TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/16 W229 2128123-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2017
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Entscheidungsdatum

16.03.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2128123-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, Stiegengasse 8, 3430 Tulln, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.04.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, Stiegengasse 8, 3430 Tulln, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 07.04.2016, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 07.04.2016, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 07.04.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 1.300,00 vorgeschrieben.

2. Vor Erlassung des Bescheides wurde am 14.01.2016 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer bei der Finanzpolizei Team 24, XXXX, aufgenommen, in der er unter anderem wörtlich Folgendes ausführte:2. Vor Erlassung des Bescheides wurde am 14.01.2016 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer bei der Finanzpolizei Team 24, römisch 40 , aufgenommen, in der er unter anderem wörtlich Folgendes ausführte:

"Ich betreibe den Christbaumverkauf seit 1995 als Gewerbebetrieb bis einschließlich dem Jahr 2010. Ab dem Jahr 2011 habe ich in XXXXund XXXX im Gesamtausmaß von 41 a zugepachtet. Beim Abschluss des Pachtvertrages waren die Christbaumkulturen schon ausgepflanzt. Ich habe an den Besitzer Herrn XXXX keine Ablöse für bereits bestehende Kulturen bezahlt, vor dem Pachtverhältnis habe ich meine Christbäume immer bei Herrn XXXX gekauft. Für den Christbaumverkauf habe ich 5 Personen angemeldet und für diese wurden auch Lohnzettel übermittelt. Der am 21.12.2015 als Verkäufer angetroffene Hr.XXXXgeb. XXXX, ist mein Cousin und hat mir an diesem Tag ausnahmsweise ausgeholfen und hat dafür keinerlei Entlohnung erhalten. Er arbeitete an dem Tag von 10:00-12:00 Uhr. Mir ist bewusst, dass Herr XXXX anzumelden gewesen wäre, in der Hektik die durch die Krankheit meines Vaters entstand, habe ich das verabsäumt.""Ich betreibe den Christbaumverkauf seit 1995 als Gewerbebetrieb bis einschließlich dem Jahr 2010. Ab dem Jahr 2011 habe ich in XXXXund römisch 40 im Gesamtausmaß von 41 a zugepachtet. Beim Abschluss des Pachtvertrages waren die Christbaumkulturen schon ausgepflanzt. Ich habe an den Besitzer Herrn römisch 40 keine Ablöse für bereits bestehende Kulturen bezahlt, vor dem Pachtverhältnis habe ich meine Christbäume immer bei Herrn römisch 40 gekauft. Für den Christbaumverkauf habe ich 5 Personen angemeldet und für diese wurden auch Lohnzettel übermittelt. Der am 21.12.2015 als Verkäufer angetroffene Hr.XXXXgeb. römisch 40 , ist mein Cousin und hat mir an diesem Tag ausnahmsweise ausgeholfen und hat dafür keinerlei Entlohnung erhalten. Er arbeitete an dem Tag von 10:00-12:00 Uhr. Mir ist bewusst, dass Herr römisch 40 anzumelden gewesen wäre, in der Hektik die durch die Krankheit meines Vaters entstand, habe ich das verabsäumt."

