TE Bvwg Beschluss 2017/4/20 W229 2112941-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2017
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Entscheidungsdatum

20.04.2017

Norm

ASVG §113
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2112941-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die von HerrnXXXX im Namen der XXXX erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, Zl. XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die von HerrnXXXX im Namen der römisch 40 erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 29.03.2016, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, Zl. XXXX der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) wurde der XXXX wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,- auferlegt.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2016, Zl. römisch 40 der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) wurde der römisch 40 wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 4, ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 200,- auferlegt.

Begründend führte die WGKK aus, die XXXX sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2015 ist der Kasse nicht fristgerecht am 08.03.2016 vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.Begründend führte die WGKK aus, die römisch 40 sei auf Grund der Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Juli 2015 ist der Kasse nicht fristgerecht am 08.03.2016 vorgelegt worden, weshalb der oben angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX mit Hinweis auf eine "ASVG Vollmacht vom 17.03.2016" für die XXXX mit E-Mail vom 04.05.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Beitragsnachweisung 07/2015 sei rechtzeitig am 12.08.2015 elektronisch per Mail übersandt worden.2. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 mit Hinweis auf eine "ASVG Vollmacht vom 17.03.2016" für die römisch 40 mit E-Mail vom 04.05.2016 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, die Beitragsnachweisung 07 aus 2015, sei rechtzeitig am 12.08.2015 elektronisch per Mail übersandt worden.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, Zl. XXXX, zugestellt am 24.05.2016, wies die WGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsnachweisung für den Monat Juli 2015 sei von der Dienstgeberin nicht bis zum 15.08.2015 an die WGKK übermittelt worden, sondern sei dort erst am 08.03.2016 eingelangt. Zum Beschwerdevorbringen sei anzumerken, dass laut Stellungnahme der Beitragsabteilung kein E-Mail an die Beitragsabteilung geschickt worden sei.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016, Zl. römisch 40 , zugestellt am 24.05.2016, wies die WGKK die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beitragsnachweisung für den Monat Juli 2015 sei von der Dienstgeberin nicht bis zum 15.08.2015 an die WGKK übermittelt worden, sondern sei dort erst am 08.03.2016 eingelangt. Zum Beschwerdevorbringen sei anzumerken, dass laut Stellungnahme der Beitragsabteilung kein E-Mail an die Beitragsabteilung geschickt worden sei.

4. Mit Schreiben vom 27.06.2016, eingelangt bei der WGKK am 28.06.2016, stellte XXXX im Namen der XXXX einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Vorlageantrag. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016 sei am 24.05.2016 mittels Hinterlegungsanzeige mit Beginn der Abholfrist am 25.05.2016 beim Postamt XXXX angekündigt worden. Diese Hinterlegung mit 25.05.2016 sei unzulässig gewesen, da rechtzeitig am 22.05.2016 die Abwesenheitsmitteilung an die Post für den Zustellberechtigten XXXX ab 25.05.2016 bis 10.06.2016 erfolgt sei. Aufgrund der Abwesenheit sei das Schriftstück daher unverschuldet erst am 13.06.2016 am Postamt XXXX behoben worden.4. Mit Schreiben vom 27.06.2016, eingelangt bei der WGKK am 28.06.2016, stellte römisch 40 im Namen der römisch 40 einen Wiedereinsetzungsantrag und einen Vorlageantrag. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdevorentscheidung vom 17.05.2016 sei am 24.05.2016 mittels Hinterlegungsanzeige mit Beginn der Abholfrist am 25.05.2016 beim Postamt römisch 40 angekündigt worden. Diese Hinterlegung mit 25.05.2016 sei unzulässig gewesen, da rechtzeitig am 22.05.2016 die Abwesenheitsmitteilung an die Post für den Zustellberechtigten römisch 40 ab 25.05.2016 bis 10.06.2016 erfolgt sei. Aufgrund der Abwesenheit sei das Schriftstück daher unverschuldet erst am 13.06.2016 am Postamt römisch 40 behoben worden.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 05.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Trabrennstüberl Gastronomiebetriebs Zizlavsky KG im Wege ihres Vertreters XXXX mit Schreiben vom 03.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Trabrennstüberl Gastronomiebetriebs Zizlavsky KG im Wege ihres Vertreters römisch 40 mit Schreiben vom 03.02.2017 einen Mängelbehebungsauftrag und forderte

XXXX gemäß § 10 Abs. 2 AVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung seine Bevollmächtigung, die ihn insbesondere dazu ermächtigt, im Namen der XXXX ein Rechtsmittel zu erheben, in geeigneter Weise nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde und der Vorlageantrag von XXXX eingebracht und unterzeichnet worden sei. Bevollmächtigte Personen hätten sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftlich auf ihren Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde sei im Verfahren jedoch nicht vorgelegt worden.römisch 40 gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, binnen einer Woche ab Zustellung seine Bevollmächtigung, die ihn insbesondere dazu ermächtigt, im Namen der römisch 40 ein Rechtsmittel zu erheben, in geeigneter Weise nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschwerde und der Vorlageantrag von römisch 40 eingebracht und unterzeichnet worden sei. Bevollmächtigte Personen hätten sich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG durch eine schriftlich auf ihren Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Eine diesbezügliche Vollmachtsurkunde sei im Verfahren jedoch nicht vorgelegt worden.

Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 21.02.2017 an der Adresse von XXXX. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt und damit der Beginn der Abholfrist mit 21.02.2017 bei der Post-Geschäftsstelle XXXX bekanntgegeben. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde das Schreiben unbehoben an das Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 17.03.2017, retourniert. Die Frist zur Übermittlung der Vollmachtsurkunde endete am 28.02.2017.Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung am 21.02.2017 an der Adresse von römisch 40 . Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt und damit der Beginn der Abholfrist mit 21.02.2017 bei der Post-Geschäftsstelle römisch 40 bekanntgegeben. Nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wurde das Schreiben unbehoben an das Bundesverwaltungsgericht, einlangend am 17.03.2017, retourniert. Die Frist zur Übermittlung der Vollmachtsurkunde endete am 28.02.2017.

7. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die WGKK am 23.03.2017 eine Vollmacht vom 17.03.2015 für XXXX, ausgestellt von der XXXX mit auszugsweise folgendem Inhalt:7. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die WGKK am 23.03.2017 eine Vollmacht vom 17.03.2015 für römisch 40 , ausgestellt von der römisch 40 mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung und Lohnabgaben (GPLA Prüfung)

Hiermit bevollmächtigen wir

XXXX [ ]römisch 40 [ ]

Auskünfte gemäß § 13 Abs. 2 der SV-Datenschutzverordnung 2001 über Daten der vollmachtsgebenden Dienstgeberin zu erhalten, Schriftstücke der WGKK zu empfangen, welche nunmehr an den Bevollmächtigten zuzustellen sind. Sämtliche im Bereich Lohnverrechnung und Lohnabgaben auftragsgemäß durchzuführenden Tätigkeiten auszuführen und Meldungen zu erstatten. Alle notwendigen Anträge zu stellen und Eingaben einzubringen. Beitrags-und Abgabenprüfungen auftragsgemäß durchzuführen bzw. mitzuwirken. Die Vollmacht berechtigt auch zu Bestellung von Unterbevollmächtigten. Sollte die Vollmacht erlöschen, wird die WGKK unverzüglich durch den Bevollmächtigten schriftlich verständigt."Auskünfte gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der SV-Datenschutzverordnung 2001 über Daten der vollmachtsgebenden Dienstgeberin zu erhalten, Schriftstücke der WGKK zu empfangen, welche nunmehr an den Bevollmächtigten zuzustellen sind. Sämtliche im Bereich Lohnverrechnung und Lohnabgaben auftragsgemäß durchzuführenden Tätigkeiten auszuführen und Meldungen zu erstatten. Alle notwendigen Anträge zu stellen und Eingaben einzubringen. Beitrags-und Abgabenprüfungen auftragsgemäß durchzuführen bzw. mitzuwirken. Die Vollmacht berechtigt auch zu Bestellung von Unterbevollmächtigten. Sollte die Vollmacht erlöschen, wird die WGKK unverzüglich durch den Bevollmächtigten schriftlich verständigt."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX war nicht bevollmächtigt, für die XXXX Beschwerde zu erheben bzw. einen Wiedereinsetzungsantrag bzw. Vorlageantrag zu stellen.römisch 40 war nicht bevollmächtigt, für die römisch 40 Beschwerde zu erheben bzw. einen Wiedereinsetzungsantrag bzw. Vorlageantrag zu stellen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus der enthaltenen Vollmacht, welche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 BVwGG iVm. § 414 Abs. 2 ASVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung

3.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

XXXX wurde mit Schreiben vom 03.02.2017 nachweislich auf das Vorliegen konkreter Mängel, nämlich der fehlenden Vollmachtsurkunde, hingewiesen und zu deren Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte gem § 17 ZustG durch Hinterlegung. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Eine entsprechende Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte bis dato nicht.römisch 40 wurde mit Schreiben vom 03.02.2017 nachweislich auf das Vorliegen konkreter Mängel, nämlich der fehlenden Vollmachtsurkunde, hingewiesen und zu deren Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte gem Paragraph 17, ZustG durch Hinterlegung. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist zurückgewiesen würde. Eine entsprechende Vorlage der Vollmachtsurkunde erfolgte bis dato nicht.

Auch aufgrund der Vollmacht vom 17.03.2015 wurde offensichtlich, dass der Vertreter XXXX nur für das Verfahren vor der WGKK, für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch von Anfang an nicht bevollmächtigt war (vgl. VwGH vom 05.08.2015, Ra 2015/08/0094, wonach "[i]m Übrigen die Auslegung der vorgelegten auf eine Vertretung "gegenüber" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abstellenden schriftlichen Vollmacht eine Beurteilung im Einzelfall [ist], die – auch im Hinblick auf den in die Vollmacht aufgenommenen Zusatz, dass bei Erlöschen der Vollmacht (nur) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu verständigen sei – im vorliegenden Fall jedenfalls keine grobe Verkennung der Rechtslage erkennen lässt). Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). Ein Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Vorlageantrag erübrigt sich mangels Vollmacht.Auch aufgrund der Vollmacht vom 17.03.2015 wurde offensichtlich, dass der Vertreter römisch 40 nur für das Verfahren vor der WGKK, für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch von Anfang an nicht bevollmächtigt war vergleiche VwGH vom 05.08.2015, Ra 2015/08/0094, wonach "[i]m Übrigen die Auslegung der vorgelegten auf eine Vertretung "gegenüber" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abstellenden schriftlichen Vollmacht eine Beurteilung im Einzelfall [ist], die – auch im Hinblick auf den in die Vollmacht aufgenommenen Zusatz, dass bei Erlöschen der Vollmacht (nur) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu verständigen sei – im vorliegenden Fall jedenfalls keine grobe Verkennung der Rechtslage erkennen lässt). Schon aus diesem Grund ist die Beschwerde zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 20.01.2016, Ro 2015/08/0026, wonach der vorliegende Beschluss an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt). Ein Abspruch über den Wiedereinsetzungsantrag bzw. den Vorlageantrag erübrigt sich mangels Vollmacht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W229.2112941.3.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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