Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
32011R1178 FlugpersonalV Zivilluftfahrt AnhangIV AbschnittD MED.D.001;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. C S in S, vertreten durch Mag. Elisabeth Kempl, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Margaretenstraße 22/12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19. September 2013, Zl BMVIT-53.629/0001-IV/L2/2013, betreffend Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt
1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Zivilluftfahrt GmbH vom 23. Mai 2012 gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 34 des Luftfahrgesetzes, BGBl Nr 253/1957 idgF (LFG), sowie der Anlage 2.3.09. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl II Nr 205/2006 idgF (ZLPV 2006), und Anhang IV MED.D.030 (Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger) der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Zivilluftfahrt GmbH vom 23. Mai 2012 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, des Luftfahrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 253 aus 1957, idgF (LFG), sowie der Anlage 2.3.09. der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, idgF (ZLPV 2006), und Anhang römisch vier MED.D.030 (Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger) der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
1.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 25. November 2011 einen Antrag auf neuerliche Autorisierung - nachdem seine bestehende Autorisierung mit 31. Mai 2012 ablaufen würde - als flugmedizinischer Sachverständiger gestellt.
Erstinstanzlich sei dieser Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2012 abgewiesen und zudem die zu diesem Zeitpunkt bestehende Autorisierung des Antragstellers als flugmedizinischer Sachverständiger widerrufen worden. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in seiner Ordination und auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf seine körperliche Eignung zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen seien zurück- bzw abgewiesen worden. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einstellung des Widerrufsverfahrens nach § 34 Abs 6 LFG sei abgewiesen worden. Der Erstbescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die beschwerdeführende Partei die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Ärztegesetz 1998 für ihre Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger mangels gemeldeter Ordination nicht mehr erfülle. Ferner sei ins Treffen geführt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger (Meldung allfälliger standesrechtlicher Veränderungen, neue Adresse der flugmedizinischen Stelle) nicht nachgekommen und dass die für seine Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben sei.Erstinstanzlich sei dieser Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2012 abgewiesen und zudem die zu diesem Zeitpunkt bestehende Autorisierung des Antragstellers als flugmedizinischer Sachverständiger widerrufen worden. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Ortsaugenscheines in seiner Ordination und auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf seine körperliche Eignung zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen seien zurück- bzw abgewiesen worden. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Einstellung des Widerrufsverfahrens nach Paragraph 34, Absatz 6, LFG sei abgewiesen worden. Der Erstbescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass die beschwerdeführende Partei die berufsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Ärztegesetz 1998 für ihre Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger mangels gemeldeter Ordination nicht mehr erfülle. Ferner sei ins Treffen geführt worden, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger (Meldung allfälliger standesrechtlicher Veränderungen, neue Adresse der flugmedizinischen Stelle) nicht nachgekommen und dass die für seine Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben sei.
Zu den Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf § 34 Abs 4 bis 6 LFG und hielt fest, dass gemäß Anlage 2 zur ZLVP 2006 JAR-FCL 3.090 flugmedizinische Sachverständige berechtigt sein müssen, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl Nr 169/1998, auszuüben.Zu den Rechtsgrundlagen verwies die belangte Behörde auf Paragraph 34, Absatz 4, bis 6 LFG und hielt fest, dass gemäß Anlage 2 zur ZLVP 2006 JAR-FCL 3.090 flugmedizinische Sachverständige berechtigt sein müssen, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Nr 169 aus 1998,, auszuüben.
Nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr 1178/2011, MED.D.010 lit a, müsse ein flugmedizinischer Sachverständiger über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt verfügen. Nach Anhang IV MED.D.030 lit a der genannten Verordnung müsse der flugmedizinische Sachverständige für eine Verlängerung seiner Anerkennung weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllen und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen sein.Nach Anhang römisch vier der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011,, MED.D.010 Litera a,, müsse ein flugmedizinischer Sachverständiger über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt verfügen. Nach Anhang römisch vier MED.D.030 Litera a, der genannten Verordnung müsse der flugmedizinische Sachverständige für eine Verlängerung seiner Anerkennung weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllen und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen sein.
Nach § 45 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998 habe der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtige, anlässlich der Anmeldung bei der österreichischen Ärztekammer (§ 27 des Ärztegesetzes 1998) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz sei der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befinde, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine berufliche Tätigkeit ausübe. Gemäß § 45 Abs 4 des Ärztegesetzes 1998 sei die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufs ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) verboten. Nach § 47 Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 hätten zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs 2 leg cit) erforderten noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 45 leg cit) ausgeübt würden, der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspreche der Wohnadresse nach § 27 Abs 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs 10, 29 Abs 2, 63, 68 Abs 4 Z 1 und 145 Abs 1 Z 3 des Ärztegesetzes 1998.Nach Paragraph 45, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 habe der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtige, anlässlich der Anmeldung bei der österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Absatz 3,) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz sei der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befinde, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt oder Facharzt seine berufliche Tätigkeit ausübe. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, des Ärztegesetzes 1998 sei die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufs ohne bestimmten Berufssitz (Wanderpraxis) verboten. Nach Paragraph 47, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 hätten zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigten, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2, leg cit) erforderten noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 45, leg cit) ausgeübt würden, der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspreche der Wohnadresse nach Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz gemäß Paragraphen 27, Absatz 10, 29, Absatz 2, 63, 68, Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3, des Ärztegesetzes 1998.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in die Ärzteliste bei der Ärztekammer für Niederösterreich seit 8. März 2011 als Wohnsitzarzt (unter einer näher genannten Wohnadresse) gemeldet sei. Gleichzeitig mit seiner Meldung als Wohnsitzarzt habe der Beschwerdeführer der Ärztekammer Niederösterreich mitgeteilt, dass er seine bisherige - als flugmedizinische Stelle fungierende - Ordination unter einer näher genannten Adresse geschlossen habe. Diese maßgebliche, schon von der Erstbehörde vorgenommene Feststellung werde in ihrem wesentlichen Kern von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.
Aus § 47 des Ärztegesetzes 1998 gehe eindeutig hervor, dass der Arzt an einem Wohnsitz Tätigkeiten durchführen dürfe, welche keine Ordinationsstätte erfordern würden. Als ärztliche Tätigkeit, für die keine Ordination erforderlich sei, erscheine beispielsweise etwa die Erstellung schriftlicher medizinischer Gutachten als denkbar. Die in den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (LFG, ZLPV 2006 Verordnung (EU) Nr 1178/2011) geregelten Verpflichtungen eines flugmedizinischen Sachverständigen gingen jedoch jedenfalls über eine reine wohnsitzärztliche Tätigkeit iSd § 47 des Ärztegesetzes hinaus. So normiere etwa § 34 Abs 1 LFG explizit, dass jeder Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eine Untersuchung des Piloten durch den Flugmediziner vorauszugehen habe. Die nunmehr gleichfalls anzuwendende Verordnung (EU) Nr 1178/2011 enthalte eine idente Verpflichtung des flugmedizinischen Sachverständigen zur Untersuchung von Piloten vor Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Die Ärztekammer für Niederösterreich habe in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2012 zutreffend festgehalten, dass die Untersuchung von Probanden (also auch von Piloten, welche die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses beantragten) zwingend die Errichtung einer Ordinationsstätte erfordere und nicht im Rahmen einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit ausgeübt werden dürfe. Vor diesem Hintergrund sei die Ausübung einer Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger ohne Meldung einer Ordinationsstätte nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 nicht zulässig. Den Berufungsausführungen, wonach diese Schlussfolgerung lediglich aus "berufs- bzw standesrechtlicher Sicht" von Bedeutung sei und keinen Rückschluss auf die Zulässigkeit einer Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger zulasse, sei entschieden zu widersprechen. Im Gegensatz dazu sei für die belangte Behörde immer der Gesamttatbestand der geltenden Rechtsnormen (gegebenenfalls als Vorfrage, vgl § 38 AVG) zu beachten. Somit dürfe die zuständige Luftfahrtbehörde nicht unbeachtet lassen, dass im vorliegenden Fall eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger notwendigerweise einen Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen des Ärztegesetzes 1998 mit sich bringen würde.Aus Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998 gehe eindeutig hervor, dass der Arzt an einem Wohnsitz Tätigkeiten durchführen dürfe, welche keine Ordinationsstätte erfordern würden. Als ärztliche Tätigkeit, für die keine Ordination erforderlich sei, erscheine beispielsweise etwa die Erstellung schriftlicher medizinischer Gutachten als denkbar. Die in den einschlägigen luftfahrtrechtlichen Bestimmungen (LFG, ZLPV 2006 Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011,) geregelten Verpflichtungen eines flugmedizinischen Sachverständigen gingen jedoch jedenfalls über eine reine wohnsitzärztliche Tätigkeit iSd Paragraph 47, des Ärztegesetzes hinaus. So normiere etwa Paragraph 34, Absatz eins, LFG explizit, dass jeder Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses eine Untersuchung des Piloten durch den Flugmediziner vorauszugehen habe. Die nunmehr gleichfalls anzuwendende Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, enthalte eine idente Verpflichtung des flugmedizinischen Sachverständigen zur Untersuchung von Piloten vor Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses. Die Ärztekammer für Niederösterreich habe in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2012 zutreffend festgehalten, dass die Untersuchung von Probanden (also auch von Piloten, welche die Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses beantragten) zwingend die Errichtung einer Ordinationsstätte erfordere und nicht im Rahmen einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit ausgeübt werden dürfe. Vor diesem Hintergrund sei die Ausübung einer Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger ohne Meldung einer Ordinationsstätte nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 nicht zulässig. Den Berufungsausführungen, wonach diese Schlussfolgerung lediglich aus "berufs- bzw standesrechtlicher Sicht" von Bedeutung sei und keinen Rückschluss auf die Zulässigkeit einer Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger zulasse, sei entschieden zu widersprechen. Im Gegensatz dazu sei für die belangte Behörde immer der Gesamttatbestand der geltenden Rechtsnormen (gegebenenfalls als Vorfrage, vergleiche , Paragraph 38, AVG) zu beachten. Somit dürfe die zuständige Luftfahrtbehörde nicht unbeachtet lassen, dass im vorliegenden Fall eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als flugmedizinischer Sachverständiger notwendigerweise einen Verstoß gegen die gesetzlichen Verpflichtungen des Ärztegesetzes 1998 mit sich bringen würde.