3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2016, eingelangt bei der NÖGKK am 03.05.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, den Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen sowie der Höhe des Beitragszuschlages anzufechten. Die NÖGKK habe unrichtigerweise festgestellt, dass XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG zu qualifizieren sei. Richtig sei vielmehr, dass sich XXXX zwar tatsächlich am 21.12.2015 von rund 10:00 Uhr bis etwa 12:00 Uhr im Betrieb des Einschreiters befunden habe, in diesem Zuge jedoch keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe, welche diesen als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG qualifizieren könnte. XXXX sei der Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst habe sich am 21.12.2015 kurzfristig von seinem Betrieb entfernen müssen, nachdem sich sein Vater aufgrund einer Krebserkrankung im Spital befunden habe. Nachdem dieser durch den behandelnden Arzt diesbezüglich kontaktiert worden sei, habe der Beschwerdeführer einen letzten Besuch am Sterbebett seines Vaters machen wollen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer kurzfristig seinen Cousin XXXX kontaktiert, welcher zum Zwecke der entsprechenden Aushilfe sogar aus XXXX angereist sei. Richtig sei grundsätzlich aber, dass XXXX die gegenständliche Tätigkeit ausschließlich in Form eines Gefallens im Familienkreise ausgeführt habe, jedoch hierfür weder eine Zahlung verlangt noch eine Bezahlung erhalten habe. Dass XXXX jedenfalls kein Entgelt für die gegenständliche Tätigkeit bezogen habe, sei bereits dem die Kontrolle durchführenden Mitarbeiter mitgeteilt worden.3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.05.2016, eingelangt bei der NÖGKK am 03.05.2016, das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er im Wesentlichen vorbrachte, den Bescheid wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen sowie der Höhe des Beitragszuschlages anzufechten. Die NÖGKK habe unrichtigerweise festgestellt, dass römisch 40 als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zu qualifizieren sei. Richtig sei vielmehr, dass sich römisch 40 zwar tatsächlich am 21.12.2015 von rund 10:00 Uhr bis etwa 12:00 Uhr im Betrieb des Einschreiters befunden habe, in diesem Zuge jedoch keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe, welche diesen als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG qualifizieren könnte. römisch 40 sei der Cousin des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer selbst habe sich am 21.12.2015 kurzfristig von seinem Betrieb entfernen müssen, nachdem sich sein Vater aufgrund einer Krebserkrankung im Spital befunden habe. Nachdem dieser durch den behandelnden Arzt diesbezüglich kontaktiert worden sei, habe der Beschwerdeführer einen letzten Besuch am Sterbebett seines Vaters machen wollen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer kurzfristig seinen Cousin römisch 40 kontaktiert, welcher zum Zwecke der entsprechenden Aushilfe sogar aus römisch 40 angereist sei. Richtig sei grundsätzlich aber, dass römisch 40 die gegenständliche Tätigkeit ausschließlich in Form eines Gefallens im Familienkreise ausgeführt habe, jedoch hierfür weder eine Zahlung verlangt noch eine Bezahlung erhalten habe. Dass römisch 40 jedenfalls kein Entgelt für die gegenständliche Tätigkeit bezogen habe, sei bereits dem die Kontrolle durchführenden Mitarbeiter mitgeteilt worden.

4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG am 18.05.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 19.05.2016, mit der der Beschwerde vom 02.05.2016 insofern Folge gegeben wurde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 400,00 herabgesetzt wurde.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG am 18.05.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 19.05.2016, mit der der Beschwerde vom 02.05.2016 insofern Folge gegeben wurde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf EUR 400,00 herabgesetzt wurde.

5. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 02.06.2016, eingelangt bei der NÖGKK am 06.06.2016, fristgerecht einen Vorlageantrag.

6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt Stellungnahme wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt Stellungnahme wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 16.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

7. Am 07.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie der Zeuge XXXX einvernommen wurde. Es wurde wie folgt Beweis erhoben:7. Am 07.11.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie der Zeuge römisch 40 einvernommen wurde. Es wurde wie folgt Beweis erhoben:

Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend an, er führe das ganze Jahr einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 45 Hektar mit den Aufgabengebieten Christbäume, Rinderhaltung, Kartoffeln und Zwiebeln. Der Christbaumverkauf sei von 09.12.-23.12. ab 10 Uhr geöffnet solange Kundschaft komme. Er beschäftige für den Christbaumverkauf nur geringfügig gemeldete Dienstnehmer, welche nicht regelmäßig bzw. durchgängig bei ihm arbeiten würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei seit dem 12. oder 13. 12.2015 wegen einer Krebserkrankung im Spital gelegen. XXXX sei der Cousin des Beschwerdeführers, seine Mutter sei die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers. Am Betretungstag seien XXXX und seine Mutter zu Besuch zum Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen Anruf aus dem Krankenhaus bekommen, dass es dem Vater des Beschwerdeführers nicht gut gehe und dass jemand aus der Familie kommen solle, um alles weitere zu besprechen. XXXX habe gesagt, dass der Beschwerdeführer zum Krankenhaus fahren solle und er für ihn den Christbaumstand aufsperren werde. Er habe den Stand keine halbe Stunde geöffnet gehabt, als bereits die Finanzprüfung stattgefunden habe. Er habe dort den Stand alleine geführt. XXXX habe schon öfter bei der Ernte ausgeholfen, wenn schnell Not am Mann gewesen sei. An dem Tag habe er keine anderen Aushilfen kontaktiert, da es sehr akut und sein Cousin gerade anwesend gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass er bis Mittag aushelfe und der Beschwerdeführer dann wieder aus dem Krankenhaus zurück sei. Was das Entgelt anbelangt, gebe es in der Familie keinen Geldfluss. Er sehe seinen Cousin 4-5 Mal im Jahr und sie telefonieren jede Woche miteinander. Die Frau des Cousins habe eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe dort schon bei der Ernte ausgeholfen. Er habe XXXX zur Sozialversicherung nachgemeldet, weil die Finanzpolizei darauf bestanden habe.Der Beschwerdeführer gab zusammenfassend an, er führe das ganze Jahr einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 45 Hektar mit den Aufgabengebieten Christbäume, Rinderhaltung, Kartoffeln und Zwiebeln. Der Christbaumverkauf sei von 09.12.-23.12. ab 10 Uhr geöffnet solange Kundschaft komme. Er beschäftige für den Christbaumverkauf nur geringfügig gemeldete Dienstnehmer, welche nicht regelmäßig bzw. durchgängig bei ihm arbeiten würden. Der Vater des Beschwerdeführers sei seit dem 12. oder 13. 12.2015 wegen einer Krebserkrankung im Spital gelegen. römisch 40 sei der Cousin des Beschwerdeführers, seine Mutter sei die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers. Am Betretungstag seien römisch 40 und seine Mutter zu Besuch zum Beschwerdeführer gekommen. Der Beschwerdeführer habe einen Anruf aus dem Krankenhaus bekommen, dass es dem Vater des Beschwerdeführers nicht gut gehe und dass jemand aus der Familie kommen solle, um alles weitere zu besprechen. römisch 40 habe gesagt, dass der Beschwerdeführer zum Krankenhaus fahren solle und er für ihn den Christbaumstand aufsperren werde. Er habe den Stand keine halbe Stunde geöffnet gehabt, als bereits die Finanzprüfung stattgefunden habe. Er habe dort den Stand alleine geführt. römisch 40 habe schon öfter bei der Ernte ausgeholfen, wenn schnell Not am Mann gewesen sei. An dem Tag habe er keine anderen Aushilfen kontaktiert, da es sehr akut und sein Cousin gerade anwesend gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass er bis Mittag aushelfe und der Beschwerdeführer dann wieder aus dem Krankenhaus zurück sei. Was das Entgelt anbelangt, gebe es in der Familie keinen Geldfluss. Er sehe seinen Cousin 4-5 Mal im Jahr und sie telefonieren jede Woche miteinander. Die Frau des Cousins habe eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer habe dort schon bei der Ernte ausgeholfen. Er habe römisch 40 zur Sozialversicherung nachgemeldet, weil die Finanzpolizei darauf bestanden habe.

Der Zeuge XXXX erörterte zunächst das bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Er sei der Cousin des Beschwerdeführers. Sie treffen sich bei Verwandtschaftsbesuchen, bei verschiedenen Anlässen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien seine Taufpaten gewesen. Im letzten halben Jahr von 2015 hätten sie wegen des Onkels viel telefoniert. Seit Mitte Dezember 2015 seien sie beinahe täglich zum Vater des Beschwerdeführers, seinem Onkel, ins Spital gefahren. Am Betretungstag sei der Beschwerdeführer ins Spital gefahren, weil es dort etwas zu besprechen gegeben habe. Er habe ihm dann angeboten, die eine Stunde oder länger bis er wieder aus dem Spital zurück sei, den Christbaumstand zu betreuen. Bis sie selbst ins Spital gefahren seien. Für so einen Notfall gebe es keine Entlohnung. Der Beschwerdeführer habe ihm nichts angeschafft. Er habe gemeint, wenn er wolle, könnte er dableiben. Die Preise für die Christbäume seien auf einem Zettel bzw. einer Liste gestanden. Er habe bis ca. 12 Uhr für den Beschwerdeführer gearbeitet, gegen 13 Uhr sei er selbst im Spital gewesen. Er habe nicht schon öfter dort ausgeholfen, da es eine Arbeit sei, die er nicht mache. Manchmal habe er geholfen die Tiere zu füttern. Er arbeite im Baugewerbe und könne sich die Arbeitszeit selbst einteilen. Im Dezember sei im Waldviertel nicht viel zu tun gewesen. Sie seien zu dieser Zeit täglich ins Spital gefahren.Der Zeuge römisch 40 erörterte zunächst das bestehende Verwandtschaftsverhältnis. Er sei der Cousin des Beschwerdeführers. Sie treffen sich bei Verwandtschaftsbesuchen, bei verschiedenen Anlässen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien seine Taufpaten gewesen. Im letzten halben Jahr von 2015 hätten sie wegen des Onkels viel telefoniert. Seit Mitte Dezember 2015 seien sie beinahe täglich zum Vater des Beschwerdeführers, seinem Onkel, ins Spital gefahren. Am Betretungstag sei der Beschwerdeführer ins Spital gefahren, weil es dort etwas zu besprechen gegeben habe. Er habe ihm dann angeboten, die eine Stunde oder länger bis er wieder aus dem Spital zurück sei, den Christbaumstand zu betreuen. Bis sie selbst ins Spital gefahren seien. Für so einen Notfall gebe es keine Entlohnung. Der Beschwerdeführer habe ihm nichts angeschafft. Er habe gemeint, wenn er wolle, könnte er dableiben. Die Preise für die Christbäume seien auf einem Zettel bzw. einer Liste gestanden. Er habe bis ca. 12 Uhr für den Beschwerdeführer gearbeitet, gegen 13 Uhr sei er selbst im Spital gewesen. Er habe nicht schon öfter dort ausgeholfen, da es eine Arbeit sei, die er nicht mache. Manchmal habe er geholfen die Tiere zu füttern. Er arbeite im Baugewerbe und könne sich die Arbeitszeit selbst einteilen. Im Dezember sei im Waldviertel nicht viel zu tun gewesen. Sie seien zu dieser Zeit täglich ins Spital gefahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt er einen landwirtschaftlichen Betrieb in dem er Rinderhaltung betreibt und Kartoffeln, Zwiebeln und Bäume für den Christbaumverkauf anbaut. Seit 28.10.1996 ist er Inhaber des Gewerbes "Handel mit Christbäumen".

Am 21.12.2015 unternahmen Prüforgane der Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt XXXX, eine Kontrolle des Christbaumstandes, bei der sie XXXX, antrafen.Am 21.12.2015 unternahmen Prüforgane der Finanzpolizei Team 24/für das Finanzamt römisch 40 , eine Kontrolle des Christbaumstandes, bei der sie römisch 40 , antrafen.

XXXX ist der Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits und im Baugewerbe tätig. Die Familien pflegen ein verwandtschaftliches Verhältnis und stehen sich nahe.römisch 40 ist der Cousin des Beschwerdeführers väterlicherseits und im Baugewerbe tätig. Die Familien pflegen ein verwandtschaftliches Verhältnis und stehen sich nahe.

Der Vater des Beschwerdeführers lag ab Mitte Dezember 2015 wegen einer Krebserkrankung im Landesklinikum XXXX.Der Vater des Beschwerdeführers lag ab Mitte Dezember 2015 wegen einer Krebserkrankung im Landesklinikum römisch 40 .

