens nicht notwendig.

Mit Replik vom XXXX sah der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens und seiner gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger. Im Übrigen könnten Zeugenaussagen ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen (mHa VwGH 21.12.2012, Zl 2012/03/0135), sodass die Stellungnahme nicht die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens habe.Mit Replik vom römisch 40 sah der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens und seiner gesundheitlichen Eignung für die Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger. Im Übrigen könnten Zeugenaussagen ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen (mHa VwGH 21.12.2012, Zl 2012/03/0135), sodass die Stellungnahme nicht die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens habe.

13. Mit verfahrensleitender Entscheidung vom XXXX schließt das Bundesverwaltungsgericht das Beweisverfahren und sieht von der Fortsetzung der Verhandlung ab.13. Mit verfahrensleitender Entscheidung vom römisch 40 schließt das Bundesverwaltungsgericht das Beweisverfahren und sieht von der Fortsetzung der Verhandlung ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich zum einen aus dem Verfahrensgang und der darin enthaltenen, nicht in Zweifel gezogenen Tatsachen.

Des Weiteren ist festzustellen:

2. Die zuletzt aufrechte Autorisierung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BMVIT vom XXXX ausgesprochen und lautet wortwörtlich:2. Die zuletzt aufrechte Autorisierung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BMVIT vom römisch 40 ausgesprochen und lautet wortwörtlich:

"Bescheid

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde entscheidet über den Devolutionsantrag des Herrn XXXXvom XXXX wie folgt:Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Zivilluftfahrtbehörde entscheidet über den Devolutionsantrag des Herrn XXXXvom römisch 40 wie folgt:

Spruch

1. Dem Devolutionsantrag (...) wird (...) Folge gegeben.

2. Herr XXXXwird gemäß § 34 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 sowie des § 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV 2006), BGBI. II Nr. 205/20006 [sic!] und Anlage 2 zur ZLPV 2006 (JAR-FCL 3) Punkt 3.090 mit Wirkung 1. Juni 2009 erneut als flugmedizinischer Sachverständiger (AME) Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 autorisiert. Er ist damit zu flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1 berechtigt. Die Dauer der Autorisierung wird gemäß § 34 Abs. 2 LFG bis zum XXXX befristet.2. Herr XXXXwird gemäß Paragraph 34, des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, sowie des Paragraph 7, Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV 2006), BGBI. römisch zwei Nr. 205/20006 [sic!] und Anlage 2 zur ZLPV 2006 (JAR-FCL 3) Punkt 3.090 mit Wirkung 1. Juni 2009 erneut als flugmedizinischer Sachverständiger (AME) Klasse 1 gemäß JAR-FCL 3 autorisiert. Er ist damit zu flugmedizinischer Tauglichkeitszeugnisse mit Ausnahme der Erstuntersuchung und Erstbeurteilung für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse Klasse 1 berechtigt. Die Dauer der Autorisierung wird gemäß Paragraph 34, Absatz 2, LFG bis zum römisch 40 befristet.

3. Die Autorisierung wird mit der Auflage erteilt, dass Herr XXXX bis zum Ablauf des XXXX eine flugmedizinische Auffrischungsausbildung unter unmittelbarer Aufsicht der zuständigen Behörde im Ausmaß von wenigstens sechs Stunden absolviert."3. Die Autorisierung wird mit der Auflage erteilt, dass Herr römisch 40 bis zum Ablauf des römisch 40 eine flugmedizinische Auffrischungsausbildung unter unmittelbarer Aufsicht der zuständigen Behörde im Ausmaß von wenigstens sechs Stunden absolviert."

3. Die zuständige Ärztekammer bestätigt mit Schreiben vom XXXX, dass der Beschwerdeführer seit XXXX als "Wohnsitzarzt/Arzt für Allgemeinmedizin" in XXXX in die Ärzteliste eingetragen ist.3. Die zuständige Ärztekammer bestätigt mit Schreiben vom römisch 40 , dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 als "Wohnsitzarzt/Arzt für Allgemeinmedizin" in römisch 40 in die Ärzteliste eingetragen ist.

4. Der Beschwerdeführer hat an seinem Wohnsitz in XXXX, spätestens seit XXXX nachstehendes medizinisches Inventar:4. Der Beschwerdeführer hat an seinem Wohnsitz in römisch 40 , spätestens seit römisch 40 nachstehendes medizinisches Inventar:

1. EKG

2. Lungenfunktionscomputer

3. Hämoglobinbestimmung mittels Streifentest

4. Pulsoxymeter

5. Blutdruckmessgerät

6. Stethoskop

7. Ophthalmoskop

8. Otoskop

9. Streifentest für Harnuntersuchung Compur9

10. Maßband mit BMI

11. Personenwaage

12. Untersuchungsliege

13. Farbtafeln nach Ischihara

14. Sehtafeln

15. Reflexhammer

16. Komplette Notfallausrüstung

Der "Lungenfunktionscomputer" ist veraltet. Nicht festgestellt werden konnte, ob die restlichen 15. soeben genannten "Geräte" auf dem neuesten Stand und einsatzbereit sind.

5. Der Gutachtensauftrag an die hg bestellte Sachverständige lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Der bestellten nichtamtlichen Sachverständigen wird aufgetragen:

1. Einsichtnahme in die nachstehenden, diesem Beschluss beigeschlossenen Unterlagen:

o Amtsärztliches Zeugnis des XXXXo Amtsärztliches Zeugnis des römisch 40

o Aktenvermerk der belangten Behörde vom XXXXo Aktenvermerk der belangten Behörde vom römisch 40

o Amtsärztliches Zeugnis des XXXXo Amtsärztliches Zeugnis des römisch 40

o Befund und Gutachten des XXXXo Befund und Gutachten des römisch 40

o Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. XXXX samto Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. römisch 40 samt

? Beilage ./1 (4 Seiten)

? Beilage ./2 (17 Seiten)

? Beilage ./3 (2 Seiten)

? Beilage ./4 (70 Seiten)

? Beilage ./5 (46 Seiten)

? Beilage ./6 (1 Seite)

2. Einsichtnahme in Krankenhausunterlagen, noch nicht beigeschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Krankengeschichte und ärztlichen Äußerungen des XXXX zum Beschwerdeführer angefordert. Sobald diese Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sein werden, werden diese an die Sachverständige weitergeleitet werden.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Krankengeschichte und ärztlichen Äußerungen des römisch 40 zum Beschwerdeführer angefordert. Sobald diese Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sein werden, werden diese an die Sachverständige weitergeleitet werden.

(...)

3. Zeitnahe Untersuchung des Beschwerdeführers:

(...)

4. Erheben von Befund und Erstellen des Gutachtens:

(...)

Der Sachverständigen wird die Beantwortung nachstehender Fragen aufgetragen:

a) An welchen Folgewirkungen (Beeinträchtigungen, Folgeerkrankungen etc) leidet bzw litt der Beschwerdeführer infolge des erlittenen

XXXXrömisch 40

i) zum Untersuchungszeitpunkt?

ii) im Zeitraum XXXX? (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung)

b) An welchen sonstigen Erkrankungen, die denkmöglich für die Beurteilung der Berufsfähigkeit des Beschwerdeführers als Allgemeinmediziner von Relevanz sein könnten, leidet bzw litt der Beschwerdeführer

i) zum Untersuchungszeitpunkt?

ii) im Zeitraum XXXX? (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung)

c) Ist bzw war der Beschwerdeführer - trotz der möglicherweise unter den Fragen a) und b) befundeten Folgewirkungen XXXXund sonstigen Erkrankungen - gesundheitlich in der Lage, den Beruf des Allgemeinmediziners selbstständig und alleine auszuüben

i) zum Untersuchungszeitpunkt?

ii) im Zeitraum XXXX? (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung)

Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

d) Ist der Beschwerdeführer - zum Untersuchungszeitpunkt - gesundheitlich in der Lage, nachstehende Untersuchungen bzw Hilfeleistungen selbstständig und alleine durchzuführen:

i) Auskultationen

ii) Perkussionen

iii) Otoskopien

iv) othalmologische Untersuchungen

v) Blutabnahmen

vi) EKG-Aufzeichnungen

vii) Leistung von erster Hilfe bei allfälligen Komplikationen im Zuge einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung

Zu jedem Punkt ist gesondert begründend auszuführen: Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

e) War der Beschwerdeführer - XXXX (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung) - gesundheitlich in der Lage, nachstehende Untersuchungen bzw Hilfeleistungen selbstständig und alleine durchzuführen:e) War der Beschwerdeführer - römisch 40 (damals beantragter Zeitraum für Autorisierung) - gesundheitlich in der Lage, nachstehende Untersuchungen bzw Hilfeleistungen selbstständig und alleine durchzuführen:

i) Auskultationen

ii) Perkussionen

iii) Otoskopien

iv) othalmologische Untersuchungen

v) Blutabnahmen

vi) EKG-Aufzeichnungen

vii) Leistung von erster Hilfe bei allfälligen Komplikationen im Zuge einer vom Beschwerdeführer durchgeführten Untersuchung

Zu jedem Punkt ist gesondert begründend auszuführen: Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?

(...)

5. Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (nach Gutachtenserstattung):

(...)"

6. Das "Zusammenfassende Gutachten" der gerichtlich beeidete und zertifizierte, für dieses Verfahren bestellte Sachverständige lautet wortwörtlich:

XXXX 11. Der Beschwerdeführer hat vor dem Widerruf seiner Autorisierung bereits Tauglichkeitszeugnisse als Wohnsitzarzt ausgestellt. Bei diesem hat ihm XXXX (laut Angabe des Beschwerdeführers: ausschließlich) bei den Schreibarbeiten geholfen. Eine Assistenz hatte er keine.römisch 40 11. Der Beschwerdeführer hat vor dem Widerruf seiner Autorisierung bereits Tauglichkeitszeugnisse als Wohnsitzarzt ausgestellt. Bei diesem hat ihm römisch 40 (laut Angabe des Beschwerdeführers: ausschließlich) bei den Schreibarbeiten geholfen. Eine Assistenz hatte er keine.

Ob diese Tauglichkeitszeugnisse lege artis ausgestellt wurden, konnte zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.

12. Das Gericht hatte (ua) nachstehende Wahrnehmungen in der Tagsatzung:

12.1. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung einen A4-Aktenordner nicht in beide Hände nehmen und zielgerichtet bei der einschlägigen Registerkarte aufschlagen, sondern wurde dies von XXXX für ihn erledigt.12.1. Der Beschwerdeführer konnte in der mündlichen Verhandlung einen A4-Aktenordner nicht in beide Hände nehmen und zielgerichtet bei der einschlägigen Registerkarte aufschlagen, sondern wurde dies von römisch 40 für ihn erledigt.

Der Beschwerdeführer kann jedoch langsam, einzelnen Seiten mit - einer - Hand umblättern.

12.2. Der Beschwerdeführer spricht langsam, zumeist verständlich, vereinzelt jedoch (bei Aufregung) unter merkbarer Anstrengung mit Abnahme der einwandfreien Verständlichkeit.

12.3. Der Beschwerdeführer kann einem logischen Gesprächsablauf folgen, verliert jedoch in seltenen Fällen bei Subfragen den logischen Konnex zum zuvor Gesagten, wird hinsichtlich des Themas orientierungslos und bedarf einer Erläuterung des Zusammenhangs.

13. Der Beschwerdeführer hat XXXX.13. Der Beschwerdeführer hat römisch 40 .

14. Der Beschwerdeführer ist in der XXXX.14. Der Beschwerdeführer ist in der römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, der früheren Berufungsbehörde BMVIT und des BVwG - insbesondere in die Säumnisbeschwerde, den letzten Autorisierungsbescheid, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobenen Berufung (jetzt Beschwerde), das aufhebende Erkenntnis des VwGH, die Inventarliste zum Wohnsitz des Beschwerdeführers samt Fotodokumentation, die Bestätigung über 6 Stunden Auffrischlehrgang für flugmedizinische Sachverständige am XXXX, die Teilnahmebestätigung an einer flugmedizinischer Fortbildung vom XXXX, die Amtsärztlichen Zeugnisse des XXXX, Befund und Gutachten des XXXX, die Schriftsätze der Parteien - sowie das hier beauftragte Gutachten der XXXX und die hiergerichtlich abgeführte mündliche Verhandlung.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, der früheren Berufungsbehörde BMVIT und des BVwG - insbesondere in die Säumnisbeschwerde, den letzten Autorisierungsbescheid, den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobenen Berufung (jetzt Beschwerde), das aufhebende Erkenntnis des VwGH, die Inventarliste zum Wohnsitz des Beschwerdeführers samt Fotodokumentation, die Bestätigung über 6 Stunden Auffrischlehrgang für flugmedizinische Sachverständige am römisch 40 , die Teilnahmebestätigung an einer flugmedizinischer Fortbildung vom römisch 40 , die Amtsärztlichen Zeugnisse des römisch 40 , Befund und Gutachten des römisch 40 , die Schriftsätze der Parteien - sowie das hier beauftragte Gutachten der römisch 40 und die hiergerichtlich abgeführte mündliche Verhandlung.

