RS Bvwg 2017/5/10 W246 1309324-2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.05.2017

Norm

AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Rechtssatz 1

Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegen würden sowie bedingt nachgesehen worden seien und der Beschwerdeführer immer berufstätig gewesen sowie ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440/2015 ua.).Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass die Verurteilungen des Beschwerdeführers teilweise bereits mehrere Jahre zurückliegen würden sowie bedingt nachgesehen worden seien und der Beschwerdeführer immer berufstätig gewesen sowie ein vollwertiges Mitglied der Gesellschaft sei, ist Folgendes festzuhalten: Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zwingend bereits auf Grund der Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB, also einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die mit mindestens dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, zu erfolgen. Da der Gesetzgeber somit ausschließlich auf die erfolgte Verurteilung und die Höhe der Strafdrohung abstellt, ist es dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung verwehrt, Umstände wie die vom Beschwerdeführer genannten in diese miteinzubeziehen (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 s. VfGH 08.03.2016, G 440 aus 2015, ua.).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W246.1309324.2.01

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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