Die im vorliegenden Fall notwendige Gesamtschau sowohl auf die anzuwendenden luftfahrtrechtlichen als auch auf die ärzterechtlichen Vorschriften werde auch in den einschlägigen Bestimmungen des Luftfahrtrechts reflektiert, welche sich entweder explizit auf das Ärztegesetz 1998 bezögen (vgl Anlage 2 zur ZLPV 2006 Punkt 3.090) oder im Fall der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 die Beachtung der einschlägigen nationalen Bestimmungen ärzterechtlicher Natur erforderten (vgl Anhang IV MED.D.030 lit a).Die im vorliegenden Fall notwendige Gesamtschau sowohl auf die anzuwendenden luftfahrtrechtlichen als auch auf die ärzterechtlichen Vorschriften werde auch in den einschlägigen Bestimmungen des Luftfahrtrechts reflektiert, welche sich entweder explizit auf das Ärztegesetz 1998 bezögen vergleiche , Anlage 2 zur ZLPV 2006 Punkt 3.090) oder im Fall der Verordnung (EU) Nr 1178 aus 2011, die Beachtung der einschlägigen nationalen Bestimmungen ärzterechtlicher Natur erforderten vergleiche , Anhang römisch vier MED.D.030 Litera a,).
Im Lichte dieser materiell-rechtlichen Beurteilung sei der geforderte Ortsaugenschein am Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Auch eine Feststellung, dass die gemäß der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen erforderliche Ausstattung vorliege, hätte nichts an der Tatsache geändert, dass der Beschwerdeführer mangels gemeldeter Ordination nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes nicht zur Untersuchung von Probanden und damit zur Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger berechtigt wäre.
Zu der im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung ausführlich behandelten Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zur Ausübung der Tätigkeit als Flugmediziner sei festzuhalten, dass nach Auffassung der belangten Berufungsbehörde für eine eindeutige Klärung der Angelegenheit ein zusätzliches medizinisches Gutachten erforderlich wäre. Da angesichts des bisher Gesagten ein derartiges Gutachten aber keine Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis hätte, habe die Einholung eines solchen Gutachtens zu unterbleiben. Gleiches gelte für die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine allenfalls unterbliebene Meldung an die Erstbehörde seine Verpflichtungen als flugmedizinischer Sachverständiger verletzt habe.
2. Dagegen richtet sich die vorliegende (beim Verwaltungsgerichtshof am 31. Oktober 2013 eingetroffene) Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begehrt wurde ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden möge.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1.1. § 34 des Luftfahrtgesetzes - LFG in seiner für den bekämpften Bescheid maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 108/2013 lautete: 1.1. Paragraph 34, des Luftfahrtgesetzes - LFG in seiner für den bekämpften Bescheid maßgeblichen Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2013, lautete:
"Flugmedizinische Stellen § 34. (1) Der Ausstellung eines "Flugmedizinische Stellen Paragraph 34, (1) Der Ausstellung eines
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Absatz 2,) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde zu übermitteln, sofern nicht durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit Fälle bestimmt werden, in denen die Übermittlung eines Berichtes unterbleiben kann. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in Paragraph 33, Absatz 4, genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß Paragraph 41, gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.
1. die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,
2. die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und
3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.
1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder
2. die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt."
1.2. § 34 LFG lautet - der Vollständigkeit halber - in seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl I Nr 108/2013: 1.2. Paragraph 34, LFG lautet - der Vollständigkeit halber - in seiner nach Erlassung des angefochtenen Bescheides mit 1. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung der Novelle BGBl I Nr 108/2013:
"Flugmedizinische Stellen
§ 34. (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 311 vom 25.11.2011 S. 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zertifizierte flugmedizinische Zentren.Paragraph 34, (1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer flugmedizinischen Stelle vorauszugehen. Als flugmedizinische Stellen gelten dabei gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 25.11.2011 Seite 1, anerkannte flugmedizinische Sachverständige und gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zertifizierte flugmedizinische Zentren.
1. die Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und zur Ausstellung von flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissen und
2. die von der flugmedizinischen Stelle einzuhaltenden Verpflichtungen und
3. die Voraussetzungen für einen Widerruf der Befugnisse einer flugmedizinischen Stelle.
2. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl II Nr 205/2006 idF BGBl II Nr 160/2012 (ZLPV 2006), lauten: 2. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 160 aus 2012, (ZLPV 2006), lauten:
"I. ALLGEMEINER TEIL
...
Unionsrechtliche Bestimmungen
§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, ABl. Nr. L 315 vom 18.11.2003 S. 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und § 39 LFG und den §§ 13 ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.Paragraph eins a, (1) Soweit Bestimmungen in Bezug auf Zivilluftfahrer und sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592 aus 2002, und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003,, Amtsblatt Nummer L 315 vom 18.11.2003 Seite 1, der Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,, der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, und in anderen unionsrechtlichen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Bestimmungen über die Prüfungskommissionen gemäß Paragraph 37, Absatz eins und 3, Paragraph 38 und Paragraph 39, LFG und den Paragraphen 13, ff sind in Bezug auf freigabeberechtigtes Personal sinngemäß anzuwenden.
...
...
...
Anlage 2
Bestimmungen betreffend die Tauglichkeit (JAR-FCL 3)
...
JAR-FCL 3.090 Autorisierter flugmedizinischer Sachverständiger (AME)
(a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind ... (a) Autorisierung. Die zuständige Behörde hat in ausreichender Anzahl flugmedizinische Sachverständige (Authorised Medical Examiners/AMEs) innerhalb Österreichs, die berechtigt sind den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, idgF auszuüben, durch schriftlichen Bescheid zu autorisieren. Ärzte, die in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat ansässig sind ...
(b) Anzahl und Verteilung der autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen. ...
(c) Zugang zu den flugmedizinischen Daten. ... (d) Ausbildung. Ein AME muss berechtigt sein, den ärztlichen
Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben und hat eine Ausbildung im Bereich der Flugmedizin im Sinne der folgenden Bestimmungen nachzuweisen. Für eine Autorisierung von flugmedizinischen Sachverständigen für flugmedizinische Untersuchungen für Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 1 sind jedenfalls praktische Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf die Bedingungen, unter denen Inhaber von Lizenzen ihre Berechtigungen ausüben, erforderlich.
...
...
mit einem schriftlichen, auf drei Jahre zu befristenden Bescheid zu autorisieren. Die zuständige Behörde hat in diesem Bescheid festzulegen, ob sich die Befugnisse des flugmedizinischen Sachverständigen zur flugmedizinischen Untersuchung und Beurteilung von Piloten in Bezug auf Tauglichkeitszeugnisse der Klasse 2 beschränken. Für eine neuerliche Autorisierung hat der flugmedizinische Sachverständige der zuständigen Behörde mindestens 20 durchgeführte flugmedizinische Untersuchungen während der vergangenen drei Jahre sowie die Absolvierung der Auffrischungsausbildung in Flugmedizin nachzuweisen.
(f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß § 34 Abs. 6 LFG zu widerrufen. (f) Durchsetzung. Die Autorisierung eines AME ist gegebenenfalls gemäß Paragraph 34, Absatz 6, LFG zu widerrufen.
(g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß § 9 ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß § 7 Abs. 2 als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d) (1) und (2)." (g) Übergangsbestimmung. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, als flugmedizinische Sachverständige auch ohne vollständige Erfüllung der Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 3.090(d) (1) und (2)."
3. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr 168/1998 idF BGBl I Nr 81/2013, lauten: 3. Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 168 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2013,, lauten:
"Der Beruf des Arztes
§ 2. (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen. Paragraph 2, (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
1. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Mißbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind;
2. die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; 2. die Beurteilung von in Ziffer eins, angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel;
"§ 3. (1) Die selbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich Ärzten für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzten sowie Fachärzten vorbehalten.
1. im Rahmen des Turnus in dem betreffenden Sonderfach hinreichend ausgebildet worden sind, und
2. über die für ein vorübergehendes Tätigwerden ohne Aufsicht entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
wobei ein gleichzeitiges Tätigwerden für mehr als eine Abteilung oder Organisationseinheit unzulässig ist.
"Ärzteliste und Eintragungsverfahren
§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:Paragraph 27, (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
...
2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
zu erbringen. ...