2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf das von der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte und für das hiergerichtliche Verfahren als nichtamtliche Sachverständige bestellten Gutachterin XXXX sowie die eigene hiergerichtliche Wahrnehmungen zum Beschwerdeführer während der Tagsatzung, die sich beide decken.2. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stützt sich das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich auf das von der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte und für das hiergerichtliche Verfahren als nichtamtliche Sachverständige bestellten Gutachterin römisch 40 sowie die eigene hiergerichtliche Wahrnehmungen zum Beschwerdeführer während der Tagsatzung, die sich beide decken.

2.1. Grund hierfür ist, dass das erstattete Gutachten in sich schlüssig ist und sich absolut mit den hiergerichtlichen Wahrnehmungen in der Tagsatzung decken, als auch vom Beschwerdeführer als richtig und schlüssig anerkannt wird. Auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde wird das Gutachten im Wesentlichen als schlüssig erachtet; lediglich wird ein möglicher Widerspruch erkannt zwischen der Angabe XXXX. Diesen Widerspruch sieht das Gericht nicht, eine aktive Bewegungsfreiheit bedeutet noch nicht, dass der Beschwerdeführer auch die XXXX"belasten" kann. Dass der Beschwerdeführer XXXX, war für alle Teilnehmer wahrnehmbar und ist unbestritten, insoweit liegt keine Angabe im Gutachten vor, die die Schlüssigkeit desselben zu erschüttern vermag, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Schriftsatz des Amtssachverständigen die Schlüssigkeit und Richtigkeit des Gutachtens nochmals betont.2.1. Grund hierfür ist, dass das erstattete Gutachten in sich schlüssig ist und sich absolut mit den hiergerichtlichen Wahrnehmungen in der Tagsatzung decken, als auch vom Beschwerdeführer als richtig und schlüssig anerkannt wird. Auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde wird das Gutachten im Wesentlichen als schlüssig erachtet; lediglich wird ein möglicher Widerspruch erkannt zwischen der Angabe römisch 40 . Diesen Widerspruch sieht das Gericht nicht, eine aktive Bewegungsfreiheit bedeutet noch nicht, dass der Beschwerdeführer auch die XXXX"belasten" kann. Dass der Beschwerdeführer römisch 40 , war für alle Teilnehmer wahrnehmbar und ist unbestritten, insoweit liegt keine Angabe im Gutachten vor, die die Schlüssigkeit desselben zu erschüttern vermag, wie auch der Beschwerdeführer in seiner Replik zum Schriftsatz des Amtssachverständigen die Schlüssigkeit und Richtigkeit des Gutachtens nochmals betont.

2.2. Zu den vom Beschwerdeführer beigebrachten - Privatgutachten - des XXXX vom XXXX, sowie Befund und Gutachten des XXXX ist Nachstehendes zu bedenken:2.2. Zu den vom Beschwerdeführer beigebrachten - Privatgutachten - des römisch 40 vom römisch 40 , sowie Befund und Gutachten des römisch 40 ist Nachstehendes zu bedenken:

Vorab ist zu erwägen, dass diese drei Schreiben der hier beauftragten Gutachterin mitvorgelegt und dieser der Auftrag zur Einsichtnahme in dieselben gegeben wurde, und das Gutachten ausführt, in alle vorgelegten Unterlagen Einsicht genommen zu haben, sodass das Gerichtsgutachten diese sohin bereits "mitbedacht" hat.

Zum anderen vermögen diese "Kurzgutachten" mit Länge von insgesamt 1 bis 3 Seiten das umfangreiche detaillierte Gerichtsgutachten im Ausmaß von 22 Seiten inklusive Anhang, welches den Beschwerdeführer ausführlich neurologisch/psychiatrisch und testpsychologisch befundet, schon auf Grund der großen Detailtiefe und erkennbaren Sorgfalt nicht zu erschüttern.

Hinzutritt, dass das erste Gutachten des XXXX - vor - dem beantragten Untersuchungszeitraum liegt sowie nur "XXXX" ausweist, wohingegen die bestellte Gutachterin XXXX befundet.Hinzutritt, dass das erste Gutachten des römisch 40 - vor - dem beantragten Untersuchungszeitraum liegt sowie nur "XXXX" ausweist, wohingegen die bestellte Gutachterin römisch 40 befundet.

Das zweite Gutachten des XXXX weist wiederum nur "XXXX" aus und befundet somit nicht die XXXX (siehe soeben). Auch aus diesem Grunde wird dem fürs Gericht erstatteten Gutachten wesentlich mehr Beweiswert zugemessen.Das zweite Gutachten des römisch 40 weist wiederum nur "XXXX" aus und befundet somit nicht die römisch 40 (siehe soeben). Auch aus diesem Grunde wird dem fürs Gericht erstatteten Gutachten wesentlich mehr Beweiswert zugemessen.

Zu Befund und Gutachten des XXXX im Ausmaß von einer Seite, mit der er bestätigt, bei einer (!) vom Beschwerdeführer durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung anwesend gewesen zu sein und dieser alle notwendigen Untersuchungen mit eigenen Mitteln und Instrumenten lege artis durchgeführt habe, und hier sieben "Geräte" (Punkte a) bis g)) - darunter Otoskop - aufzählt, ist zu erwägen:Zu Befund und Gutachten des römisch 40 im Ausmaß von einer Seite, mit der er bestätigt, bei einer (!) vom Beschwerdeführer durchgeführten flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung anwesend gewesen zu sein und dieser alle notwendigen Untersuchungen mit eigenen Mitteln und Instrumenten lege artis durchgeführt habe, und hier sieben "Geräte" (Punkte a) bis g)) - darunter Otoskop - aufzählt, ist zu erwägen:

Zum einen ist eine - einzige - angeführte flugmedizinische Untersuchungen nicht repräsentativ, auch gibt dieses Schreiben nicht an, wann (!) die Untersuchung stattfand, wer untersucht wurde und mit welcher medizinischer Vorgeschichte. Somit sind die Angaben in keinster Weise nachvollziehbar.

Zum anderen wurde XXXX zur abgeführten Tagsatzung als Zeuge geladen und kam die Ladung mit dem Vermerk "verstorben" zurück, woraufhin der Beschwerdeführer angibt, XXXX und XXXX. Somit können die abstrakten Angaben XXXX nicht im Zuge einer Befragung seiner Person auf ihre Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Da dieses Schreiben auch der bestellten Sachverständigen vorgelegt wurde und diese bestätigt, in alle Unterlagen Einsicht genommen zu haben, und sie den gutachterlichen Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 keine körperlichen Untersuchungen, die den Einsatz beider Hände erfordern, durchführen kann, auch keine Otoskopien, ist diesem Schluss zu folgen, zumal der Beschwerdeführer dieses Gutachten selbst als richtig und schlüssig wertet. Wäre er nicht dieser Meinung, hätte er die bestellte Sachverständige in einer hg zweiten Tagsatzung dazu befragen können, auf diese hat er jedoch verzichtet, weil er das genannte Gutachten nicht in Zweifel zieht. Damit tut dies das Gericht (mangels Anlass) auch nicht.Zum anderen wurde römisch 40 zur abgeführten Tagsatzung als Zeuge geladen und kam die Ladung mit dem Vermerk "verstorben" zurück, woraufhin der Beschwerdeführer angibt, römisch 40 und römisch 40 . Somit können die abstrakten Angaben römisch 40 nicht im Zuge einer Befragung seiner Person auf ihre Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit hin überprüft werden. Da dieses Schreiben auch der bestellten Sachverständigen vorgelegt wurde und diese bestätigt, in alle Unterlagen Einsicht genommen zu haben, und sie den gutachterlichen Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 keine körperlichen Untersuchungen, die den Einsatz beider Hände erfordern, durchführen kann, auch keine Otoskopien, ist diesem Schluss zu folgen, zumal der Beschwerdeführer dieses Gutachten selbst als richtig und schlüssig wertet. Wäre er nicht dieser Meinung, hätte er die bestellte Sachverständige in einer hg zweiten Tagsatzung dazu befragen können, auf diese hat er jedoch verzichtet, weil er das genannte Gutachten nicht in Zweifel zieht. Damit tut dies das Gericht (mangels Anlass) auch nicht.

2.3. Der Gutachtensauftrag wurde dem Beschluss, mit dem die Sachverständige bestellt wurde, entnommen.

2.4. Das "Zusammenfassende Gutachten" sowie die anderen Feststellungen aus dem beauftragten Gutachten entstammen diesem.

3. Der Inhalt des Autorisierungsbescheids wurde dem Akt entnommen.

4. Die Feststellungen zur Eintragung in die Ärzteliste beruhen auf den schriftlichen Angaben der zuständigen Ärztekammer.

5. Das Inventar der medizinischen Gerätschaften am Wohnsitz des Beschwerdeführers erschließt sich aus der zugehörigen Liste, die dieser der Behörde mit dortigem Eingang XXXX vorlegte. Das Vorhandensein derselben stellt die Behörde außer Streit, zudem ist dieses durch eine Fotodokumentation belegt und beantragte der Beschwerdeführer hiezu einen Ortsaugenschein, was er nicht tun würde, wären die Geräte nicht vorhanden. Daher war deren Vorhandensein festzustellen. Dass der "Lungenfunktionscomputer" veraltet ist, gab der Beschwerdeführe in der Tagsatzung so an. Die Aktualität, Funktionstüchtigkeit und Vollzähligkeit etc war nicht festzustellen, scheiterte die Beschwerde hinsichtlich der Autorisierung doch bereits am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.5. Das Inventar der medizinischen Gerätschaften am Wohnsitz des Beschwerdeführers erschließt sich aus der zugehörigen Liste, die dieser der Behörde mit dortigem Eingang römisch 40 vorlegte. Das Vorhandensein derselben stellt die Behörde außer Streit, zudem ist dieses durch eine Fotodokumentation belegt und beantragte der Beschwerdeführer hiezu einen Ortsaugenschein, was er nicht tun würde, wären die Geräte nicht vorhanden. Daher war deren Vorhandensein festzustellen. Dass der "Lungenfunktionscomputer" veraltet ist, gab der Beschwerdeführe in der Tagsatzung so an. Die Aktualität, Funktionstüchtigkeit und Vollzähligkeit etc war nicht festzustellen, scheiterte die Beschwerde hinsichtlich der Autorisierung doch bereits am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

6. Die festgestellten Wahrnehmungen des Gerichts beruhen naturgemäß auf denselben.

7. Die Feststellungen zum Ausstellen von Tauglichkeitszeugnissen vor dem Widerruf der damaligen Autorisierung entsprechen den Angaben des Beschwerdeführers.

8. Dass der Beschwerdeführer einer XXXX bedarf und in der XXXX ist, beruht auf dem beauftragten Gutachten, der gerichtlichen Wahrnehmung und der Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.8. Dass der Beschwerdeführer einer römisch 40 bedarf und in der römisch 40 ist, beruht auf dem beauftragten Gutachten, der gerichtlichen Wahrnehmung und der Angaben des Beschwerdeführers in der Tagsatzung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die damalige Berufung (jetzt Beschwerde) zum angefochtenen Bescheid wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die Säumnisbeschwerde erweist sich als nicht zulässig.

Zu Spruchpunkt A)

3.1. Rechtsnormen

§ 34 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008 lautet wortwörtlich:Paragraph 34, Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008, lautet wortwörtlich:

"Flugmedizinische Stellen

§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.Paragraph 34, (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Absatz 2,) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß Paragraph 41, gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

(2) Flugmedizinische Stellen sind:

1.-Flugmedizinische Zentren und

2.-Flugmedizinische Sachverständige.

(3) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Auf die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:

1.-die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,

2.-die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und

3.-die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.

(6) Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

1.-eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder

2.-die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt."

§ 7 Abs 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006, aufgehoben durch BGBl II Nr 89/2016, lautet wortwörtlich:Paragraph 7, Absatz eins, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006,, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 89 aus 2016,, lautet wortwörtlich:

"Flugmedizinische Stellen

§ 7. (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von § 34 Abs. 2 des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Abs. 1a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt."Paragraph 7, (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Absatz eins a bis 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3). Flugmedizinische Zentren sind auch zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, einschließlich der dafür erforderlichen flugmedizinischen Untersuchung berechtigt."

JAR-FCL 3.090 der Anlage 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 71/2009, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:JAR-FCL 3.090 der Anlage 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 71 aus 2009,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Anlage 2

Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)

UNTERABSCHNITT A - Allgemeine Anforderungen

JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)

(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind und als autorisierte flugmedizinische Sachverständige nach JAR-FCL anerkannt werden möchten, können eine Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger bei der zuständigen Behörde beantragen und von dieser als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden. Der solcherart autorisierte flugmedizinische Sachverständige steht unter Aufsicht der zuständigen Behörde. Die Befugnisse eines solcherart autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen sind für flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 auf Fälle von regelmäßig wiederkehrenden Verlängerungs- und Erneuerungsuntersuchungen beschränkt.

(b) ...

(c) ...

(d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.

(1)-Grundausbildung in Flugmedizin

(i)-Die Grundausbildung für Ärzte, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 60 Stunden Ausbildung im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Erfahrung in flugmedizinischen Untersuchungstechniken beinhalten.

(ii)-...

(iii)-...

(2)-Aufbauende Ausbildung in Flugmedizin

(i)-Die aufbauende Ausbildung in Flugmedizin für AMEs, die für die flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung von Piloten, die ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 benötigen, berechtigt sind, muss mindestens 120 Stunden Theorie (zusätzlich 60 Stunden zur Grundausbildung) im Hinblick auf die für die angestrebte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse einschließlich praktischer Arbeit, flugmedizinischer Ausbildungstätigkeit sowie dem Besuchen flugmedizinischer Zentren, Kliniken, Forschungseinrichtungen, Flugverkehrskontrollseinrichtungen, Flugübungsgeräten, Flughäfen und sonstigen Einrichtungen der gewerblichen Luftfahrt umfassen. Ausbildung und praktische Tätigkeit können sich über einen Zeitraum von bis zu drei Jahren erstrecken. Die abgeschlossene Grundausbildung im Bereich Flugmedizin ist Zugangsvoraussetzung für die aufbauende Ausbildung.

(ii)-...

(iii)-...

(3)-Auffrischungsausbildung in Flugmedizin. Während der Gültigkeitsdauer seiner Autorisierung ist der AME verpflichtet, 20 Stunden flugmedizinische Auffrischungsausbildung in Bezug auf jene Kenntnisse, die für die Ausübung seiner Befugnisse erforderlich sind, zu absolvieren. Davon haben mindestens sechs Stunden unter der ummittelbaren Aufsicht zuständigen Behörde zu erfolgen. Wissenschaftliche Tagungen, Kongresse und Flugerfahrung können gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde auf die zu absolvierenden Ausbildungsstunden angerechnet werden.

(e) Autorisierung. Ein AME ist durch die zuständige Behörde mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.

(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen.(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz 6, LFG zu widerrufen.

(g) Übergangsbestimmung. ...

§ 2 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Paragraph 2, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"Der Beruf des Arztes

§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.

(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfaßt jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere

1.-die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;

2.-die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;2.-die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;

3.-die Behandlung solcher Zustände (Z 1);3.-die Behandlung solcher Zustände (Ziffer eins,);

4.-die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut;

5.-die Vorbeugung von Erkrankungen;

6.-...

7.-...

8.-...

(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten."

§ 3 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 61/2010, lautet wortwörtlich:Paragraph 3, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2010,, lautet wortwörtlich:

"§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. ...(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß Paragraphen 9 bis 11 als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. ...

1. ...-

2. ...-

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."(4) Anderen als den in den Absatz eins und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."

§ 3 Ärztegesetz 1998 vorsorglich in der nachfolgenden Fassung, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 82/2014, abbildend, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Paragraph 3, Ärztegesetz 1998 vorsorglich in der nachfolgenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2014,, abbildend, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im § 2 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß §§ 6a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. ...(3) Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der im Paragraph 2, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in den gemäß Paragraphen 6 a, 9 und 10 anerkannten Ausbildungsstätten, im Rahmen von Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen oder in Lehrambulatorien unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. ...

1. ...-

2. ...-

(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."(4) Anderen als den in den Absatz eins und 3 Genannten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten."

§ 4 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF 62/2009, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:Paragraph 4, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung 62 aus 2009,, lautet (auszugsweise) wortwörtlich:

"§ 4 Abs 1 und Abs 2 Ärztegesetz (in der damaligen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 62/2009) lautete auszugsweise wortwörtlich: "(1)"§ 4 Absatz eins und Absatz 2, Ärztegesetz (in der damaligen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2009,) lautete auszugsweise wortwörtlich: "(1)

Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als (...) Arzt für Allgemeinmedizin (...) bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als (...) Arzt für Allgemeinmedizin (...) bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36 a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind

1.

2.

3.

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

(...)."

§ 31 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 62/2009, lautet wortwörtlich:Paragraph 31, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2009,, lautet wortwörtlich:

"Selbständige Berufsausübung

§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.Paragraph 31, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(3) Fachärzte haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

1.-Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,

2.-Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,2.-Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,

3.-Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40 absolviert haben sowie für3.-Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß Paragraph 40, absolviert haben sowie für

4.-Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist."

§ 49 Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 61/2010, lautet wortwörtlich:Paragraph 49, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2010,, lautet wortwörtlich:

Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.Paragraph 49, (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen ...

(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder ...

(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 5, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:(5) Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, sind:

1.-Erhebung der Anamnese,

2.-einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.-Blutabnahme aus der Vene,

4.-die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.-einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen."

§ 49 Ärztegesetz 1998 vorsorglich in der nachfolgenden Fassung, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 81/2013, abbildend, lautet wortwörtlich:Paragraph 49, Ärztegesetz 1998 vorsorglich in der nachfolgenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2013,, abbildend, lautet wortwörtlich:

" Behandlung der Kranken und Betreuung der Gesunden

§ 49. (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.Paragraph 49, (1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften und der fachspezifischen Qualitätsstandards, insbesondere aufgrund des Gesundheitsqualitätsgesetzes (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren.

(2) Der Arzt hat seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.

(2a) Ärzte und Gruppenpraxen haben regelmäßig eine umfassende Evaluierung der Qualität durchzuführen ....

(2b) Ergibt die Evaluierung oder Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ...

(2c) Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß § 117b Abs. 1 Z 21 lit. e heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.(2c) Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt sind, haben ihre absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft zu machen. Ärzte haben diese Meldungen spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem jeweiligen Fortbildungszeitraum (Sammelzeitraum) zu erstatten. Die Österreichische Ärztekammer hat diese Meldungen zu überprüfen und auszuwerten sowie als Grundlage für die Berichterstattung gemäß Paragraph 117 b, Absatz eins, Ziffer 21, Litera e, heranzuziehen. Zur Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer einer Tochtergesellschaft bedienen.

(3) Der Arzt kann im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Abs. 5 genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.(4) Die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin (Diplom- und Doktoratsstudium) sind, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der im Absatz 5, genannten Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Eine Vertretung dieser Ärzte durch Turnusärzte ist zulässig, wenn der Leiter der Abteilung, in deren Bereich die Ausbildung von Turnusärzten erfolgt, schriftlich bestätigt, daß diese Turnusärzte über die hiefür erforderlichen medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

(5) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 4 sind:(5) Tätigkeiten im Sinne des Absatz 4, sind:

1.-Erhebung der Anamnese,

2.-einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,

3.-Blutabnahme aus der Vene,

4.-die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und

5.-einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studenten der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005)"(6) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)"

§ 55 Ärztegesetz, BGBl I Nr 169/1998, lautet wortwörtlich:Paragraph 55, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998,, lautet wortwörtlich:

"Ärztliche Zeugnisse

§ 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen."Paragraph 55, Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen."

§ 204 Ärztegesetz, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 156/2005, lautet wortwörtlich:Paragraph 204, Ärztegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 156 aus 2005,, lautet wortwörtlich:

"§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden

1.-das Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,1.-das Zahnärztegesetz - ZÄG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,

2.-das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997,2.-das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,

3.-das Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,3.-das Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,

4.-das Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,4.-das Kardiotechnikergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,

5.-das MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,5.-das MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,

6.-das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,6.-das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,

7.-das Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002,7.-das Sanitätergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,

8.-das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002,8.-das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,

sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt."

Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, idF der Verordnung (EU) Nr 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012, ABl L 100 vom 5. April 2012, S 1, lauten:Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 311 vom 25. November 2011, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 290 aus 2012, der Kommission vom 30. März 2012, Amtsblatt L 100 vom 5. April 2012, S 1, lauten:

"Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für

1. verschiedene Berechtigungen von Pilotenlizenzen, ...

2. die Zulassung von Personen, die für die Flugausbildung oder die Flugsimulator-Ausbildung und die Bewertung der Befähigung eines Piloten verantwortlich sind;

3. verschiedene Tauglichkeitszeugnisse für Piloten, ...

4. die Zulassung flugmedizinischer Sachverständiger sowie die Bedingungen, unter denen Ärzte für Allgemeinmedizin als flugmedizinische Sachverständige fungieren dürfen;

..."

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden

Begriffsbestimmungen:

1. 'Teil-FCL-Lizenz' bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang I entspricht;1. 'Teil-FCL-Lizenz' bezeichnet eine Flugbesatzungslizenz, die den Anforderungen von Anhang römisch eins entspricht;

2. 'JAR-Vorschriften' bezeichnet von den Gemeinsamen Luftfahrtbehörden (Joint Aviation Authorities, JAA) erlassene und am 30. Juni 2009 geltende Vorschriften (Joint Aviation Requirements);

3. 'Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)' bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008;3. 'Pilotenlizenz für Leichtflugzeuge (Light aircraft pilot licence, LAPL)' bezeichnet eine Pilotenlizenz für Freizeitluftverkehr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,;

4. 'JAR-gemäße Lizenz' bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der die einschlägigen JAR-Vorschriften umgesetzt hat und innerhalb des JAA-Systems bezüglich solcher JAR-Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die die JAR-Vorschriften und -Verfahren widerspiegeln, erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz und zugehörigen Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen;

5. 'nicht JAR-gemäße Lizenz' bezeichnet die von einem Mitgliedstaat, der bezüglich der einschlägigen JAR-Vorschriften nicht zur gegenseitigen Anerkennung empfohlen wurde, gemäß einzelstaatlicher Rechtsvorschriften erteilte oder anerkannte Pilotenlizenz;

..."

"Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. April 2012.

(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge I bis IV bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.(1b) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen der Anhänge römisch eins bis römisch vier bis zum 8. April 2013 nicht anzuwenden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden:(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs römisch eins bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden:

a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffe;

b. die Bestimmungen von Punkt FCL.820;

c. im Fall von Hubschraubern die Bestimmungen des Kapitels 8 von Abschnitt J;

d. die Bestimmungen des Kapitels 11 von Abschnitt J.

(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs I bis zum 8. April 2018 nicht anzuwenden:(2a) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die folgenden Bestimmungen des Anhangs römisch eins bis zum 8. April 2018 nicht anzuwenden:

a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;

b. die Bestimmungen des Abschnitts B;

c. die Bestimmungen der Punkte FCL.800, FCL.805 und FCL.815;

d. die Bestimmungen des Kapitels 10 von Abschnitt J.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, bis zum 8. April 2014 von ihnen erteilte nicht JARgemäße Flugzeug- und Hubschrauberlizenzen nicht umzuwandeln.

...

(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs IV bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.(5) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen des Unterabschnitts 3 von Abschnitt B des Anhangs römisch vier bis zum 8. April 2015 nicht anzuwenden.

...

(7) Wendet ein Mitgliedstaat die Bestimmungen der Absätze 1b bis 6 an, ist dies der Kommission und der Agentur mitzuteilen. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."

"ANHANG IV"ANHANG römisch vier

(TEIL-MED)

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

Allgemeines

MED.A.001 Zuständige Behörde

Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde

a) für flugmedizinische Zentren:

(1) ...

(2) ...

b) für flugmedizinische Sachverständige:

(1) die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung des flugmedizinischen Sachverständigen befindet, benannte Behörde;

(2) ...

c) für Ärzte für Allgemeinmedizin die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Allgemeinmedizin seine Tätigkeit anmeldet;

d) für Ärzte für Arbeitsmedizin, die Flugbegleiter auf flugmedizinische Tauglichkeit untersuchen, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Arbeitsmedizin seine Tätigkeit anmeldet.

MED.A.005 Geltungsbereich

Dieser Teil enthält Anforderungen in Bezug auf

a) ...

b) ...

c) die Zulassung von flugmedizinischen Sachverständigen sowie

d) die Qualifikation von Ärzten für Allgemeinmedizin und für Arbeitsmedizin."

"ABSCHNITT D

FLUGMEDIZINISCHE SACHVERSTÄNDIGE, ÄRZTE FÜR ALLGEMEINMEDIZIN, ÄRZTE

FÜR ARBEITSMEDIZIN

UNTERABSCHNITT 1

Flugmedizinische Sachverständige MED.D.001 Rechte

a) Die Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen bestehen in der Ausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 und von Tauglichkeitszeugnissen für LAPL sowie in der Durchführung der betreffenden medizinischen Untersuchungen und Beurteilungen.

b) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger können, sofern sie den Anforderungen gemäß MED.D.015 genügen, eine Ausweitung ihrer Rechte auf die Durchführung medizinischer Untersuchungen für die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 beantragen.

c) Der Umfang der Rechte eines flugmedizinischen Sachverständigen sowie alle damit verbundenen Auflagen sind in der Anerkennung anzugeben.

d) Inhaber einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger dürfen flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat durchführen, in dem ihre Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger erteilt wurde, es sei denn:

(1) der Gaststaat hat ihnen Zugang zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Facharzt gewährt;

(2) sie haben die zuständige Behörde des Gaststaats darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie im Rahmen ihrer Rechte als flugmedizinische Sachverständige beabsichtigen, flugmedizinische Untersuchungen und Beurteilungen durchzuführen und Tauglichkeitszeugnisse auszustellen, und

(3) sie wurden von der zuständigen Behörde des Gaststaats unterwiesen.

MED.D.005 Antragstellung

a) Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.

b) Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:

(1) Angaben zur Person und Geschäftsadresse;

(2) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass sie den Anforderungen gemäß MED.D.010 genügen, einschließlich einer Bescheinigung über den Abschluss eines im Hinblick auf die beantragten Rechte geeigneten flugmedizinischen Lehrgangs;

(3) eine schriftliche Erklärung, dass der flugmedizinische Sachverständige Tauglichkeitszeugnisse auf der Grundlage der Anforderungen dieses Teils ausstellen wird.

c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.

MED.D.010 Anforderungen für die Ausstellung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:

a. über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;

b. einen Grundlehrgang in Flugmedizin absolviert haben;

c. der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie:

(1) über geeignete Einrichtungen, Verfahren, Unterlagen sowie über funktionsfähige Ausrüstung verfügen, die für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen geeignet sind, und

(2) notwendige Verfahren und Voraussetzungen geschaffen haben, um die ärztliche Schweigepflicht zu gewährleisten.

MED.D.015 Anforderungen für die Ausweitung von Rechten

Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger, die ihre Rechte auf die Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1 ausweitet, müssen über eine gültige Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger verfügen und:

a) in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung mindestens 30 Untersuchungen zum Zwecke der Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 durchgeführt haben;

b) einen Aufbaulehrgang in Flugmedizin absolviert haben und

c) eine praktische Ausbildung an einem flugmedizinischen Zentrum oder unter Aufsicht der Genehmigungsbehörde absolviert haben.

MED.D.030 Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger

Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:

a. weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;

b. in den letzten 3 Jahren Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;

c. jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;

d. weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt und

e. seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt."

3.2. Zu Spruchpunkt A). I. "Säumnisbeschwerde"3.2. Zu Spruchpunkt A). römisch eins. "Säumnisbeschwerde"

1. Wie dargestellt ging der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers hiergerichtlich vor der von der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitete Säumnisbeschwerde ein.

In dieser nach Art 132 Abs 3 B-VG iVm §§ 7ff VwGVG erhobenen Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht - durch den BMVIT als belangte Behörde - nach dem besagten aufhebenden Erkenntnis des VwGH behauptet und eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.In dieser nach Artikel 132, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 7 f, f, VwGVG erhobenen Säumnisbeschwerde wird die Verletzung der Entscheidungspflicht - durch den BMVIT als belangte Behörde - nach dem besagten aufhebenden Erkenntnis des VwGH behauptet und eine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Der Beschwerdeführer unterliegt hier dem Rechtsirrtum, dass nun die belangte Behörde wieder zuständig sei, tatsächlich trat nach Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde BMVIT, dessen Berufungsbescheid aufgehoben wurde. Deshalb richtet sich die Säumnisbeschwerde gegen eine unzuständige Behörde, erweist sich damit als unzulässig und ist nach §§ 31 Abs 1 iVm 8 Abs 1 iVm 9 Abs 5 VwGVG iVm Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer unterliegt hier dem Rechtsirrtum, dass nun die belangte Behörde wieder zuständig sei, tatsächlich trat nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der bisherigen Berufungsbehörde BMVIT, dessen Berufungsbescheid aufgehoben wurde. Deshalb richtet sich die Säumnisbeschwerde gegen eine unzuständige Behörde, erweist sich damit als unzulässig und ist nach Paragraphen 31, Absatz eins, in Verbindung mit 8 Absatz eins, in Verbindung mit 9 Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG zurückzuweisen.

Der richtige Rechtsbehelf wäre ein Fristsetzungsantrag (wie er auch später ergriffen wurde) gewesen. Durch diese Zurückweisung kann der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein, hat er ohnedies (nach Manuduktion durch die belangte Behörde) richtigerweise beim Verwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag eingebracht, der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt A). II. "Widerruf"3.3. Zu Spruchpunkt A). römisch zwei. "Widerruf"

(Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)

2.1. Die zuletzt aufrechte Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen war mit XXXX befristet. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen, der dem Beschwerdeführer per Telefax am XXXX und per Einschreiben am XXXX zugestellt wurde.2.1. Die zuletzt aufrechte Autorisierung zum flugmedizinischen Sachverständigen war mit römisch 40 befristet. Diese wurde mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen, der dem Beschwerdeführer per Telefax am römisch 40 und per Einschreiben am römisch 40 zugestellt wurde.

Widerrufen wurde somit ein Zeitraum von wenigen Tagen (wie die belangte Behörde in der Beschwerdeverhandlung vorbringt), was jedoch einer hiergerichtlichen Entscheidung nicht entgegensteht.

Allerdings ist die mit XXXX (!) befristetet Autorisierung nicht nur zwischenzeitig bereits erloschen, sondern war sie dies auch schon zum Zeitpunkt (!) der Einbringung der Berufungsschrift am XXXX, und umso mehr zum Zustellzeitpunkt des aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX.Allerdings ist die mit römisch 40 (!) befristetet Autorisierung nicht nur zwischenzeitig bereits erloschen, sondern war sie dies auch schon zum Zeitpunkt (!) der Einbringung der Berufungsschrift am römisch 40 , und umso mehr zum Zustellzeitpunkt des aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .

In diesem Zusammenhang ist in analoger Anwendung auf die nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGG - zur Gegenstandslosigkeit -hinzuweisen: "Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos."In diesem Zusammenhang ist in analoger Anwendung auf die nachstehende ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 33, VwGG - zur Gegenstandslosigkeit -hinzuweisen: "Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos."

(Vgl für viele zB VwGH vom 29.01.2009, Zl 2006/07/0050; stRsp zurückreichend bis VwGH 13.09.1979, VwSlgNF 9919/A). "Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil auch in einem - nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes - fortgesetzten Verfahren das vom Beschwerdeführer mit der Einbringung Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel infolge der zeitlichen Überholung nicht mehr erreicht werden kann." der (Vgl zB VwGH vom 18.02.2015, Zl 2013/03/0030, mwH, sowie VwGH vom 05.05.2014, Zl 2013/03/0077.)

Der Beschwerdeführer hatte bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der damaligen Berufung (jetzt Beschwerde), zum XXXX, keinen Erledigungsanspruch hinsichtlich des erfolgten Widerrufs und verfügt der Beschwerdeführer somit konsequenterweise auch heute in diesem Punkt über kein rechtliches Schutzbedürfnis, weil die widerrufene Autorisierung, wie dargestellt, spätestens zum XXXX ausgelaufen wäre.Der Beschwerdeführer hatte bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der damaligen Berufung (jetzt Beschwerde), zum römisch 40 , keinen Erledigungsanspruch hinsichtlich des erfolgten Widerrufs und verfügt der Beschwerdeführer somit konsequenterweise auch heute in diesem Punkt über kein rechtliches Schutzbedürfnis, weil die widerrufene Autorisierung, wie dargestellt, spätestens zum römisch 40 ausgelaufen wäre.

2.2. Dasselbe muss für die behördliche Abweisung des Antrags auf Einstellung des Widerrufsverfahrens gelten (ebenso Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides).2.2. Dasselbe muss für die behördliche Abweisung des Antrags auf Einstellung des Widerrufsverfahrens gelten (ebenso Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides).

2.3. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt IV. Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hielt seine Anträge (auch zu diesem Spruchpunkte) aufrecht, vermochte jedoch keine tauglichen Gründe, die für das Weiterbestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes IV. sprechen, anzugeben.2.3. Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunkt römisch vier. Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer hielt seine Anträge (auch zu diesem Spruchpunkte) aufrecht, vermochte jedoch keine tauglichen Gründe, die für das Weiterbestehen eines rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch vier. sprechen, anzugeben.

In diesem Zusammenhang ist, wie bereits in der Beschwerdeverhandlung erfolgt, darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Amtshaftungsansprüche kein rechtliches Interesse an einer Erledigung vermitteln (vgl zB VwGH 16.10.2013, 2012/04/0117; 28.05.2013, 2010/17/0026; 08.08.2008, 2006/09/0097, 22.10.2007, 2006/17/0106).In diesem Zusammenhang ist, wie bereits in der Beschwerdeverhandlung erfolgt, darauf hinzuweisen, dass auf dem Boden der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Amtshaftungsansprüche kein rechtliches Interesse an einer Erledigung vermitteln vergleiche zB VwGH 16.10.2013, 2012/04/0117; 28.05.2013, 2010/17/0026; 08.08.2008, 2006/09/0097, 22.10.2007, 2006/17/0106).

2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 33 VwGG analog iVm Art 132 Abs 1 B-VG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen.2.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, VwGG analog in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren diesbezüglich einzustellen.

3.4. Zu Spruchpunkt A). IV. "Ortsaugenschein am Wohnsitz"3.4. Zu Spruchpunkt A). römisch vier. "Ortsaugenschein am Wohnsitz"

(Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkte römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)

3. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ortaugenschein an seinem Wohnsitz wegen behördlicher Unzuständigkeit zurück, weil ein Wohnsitzarzt mangels Ordination keine flugmedizinischen Untersuchungen am Wohnsitz durchführen dürfte, weshalb sie nicht befugt sei, die flugmedizinische Ausstattung am selbigen zu überprüfen.3. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch zwei. wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ortaugenschein an seinem Wohnsitz wegen behördlicher Unzuständigkeit zurück, weil ein Wohnsitzarzt mangels Ordination keine flugmedizinischen Untersuchungen am Wohnsitz durchführen dürfte, weshalb sie nicht befugt sei, die flugmedizinische Ausstattung am selbigen zu überprüfen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit besagtem aufhebenden Erkenntnis klargestellt, dass ein Wohnsitzarzt (zur damaligen Rechtslage) jedenfalls als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann und die Behörde einem Rechtsirrtum unterlag.

Somit kann sich die befasste Behörde für einen diesbezüglichen Beweisantrag nach § 54 AVG nicht für unzuständig erklären, sondern hätte diesem nachkommen oder ihn als unbegründet abweisen müssen. Da sie sich für diesen unzuständig erklärte, belastete sie ihren Bescheid (in diesem Punkte) mit Rechtswidrigkeit. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit nach § 28 Abs 1, Abs 2, Abs 5 VwGVG iVm §17 VwGVG iVm § 54 AVG iVm § 47 ÄrzteG, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 62/2009, aufzuheben.Somit kann sich die befasste Behörde für einen diesbezüglichen Beweisantrag nach Paragraph 54, AVG nicht für unzuständig erklären, sondern hätte diesem nachkommen oder ihn als unbegründet abweisen müssen. Da sie sich für diesen unzuständig erklärte, belastete sie ihren Bescheid (in diesem Punkte) mit Rechtswidrigkeit. Daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit §17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, AVG in Verbindung mit Paragraph 47, ÄrzteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2009,, aufzuheben.

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht dem zugrundeliegenden Antrag insoweit entsprochen, als es die vom Beschwerdeführer behaupteten und fotodokumentarisch belegten "Ausrüstungsgegenstände" mit dieser Entscheidung als am Wohnsitz vorhanden feststellt.

3.5. Zu Spruchpunkt A). V. "Einholung Gutachten / Einvernahme Beschwerdeführer"3.5. Zu Spruchpunkt A). römisch fünf. "Einholung Gutachten / Einvernahme Beschwerdeführer"

(Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)

4. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt III. wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und seiner Einvernahme (wiederum in dem Rechtsirrtume, dass einem Wohnsitzarzt zur damaligen Rechtslage die Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger nicht offenstehe) mangels Relevanz ab.4. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch drei. wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und seiner Einvernahme (wiederum in dem Rechtsirrtume, dass einem Wohnsitzarzt zur damaligen Rechtslage die Autorisierung als flugmedizinischer Sachverständiger nicht offenstehe) mangels Relevanz ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat, wie erwähnt, klargestellt, dass ein Wohnsitzarzt (zur damaligen Rechtslage) jedenfalls als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.

Schon aus diesem Grunde ist dieser Spruchpunkt aus dem Rechtsbestand nach § 28 Abs 1, Abs 2, Abs 5 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm §§ 51 und 52 Abs 2 AVG iVm § 47 ÄrzteG, BGBl I Nr 169/1998 idF BGBl I Nr 62/2009 wegen Rechtswidrigkeit zu entfernen, kommt es doch gerade bei der hier gegenständlich beantragten Autorisierung auf die (behördlich bestrittene) gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum flugmedizinischen Sachverständigen an.Schon aus diesem Grunde ist dieser Spruchpunkt aus dem Rechtsbestand nach Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 5, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 51 und 52 Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 47, ÄrzteG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2009, wegen Rechtswidrigkeit zu entfernen, kommt es doch gerade bei der hier gegenständlich beantragten Autorisierung auf die (behördlich bestrittene) gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum flugmedizinischen Sachverständigen an.

