TE Bvwg Erkenntnis 2017/3/31 I415 1409650-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.03.2017

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG-DV 2005 §4
B-VG Art.133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I415 1409650-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2016, Zahl IFA 790642509 - 151468593 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.08.2016, Zahl IFA 790642509 - 151468593 zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 31.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof.

2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.07.2010, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 3, Abs. 1 Z. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 4 unbedingt, verurteilt.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.07.2010, Zl. römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz 3,, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 4 unbedingt, verurteilt.

3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2010, zugestellt am 06.08.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

4. Mit am 22.10.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen und das Asylverfahren abgeschlossen. Die Ausweisung wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

5. Von Seiten des Bundesasylamtes wurde versucht im Verfahren zur Sicherung der Ausreise den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 22.11.2010 zu laden, doch konnte die Ladung nicht zugestellt werden. Am 07.02.2011 erfolgte die behördliche Abmeldung, da sich der Beschwerdeführer laut Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion vom 19.05.2011 nicht an der Meldeadresse aufhielt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war nicht feststellbar.

6. Am 21.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer Strafnachsicht gewährt, nachdem die 3jährige Probefrist abgelaufen war.

7. Am 01.10.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz eingebracht. Im beiliegenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthaltes eine "durchaus passable Integration" gelungen sei. Er verkaufe aktuell das Straßenmagazin "We the People" und könne damit seinen Lebensunterhalt teilweise selbst finanzieren. Er sei in der Glaubensgemeinschaft der Freunde der "XXXX" engagiert und leite den Chor dort bzw. arbeite in der Kinderbetreuung der Glaubensgemeinschaft mit. Er könne eine verbindliche Einstellungszusage eines Restaurants vorweisen. Er lebe derzeit zusammen mit Frau K.A. an einer Adresse in 1020 Wien. Am 24.03.2015 habe er die A2-Deutschprüfung bestanden. Dem Antrag beigelegt waren eine Karte zur Bestätigung der Berechtigung zum Verkauf des Straßenmagazins, ein Meldezettel, der Mietvertrag, ein Empfehlungsschreiben der Freunde der "XXXX" sowie eines Gemeindemitglieds der Glaubensgemeinschaft, eine Einstellungszusage, ein Versicherungsdatenauszug, in dem allerdings keine Beschäftigung vermerkt ist, und ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 24.03.2015.7. Am 01.10.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz eingebracht. Im beiliegenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthaltes eine "durchaus passable Integration" gelungen sei. Er verkaufe aktuell das Straßenmagazin "We the People" und könne damit seinen Lebensunterhalt teilweise selbst finanzieren. Er sei in der Glaubensgemeinschaft der Freunde der "XXXX" engagiert und leite den Chor dort bzw. arbeite in der Kinderbetreuung der Glaubensgemeinschaft mit. Er könne eine verbindliche Einstellungszusage eines Restaurants vorweisen. Er lebe derzeit zusammen mit Frau K.A. an einer Adresse in 1020 Wien. Am 24.03.2015 habe er die A2-Deutschprüfung bestanden. Dem Antrag beigelegt waren eine Karte zur Bestätigung der Berechtigung zum Verkauf des Straßenmagazins, ein Meldezettel, der Mietvertrag, ein Empfehlungsschreiben der Freunde der "XXXX" sowie eines Gemeindemitglieds der Glaubensgemeinschaft, eine Einstellungszusage, ein Versicherungsdatenauszug, in dem allerdings keine Beschäftigung vermerkt ist, und ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 24.03.2015.

8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass vorzulegen.

9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015 wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2010 verhängte Rückkehrverbot gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz von Amts wegen aufgehoben.9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015 wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2010 verhängte Rückkehrverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz von Amts wegen aufgehoben.

10. Der Beschwerdeführer legte am 12.11.2015 eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde und der nigerianischen Alterserklärung vor. Ebenso wurde die Erklärung der Botschaft der Republik Nigeria in Wien vorgelegt, der zufolge der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe; die Daten müsse man aber nach Nigeria zur Bearbeitung schicken.

11. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 17.11.2015 wurde beantragt, gemäß § 4 AsylG-Durchführungsverordnung von der Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes abzusehen, da die Botschaft in Österreich derzeit keine Reisepässe ausstellen würde und es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, nach Nigeria zu reisen.11. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 17.11.2015 wurde beantragt, gemäß Paragraph 4, AsylG-Durchführungsverordnung von der Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes abzusehen, da die Botschaft in Österreich derzeit keine Reisepässe ausstellen würde und es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, nach Nigeria zu reisen.

12. Mit Schreiben des BFA vom 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurden auch Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt. In einer weiteren Stellungnahme vom 07.12.2015 wurde wiederholt, dass sich der Beschwerdeführer seit sechseinhalb Jahren in Österreich befinden würde und sich sprachlich integriert habe. Die Mitarbeit in einer Glaubensgemeinschaft entfalte verstärkte integrationsbegründende Wirkung. Die Einstellungszusage sei als Beleg für die guten Kontakte zu werten. Es gehe aus dem Akt nicht hervor, dass man begonnen habe, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einzuleiten. Eine Abschiebung sei bisher nicht möglich gewesen, daher könne ihm das Untertauchen oder eine fehlende Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden.

13. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2015, zugestellt am 17.12.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).13. Mit Bescheid des BFA vom 14.12.2015, zugestellt am 17.12.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

15. Gegen den unter Punkt 13 genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.12.2015 Beschwerde erhoben.

15.1. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  • -Strichaufzählung
    dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Asylgesetz erteilen;dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Asylgesetz erteilen;

  • -Strichaufzählung
    in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 Asylgesetz erteilen;in eventu, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, Asylgesetz erteilen;

  • -Strichaufzählung
    feststellen, dass eine Abschiebung nach Nigeria auf Dauer unzulässig ist;

  • -Strichaufzählung
    eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführeneine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen

  • -Strichaufzählung
    in eventu, die angefochtene Entscheidung beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückverweisen.

15.2. Inhaltlich wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und Deutsch auf A2 Niveau spreche. Die belangte Behörde habe zu Unrecht von einer niederschriftlichen Befragung abgesehen (VwGH, 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Die letzte niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers habe im Jahr 2009 stattgefunden. Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände seien nicht berücksichtigt worden. So engagiere sich der Beschwerdeführer seit Jahren in einer Glaubensgemeinschaft, lebe in einer Wohngemeinschaft und sei selbständig erwerbstätig als Verkäufer einer Straßenzeitung. Auch die Einstellungszusage sei unberücksichtigt geblieben. Die Verurteilung sei bereits getilgt, daher sei der Beschwerdeführer als unbescholten anzusehen.

16. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.

17. Am 26.01.2016 wurde eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera Weld vorgelegt.

18. Am 15.02.2016 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Staatsangehörigen, der in Besitz eines italienischen Reisedokumentes sei, in Wien zusammenleben würde. Der Beschwerdeführer sei homosexuell und sei daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet. Der Stellungnahme waren Identitätsdokumente des nigerianischen Staatsangehörigen, mit dem eine Beziehung behauptet wurde, sowie ein Schreiben der "Beratungsstelle für Trans*gender Personen und schwule Männer in der XXXX" beigelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen teilnehmen würde und homosexuell sei.

19. Am 16.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera Weld bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.

20. Am 01.03.2016 und am 29.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten.

21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016, Zahl I403 1409650-2/26E wurde der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.21. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016, Zahl I403 1409650-2/26E wurde der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur amtswegigen Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG 2005 zur Beibringung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde binnen 4 Wochen aufgefordert.22. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer zur amtswegigen Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG 2005 zur Beibringung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde binnen 4 Wochen aufgefordert.

23. Der Beschwerdeführer legte dem BFA am 11.07.2016 eine Kopie einer Alterserklärung, einer Geburtsurkunde und eines Reisepassantrages vor.

24. Daraufhin stellte das BFA mit Aktenvermerk vom 29.07.2016 das Verfahren zur Ausfolgung eines von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. § 58 Abs 11 Z 1 AsylG 2005 ein, weil die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.24. Daraufhin stellte das BFA mit Aktenvermerk vom 29.07.2016 das Verfahren zur Ausfolgung eines von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer eins, AsylG 2005 ein, weil die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.

