TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/16 W176 2002117-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2017
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Entscheidungsdatum

16.03.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §1 Z4
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
StPO §196 Abs2
StPO §381 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. StPO § 196 heute
  2. StPO § 196 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 196 gültig von 01.06.2012 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  4. StPO § 196 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StPO § 196 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. StPO § 196 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 196 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993
  1. StPO § 381 heute
  2. StPO § 381 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 381 gültig von 01.06.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  4. StPO § 381 gültig von 01.01.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  5. StPO § 381 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  6. StPO § 381 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  7. StPO § 381 gültig von 01.07.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. StPO § 381 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  9. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  10. StPO § 381 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  11. StPO § 381 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  12. StPO § 381 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  13. StPO § 381 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  14. StPO § 381 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  15. StPO § 381 gültig von 01.05.1996 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. StPO § 381 gültig von 01.01.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  17. StPO § 381 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Spruch

W176 2002117-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.10.2014, Zl. Jv 196/14b-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.10.2014, Zl. Jv 196/14b-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm § 6b Abs. 4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Eingabe vom 20.12.2012 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer vor, unbekannte Täter im Nahebereich der Erste Bank hätten etwa 7 kg Goldbarren aus dem Bankschließfach seiner Mutter gestohlen, wobei ein Zusammenhang mit der ungewollten Entfernung von zumindest EUR 100.000,- aus dem Wertpapierdepot der Mutter bei der besagten Bank bestehe.

1.2. Mangels Ansatzpunkten für weitere Ermittlungen brach die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren am 08.02.2013 gemäß § 197 Abs. 1 und 2 Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), ab.1.2. Mangels Ansatzpunkten für weitere Ermittlungen brach die Staatsanwaltschaft Wien das Ermittlungsverfahren am 08.02.2013 gemäß Paragraph 197, Absatz eins und 2 Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, (StPO), ab.

1.3. Nach Einlangen eines Fortführungsantrages des Beschwerdeführers am 02.04.2013 teilte die Staatsanwaltschaft Wien diesem mit, dass das Verfahren nicht eingestellt, sondern abgebrochen worden sei und ersuchte ihn um Bekanntgabe, ob der Fortführungsantrag aufrecht bleibe.

1.4. Mit Eingabe vom 04.06.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Fortführungsantrag aufrecht bleibe.

1.5. Mit Beschluss vom 17.07.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.07.2013, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Fortführungsantrag als unzulässig zurück und stellte fest, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 1.) und trug gemäß § 196 Abs. 2 zweiter Satz StPO dem Beschwerdeführer sowie dessen Mutter zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- binnen 14 Tagen auf (Spruchpunkt 2.).1.5. Mit Beschluss vom 17.07.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 22.07.2013, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Fortführungsantrag als unzulässig zurück und stellte fest, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zustehe (Spruchpunkt 1.) und trug gemäß Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO dem Beschwerdeführer sowie dessen Mutter zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- binnen 14 Tagen auf (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung wurde ua. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe erst im weiteren Verlauf des Verfahrens Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Genehmigung der Anzeige durch seine Mutter ergebe, während er zunächst ausdrücklich im eigenen Namen agiert habe.

In der Rechtmittelbelehrung wird angeführt, dass gegen Spruchpunkt 2. (Kostenentscheidung) das Rechtsmittel der Beschwerde offen stehe.

1.6. Gegen den Zurückweisungsbeschluss (nicht jedoch gegen die Kostenentscheidung) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien, das mit Beschluss vom 02.09.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.09.2013, die Beschwerde als unzulässig zurückwies.

1.7. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Obersten Gerichtshof, welcher diese mit Beschluss vom 14.11.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 02.12.2013, (ebenfalls) als unzulässig zurückwies.

2.1. Nachdem der Beschwerdeführer zuvor einer Zahlungsaufforderung über EUR 90,-- nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dieser Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer zuvor einer Zahlungsaufforderung über EUR 90,-- nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dieser Betrag zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idHv EUR 8,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

2.2. Gegen diesen Zahlungsauftrag brachte der Beschwerdeführer am 07.12.2013 einen Berichtigungsantrag ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihn keine Zahlungspflicht treffe. Dabei ging er auch darauf ein, dass er die Zahlungsaufforderung vom 20.09.2013 erhalten habe.

2.3. In Erledigung dieses – nunmehr als Beschwerde zu wertenden – Berichtigungsantrages hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2014, Zl. 2002117-1/2E, den Zahlungsauftrag gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurück.2.3. In Erledigung dieses – nunmehr als Beschwerde zu wertenden – Berichtigungsantrages hob das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.05.2014, Zl. 2002117-1/2E, den Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zurück.

Begründend hielt es im Wesentlichen fest, die Kostenbeamtin habe es insbesondere insofern unterlassen, hinreichende Feststellungen zu treffen, als sich dem Zahlungsauftrag nicht entnehmen lasse, aufgrund welchen Sachverhalts angenommen werde, dass der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 98,-- verpflichtet sei.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag (Bescheid) vom 13.10.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.10.2014, schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs. 2 StPO idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vor.3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Zahlungsauftrag (Bescheid) vom 13.10.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23.10.2014, schrieb der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien dem Beschwerdeführer den Pauschalkostenbeitrag gemäß Paragraph 196, Absatz 2, StPO idHv EUR 90,-- sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, somit insgesamt den Betrag von EUR 98,-- zur Zahlung vor.

In der Begründung wurde im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang einschließlich des gerichtlichen Grundverfahrens dargestellt und auf die maßgeblichen Bestimmungen des GEG verwiesen.

3.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

Darin wird zunächst gerügt, dass dem Fortsetzungsantrag zu Unrecht nicht Folge gegeben worden sei.

Zum vorgeschriebenen Pauschalkostenersatz wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtsgrundlos ergangen sei; aufgrund EMRK-widriger österreichischer Gesetze und deren unrichtige Anwendung – diese verletzten Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, wonach auch in Zusammenhang mit der Sicherstellung der Zahlung von Abgaben oder Geldstrafen jeweils ein Allgemeininteresse erforderlich sei – treffe den Beschwerdeführer keine Zahlungspflicht. In diesem Zusammenhang wird auch begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge "zu beanstandende Gesetzesbestimmungen" dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorlegen bzw. von der Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Gebrauch machen.Zum vorgeschriebenen Pauschalkostenersatz wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid rechtsgrundlos ergangen sei; aufgrund EMRK-widriger österreichischer Gesetze und deren unrichtige Anwendung – diese verletzten Artikel eins, des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK, wonach auch in Zusammenhang mit der Sicherstellung der Zahlung von Abgaben oder Geldstrafen jeweils ein Allgemeininteresse erforderlich sei – treffe den Beschwerdeführer keine Zahlungspflicht. In diesem Zusammenhang wird auch begehrt, das Bundesverwaltungsgericht möge "zu beanstandende Gesetzesbestimmungen" dem Verfassungsgerichtshof zur Gesetzesprüfung vorlegen bzw. von der Möglichkeit der Einholung eines Gutachtens des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Gebrauch machen.

Weiters wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie die belangte Behörde im gesetzlichen Ausmaß zum Kostenersatz zu verpflichten.

3.3. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 05.08.2013 rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Pauschalgebühr nach § 196 Abs. 2 StPO verpflichtet ist.Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer am 05.08.2013 rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Entscheidungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Bezahlung der mit dem Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Pauschalgebühr nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO verpflichtet ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Dass dem Vorschreibungsverfahren eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers zu Grunde liegt, stützt sich auf den unter Punkt I.5. dargestellten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ist ersichtlich, dass dieser Beschluss dem Beschwerdeführer am 22.07.2013 rechtswirksam zugestellt wurde und im Kostenpunkt mangels Anfechtung 14 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.Die Feststellungen ergeben sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Dass dem Vorschreibungsverfahren eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichtes über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers zu Grunde liegt, stützt sich auf den unter Punkt römisch eins.5. dargestellten Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen ist ersichtlich, dass dieser Beschluss dem Beschwerdeführer am 22.07.2013 rechtswirksam zugestellt wurde und im Kostenpunkt mangels Anfechtung 14 Tage nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen ist. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 1 Z 4 GEG sind u.a. die Kosten des Strafverfahrens – zu denen gemäß § 381 Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 196 Abs. 2 zweiter Satz StPO der Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den in § 381 StPO nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens zählt – von Amts wegen einzubringen.3.2.1. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, GEG sind u.a. die Kosten des Strafverfahrens – zu denen gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO der Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den in Paragraph 381, StPO nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens zählt – von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6b Abs. 4 kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.2.3. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen.3.2.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen.

Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

3.2.4. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet:

3.2.4.1. Die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrages [und der Sachverständigengebühr] obliegt in jedem Fall dem Richter. Erst wenn die hierüber ergangenen Beschlüsse rechtskräftig sind und die Beträge bei Gericht nicht eingezahlt wurden, sind die rechtskräftig festgestellten Beträge einzubringen (VwGH 20.11.2002, 2002/17/0269).

Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (siehe VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074). An diesen aus § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung abgeleiteten Grundsatz, der nun in § 6b Abs. 4 GEG idgF festgeschrieben ist, war die belangte Behörde auch vor Inkraftreten dieser Bestimmung mit 01.01.2014 gebunden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in II. E 11 ff zum nunmehrigen § 6b GEG wiedergegebene Rechtsprechung).Die Gesetzmäßigkeit der durch Gerichtsbeschluss dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr auf dem Weg des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (siehe VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074). An diesen aus Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung abgeleiteten Grundsatz, der nun in Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG idgF festgeschrieben ist, war die belangte Behörde auch vor Inkraftreten dieser Bestimmung mit 01.01.2014 gebunden vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, in römisch zwei. E 11 ff zum nunmehrigen Paragraph 6 b, GEG wiedergegebene Rechtsprechung).

3.2.4.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bezüglich der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags für alle folgenden Instanzen besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert bzw. revidiert werden kann.

Mit Beschluss vom 14.07.2013 hat das im Grundverfahren zuständige Landesgericht für Strafsachen gemäß § 196 Abs. 2 zweiter Satz StPO den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- verpflichtet. Die Rechtskraft des Beschlusses trat mangels Anfechtung im Kostenpunkt 14 Tage nach der am 22.07.2013 erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer, somit am 05.08.2013, ein. Allfällige Einwände gegen diese Entscheidung hätten – wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angegeben – unter Ausschöpfung der im strafgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt und gemäß §§ 87 f StPO mittels Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts erhoben werden müssen (vgl. u.a. OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y, OGH 23.03.2015, 15Os128/14h).Mit Beschluss vom 14.07.2013 hat das im Grundverfahren zuständige Landesgericht für Strafsachen gemäß Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO den Beschwerdeführer zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages von EUR 90,-- verpflichtet. Die Rechtskraft des Beschlusses trat mangels Anfechtung im Kostenpunkt 14 Tage nach der am 22.07.2013 erfolgten Zustellung an den Beschwerdeführer, somit am 05.08.2013, ein. Allfällige Einwände gegen diese Entscheidung hätten – wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides angegeben – unter Ausschöpfung der im strafgerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt und gemäß Paragraphen 87, f StPO mittels Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts erhoben werden müssen vergleiche u.a. OGH 18.06.2009 13 Os 56/09y, OGH 23.03.2015, 15Os128/14h).

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.2.7. Bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung wird auf § 13 Abs. 1 VwGVG verwiesen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG – ohnehin – aufschiebende Wirkung zukommt. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Zuerkennung einer solchen konnte daher abgesehen werden.3.2.7. Bezüglich der Frage der aufschiebenden Wirkung wird auf Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG verwiesen, wonach einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – ohnehin – aufschiebende Wirkung zukommt. Von der vom Beschwerdeführer beantragten Zuerkennung einer solchen konnte daher abgesehen werden.

3.2.8. Dem Begehren des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung "zu beanstandende[r] Gesetzesbestimmungen" stellen sowie ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte einholen, war aus folgenden Gründen nicht nachzukommen:

Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren (worunter auch Pauschalbeiträge eines Strafverfahrens zu verstehen sind) nicht verfassungswidrig ist (vgl. VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG, E2). Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VfGH 01.03.2007, B 301/06 sowie VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das System der Gerichtsgebühren (worunter auch Pauschalbeiträge eines Strafverfahrens zu verstehen sind) nicht verfassungswidrig ist vergleiche VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG, E2). Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VfGH 01.03.2007, B 301/06 sowie VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Insbesondere vor diesem Hintergrund sind beim Bundesverwaltungsgericht durch das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gegenständlich anzuwendenden Gesetzesbestimmungen bzw. deren Vereinbarkeit mit der EMRK und ihren Zusatzprotokollen entstanden.

3.2.9. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begehrten Kostenersatzes ist auf § 74 AVG zu verweisen, welcher gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art.130 Abs. 1 B-VG anzuwenden ist. Dieser lautet wie folgt:3.2.9. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer begehrten Kostenersatzes ist auf Paragraph 74, AVG zu verweisen, welcher gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzuwenden ist. Dieser lautet wie folgt:

"§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt somit der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Die einzige Bestimmung des 5. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des 2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kosten betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt somit der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Die einzige Bestimmung des 5. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des 2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen Paragraph 35,, der den Zuspruch von Kosten betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt.

Da die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen somit keine Norm enthalten, die für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer angestrengte einen Kostenersatz vorsieht, war dem Beschwerdeführer ein solcher nicht zuzusprechen.

3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.2.9. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.4. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,
Gerichtsbarkeit, Gerichtsgebührenpflicht, Gewaltentrennung,
Pauschalkostenbeitrag, Strafverfahren, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2002117.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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