Im Übrigen hat zwischenzeitig das Bundesverwaltungsgericht in Entsprechung der diesbezüglichen (explizit weiterhin aufrechterhaltenen) Anträge und der damaligen Berufungsschrift ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt, sowie diesen in einer hiergerichtlich abgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung eingehend einvernommen.

3.6. Zu Spruchpunkt A). VI. "Autorisierung im Zeitraum XXXX"3.6. Zu Spruchpunkt A). römisch sechs. "Autorisierung im Zeitraum XXXX"

(Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)(Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)

a) Zum Antragszeitraum und zur Rechtslage

5. Der Beschwerdeführer beantragte explizit, wie dargestellt, eine Verlängerung der Autorisierung seiner flugmedizinischen Stelle "per XXXX". Unabhängig von der anzuwendenden Rechtslage ist diese auf drei Jahre befristet.

5.1. Denn nach MED.D.030 lit a VO wird eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Dauer von höchstens - drei Jahren - ausgestellt, dies gilt für den Fall einer Verlängerung genauso wie für eine Neuausstellung. Und auch nach § 34 Abs 4 LFG idF BGBl I NR 83/2008 ist diese auf 3 Jahre zu befristen; ebensolches bestimmt JAR-FCL 3.090 lit e) 1. Satz der ZLPV 2006 idF BGBl II 71/2009.5.1. Denn nach MED.D.030 Litera a, VO wird eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger für die Dauer von höchstens - drei Jahren - ausgestellt, dies gilt für den Fall einer Verlängerung genauso wie für eine Neuausstellung. Und auch nach Paragraph 34, Absatz 4, LFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, NR 83 aus 2008, ist diese auf 3 Jahre zu befristen; ebensolches bestimmt JAR-FCL 3.090 Litera e,) 1. Satz der ZLPV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 71 aus 2009,.

Somit ist vor dem Hintergrund des MED.D.030 lit a VO, aber auch nach den genannten Fassungen des § 34 LFG und der JAR-FCL 3.090 lit e) - also zur früheren Rechtslage - eine Autorisierung für den Zeitraum XXXX beantragt.Somit ist vor dem Hintergrund des MED.D.030 Litera a, VO, aber auch nach den genannten Fassungen des Paragraph 34, LFG und der JAR-FCL 3.090 Litera e,) - also zur früheren Rechtslage - eine Autorisierung für den Zeitraum römisch 40 beantragt.

5.2. Nach Art 12 Abs 1 VO 1178/2011 trat diese am 28. April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge I bis IV (vorläufig) nicht anzuwenden, nach dessen lit 1b) spätestens am - 8. April 2013 - aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Art 12 Abs 7 verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwenden. (Vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127.)5.2. Nach Artikel 12, Absatz eins, VO 1178 aus 2011, trat diese am 28. April 2012 in Kraft und liefen Vorbehalte der Mitgliedstaaten, die Bestimmung der Anhänge römisch eins bis römisch vier (vorläufig) nicht anzuwenden, nach dessen lit 1b) spätestens am - 8. April 2013 - aus und waren jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nach Artikel 12, Absatz 7, verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat anzuwenden. (Vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127.)

Es kann dahingestellt bleiben und musste nicht erhoben werden, ob es solche Vorbehalte bzw Entscheidungen zur Nichtanwendung der Österreichischen Bundesregierung gab, den der Beschwerdeführer erfüllt sowohl nach der besagten VO als auch nach § 34 Abs 4 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008, iVm § 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 (außer Kraft getreten mit BGBl II Nr 89/2016), iVm deren Anlage 2 JAR-FCL 3.090, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 71/2009, nicht die Voraussetzungen für eine Autorisierung mangels gesundheitlicher Eignung.Es kann dahingestellt bleiben und musste nicht erhoben werden, ob es solche Vorbehalte bzw Entscheidungen zur Nichtanwendung der Österreichischen Bundesregierung gab, den der Beschwerdeführer erfüllt sowohl nach der besagten VO als auch nach Paragraph 34, Absatz 4, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 7, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, (außer Kraft getreten mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 89 aus 2016,), in Verbindung mit deren Anlage 2 JAR-FCL 3.090, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 71 aus 2009,, nicht die Voraussetzungen für eine Autorisierung mangels gesundheitlicher Eignung.

5.3. Da wie gezeigt die besagte VO spätestens mit - 8. April 2013 - unmittelbar und verbindlich anzuwenden war, daher eventuelles gegenstehendes nationales Recht auf Grund des Anwendungsvorrangs verdrängte, ist die von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgezeigte Novellierung des § 34 LFG idF BGBl I Nr 108/2013 (Inkrafttretedatum am 1. Oktober 2013) unbeachtlich. Selbiges gilt für die Novelle der ZLPV 2006 idF BGBl II Nr 89/2016 (Inkrafttretedatum 01. August 2012).5.3. Da wie gezeigt die besagte VO spätestens mit - 8. April 2013 - unmittelbar und verbindlich anzuwenden war, daher eventuelles gegenstehendes nationales Recht auf Grund des Anwendungsvorrangs verdrängte, ist die von dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgezeigte Novellierung des Paragraph 34, LFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2013, (Inkrafttretedatum am 1. Oktober 2013) unbeachtlich. Selbiges gilt für die Novelle der ZLPV 2006 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 89 aus 2016, (Inkrafttretedatum 01. August 2012).

5.4. Nachstehend wird der Antrag auf Autorisierung zuerst nach der VO 1178/2011 geprüft und sodann unter die alte (frühere) Rechtslage subsumiert werden. Da das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe ist, kann dahingestellt bleiben, ab wann die VO 1178/2011 hinsichtlich des beantragten Zeitraums galt. Zuvor ist jedoch noch kurz zur Gegenstandslosigkeit der Beschwer in diesem Punkte auszuführen:5.4. Nachstehend wird der Antrag auf Autorisierung zuerst nach der VO 1178 aus 2011, geprüft und sodann unter die alte (frühere) Rechtslage subsumiert werden. Da das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe ist, kann dahingestellt bleiben, ab wann die VO 1178 aus 2011, hinsichtlich des beantragten Zeitraums galt. Zuvor ist jedoch noch kurz zur Gegenstandslosigkeit der Beschwer in diesem Punkte auszuführen:

b) Gegenstandslosigkeit

6. Das Ende des beantragten Zeitraums mit XXXX liegt schon in der Vergangenheit und war ebenso zum Zustellzeitpunkt (!) der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht am XXXX bereits abgelaufen, sodass sich die Frage stellt(e), inwieweit zwischenzeitig die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist und das Beschwerdeverfahren einzustellen wäre.6. Das Ende des beantragten Zeitraums mit römisch 40 liegt schon in der Vergangenheit und war ebenso zum Zustellzeitpunkt (!) der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 bereits abgelaufen, sodass sich die Frage stellt(e), inwieweit zwischenzeitig die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos geworden ist und das Beschwerdeverfahren einzustellen wäre.

Wie dargestellt wurde dies bereits im Zuge des Parteiengehörs zur und somit vor Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen, als auch nach Erstattung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (und der belangten Behörde) sowie eine allfällige damit verbundene Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG (iVm § 17 VwGVG) hinsichtlich des Antragszeitraums erörtert.Wie dargestellt wurde dies bereits im Zuge des Parteiengehörs zur und somit vor Bestellung der nichtamtlichen Sachverständigen, als auch nach Erstattung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung mit der Rechtsanwältin des Beschwerdeführers (und der belangten Behörde) sowie eine allfällige damit verbundene Antragsänderung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) hinsichtlich des Antragszeitraums erörtert.

Wie erwähnt hielt der Beschwerdeführer dennoch den verfahrenseinleitenden Antrag ohne Änderung aufrecht und vermochte keine tauglichen Gründe für ein Fortbestehen des rechtlichen Interesses an einer Erledigung desselben anzugeben. Soweit ein neuer Antrag auf Autorisierung "ab jetzt" erstmals und additional gestellt wurde, vermag dieser in diesem Zusammenhang kein rechtliches Interesse zu vermitteln, ist er doch unzulässig und das Bundesverwaltungsgericht für diesen nicht zuständig (dazu später).

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit berechtigt, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes I. wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (nochmals zur Erinnerung, das Erledigungsinteresse war bereits bei Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht erloschen).Das Bundesverwaltungsgericht ist somit berechtigt, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes römisch eins. wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (nochmals zur Erinnerung, das Erledigungsinteresse war bereits bei Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an das Bundesverwaltungsgericht erloschen).

Auch scheint es fraglich, inwieweit überhaupt eine Berufsberechtigung für einen abgelaufenen Zeitraum verliehen werden könnte.

7. Da jedoch beide Parteien bis zuletzt trotz beiderseitiger Akzeptanz des Gutachtens der bestellten Sachverständigen die Frage der Befähigung des Beschwerdeführers zum flugmedizinischen Sachverständigen weiterhin unterschiedlich beurteilen, und weitere "luftfahrtrechtliche Rechtsgänge" zwischen beiden Parteien nicht auszuschließen sind, sowie insbesondere die Beschwerde zum verfahrensleitende Antrag nicht berechtigt ist, hat sich das Gericht hinsichtlich der Verfahrensökonomie entschlossen, über die angefochtene Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags abzusprechen und in dieser Frage Rechtssicherheit zu schaffen.

c) Beurteilung nach VO 1178/2011

8. Der verfahrenseinleitende Antrag zielt also auf eine Verlängerung per XXXX ab.8. Der verfahrenseinleitende Antrag zielt also auf eine Verlängerung per römisch 40 ab.

Im Zuge einer "Verlängerung" wird nicht bloß die vorzunehmende Befristung "in die (damalige) Zukunft versetzt"; vielmehr ist - insofern im Einklang mit anderen (luftfahrtrechtlichen) Bewilligungen (wie etwa Außenlandegenehmigungen nach § 9 LFG) - bei Entscheidungen über den Autorisierungsantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligungen (sei es nun über einen erstmaligen Antrag oder einen Folgeantragen) vorliegen. (Vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7.)Im Zuge einer "Verlängerung" wird nicht bloß die vorzunehmende Befristung "in die (damalige) Zukunft versetzt"; vielmehr ist - insofern im Einklang mit anderen (luftfahrtrechtlichen) Bewilligungen (wie etwa Außenlandegenehmigungen nach Paragraph 9, LFG) - bei Entscheidungen über den Autorisierungsantrag zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligungen (sei es nun über einen erstmaligen Antrag oder einen Folgeantragen) vorliegen. (Vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7.)

9. MED.D.030 verlangt nicht nur, dass der Betreffende weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und in die Ärzteliste eingetragen ist (lit a), sondern - neben Absolvierung von Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen (lit b und c) - auch, dass er "weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt" (lit d) und "seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt" (lit e), wobei unter "dieses Teils" der gesamte "Teil MED" genannte Anhang IV zu verstehen ist, wie sich deutlicher auch aus der englischen Fassung, die in Part, Subpart und Section unterteilt, ergibt (vgl VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7).9. MED.D.030 verlangt nicht nur, dass der Betreffende weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und in die Ärzteliste eingetragen ist (Litera a,), sondern - neben Absolvierung von Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen (Litera b und c) - auch, dass er "weiterhin die Bedingungen für die Anerkennung erfüllt" (Litera d,) und "seine Rechte gemäß den Bestimmungen dieses Teils ausübt" (Litera e,), wobei unter "dieses Teils" der gesamte "Teil MED" genannte Anhang römisch vier zu verstehen ist, wie sich deutlicher auch aus der englischen Fassung, die in Part, Subpart und Section unterteilt, ergibt vergleiche VwGH 09.09.2015, Zlen Ra 2015/03/0042-9, 0045-7).

9.1. Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht) zu, den Nachweis der Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen, somit für lit b) und c) erbracht zu haben. Dass der Beschwerdeführer seine Rechte bisher nicht iSd Bestimmungen des Teils MED ausgeübt habe, bringt die befasste Behörde nicht (konkret) vor und sind diesbezügliche Anhaltspunkte für das Gericht nicht eindeutig erkennbar, sodass auch lit e) als erfüllt zu betrachten ist.9.1. Die belangte Behörde gesteht dem Beschwerdeführer (in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht) zu, den Nachweis der Auffrischungsschulungen und flugmedizinischen Untersuchungen, somit für Litera b,) und c) erbracht zu haben. Dass der Beschwerdeführer seine Rechte bisher nicht iSd Bestimmungen des Teils MED ausgeübt habe, bringt die befasste Behörde nicht (konkret) vor und sind diesbezügliche Anhaltspunkte für das Gericht nicht eindeutig erkennbar, sodass auch Litera e,) als erfüllt zu betrachten ist.

9.2. In lit a) leg cit wird explizit und somit getrennt auf zwei sich normalerweise wechselseitig deckende Voraussetzungen abgestellt, nämlich dass der Antragsteller weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt (Satzteil eins) und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist (Satzteil zwei). Der Unionsgesetzgeber scheint darauf abzustellen zu wollen, es könnte auch Konstellationen geben, in denen nur eine der beiden erfüllt ist und diesfalls konsequenterweise eine Verlängerung nicht möglich sein soll, zB trotz Eintragung in die Ärzteliste nicht vorhandene gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes (evtl durch nachträglichen Eintritt eines Krankheitsbildes). Im Übrigen unterscheidet auch § 4 Abs 1 ÄrzteG zwischen den allgemeinen Voraussetzungen (das ist ua die gesundheitliche Eignung nach Abs 2 leg cit) und der zusätzlichen notwendigen Eintragung in die Ärzteliste.9.2. In Litera a,) leg cit wird explizit und somit getrennt auf zwei sich normalerweise wechselseitig deckende Voraussetzungen abgestellt, nämlich dass der Antragsteller weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt (Satzteil eins) und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist (Satzteil zwei). Der Unionsgesetzgeber scheint darauf abzustellen zu wollen, es könnte auch Konstellationen geben, in denen nur eine der beiden erfüllt ist und diesfalls konsequenterweise eine Verlängerung nicht möglich sein soll, zB trotz Eintragung in die Ärzteliste nicht vorhandene gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Arztberufes (evtl durch nachträglichen Eintritt eines Krankheitsbildes). Im Übrigen unterscheidet auch Paragraph 4, Absatz eins, ÄrzteG zwischen den allgemeinen Voraussetzungen (das ist ua die gesundheitliche Eignung nach Absatz 2, leg cit) und der zusätzlichen notwendigen Eintragung in die Ärzteliste.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängig bis zum Ende des vorliegenden Antragszeitraumes als Wohnsitzarzt in die Liste der Ärztekammer eingetragen war. Der VwGH hat klargestellt, dass ein solcher (zur damaligen und hier geprüften Rechtslage) zur gewünschten Autorisierung berechtigt war. Somit ist Satzteil zwei der lit a) jedenfalls verwirklicht.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängig bis zum Ende des vorliegenden Antragszeitraumes als Wohnsitzarzt in die Liste der Ärztekammer eingetragen war. Der VwGH hat klargestellt, dass ein solcher (zur damaligen und hier geprüften Rechtslage) zur gewünschten Autorisierung berechtigt war. Somit ist Satzteil zwei der Litera a,) jedenfalls verwirklicht.

Inwieweit der Beschwerdeführer noch die allgemeinen Voraussetzungen seiner Arzttätigkeit, das sind jene eines Arztes für Allgemeinmedizin, und sohin Satzteil eins lit a) erfüllt, ist zwischen den Parteien strittig.Inwieweit der Beschwerdeführer noch die allgemeinen Voraussetzungen seiner Arzttätigkeit, das sind jene eines Arztes für Allgemeinmedizin, und sohin Satzteil eins Litera a,) erfüllt, ist zwischen den Parteien strittig.

9.3. Der Beschwerdeführer erfüllte somit - jedenfalls - die Anforderungen der lit a) Satzteil zwei, lit b), c) und e) leg cit.9.3. Der Beschwerdeführer erfüllte somit - jedenfalls - die Anforderungen der Litera a,) Satzteil zwei, Litera b,), c) und e) leg cit.

9.4. Zuletzt verlangt lit d) des MED.D.030, dass der Antragsteller weiterhin "die Bedingungen für die Anerkennung" erfüllt, das sind insb jene des MED.D.010 und MED.D.015 der besagten Verordnung. Nach Aktenlage und insbesondere Vorbringen beider Parteien ist hier insbesondere MED.D.010 lit a) und c) näher zu prüfen:9.4. Zuletzt verlangt Litera d,) des MED.D.030, dass der Antragsteller weiterhin "die Bedingungen für die Anerkennung" erfüllt, das sind insb jene des MED.D.010 und MED.D.015 der besagten Verordnung. Nach Aktenlage und insbesondere Vorbringen beider Parteien ist hier insbesondere MED.D.010 Litera a,) und c) näher zu prüfen:

9.4.1. MED.D.010 lit c) verpflichtet zum Nachweis der benötigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände etc. Mit den vorliegenden Feststellungen wurde schon bestimmt, welche medizinischen Gerätschaften und Hilfsmittel sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers spätestens seit XXXX befinden. Ob diese vollzählig und am aktuellen Stand sind, kann einer Autorisierung nicht zwingend entgegenstehen, weil mit Autorisierungsbescheid oder hiergerichtlicher Entscheidung eine Erweiterung und Aktualisierung auf den neuesten technischen Stand über Auflagen angeordnet werden könnte.9.4.1. MED.D.010 Litera c,) verpflichtet zum Nachweis der benötigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände etc. Mit den vorliegenden Feststellungen wurde schon bestimmt, welche medizinischen Gerätschaften und Hilfsmittel sich am Wohnsitz des Beschwerdeführers spätestens seit römisch 40 befinden. Ob diese vollzählig und am aktuellen Stand sind, kann einer Autorisierung nicht zwingend entgegenstehen, weil mit Autorisierungsbescheid oder hiergerichtlicher Entscheidung eine Erweiterung und Aktualisierung auf den neuesten technischen Stand über Auflagen angeordnet werden könnte.

9.4.2. MED.D.010 lit a) hingegen verlangt eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung. Dass eine Ausbildung als Arzt für Allgemeinmedizin eine fachärztliche Ausbildung iSd VO ist und der Beschwerdeführer eine solche abgeschlossen hat, ist genauso wie die Zulassung desselben als Arzt zwischen den Parteien und auch für das Gericht unstrittig. Soweit der Begriff "vollständige Befähigung" als Arzt auf die benötige Ausbildung abzielt, erfüllt diese der Beschwerdeführer unbestritten. Doch wird unter diesem (in der englischen Fassung der VO "fully qualified") auch die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zu verstehen sein. Es kann dem Unionsgesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, diese bei einer Verlängerung der Autorisierung vorauszusetzen, bei einer erstmaligen Autorisierung jedoch nicht. Zudem entspricht es dem Telos der genannten Bestimmungen, nur fertig ausgebildete, zugelassenen Ärzte, die auch über die körperlichen und geistigen Fertigkeiten verfügen, zu autorisieren, immerhin geht es um die Tauglichkeitsprüfung von Piloten (auch Berufspiloten) und damit um die Sicherheit der Luftfahrt.9.4.2. MED.D.010 Litera a,) hingegen verlangt eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung. Dass eine Ausbildung als Arzt für Allgemeinmedizin eine fachärztliche Ausbildung iSd VO ist und der Beschwerdeführer eine solche abgeschlossen hat, ist genauso wie die Zulassung desselben als Arzt zwischen den Parteien und auch für das Gericht unstrittig. Soweit der Begriff "vollständige Befähigung" als Arzt auf die benötige Ausbildung abzielt, erfüllt diese der Beschwerdeführer unbestritten. Doch wird unter diesem (in der englischen Fassung der VO "fully qualified") auch die körperlichen und geistigen Voraussetzungen zu verstehen sein. Es kann dem Unionsgesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, diese bei einer Verlängerung der Autorisierung vorauszusetzen, bei einer erstmaligen Autorisierung jedoch nicht. Zudem entspricht es dem Telos der genannten Bestimmungen, nur fertig ausgebildete, zugelassenen Ärzte, die auch über die körperlichen und geistigen Fertigkeiten verfügen, zu autorisieren, immerhin geht es um die Tauglichkeitsprüfung von Piloten (auch Berufspiloten) und damit um die Sicherheit der Luftfahrt.

Strittig ist somit hier die "vollständige Befähigung" des Beschwerdeführers als Arzt.

9.5. Zusammengefasst ist sohin zu klären, ob der Beschwerdeführer im Antragszeitraum die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit nach MED.D.030 lit a) Satzteil eins VO erfüllte bzw er nach MED.D.010 lit a) VO über eine "vollständige Befähigung" als Arzt verfügte. Beides vermittelt zusammenfassend gesprochen die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf und damit die angestrebte gutachterliche Tätigkeit noch ausüben konnte und weist dies auf § 4 Ärztegesetz (Erfordernisse der Berufsausübung) hin.9.5. Zusammengefasst ist sohin zu klären, ob der Beschwerdeführer im Antragszeitraum die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit nach MED.D.030 Litera a,) Satzteil eins VO erfüllte bzw er nach MED.D.010 Litera a,) VO über eine "vollständige Befähigung" als Arzt verfügte. Beides vermittelt zusammenfassend gesprochen die Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf und damit die angestrebte gutachterliche Tätigkeit noch ausüben konnte und weist dies auf Paragraph 4, Ärztegesetz (Erfordernisse der Berufsausübung) hin.

§ 4 Abs 1 und Abs 2 Ärztegesetz (in der damaligen anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 62/2009) lautete auszugsweise wortwörtlich: "(1)Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, Ärztegesetz (in der damaligen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 62 aus 2009,) lautete auszugsweise wortwörtlich: "(1)

Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als (...) Arzt für Allgemeinmedizin (...) bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie [Hervorhebung BVwG] der Eintragung in die Ärzteliste.Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als (...) Arzt für Allgemeinmedizin (...) bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 32 bis 35, 36, 36 a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie [Hervorhebung BVwG] der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind

1.

2.

3.

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

(...)."

10. Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird (vgl MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges IV VO). (Vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127.)10. Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird vergleiche MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges römisch vier VO). (Vgl VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127.)

Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung - auf dem Boden des § 2 des Ärztegesetzes 1998 - der in Abs 3 dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein (vgl (VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127).Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung - auf dem Boden des Paragraph 2, des Ärztegesetzes 1998 - der in Absatz 3, dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein vergleiche (VwGH 13.10.2015, 2013/03/0127).

Der ganzen Systematik der besagten Verordnung zufolge beinhaltet die (gutachterliche) Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen auch die klinische (körperliche) Untersuchung des Probanden. Dies gilt grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) auch für das Ausstellen der ärztlichen Zeugnisse und insbesondere für ärztlichen Gutachten nach § 2 Abs 3 Ärztegesetz, denn ausweislich § 55 Ärztegesetz - der nach Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 55 Rz 19, auch für die Sorgfaltspflichten bei ärztlichen Gutachten gilt - darf ein Arzt diese nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung (!) ausstellen.Der ganzen Systematik der besagten Verordnung zufolge beinhaltet die (gutachterliche) Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen auch die klinische (körperliche) Untersuchung des Probanden. Dies gilt grundsätzlich (von Ausnahmen abgesehen) auch für das Ausstellen der ärztlichen Zeugnisse und insbesondere für ärztlichen Gutachten nach Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz, denn ausweislich Paragraph 55, Ärztegesetz - der nach Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, Paragraph 55, Rz 19, auch für die Sorgfaltspflichten bei ärztlichen Gutachten gilt - darf ein Arzt diese nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung (!) ausstellen.

Das schlüssige (und auch vom Beschwerdeführer als solches sowie als richtig akzeptierte) hg beauftragten Gutachten beurteilte, wie dargestellt, den Beschwerdeführer wie folgt: "Der Beschwerdeführer ist aus neurologischer Sicht mit Einschränkungen in der Lage, den Beruf eines Allgemeinmediziners auszuüben. Er XXXX"

Der Beschwerdeführer konnte und kann somit alleine ohne Hilfe keine (!) klinischen Untersuchungen, die beider Hände bedürfen, durchführen.

Zu diesen beidhändigen klinischen Untersuchungsmethoden, die dem Beschwerdeführer körperlich nicht mehr möglich sind, zählen beispielsweise auch (wie im Gutachten erwähnt) die Perkussion (das Abklopfen) und die Otoskopie (Betrachtung des Gehörgangs und des Trommelfells), beides zwei Standarduntersuchungsmethoden eines Arztes für Allgemeinmedizin.

Der Beschwerdeführer vermochte zudem nicht der Ansicht entgegenzutreten, dass sich der flugmedizinische Sachverständige bei vorhandenen Gelenksverletzungen des zu untersuchenden Piloten von der Wiederherstellung der freien Gelenksbeweglichkeit zu überzeugen hat, was sich nicht nur auf das Vorzeigen von körperlichen Übungen durch den Probanden beschränkt, sondern der Arzt fallweise am auf einer Liege befindlichen Probanden auch die motorisch freie Beweglichkeit des betroffenen Gelenks zu überprüfen hat. Zu denken ist hier an eine Armverletzung und der Überprüfung, inwieweit der Pilot schmerzfrei wieder alle Schalter im Cockpit über seinen Kopf bedienen kann.

11. Der Beschwerdeführer bringt hingegen im Wesentlichen vor, er würde ein ausführliches Anamnese-Gespräch führen, auf Grund dessen er herausfinde, was er sich noch bringen lassen müsste, zB einen Röntgenbefund des Lungenfacharztes oder ein Blutbild. Somit könne er noch als flugmedizinischer Sachverständiger tätig sein.

Dieses Vorbringen ist insoweit korrekt, als bei Verdachtslage auf ein Krankheitsbild, das zur Abklärung eines Facharztes bedarf, eine konsiliarische Zusammenarbeit mit dem Facharzt indiziert bzw Beibringung der Facharztunterlagen im Wege eines eigenen Behandlungsvertrages zwischen Probanden und dem Facharzt notwendig ist. Denn selbstverständlich ist das Verbot der Fachüberschreitung nach § 31 Ärztegesetz (auch vom Beschwerdeführer) zu beachten. Zudem spricht die Einholung diverser Befunde, die in Laboratorien erstellt werden können, wie eben ein Blutbild, nicht gegen eine Autorisierung.Dieses Vorbringen ist insoweit korrekt, als bei Verdachtslage auf ein Krankheitsbild, das zur Abklärung eines Facharztes bedarf, eine konsiliarische Zusammenarbeit mit dem Facharzt indiziert bzw Beibringung der Facharztunterlagen im Wege eines eigenen Behandlungsvertrages zwischen Probanden und dem Facharzt notwendig ist. Denn selbstverständlich ist das Verbot der Fachüberschreitung nach Paragraph 31, Ärztegesetz (auch vom Beschwerdeführer) zu beachten. Zudem spricht die Einholung diverser Befunde, die in Laboratorien erstellt werden können, wie eben ein Blutbild, nicht gegen eine Autorisierung.

Der Beschwerdeführer übersieht allerdings, dass sich Verdachtslagen auf Krankheitsbilder nicht nur aus dem Anamnesegespräch ergeben können, sondern insbesondere auch durch die klinische Untersuchung bzw im Falle eines Anfangsverdachtes dieser je nach Krankheitsbild auch durch klinische Untersuchung fachkundig abzuklären ist. Zudem sei nochmals das Überprüfen motorischer Beeinträchtigungen genannt.

Dass insbesondere bei Piloten das Ohr in seiner Gesamtheit hinsichtlich Gleichgewichtssinn und Druckanpassung in Ordnung sein muss, ist allgemein und gerichtsbekannt. Der Umstand, dass der beurteilende Arzt und Gutachter keine Otoskopie durchführen kann, ist mehr als bedenklich.

Es ist jedenfalls unzweifelhaft, dass zu einer flugmedizinischen Untersuchung insbesondere auch die körperliche Untersuchung gehört und diese nicht ausschließlich mit einer Hand erfolgen kann.

12. Das Erstatten des Gutachtens selbst ist nach § 2 Abs 3 Ärztegesetz dem zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigten Arzt vorbehalten. So auch nochmals bestätigend VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212.12. Das Erstatten des Gutachtens selbst ist nach Paragraph 2, Absatz 3, Ärztegesetz dem zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigten Arzt vorbehalten. So auch nochmals bestätigend VwGH 20.11.2014, 2012/11/0212.

Soweit der Beschwerdeführer eine Delegation oder Substitution der beidhändigen klinischen Untersuchung anspricht und das Gutachten von einer für diese benötigte fachkundige Assistenz ausgeht, ist auf dem Boden des beauftragten Gutachtens deren faktische Notwendigkeit unzweifelhaft, jedoch abzuklären, ob dies rechtlich zulässig ist:

12.1. Im Rahmen der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß § 2 iVm § 3 Abs 4 Ärztegesetz haben diese nach § 49 Abs 1 Ärztegesetz ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Persönlich heißt, dass der Arzt grundsätzlich selbst tätig werden muss, bzw dass er - berufsrechtlich - nur im Rahmen der Absätze 2 bis 6 leg cit delegieren darf (vgl Zahrl/Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 Rz 7) 1.)12.1. Im Rahmen der den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, Ärztegesetz haben diese nach Paragraph 49, Absatz eins, Ärztegesetz ihren Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben. Persönlich heißt, dass der Arzt grundsätzlich selbst tätig werden muss, bzw dass er - berufsrechtlich - nur im Rahmen der Absätze 2 bis 6 leg cit delegieren darf vergleiche Zahrl/Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, Paragraph 49, Rz 7) 1.)

Damit übereinstimmend ist nach § 3 Abs 1 Ärztegesetz die selbständige (und unselbständige) Ausübung des ärztlichen Berufs ausschließlich den Ärzten vorbehalten. In Kombination mit der inhaltlichen Definition der Medizin in § 2 leg cit ist klar ableitbar, dass Nichtärzten nur dann Medizin ausüben dürfen, wenn dies besondere gesetzliche Vorschriften vorsehen (vgl Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 Rz 8)).Damit übereinstimmend ist nach Paragraph 3, Absatz eins, Ärztegesetz die selbständige (und unselbständige) Ausübung des ärztlichen Berufs ausschließlich den Ärzten vorbehalten. In Kombination mit der inhaltlichen Definition der Medizin in Paragraph 2, leg cit ist klar ableitbar, dass Nichtärzten nur dann Medizin ausüben dürfen, wenn dies besondere gesetzliche Vorschriften vorsehen vergleiche Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, Paragraph 49, Rz 8)).

Die klinische Untersuchung ist dem Arzt vorbehalten:

12.2. Nach § 49 Abs 2 zweiter Satz Ärztegesetz kann sich der Arzt zur Mithilfe Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln. Die dort genannten Hilfspersonen dürfen nur zur untergeordneten Unterstützung bei der ärztlichen Tätigkeit herangezogen werden, sie dürfen jedoch nicht selbständig ärztliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie dazu nicht kraft eigenen Berufsrecht berechtigt sind (vgl Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz, 3. Auflage, § 49 RZ 8). Beispielhaft ist die Unterstützung des Arztes beim Anlegen von Verbänden, die Vorbereitung und Zureichung medizinischer Instrumente, die Bedienung medizinischer Apparate. Die klinische Untersuchung des Patienten, hier Probanden, zählt keinesfalls dazu.12.2. Nach Paragraph 49, Absatz 2, zweiter Satz Ärztegesetz kann sich der Arzt zur Mithilfe Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln. Die dort genannten Hilfspersonen dürfen nur zur untergeordneten Unterstützung bei der ärztlichen Tätigkeit herangezogen werden, sie dürfen jedoch nicht selbständig ärztliche Tätigkeiten durchführen, sofern sie dazu nicht kraft eigenen Berufsrecht berechtigt sind vergleiche Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz, 3. Auflage, Paragraph 49, RZ 8). Beispielhaft ist die Unterstützung des Arztes beim Anlegen von Verbänden, die Vorbereitung und Zureichung medizinischer Instrumente, die Bedienung medizinischer Apparate. Die klinische Untersuchung des Patienten, hier Probanden, zählt keinesfalls dazu.

12.3. Von den Hilfspersonen iSd § 49 Abs 2 leg cit sind die in Abs 3 genannten Gesundheitsberufe zu unterscheiden, die kraft eigen Berufsrechts (und somit höherstehender Ausbildung) bestimmte medizinische Tätigkeiten ausüben dürfen. (So Aigner/Kierein/Kopetzki aaO, übereinstimmend Emberger aaO). Nach § 49 Abs 3 Ärztegesetz kann der Arzt im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.12.3. Von den Hilfspersonen iSd Paragraph 49, Absatz 2, leg cit sind die in Absatz 3, genannten Gesundheitsberufe zu unterscheiden, die kraft eigen Berufsrechts (und somit höherstehender Ausbildung) bestimmte medizinische Tätigkeiten ausüben dürfen. (So Aigner/Kierein/Kopetzki aaO, übereinstimmend Emberger aaO). Nach Paragraph 49, Absatz 3, Ärztegesetz kann der Arzt im Einzelfall an Angehörige anderer Gesundheitsberufe oder in Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen ärztliche Tätigkeiten übertragen, sofern diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufes umfasst sind. Er trägt die Verantwortung für die Anordnung. Die ärztliche Aufsicht entfällt, sofern die Regelungen der entsprechenden Gesundheitsberufe bei der Durchführung übertragener ärztlicher Tätigkeiten keine ärztliche Aufsicht vorsehen.

§ 204 Ärztegesetz zählt folgende Gesetze und Gesundheitsberufe (vgl auch Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 Rz 12) auf: Zahnärztegesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Hebammengesetz, Kardiotechnikergesetz, MTD-Gesetz, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Sanitätergesetz, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz.Paragraph 204, Ärztegesetz zählt folgende Gesetze und Gesundheitsberufe vergleiche auch Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, Paragraph 49, Rz 12) auf: Zahnärztegesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Hebammengesetz, Kardiotechnikergesetz, MTD-Gesetz, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, Sanitätergesetz, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz.

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterscheidet zwischen den gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege, das ist idR die diplomierte Krankenschwester oder diplomierte Krankenpfleger etc. Doch auch diesen Berufsgruppen kommt (auch nicht nach § 15 leg cit) die klinische Untersuchung des Patienten nicht zu.Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz unterscheidet zwischen den gehobenen Diensten für Gesundheits- und Krankenpflege, das ist idR die diplomierte Krankenschwester oder diplomierte Krankenpfleger etc. Doch auch diesen Berufsgruppen kommt (auch nicht nach Paragraph 15, leg cit) die klinische Untersuchung des Patienten nicht zu.

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz kennt als Berufsbilder:

Desinfektionsassistenz, Gipsassistenz, Laborassistenz, Obduktionsassistenz, Operationsassistenz, Ordinationsassistenz, Röntgenassistenz und Medizinische Fachassistenz. Auch diesen kommt eine klinische Untersuchung nicht zu.

Insgesamt vermag § 49 Abs 3 eine Delegation der klinischen Untersuchung nicht zu vermitteln und bleibt diese dem Arzt vorbehalten. Zudem gibt der Beschwerdeführe selbst an, keine Assistenz (gehabt) zu haben. Inwieweit er eine solche ohne XXXX Ordination beschäftigen könnte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.Insgesamt vermag Paragraph 49, Absatz 3, eine Delegation der klinischen Untersuchung nicht zu vermitteln und bleibt diese dem Arzt vorbehalten. Zudem gibt der Beschwerdeführe selbst an, keine Assistenz (gehabt) zu haben. Inwieweit er eine solche ohne römisch 40 Ordination beschäftigen könnte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

12.4. Soweit nach § 49 Abs 2 erster Satz der Arzt seinen Beruf allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben hat, ist damit die konsiliarische Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen, die Überweisung an eine andere Fachrichtung, die Vertretung des Arztes im Krankheitsfalles oä gemeint, nicht jedoch eine Delegation oder gar Substitution (vgl auch Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, § 49 S 210ff).12.4. Soweit nach Paragraph 49, Absatz 2, erster Satz der Arzt seinen Beruf allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben hat, ist damit die konsiliarische Zusammenarbeit verschiedener Fachrichtungen, die Überweisung an eine andere Fachrichtung, die Vertretung des Arztes im Krankheitsfalles oä gemeint, nicht jedoch eine Delegation oder gar Substitution vergleiche auch Emberger in Emberger/Wallner, Ärztegesetz mit Kommentar, Paragraph 49, S 210ff).

12.5. Dies verbietet sich im vorliegenden Falle auch denklogisch. Der Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin könnte - rein abstrakt gesprochen - wegen des Verbots der Fachbeschränkung nur versuchen, die beidhändigen klinischen Untersuchungen an einen andern Arzt für Allgemeinmedizin zu "übertragen". Dieser kann jedoch (ebenso wie ein Facharzt iSd ÄrzteG) mangels flugmedizinischen Sachverstandes hier nicht anstelle des Beschwerdeführers tätig werden, ist doch im Bereich der - flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchung - eine spezielle Ausbildung von Nöten, die auch nachzuweisen ist. Dies schränkt den Kreis auf andere flugmedizinische Sachverständige ein. Damit wird aber das Argument des Beschwerdeführers, er könnte sich für die beidhändigen flugmedizinischen Untersuchungen eines anderen Arztes bedienen, ad absurdem geführt. Wieso sollte der Beschwerdeführer zum flugmedizinischen Sachverständigen autorisiert werden (können), wenn es dann eines zweiten autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen bedürfte, damit der Beschwerdeführer sein Gutachten lege artis erstellen kann.

12.6. Der Beschwerdeführer konnte zum beantragten Zeitraum und kann auch aktuell persönlich keine klinischen Untersuchungen, die beider Hände bedürfen, durchführen. Diese Untersuchungen kann er nicht delegieren bzw substituieren. (Hinsichtlich des von XXXX erstatteten Gutachtens wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.)12.6. Der Beschwerdeführer konnte zum beantragten Zeitraum und kann auch aktuell persönlich keine klinischen Untersuchungen, die beider Hände bedürfen, durchführen. Diese Untersuchungen kann er nicht delegieren bzw substituieren. (Hinsichtlich des von römisch 40 erstatteten Gutachtens wird auf die Beweiswürdigung verwiesen.)