XXXX half dem Beschwerdeführer kurzfristig beim Christbaumstand aus, da dieser am 21.12.2015 unerwartet ins Krankenhaus XXXX musste, um das weitere Prozedere betreffend seinen kranken Vater abzuklären. Ein Entgelt wurde dabei nicht vereinbart bzw. wurde von der Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung ausgegangen.römisch 40 half dem Beschwerdeführer kurzfristig beim Christbaumstand aus, da dieser am 21.12.2015 unerwartet ins Krankenhaus römisch 40 musste, um das weitere Prozedere betreffend seinen kranken Vater abzuklären. Ein Entgelt wurde dabei nicht vereinbart bzw. wurde von der Unentgeltlichkeit der Hilfeleistung ausgegangen.

XXXX war im Betretungszeitpunkt nicht beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet.römisch 40 war im Betretungszeitpunkt nicht beim Beschwerdeführer zur Sozialversicherung gemeldet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers ergeben sich aus seiner glaubwürdigen Aussage während der mündlichen Verhandlung. Dass der Beschwerdeführer Inhaber des Gewerbes "Handel mit Christbäumen" ist, ergibt sich aus dem Eintrag im Gewerbecompass auf daten.compass.at, Stand 16.03.2016.

Unstrittig ist, dass am 21.12.2015 gegenständliche Kontrolle durch die Finanzpolizei stattfand und XXXX dabei angetroffen wurde.Unstrittig ist, dass am 21.12.2015 gegenständliche Kontrolle durch die Finanzpolizei stattfand und römisch 40 dabei angetroffen wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses und der persönlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen ergeben sich aus deren übereinstimmenden und gleichbleibenden Angaben. So konnten in der mündlichen Verhandlung beide die familiären Beziehungen klar und übereinstimmend beschreiben. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge vermittelten im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Dass der Beschwerdeführer in seinen Antworten einsilbig war, tut dem glaubwürdigen Eindruck keinen Abbruch, da sich dieser Stil im gesamten Aussageverhalten wiederfand und er sowohl jene Fragen nach seiner Familie, den Lebensumständen als auch jene betreffend die Umstände am Tag der Betretung in der gleichen Weise beantwortete. Dass die familiären Beziehungen eng sind bzw. sich die Familien nahestehen, geht aus den Aussagen zu regelmäßigen Besuchen zu bestimmten Anlässen wie Geburtstagen sowie dem in der mündlichen Verhandlung erwähnten Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers Taufpaten des Zeugen seien, hervor.

Die Feststellung betreffend den Krankenhausaufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im gesamten Verfahren übereinstimmenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, welche von den belangten Behörde auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten wurden.