1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), spätestens innerhalb von vier Monaten, und 1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Paragraph 5 a,), spätestens innerhalb von vier Monaten, und
2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden.
Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 6 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Absatz 6, einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.
"§ 29. (1) Der Österreichischen Ärztekammer sind vom Arzt im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern binnen einer Woche ferner folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
..."
"Selbständige Berufsausübung
§ 31. (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Paragraph 31, (1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
..."
"Berufssitz
§ 45. (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den §§ 32, 33, 34 letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.Paragraph 45, (1) Jeder Arzt, mit Ausnahme der Ärzte gemäß den Paragraphen 32, 33, 34, letzter Satz und 35, hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes das Recht, seinen Beruf im ganzen Bundesgebiet auszuüben.
"Dienstort
§ 46. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben." Paragraph 46, Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (Paragraph 31,), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) seinen Dienstort bekanntzugeben."
"Wohnsitzarzt
§ 47. (1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (§ 45 Abs. 2) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (§ 46) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß § 27 Abs. 1 sowie dem Wohnsitz gemäß §§ 27 Abs. 10, 29 Abs. 2, 63, 68 Abs. 4 Z 1 und 145 Abs. 1 Z 3.Paragraph 47, (1) Zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte, die ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrende ärztliche Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte (Paragraph 45, Absatz 2,) erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis (Paragraph 46,) ausgeübt werden, haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeiten, unverzüglich bekannt zu geben. Dieser Ort entspricht der Wohnadresse gemäß Paragraph 27, Absatz eins, sowie dem Wohnsitz gemäß Paragraphen 27, Absatz 10, 29, Absatz 2, 63, 68, Absatz 4, Ziffer eins und 145 Absatz eins, Ziffer 3,
4. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl L 311 vom 25. November 2011, idF der Verordnung (EU) Nr 290/2012 der Kommission vom 30. März 2012, ABl L 100 vom 5. April 2012, S 1, lauten: 4. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 178 aus 2011, der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr 216 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 311 vom 25. November 2011, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr 290 aus 2012, der Kommission vom 30. März 2012, Amtsblatt , L 100 vom 5. April 2012, S 1, lauten:
"Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Einzelbestimmungen fest für
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Luftfahrzeuge mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffe;
a. die Bestimmungen zu Pilotenlizenzen für Segelflugzeuge und Ballone;
...
...
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und
gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat."
"ANHANG IV"ANHANG römisch vier
(TEIL-MED)
ABSCHNITT A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT 1
Allgemeines
MED.A.001 Zuständige Behörde
Im Sinne dieses Teils gilt als zuständige Behörde
a) für flugmedizinische Zentren:
b) für flugmedizinische Sachverständige:
c) für Ärzte für Allgemeinmedizin die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Allgemeinmedizin seine Tätigkeit anmeldet;
d) für Ärzte für Arbeitsmedizin, die Flugbegleiter auf flugmedizinische Tauglichkeit untersuchen, die von dem Mitgliedstaat benannte Behörde, bei der der Arzt für Arbeitsmedizin seine Tätigkeit anmeldet.
MED.A.005 Geltungsbereich
Dieser Teil enthält Anforderungen in Bezug auf
a) die Ausstellung, die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung des Tauglichkeitszeugnisses, das zur Ausübung der mit einer Pilotenlizenz verbundenen Rechte oder zur Ausübung der Rechte eines Flugschülers erforderlich ist;
MED.D.005 Antragstellung
a) Anträge für den Erwerb einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger sind in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Art zu stellen.
b) Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger müssen der zuständigen Behörde Folgendes vorlegen:
c) Führen flugmedizinische Sachverständige flugmedizinische Untersuchungen an mehreren Orten durch, müssen sie der zuständigen Behörde alle relevanten Informationen über die einzelnen Untersuchungsorte bereitstellen.
MED.D.010 Anforderungen für die Ausstellung einer Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger
Bewerber um eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger mit Berechtigung zur Erstausstellung, Verlängerung und Erneuerung von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 2 müssen:
a. über eine vollständige Befähigung und Approbation als Arzt sowie über eine Bescheinigung über den Abschluss der fachärztlichen Ausbildung verfügen;
MED.D.015 Anforderungen für die Ausweitung von Rechten
...
MED.D.020 Lehrgänge in Flugmedizin
...
MED.D.025 Änderungen der Anerkennung als flugmedizinischer
Sachverständiger
a) Flugmedizinische Sachverständige müssen der zuständigen Behörde folgende Änderungen mitteilen, die sich auf ihre Anerkennung auswirken könnten:
b) Das Versäumnis, die zuständige Behörde zu informieren, führt zur Aussetzung oder zum Widerruf der mit der Anerkennung verbundenen Rechte, entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde, die die Anerkennung aussetzt oder widerruft.
MED.D.030 Gültigkeit der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger
Eine Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger wird für eine Dauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Sie wird verlängert, sofern der Inhaber:
a. weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung seiner Arzttätigkeit erfüllt und weiterhin gemäß nationalem Recht als Arzt eingetragen ist;
b. in den letzten 3 Jahren Auffrischungsschulung in Flugmedizin absolviert hat;
c. jedes Jahr mindestens 10 flugmedizinische Untersuchungen durchgeführt hat;
3.1. Bei einem Wohnsitzarzt handelt es sich auf dem Boden des § 47 Abs 1 erster Satz des Ärztegesetzes 1998 zweifellos um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen (vgl dazu näher § 27 des Ärztegesetzes 1998, insbesondere § 27 Abs 1 und Abs 9 leg cit). 3.1. Bei einem Wohnsitzarzt handelt es sich auf dem Boden des Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz des Ärztegesetzes 1998 zweifellos um einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt. Mit der Eintragung in die Ärzteliste seitens der Österreichischen Ärztekammer ist auch für Wohnsitzärzte die Voraussetzung für die Ausübung des Arztberufes geschaffen vergleiche , dazu näher Paragraph 27, des Ärztegesetzes 1998, insbesondere Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 9, leg cit).
Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte iSd § 45 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd § 46 leg cit ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in § 47 Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet.Diese Position steht den Ärzten aber nur offen, wenn sie ausschließlich solche regelmäßig wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigen, die weder eine Ordinationsstätte iSd Paragraph 45, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998 erfordern, noch in einem Anstellungsverhältnis iSd Paragraph 46, leg cit ausgeübt werden. Wohnsitzärzte haben der Österreichischen Ärztekammer zusätzlich zu diesen beabsichtigten Tätigkeiten den Wohnsitz, sollte ein solcher im Bundesgebiet nicht gegeben sein, den Ort dieser Tätigkeit unverzüglich bekannt zu geben, wobei sich in Paragraph 47, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 diesbezüglich eine nähere Regelung betreffend der Wohnadresse bzw den Wohnsitz im Sinne verschiedener Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 findet.
§ 45 Abs 2 leg cit sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt. Paragraph 45, Absatz 2, leg cit sieht demgegenüber als Berufssitz eines Arztes für Allgemeinmedizin, eines approbierten Arztes oder eines Facharztes grundsätzlich den Ort vor, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der oder von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, der approbierte Arzt oder der Facharzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt.
3.2. Den Gesetzesmaterialien zur maßgeblichen Ärztegesetznovelle aus dem Jahr 1987 (BGBl Nr 314/1987) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläuferbestimmung des § 47 des Ärztegesetzes 1998, dem § 20a des Ärztegesetzes 1984, lässt sich entnehmen, dass als Wohnsitzärzte solche in Betracht kommen, "die Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (Erstellung von Gutachten, Vertretertätigkeit, Notdienst usw." (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 17). Als Wohnsitzärzte kommen damit beispielsweise Ärzte in Betracht, die ausschließlich als Gutachter oder als Praxisvertreter tätig werden, auch eine Tätigkeit als Schularzt bzw als Betriebsarzt kommt in Frage (RV 137 BlgNR XVII. GP, S 22f). 3.2. Den Gesetzesmaterialien zur maßgeblichen Ärztegesetznovelle aus dem Jahr 1987 Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1987,) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorläuferbestimmung des Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998, dem Paragraph 20 a, des Ärztegesetzes 1984, lässt sich entnehmen, dass als Wohnsitzärzte solche in Betracht kommen, "die Tätigkeiten ausüben, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden (Erstellung von Gutachten, Vertretertätigkeit, Notdienst usw." Regierungsvorlage 137, BlgNR römisch siebzehn. GP, S 17). Als Wohnsitzärzte kommen damit beispielsweise Ärzte in Betracht, die ausschließlich als Gutachter oder als Praxisvertreter tätig werden, auch eine Tätigkeit als Schularzt bzw als Betriebsarzt kommt in Frage Regierungsvorlage 137, BlgNR römisch siebzehn. GP, S 22f).
In diesem Kontext ist auf § 2 des Ärztegesetzes 1998 hinzuweisen. Nach § 2 Abs 1 des Ärztegesetzes 1998 ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen. Diese Ausübung wird im Weiteren in zwei Richtungen determiniert: Nach § 2 Abs 3 leg cit ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Der systematisch vorgeordnete Abs 2 des § 2 leg cit sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, erfasst, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Z 1), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Z 2) und die Behandlung solcher Zustände (Z 3).In diesem Kontext ist auf Paragraph 2, des Ärztegesetzes 1998 hinzuweisen. Nach Paragraph 2, Absatz eins, des Ärztegesetzes 1998 ist der Arzt zur Ausübung der Medizin berufen. Diese Ausübung wird im Weiteren in zwei Richtungen determiniert: Nach Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten. Der systematisch vorgeordnete Absatz 2, des Paragraph 2, leg cit sieht vor, dass die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, erfasst, insbesondere die dort genannten Untersuchungen von Krankheiten, Störungen, Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien (Ziffer eins,), die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Ziffer 2,) und die Behandlung solcher Zustände (Ziffer 3,).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt für einen Wohnsitzarzt die Ausübung der Medizin gerade iSd § 2 Abs 3 des Ärztegesetzes 1998 in Betracht. In diese Richtung weist auch § 47 Abs 2 des Ärztegesetzes 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des § 2 Abs 2 leg cit als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach § 2 Abs 3 leg cit nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt für einen Wohnsitzarzt die Ausübung der Medizin gerade iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Ärztegesetzes 1998 in Betracht. In diese Richtung weist auch Paragraph 47, Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998, wonach bei Ärzten, die die Medizin vor allem im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, leg cit als niedergelassene oder angestellte Ärzte ausüben, eine ebenfalls ausgeübte Tätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 3, leg cit nicht zur Qualifikation als Wohnsitzarzt führt, vielmehr sind solche Ärzte als niedergelassener bzw angestellter Arzt in die Ärzteliste einzutragen.
3.3. Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft (wie auch die belangte Behörde darstellt, vgl auch deren Gegenschrift) die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird (vgl Titel MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges IV VO). 3.3. Die Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen betrifft (wie auch die belangte Behörde darstellt, vergleiche , auch deren Gegenschrift) die medizinische Untersuchung und sachverständigen Beurteilung von Zivilluftfahrern sowie die Ausstellung des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses (einer öffentlichen Urkunde), mit welcher die Erfüllung der medizinischen Anforderungen bezüglich der untersuchten Piloten bescheinigt wird vergleiche , Titel MED.D.001 des Abschnittes D des Anhanges IV VO).
Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung auf dem Boden des § 2 des Ärztegesetzes 1998 der in Abs 3 dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein.Eine solche medizinische Tätigkeit wird nach ihrem inhaltlichen Schwerpunkt als sachverständige medizinische Berufsausübung auf dem Boden des Paragraph 2, des Ärztegesetzes 1998 der in Absatz 3, dieser Bestimmung genannten Erstattung von ärztlichen Zeugnissen und Gutachten zuzuordnen sein.
Diese Sachverständigentätigkeit lässt sich daher entgegen der Behörde auf dem Boden der genannten Gesetzesmaterialien jenem ärztlichen Tätigkeitsbereich zuordnen, der in § 47 des Ärztegesetzes 1998 für die Wohnsitzärzte normiert wird. Die Abfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw am Tätigkeitsort des Wohnsitzarztes (vgl § 47 Abs 1 erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz des Ärztegesetzes 1998) vornehmen. Dass dazu - wie Teil MED.D.010 lit c Z 1 des Unterabschnittes 1 des Abschnittes D des Anhanges IV VO zeigt - insbesondere geeignete Einrichtungen und eine funktionsfähige Ausrüstung erforderlich sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen in der von § 2 Abs 3 ÄrzteG erfassten Tätigkeit erschöpft.Diese Sachverständigentätigkeit lässt sich daher entgegen der Behörde auf dem Boden der genannten Gesetzesmaterialien jenem ärztlichen Tätigkeitsbereich zuordnen, der in Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998 für die Wohnsitzärzte normiert wird. Die Abfassung des ärztlichen Sachverständigengutachtens lässt sich grundsätzlich am Wohnsitz bzw am Tätigkeitsort des Wohnsitzarztes vergleiche , Paragraph 47, Absatz eins, erster Satz vorletzter und letzter Halbsatz des Ärztegesetzes 1998) vornehmen. Dass dazu - wie Teil MED.D.010 Litera c, Ziffer eins, des Unterabschnittes 1 des Abschnittes D des Anhanges IV VO zeigt - insbesondere geeignete Einrichtungen und eine funktionsfähige Ausrüstung erforderlich sind, vermag daran nichts zu ändern, zumal sich die ärztliche Tätigkeit des flugmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen in der von Paragraph 2, Absatz 3, ÄrzteG erfassten Tätigkeit erschöpft.
Dass sich aus § 47 des Ärztegesetzes 1998 ergeben würde, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich für das Verständnis dieser Gesetzesbestimmung aus den besagten Gesetzesmaterialien, dass ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Für einen Fall wie den vorliegenden ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt über die für seine spezifische flugmedizinische Gutachtertätigkeit erforderliche medizinische Ausrüstung entweder an seinem Wohnsitz verfügen oder aber eine solche Ausrüstung auch außerhalb seines Wohnsitzes - bezogen auf diese Gutachtertätigkeit - (etwa auf einer vertraglichen Basis) in Anspruch nehmen kann, ohne dass er die Qualifikation als Wohnsitzarzt verliert, und damit die Voraussetzungen für die Position als flugmedizinischer Sachverständiger erbringt.Dass sich aus Paragraph 47, des Ärztegesetzes 1998 ergeben würde, dass bei der beruflichen Tätigkeit des Wohnsitzarztes medizinische Geräte nicht zum Einsatz kommen dürften, lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ersehen. Vielmehr ergibt sich für das Verständnis dieser Gesetzesbestimmung aus den besagten Gesetzesmaterialien, dass ein Wohnsitzarzt auch als Schularzt, als Betriebsarzt bzw im Rahmen eines ärztlichen Notdienstes tätig sein und damit medizinische Geräte nicht nur an seinem Wohnsitz bzw Tätigkeitsort, sondern auch außerhalb seines Wohnsitzes in Anspruch nehmen kann. Für einen Fall wie den vorliegenden ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Arzt über die für seine spezifische flugmedizinische Gutachtertätigkeit erforderliche medizinische Ausrüstung entweder an seinem Wohnsitz verfügen oder aber eine solche Ausrüstung auch außerhalb seines Wohnsitzes - bezogen auf diese Gutachtertätigkeit - (etwa auf einer vertraglichen Basis) in Anspruch nehmen kann, ohne dass er die Qualifikation als Wohnsitzarzt verliert, und damit die Voraussetzungen für die Position als flugmedizinischer Sachverständiger erbringt.
4. Somit erweist sich die gegenläufige Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass für eine Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger jedenfalls eine Ordination iSd § 45 Abs 2 ÄrzteG erforderlich wäre, als nicht zutreffend. 4. Somit erweist sich die gegenläufige Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass für eine Tätigkeit als flugmedizinischer Sachverständiger jedenfalls eine Ordination iSd Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG erforderlich wäre, als nicht zutreffend.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Stellungnahmen der Niederösterreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammer für Wien, die die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, lediglich in einer fachlich informierten Auskunft erschöpfen und nicht konkret aufzeigen, warum für einen solchen flugmedizinischen Sachverständigen jedenfalls der Betrieb einer Ordination vorausgesetzt werden müsste; im Übrigen vermögen diese Stellungnahmen ein Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen (vgl näher etwa VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Stellungnahmen der Niederösterreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammer für Wien, die die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat, lediglich in einer fachlich informierten Auskunft erschöpfen und nicht konkret aufzeigen, warum für einen solchen flugmedizinischen Sachverständigen jedenfalls der Betrieb einer Ordination vorausgesetzt werden müsste; im Übrigen vermögen diese Stellungnahmen ein Sachverständigengutachten nicht zu ersetzen vergleiche , näher etwa VwGH vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0135).
Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt und es damit auch unterlassen, auf dem Boden der relevanten Rechtsvorschriften (vgl insbesondere Abschnitt IV des Anhanges D der VO) den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was dann im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben wird.Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage nicht zutreffend beurteilt und es damit auch unterlassen, auf dem Boden der relevanten Rechtsvorschriften vergleiche , insbesondere Abschnitt römisch vier des Anhanges D der VO) den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was dann im fortgesetzten Verfahren zu erfolgen haben wird.
IV. Ergebnis römisch vier. Ergebnis
1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 iVm § 79 Abs 11 VwGG auch infolge von sekundären Feststellungsmängeln wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des § 42 Abs 3a VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht gegeben. 1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG auch infolge von sekundären Feststellungsmängeln wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz 3 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, leg cit für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Sache selbst nicht gegeben.
2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG im Zusammenhalt mit § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014). 2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG im Zusammenhalt mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).
3. Eine mündliche Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs 2 Z 4 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit entbehrlich. 3. Eine mündliche Verhandlung war im Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, leg cit entbehrlich.
Zudem war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Lichte des § 39 Abs 6 VwGG nicht erforderlich (vgl zum Folgenden etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die vom Verwaltungsgerichtshof vorliegend gefasste Entscheidung - dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Wohnsitzarzt handelt - ist aber geklärt.Zudem war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Lichte des Paragraph 39, Absatz 6, VwGG nicht erforderlich vergleiche , zum Folgenden etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche , auch EGMR vom 13. März 2012, Nr 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche , idS EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die vom Verwaltungsgerichtshof vorliegend gefasste Entscheidung - dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Wohnsitzarzt handelt - ist aber geklärt.
Wien, am 13. Oktober 2015
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:2013030127.X00Im RIS seit
10.11.2015Zuletzt aktualisiert am
26.11.2015