12.7. Erschwerend tritt hinzu, dass nach den Begriffsbestimmungen des MED.A.010 VO 1178/2011 das Wort ""Untersuchung" eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur Krankheitsdiagnose bezeichnet. Somit ist die Perkussion (das Abklopfen) ausdrücklich in der Verordnung erwähnt und wird für einen flugmedizinischen Sachverständigen vorausgesetzt. Dem schlüssigen hg beauftragten Gutachten zufolge konnte der Beschwerdeführer zum damaligen Antragszeitraum und kann er auch heute diese klinische Untersuchungsmethode, das Abklopfen, persönlich nicht mehr durchführen.12.7. Erschwerend tritt hinzu, dass nach den Begriffsbestimmungen des MED.A.010 VO 1178 aus 2011, das Wort ""Untersuchung" eine Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation oder andere Überprüfungsmaßnahme speziell zur Krankheitsdiagnose bezeichnet. Somit ist die Perkussion (das Abklopfen) ausdrücklich in der Verordnung erwähnt und wird für einen flugmedizinischen Sachverständigen vorausgesetzt. Dem schlüssigen hg beauftragten Gutachten zufolge konnte der Beschwerdeführer zum damaligen Antragszeitraum und kann er auch heute diese klinische Untersuchungsmethode, das Abklopfen, persönlich nicht mehr durchführen.

Schon aus diesem Grunde alleine verbietet sich eine Autorisierung des Beschwerdeführers.

12.8. Im Übrigen stimmt das Gutachten mit den Wahrnehmungen des Gerichts in der Beschwerdeverhandlung überein, ist doch der Beschwerdeführer, XXXX.12.8. Im Übrigen stimmt das Gutachten mit den Wahrnehmungen des Gerichts in der Beschwerdeverhandlung überein, ist doch der Beschwerdeführer, römisch 40 .

12.9. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erfüllte der Beschwerdeführer zum beantragten Zeitraum und erfüllt er aktuell nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit nach MED.D.030 lit a) Satzteil eins.12.9. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten erfüllte der Beschwerdeführer zum beantragten Zeitraum und erfüllt er aktuell nicht die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit nach MED.D.030 Litera a,) Satzteil eins.

d) Frühere Rechtslage

13. Wegen des Antrages per XXXX ist auch abzustellen auf die Rechtslage § 34 Abs 4 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl Nr 253/1957 idF BGBl I Nr 83/2008, iVm § 7 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 (außer Kraft getreten mit BGBl II Nr 89/2016), iVm deren Anlage 2 JAR-FCL 3.090, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 71/2009.13. Wegen des Antrages per römisch 40 ist auch abzustellen auf die Rechtslage Paragraph 34, Absatz 4, Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 7, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, (außer Kraft getreten mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 89 aus 2016,), in Verbindung mit deren Anlage 2 JAR-FCL 3.090, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 71 aus 2009,.

Wie dargestellt kommt es auf die nachfolgenden Novellierungen der genannten Normen nicht mehr an, weil diese bereits nach der unmittelbaren und verbindlichen Anwendbarkeit der besagten VO liegen (Anwendungsvorrang der VO!). Nachfolgende Normenangaben unter diesem Punkt "b) Frühere Rechtslage" beziehen sich auf die zuvor genannten Fassungen.

14. § 34 Abs 4 LFG bestimmt die bescheidmäßige Autorisierung und deren Befristung auf 3 Jahre und dass es auf diese keine Rechtsanspruch (!) gibt.14. Paragraph 34, Absatz 4, LFG bestimmt die bescheidmäßige Autorisierung und deren Befristung auf 3 Jahre und dass es auf diese keine Rechtsanspruch (!) gibt.

Schon aus diesem Grunde wäre die Behörde im Zeitpunkt des Erlassens des angefochtenen Bescheides jedenfalls berechtigt gewesen, den verfahrensleitenden Antrag abzuweisen.

§ 7 ZLPV Abs 1 2006 verweist für die Autorisierung und Verlängerung einer flugmedizinischen Stelle (das ist hier der flugmedizinische Sachverständige) auch auf die Bestimmungen der eigenen Anlage 2 (JAR-FCL 3).Paragraph 7, ZLPV Absatz eins, 2006 verweist für die Autorisierung und Verlängerung einer flugmedizinischen Stelle (das ist hier der flugmedizinische Sachverständige) auch auf die Bestimmungen der eigenen Anlage 2 (JAR-FCL 3).

JAR-FCL 3.090 bestimmt zur Autorisierung in der lit a), dass die zuständige Behörde in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (AME) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr 169/1988 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren hat.JAR-FCL 3.090 bestimmt zur Autorisierung in der Litera a,), dass die zuständige Behörde in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (AME) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 169 aus 1988, idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren hat.

JAR-FCL 3.090 lit d) bestimmt, ein AME muss (!) berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben.JAR-FCL 3.090 Litera d,) bestimmt, ein AME muss (!) berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben.

Wie gezeigt, erfüllte der Beschwerdeführe im genannten Antragszeitraum nicht mehr die gesundheitliche Eignung des § 4 Abs 2 Z 4 Ärztegesetz und sohin die Erfordernisse der Berufsausübung.Wie gezeigt, erfüllte der Beschwerdeführe im genannten Antragszeitraum nicht mehr die gesundheitliche Eignung des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, Ärztegesetz und sohin die Erfordernisse der Berufsausübung.

JAR-FCL 3.090 lit d) ist so eindeutig bestimmt, dass sich hier keine Frage mehr nach möglicher Substituierbarkeit oder Delegation stellen kann.JAR-FCL 3.090 Litera d,) ist so eindeutig bestimmt, dass sich hier keine Frage mehr nach möglicher Substituierbarkeit oder Delegation stellen kann.

e) Ergebnis

15. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit unabhängig von der anzuwenden Rechtslage (siehe oben) mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers abzuweisen.15. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit unabhängig von der anzuwenden Rechtslage (siehe oben) mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers abzuweisen.

Diese Entscheidung stützt sich ausdrücklich - nicht - auf die weiteren gutachterlich erhobenen schweren Leiden des Beschwerdeführers aus verschiedensten Fachgebieten (Anm: Wortwahl Gutachten). Durch diese Abweisung kann der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein, wäre das Verfahren in diesem Punkte ohnedies wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen gewesen.Diese Entscheidung stützt sich ausdrücklich - nicht - auf die weiteren gutachterlich erhobenen schweren Leiden des Beschwerdeführers aus verschiedensten Fachgebieten Anmerkung, Wortwahl Gutachten). Durch diese Abweisung kann der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt sein, wäre das Verfahren in diesem Punkte ohnedies wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen gewesen.

3.7. Zu Spruchpunkt A). III. "Autorisierung "ab jetzt"3.7. Zu Spruchpunkt A). römisch drei. "Autorisierung "ab jetzt"

(Kein Bestandteil des angefochtenen Bescheides)

16. Wie zuvor erwähnt, beantragte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung direkt beim Bundesverwaltungsgericht additional und erstmals eine Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" gemäß MED.D.030 der VO 1178/2011. (Ob mit "ab jetzt" genau das Datum der Verhandlung XXXX, in der Zeitraumberechnung "einfacher" der XXXX oder gar das Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung gemeint war, kann dahingestellt bleiben infolge der Unzulässigkeit dieses Antrages).16. Wie zuvor erwähnt, beantragte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung direkt beim Bundesverwaltungsgericht additional und erstmals eine Verlängerung der Autorisierung "ab jetzt" gemäß MED.D.030 der VO 1178 aus 2011,. (Ob mit "ab jetzt" genau das Datum der Verhandlung römisch 40 , in der Zeitraumberechnung "einfacher" der römisch 40 oder gar das Ausfertigungsdatum der vorliegenden Entscheidung gemeint war, kann dahingestellt bleiben infolge der Unzulässigkeit dieses Antrages).

Dies ist, wie vom Beschwerdeführer zugestanden, keine Abänderung des verfahrensleitenden Antrages nach § 13 Abs 8 AVG, die Frage nach einem Aliud stellt sich demnach nicht, vielmehr ist es ein völlig neues, eigenständiges zusätzliches Anbringen, das erstmals sowie direkt an das Bundesverwaltungsgericht - eben additional neben dem bisherigen Antrag auf Verlängerung "per XXXX" - gestellt wurde. (Eine Antragsänderung könnte es schon deswegen nicht sein, weil ein einziger Antrag, wie dargestellt, auf maximal 3 Jahre beschränkt ist.)Dies ist, wie vom Beschwerdeführer zugestanden, keine Abänderung des verfahrensleitenden Antrages nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die Frage nach einem Aliud stellt sich demnach nicht, vielmehr ist es ein völlig neues, eigenständiges zusätzliches Anbringen, das erstmals sowie direkt an das Bundesverwaltungsgericht - eben additional neben dem bisherigen Antrag auf Verlängerung "per XXXX" - gestellt wurde. (Eine Antragsänderung könnte es schon deswegen nicht sein, weil ein einziger Antrag, wie dargestellt, auf maximal 3 Jahre beschränkt ist.)

Es kommt somit im Beschwerdeverfahren zu einer Ausweitung des inhaltlichen Begehrens, wie es nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war und über das der angefochtene Bescheid nicht abspricht.

Demgemäß ist es hiergerichtlich nicht Beschwerdegegenstand, liegt diesem neuen zusätzlichen Antragszeitraum kein angefochtener Bescheid zugrunde und ist dieser schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen (vgl auch Hengsschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 520).Demgemäß ist es hiergerichtlich nicht Beschwerdegegenstand, liegt diesem neuen zusätzlichen Antragszeitraum kein angefochtener Bescheid zugrunde und ist dieser schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Hengsschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage, Rz 520).

Damit übereinstimmend wäre ein solcher (neuer) Antrag auf Autorisierung ausweislich MED.D.005ff VO an die belangte Behörde zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht für diesen jedenfalls unzuständig ist.

Auch aus diesem Grunde kann es keine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages sein, wird doch die Zuständigkeit (!) des Gerichts berührt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2004], § 13 Rz 43.)Auch aus diesem Grunde kann es keine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages sein, wird doch die Zuständigkeit (!) des Gerichts berührt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2004], Paragraph 13, Rz 43.)

Dieser neue zusätzliche Antrag ist somit nach § 31 VwGVG iVm 7 Abs 4 Z 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 8 AVG iVm MED.D.005ff VO 1178/2011 als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wäre dieser ebenfalls mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers iSd § 4 Ärztegesetz (siehe zuvor) abzuweisen.Dieser neue zusätzliche Antrag ist somit nach Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit 7 Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, AVG in Verbindung mit MED.D.005ff VO 1178 aus 2011, als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wäre dieser ebenfalls mangels gesundheitlicher Eignung des Beschwerdeführers iSd Paragraph 4, Ärztegesetz (siehe zuvor) abzuweisen.

4. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

4.1. Die Rechtslage hinsichtlich der Spruchpunkte A. I bis A. V. ist eindeutig, waren hier doch im Wesentlichen nur verfahrensrechtliche Fragen auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH zu beantworten (vgl die dort genannten Entscheidungen).4.1. Die Rechtslage hinsichtlich der Spruchpunkte A. römisch eins bis A. römisch fünf. ist eindeutig, waren hier doch im Wesentlichen nur verfahrensrechtliche Fragen auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH zu beantworten vergleiche die dort genannten Entscheidungen).

4.2. Zum Spruchpunkt A. VI. (Autorisierung) im beantragten vergangenen Zeitraum:4.2. Zum Spruchpunkt A. römisch sechs. (Autorisierung) im beantragten vergangenen Zeitraum:

Hier war maßgeblich und überwiegend die Sachverhaltsebene ausschlaggebend, nämlich allgemein der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers, und im Speziellen, inwieweit er noch klinische Untersuchungen, die beider Hände bedürfen, durchführen kann.

Die zu klärende Rechtsfrage war, ob der Beschwerdeführer auf dem Boden der gutachterlich festgestellten körperlichen Einschränkungen noch die gesundheitliche Eignung für seinen Beruf iSd § 4 Ärztegesetz aufweist und damit nach der dargestellten früheren und aktuellen Rechtslage als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.Die zu klärende Rechtsfrage war, ob der Beschwerdeführer auf dem Boden der gutachterlich festgestellten körperlichen Einschränkungen noch die gesundheitliche Eignung für seinen Beruf iSd Paragraph 4, Ärztegesetz aufweist und damit nach der dargestellten früheren und aktuellen Rechtslage als flugmedizinischer Sachverständiger autorisiert werden kann.

Es ist rechtlich unzweifelhaft, dass die klinische Untersuchung eine höchstpersönliche Aufgabe des Arztes ist, und somit die Rechtslage eindeutig.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4.3. Die Revision ist demnach auch in diesem Spruchpunkte nicht zulässig.

Schlagworte

Antragszeitraum, Augenschein, Austro Control, Behebung der
Entscheidung, Behinderung, Berufsausübung, Einstellung,
Entscheidungspflicht, flugmedizinische Tauglichkeit,
Gegenstandslosigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung,
gesundheitliche Eignung, Gutachten, mündliche Verhandlung, Pflege,
rechtliches Interesse, Rechtsschutzinteresse,
Sachverständigengutachten, Sachverständiger, Säumnisbeschwerde,
Tauglichkeit, Verfahrenseinstellung, Verlängerung, Verletzung der
Entscheidungspflicht, Widerruf der Zulassung, Widerrufsentscheidung,
Widerrufsgrund, Widerrufsverfahren, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2116638.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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