Die Feststellung, dass Herr XXXX dem Beschwerdeführer aushalf, da dieser kurzfristig ins Krankenhaus musste, um das weitere Prozedere betreffend seinen kranken Vater abzuklären, ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. So konnten beide die Umstände an diesem Vormittag im Wesentlichen übereinstimmend und nachvollziehbar darlegen. Aufgrund der geringen Arbeitsauslastung des Betretenen im Dezember 2015 sind insbesondere seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, während des Spitalsaufenthalts des Onkels diesen regelmäßig mit seiner Mutter und Tante besucht zu haben, nachvollziehbar. Auch ist nachvollziehbar, dass aufgrund eines Anrufs aus dem Spital, der Beschwerdeführer kurzfristig selbst ins Krankenhaus fahren musste. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in der Niederschrift vom 14.01.2016 die Hektik aufgrund der Krankheit seines Vaters erwähnt. Schließlich wurde bereits im Kontrollblatt der Finanzpolizei Team 24, vom 21.12.2015 festgehalten, dass es sich laut Erstaussage um eine Aushilfe wegen des Krankenhausbesuchs des Beschwerdeführers handle. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, er sei vom Spital angerufen worden, habe einen letzten Besuch am Sterbebett des Vaters machen wollen und deswegen kurzfristig seinen Cousin kontaktiert, der kurzfristig aus XXXX angereist sei und in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber dargelegt wurde, dass Herr XXXX bereits anwesend war, weil er ursprünglich mit seiner Mutter sowie der Mutter des Beschwerdeführers den kranken Vater des Beschwerdeführers Besuchen wollte, wertet das Gericht als marginale Widersprüche, die die wesentlichen Teile des festgestellten Sachverhalts nicht zu ändern vermochten.Die Feststellung, dass Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer aushalf, da dieser kurzfristig ins Krankenhaus musste, um das weitere Prozedere betreffend seinen kranken Vater abzuklären, ergibt sich insbesondere aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. So konnten beide die Umstände an diesem Vormittag im Wesentlichen übereinstimmend und nachvollziehbar darlegen. Aufgrund der geringen Arbeitsauslastung des Betretenen im Dezember 2015 sind insbesondere seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, während des Spitalsaufenthalts des Onkels diesen regelmäßig mit seiner Mutter und Tante besucht zu haben, nachvollziehbar. Auch ist nachvollziehbar, dass aufgrund eines Anrufs aus dem Spital, der Beschwerdeführer kurzfristig selbst ins Krankenhaus fahren musste. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits in der Niederschrift vom 14.01.2016 die Hektik aufgrund der Krankheit seines Vaters erwähnt. Schließlich wurde bereits im Kontrollblatt der Finanzpolizei Team 24, vom 21.12.2015 festgehalten, dass es sich laut Erstaussage um eine Aushilfe wegen des Krankenhausbesuchs des Beschwerdeführers handle. Dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, er sei vom Spital angerufen worden, habe einen letzten Besuch am Sterbebett des Vaters machen wollen und deswegen kurzfristig seinen Cousin kontaktiert, der kurzfristig aus römisch 40 angereist sei und in der Beschwerdeverhandlung demgegenüber dargelegt wurde, dass Herr römisch 40 bereits anwesend war, weil er ursprünglich mit seiner Mutter sowie der Mutter des Beschwerdeführers den kranken Vater des Beschwerdeführers Besuchen wollte, wertet das Gericht als marginale Widersprüche, die die wesentlichen Teile des festgestellten Sachverhalts nicht zu ändern vermochten.

Die Feststellung, dass kein Entgelt vereinbart wurde bzw. von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgegangen wurde, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben in der Niederschrift, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. So gab einerseits der Beschwerdeführer an, dass es in der Familie keinen Geldfluss gebe und ging auch der Betretene davon aus, dass es "für so einen Notfall keine Entlohnung" gebe.

Dass XXXX zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 17.02.2016 und wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Betretenen selbst bestritten.Dass römisch 40 zum Zeitpunkt der Kontrolle beim Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, ergibt sich aus dem vorliegenden Versicherungsdatenauszug vom 17.02.2016 und wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Betretenen selbst bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 414 Abs. 1 ASVG und die Entscheidung als Einzelrichterin aus § 6, 7 BVwGG iVm. § 414 Abs. 2 ASVG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich aus Paragraph 414, Absatz eins, ASVG und die Entscheidung als Einzelrichterin aus Paragraph 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG.

3.2. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.3.2. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten wie folgt:3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten wie folgt:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarParagraph 33, Absatz eins a, ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach Paragraph 36, ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß Paragraph 35, Absatz 2, ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.Gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.4.1. Voraussetzung für die in § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern ist das Vorliegen eines der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 iVm. Abs. 2 ASVG unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses.3.4.1. Voraussetzung für die in Paragraph 33, Absatz eins, ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern ist das Vorliegen eines der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

3.4.2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).3.4.2. Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; VwGH 10.12.1986, 83/08/0200). Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde zwar berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche VwGH 21.04.2004, 2003/08/0182).

3.4.3.1. Hinsichtlich der Tätigkeit des Betretenen macht der Beschwerdeführer als solche atypischen Umstände, nämlich das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst geltend.

Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr - wenigstens den Umständen nach konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein vergleiche VwGH 04.09.2013, 2011/08/0318).

Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung stand halten vergleiche VwGH 19.12.2012, 2012/08/0165).

Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 26.05.2014, 2013/08/0194).Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten vergleiche VwGH 26.05.2014, 2013/08/0194).

3.4.3.2. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, wurde die Tätigkeit von XXXX unentgeltlich erbracht bzw. ist der Beschwerdeführer sowie XXXX von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgegangen. Dass diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt wurde ergibt sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung, so hat der Betretene deutlich zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe ihm eigentlich nichts zum angeschafft und er habe gemeint, wenn er wolle, könne er dableiben. Dass die Tätigkeit kurzfristig erbracht wurde, ergibt sich einerseits aus dem festgestellten Umstand, dass der Betretene ausschließlich am Tag der Betretung für den Beschwerdeführer tätig war, so dass nicht von einer regelmäßigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Andererseits ergibt sich dies aus dem Umstand, dass an diesem Tag der Beschwerdeführer einen unvorhersehbaren Anruf aus dem Spital erhielt und der Betretene sich deshalb spontan bereit erklärte den Christbaumverkauf für den Beschwerdeführer zu übernehmen.3.4.3.2. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung erörtert, wurde die Tätigkeit von römisch 40 unentgeltlich erbracht bzw. ist der Beschwerdeführer sowie römisch 40 von einer unentgeltlichen Hilfeleistung ausgegangen. Dass diese Tätigkeit freiwillig ausgeübt wurde ergibt sich aus den Aussagen in der mündlichen Verhandlung, so hat der Betretene deutlich zum Ausdruck gebracht, der Beschwerdeführer habe ihm eigentlich nichts zum angeschafft und er habe gemeint, wenn er wolle, könne er dableiben. Dass die Tätigkeit kurzfristig erbracht wurde, ergibt sich einerseits aus dem festgestellten Umstand, dass der Betretene ausschließlich am Tag der Betretung für den Beschwerdeführer tätig war, so dass nicht von einer regelmäßigen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Andererseits ergibt sich dies aus dem Umstand, dass an diesem Tag der Beschwerdeführer einen unvorhersehbaren Anruf aus dem Spital erhielt und der Betretene sich deshalb spontan bereit erklärte den Christbaumverkauf für den Beschwerdeführer zu übernehmen.

Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen besteht ein Verwandtschaftsverhältnis und stehen sich die beiden auch nahe. Es besteht somit ein Naheverhältnis, das zweifelsfrei über die Feststellung bloß mehrmaliger Kontakte hinausgeht, die alleine für sich für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würden (vgl. VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Aufgrund des Spitalaufenthalts des Vaters des Beschwerdeführers und des bestehenden verwandtschaftlichen Naheverhältnisses ist das Motiv, weshalb der Betretene dem Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geholfen hat, sachlich nachvollziehbar.Zwischen dem Beschwerdeführer und dem Betretenen besteht ein Verwandtschaftsverhältnis und stehen sich die beiden auch nahe. Es besteht somit ein Naheverhältnis, das zweifelsfrei über die Feststellung bloß mehrmaliger Kontakte hinausgeht, die alleine für sich für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht ausreichen würden vergleiche VwGH 15.12.2004, 2003/09/078). Aufgrund des Spitalaufenthalts des Vaters des Beschwerdeführers und des bestehenden verwandtschaftlichen Naheverhältnisses ist das Motiv, weshalb der Betretene dem Beschwerdeführer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt geholfen hat, sachlich nachvollziehbar.

Hinsichtlich der Tätigkeit von XXXX handelte es sich somit um einen unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst und lag somit kein Dienstverhältnis vor.Hinsichtlich der Tätigkeit von römisch 40 handelte es sich somit um einen unentgeltlichen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst und lag somit kein Dienstverhältnis vor.

Die Beschwerdevorentscheidung war aufgrund der fehlenden Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).Die Beschwerdevorentscheidung war aufgrund der fehlenden Dienstnehmereigenschaft des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Zudem handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009), welche in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig vergleiche VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010). Zudem handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche VwGH 24.02.2015, Ra 2015/08/0009), welche in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Unentgeltlichkeit,
Verwandtschaftsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2128123.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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