25. Mit Schreiben vom 04.08.2016 gab der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen "ähnlich gelagerten Fall" in der Entscheidung des VwGH vom 14.04.2016 zur Zl. Ra 2016/21/0077 an, dass es dem BFA im vorliegenden Fall an einer Rechtsgrundlage für einen Auftrag zur Vorlage von Identitätsdokumenten mangle. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorlage dieser Urkunden im Verfahren zur Zl I403 1409650 als nicht notwendig erachtet und so bleibe für die Erteilung eines solchen Auftrages durch das BFA kein rechtlicher Raum. Er beantrage daher die Ausfolgung des Aufenthaltstitels in Form einer Karte und gab weiters an, alle ihm möglichen Schritte zur Erlangung seiner Geburtsurkunde und eines Reisepasses gesetzt zu haben. Im Falle der Geburtsurkunde sei ihm das gelungen, im Falle des Reisepasses habe ihn die nigerianische Botschaft informiert, dass er zur Erlangung eines Reisepasses nach Nigeria reisen müsse, was ihm aber aufgrund seiner Homosexualität nicht zumutbar sei.

26. Mit Bescheid des BFA vom 05.08.2016, Zahl IFA 790642509 – 151468 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.08.2016 auf Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigung Plus als unzulässig zurückgewiesen.

27. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2016 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragte die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Ausfolgung des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltstitels in Kartenform auszusprechen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die in Punkt I dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreiem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.Die in Punkt römisch eins dargestellten Ausführungen zum Verfahrensgang werden zum festgestellten Sachverhalt erhoben. Sie ergeben sich aus dem diesbezüglich zweifelsfreiem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016, Zahl I403 1409650-2/26E, wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016, Zahl I403 1409650-2/26E, wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur anzuwendenden Rechtslage:

1. §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 24/2016, lauten:1. Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten:

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:Paragraph 54, (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) [ ]

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

2. § 3 und § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016, lauten:2. Paragraph 3 und Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, lauten:

Zuständigkeiten

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 3. (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.Paragraph 3, (1) Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.

(2) Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,

4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,

5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und6. die Vorschreibung von Kosten gemäß Paragraph 53, und

7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.

(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.(3) Das Bundesamt ist zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide sowie der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse und Beschlüsse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereichs zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

Zu Spruchpunkt A) Ersatzlose Behebung des Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt zur Vollstreckung der vom Bundesverwaltungsgericht ausgefertigten Erkenntnisse in den Angelegenheiten seines sachlichen Wirkungsbereiches zuständig.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016, Zahl I403 1409650-2/26E, wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2016, Zahl I403 1409650-2/26E, wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt und wurde keine (außerordentliche) Revision erhoben.

Gemäß § 3 Abs. 3 BFA-VG ist das Bundesamt dafür zuständig, die dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit obigem Erkenntnis erteilte "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG ist das Bundesamt dafür zuständig, die dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit obigem Erkenntnis erteilte "Aufenthaltsberechtigung plus" auszustellen.

Eines weiteren Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 AVG durch das Bundesamt bedurfte es in diesem Fall nicht, sondern ist der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben und der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" in Form einer Karte gemäß § 3 Abs. 1 AsylG-DV vom BFA dem Beschwerdeführer auszustellen, wobei als festgestellter Name und festgestelltes Geburtsdatum laut oben genanntem Erkenntnis XXXX, geb. XXXX anzuführen sind.Eines weiteren Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 37, AVG durch das Bundesamt bedurfte es in diesem Fall nicht, sondern ist der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben und der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" in Form einer Karte gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG-DV vom BFA dem Beschwerdeführer auszustellen, wobei als festgestellter Name und festgestelltes Geburtsdatum laut oben genanntem Erkenntnis römisch 40 , geb. römisch 40 anzuführen sind.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, ersatzlose Behebung, Identität,
Verfahrensführung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:I415.1409650.3.00

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten