Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W249 2149397-1/4E
W249 2149390-1/4E
W249 2149393-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerden von
zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführer stellten am 01.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin wurde hierzu am 02.11.2015 von der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt und am 10.05.2016 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen.
2. Mit Schreiben vom 28.02.2017, eingelangt beim BFA am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA mit dem Inhalt ein, dass die Beschwerdeführer im November 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, das BFA am 10.05.2016 zwar eine Einvernahme durchgeführt, aber noch keine Entscheidung getroffen habe. Sie stellten die Anträge, gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über die genannten Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.2. Mit Schreiben vom 28.02.2017, eingelangt beim BFA am selben Tag, brachten die Beschwerdeführer die gegenständlichen Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, des B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim BFA mit dem Inhalt ein, dass die Beschwerdeführer im November 2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten, das BFA am 10.05.2016 zwar eine Einvernahme durchgeführt, aber noch keine Entscheidung getroffen habe. Sie stellten die Anträge, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Monaten über die genannten Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, allenfalls die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 06.03.2017 legte das BFA die gegenständlichen Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte darin aus, dass die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 noch nicht abgelaufen sei. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 ein.3. Mit Beschwerdevorlage vom 06.03.2017 legte das BFA die gegenständlichen Säumnisbeschwerden samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte darin aus, dass die 15-monatige Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 noch nicht abgelaufen sei. Die Beschwerdevorlage und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2017 ein.
4. Mit Schreiben vom 18.04.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
"1.) Die Beschwerdeführerin stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf Internationalen Schutz nach dem AsylG 2005. Am 28.02.2016 wurde die gegenständliche Säumnisbeschwerde eingebracht.
Aus welchen Gründen gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beschwerdevorlage zu der Auffassung, die 15-monatige Entscheidungsfrist nach § 22 Abs. 1 AsylG 2005 sei noch nicht abgelaufen?Aus welchen Gründen gelangt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beschwerdevorlage zu der Auffassung, die 15-monatige Entscheidungsfrist nach Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 sei noch nicht abgelaufen?
2.) Am 10.05.2016 fand die Einvernahme der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Worin bestehen die Gründe, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist?
3.) Aus welchen Gründen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Möglichkeit der Erlassung einer Bescheidnachholung gemäß § 16 VwGVG keinen Gebrauch gemacht?"3.) Aus welchen Gründen hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Möglichkeit der Erlassung einer Bescheidnachholung gemäß Paragraph 16, VwGVG keinen Gebrauch gemacht?"
5. Mit Schreiben vom 21.04.2017, hg. eingelangt am selben Tag, übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Stellungnahme:
"ad 1) Die Beschwerdeführerin stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.02.2017 wurde Säumnisbeschwerde erhoben. Die 15-monatige Frist endete mit 01.02.2017. Die Säumnisbeschwerde erging demnach richtigerweise nach Ablauf der genannten Frist. Bedauerlicherweise wurde seitens des BFA in der Beschwerdevorlage vom 06.03.2017 vermerkt, dass die Entscheidungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 AsylG noch nicht abgelaufen sei. Es handelt sich hierbei um einen Rechenfehler und ist dieser Hinweis als Irrtum zu betrachten."ad 1) Die Beschwerdeführerin stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.02.2017 wurde Säumnisbeschwerde erhoben. Die 15-monatige Frist endete mit 01.02.2017. Die Säumnisbeschwerde erging demnach richtigerweise nach Ablauf der genannten Frist. Bedauerlicherweise wurde seitens des BFA in der Beschwerdevorlage vom 06.03.2017 vermerkt, dass die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG noch nicht abgelaufen sei. Es handelt sich hierbei um einen Rechenfehler und ist dieser Hinweis als Irrtum zu betrachten.
ad 2) Die offenen Verfahren wurden nach dem Tag der Einvernahme gereiht. Es ergab sich daher der Umstand, dass den gegenständlichen Verfahren rund 115 Verfahren vorgereiht waren.
Nachdem im Vorjahr in den Erstaufnahmestellen die sogenannten Dublinfälle enorm gestiegen sind, wurden zahlreiche (rund 1500) dieser Dublinbearbeitungen an die einzelnen Regionaldirektionen gemäß BFA-interner Regelung abgetreten. Eine große Masse davon (rund 422), entfiel in den Bereich der Regionaldirektion Niederösterreich, wobei damit jenes Team beauftragt wurde, in welchen auch die gegenständlichen Verfahren anhängig waren. Die Bearbeitung dieser Dublinverfahren erforderten im Zeitraum Juli 2016 bis Jahresende eine Arbeitsintensität weit über die Normalarbeitsdienstzeit hinaus, sodass die Bearbeitung der offenen Asylverfahren innerhalb dieses Zeitraumes ruhend gestellt werden musste. Auch in den ersten Wochen des Jahres 2017 waren Teile des Teams weiterhin mit der (Nach)bearbeitung dieser Dublinfälle beschäftigt. Die Anzahl der zwischenzeitlich zugeteilten Asylverfahren und Einreiseanträge wuchs auf jeweils mehrere hundert Stück. Zwar waren diese den gegenständlichen Verfahren nachgereiht, jedoch war bei dieser Anzahl ein hoher Arbeitsaufwand zur administrativen Bewältigung von Nöten. Aus den genannten Gründen konnten bis Februar dieses Jahres die Bearbeitung der zuvor genannten, bereits länger anhängigen Verfahren nur sehr vereinzelt einer Erledigung zugeführt werden. Aus diesen Umständen begründet sich die Anhäufung derart vieler Anträge und die überdurchschnittliche Erledigungszeitspanne.
ad 3) Zum Zeitpunkt der Vorlage der Säumnisbeschwerde am 28.02.2017 waren noch etwas mehr als 100 Verfahren offen. Eine Erledigung innerhalb der dreimonatigen Frist erschien zur Gänze unrealistisch. Zwar konnten durch eine kurzfristige, vorerst einmalige Schwerpunktaktion von mehreren Mitarbeitern ca. 75 Verfahren erledigt werden, dennoch sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach wie vor 27 Verfahren vor den gegenständlichen Verfahren gereiht. Eine zeitgerechte Bearbeitung inkl. Zustellung bis Ablauf der Dreimonatsfrist am 28.05.2017 ist demnach nicht machbar, zumal nur ein Mitarbeiter für diese Erledigungen zur Verfügung steht."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
In Österreich kam es aufgrund der erheblich erhöhten Antragszahlen im Bereich des Asylrechts – im Jahr 2014 haben 28.027 Fremde in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, im Jahr 2015 waren es rund 90.000 Personen, was in etwa einer Verdreifachung der Asylanträge gegenüber dem Jahr 2014 entspricht – zu einer außergewöhnlichen Mehrbelastung des BFA; diese Mehrbelastung führte zu erheblichen, auch in anderen Verfahren zu beobachtenden Verzögerungen.
Festzuhalten ist, dass die Zahl der gestellten Asylanträge im Jahr 2016 auf 42.073 sank, was einen Rückgang um etwa die Hälfte gegenüber dem Vorjahr bedeutet.
Im Jahr 2014 kam es zu ersten Personalerweiterungsmaßnahmen im BFA, die sich in den Jahren 2015 und 2016 fortgesetzt haben (2014: 134 neue Mitarbeiter, 2015: 206 neue Mitarbeiter, 2016: 389 neue Mitarbeiter), sodass mit Stand 15.01.2017 1.284 Mitarbeiter im BFA beschäftigt waren. Insgesamt soll das BFA einen Endausbau von 1.426 Mitarbeitern erreichen. Mit der damit verbundenen Standorterweiterung wurden auch zusätzliche Außenstellen geschaffen, zudem werden laufend Ausbildungsmaßnahmen gesetzt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen hinsichtlich der Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragung, der Einvernahme vor dem BFA sowie der Säumnisbeschwerden und der Nichterledigung der Anträge auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Stellung der Säumnisbeschwerden ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Feststellungen zur Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie zu den vom Bund in diesem Zeitraum ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen beruhen auf den vom BFA auf seiner Homepage veröffentlichten Jahresbilanzen.
Hinsichtlich der derzeitigen und konkreten Situation der in den gegenständlichen Fällen zuständigen Regionaldirektion Niederösterreich als Zweigstelle des BFA wird auf die unter I.5. wörtlich wiedergegebene Stellungnahme der Behörde verwiesen, insbesondere auf die darin gemachten glaubhaften Äußerungen zur personellen Überlastung des für die gegenständlichen Anträge zuständigen Teams, auf die Zahl der den gegenständlichen Verfahren vorgereihten und noch offenen Antragsverfahren sowie auf die insofern nachvollziehbare Einschätzung des BFA, die gegenständlichen Anträge auch nicht nach Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist innerhalb der Dreimonatsfrist des § 16 VwGVG erledigen zu können.Hinsichtlich der derzeitigen und konkreten Situation der in den gegenständlichen Fällen zuständigen Regionaldirektion Niederösterreich als Zweigstelle des BFA wird auf die unter römisch eins.5. wörtlich wiedergegebene Stellungnahme der Behörde verwiesen, insbesondere auf die darin gemachten glaubhaften Äußerungen zur personellen Überlastung des für die gegenständlichen Anträge zuständigen Teams, auf die Zahl der den gegenständlichen Verfahren vorgereihten und noch offenen Antragsverfahren sowie auf die insofern nachvollziehbare Einschätzung des BFA, die gegenständlichen Anträge auch nicht nach Ablauf der 15-monatigen Entscheidungsfrist innerhalb der Dreimonatsfrist des Paragraph 16, VwGVG erledigen zu können.
Diese Ausführungen stehen auch nicht in Widerspruch zu den oben angeführten, zwischenzeitlich erfolgten personellen Aufstockungen des BFA und dem Rückgang der Antragstellungen im Jahr 2016, ist doch zu berücksichtigen, dass die hohe Zahl der im Jahr 2015 gestellten Asylanträge einen erheblichen Rückstau an unbearbeiteten Asylanträgen verursacht hat, der bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt fortwirkt (zu der außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde vgl. auch die unter 3.3.3. wiedergegebenen Ausführungen des VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).Diese Ausführungen stehen auch nicht in Widerspruch zu den oben angeführten, zwischenzeitlich erfolgten personellen Aufstockungen des BFA und dem Rückgang der Antragstellungen im Jahr 2016, ist doch zu berücksichtigen, dass die hohe Zahl der im Jahr 2015 gestellten Asylanträge einen erheblichen Rückstau an unbearbeiteten Asylanträgen verursacht hat, der bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt fortwirkt (zu der außergewöhnlichen Belastungssituation der Behörde vergleiche auch die unter 3.3.3. wiedergegebenen Ausführungen des VwGH vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA das Bundesverwaltungsgericht.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.3. Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
3.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 1. Satz 1. Fall des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, 1. Satz 1. Fall des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
3.2.2. Bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 war das BFA – in Ermangelung einer von § 73 Abs. 1 AVG abweichenden Entscheidungsfrist – verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.3.2.2. Bis zum Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, war das BFA – in Ermangelung einer von Paragraph 73, Absatz eins, AVG abweichenden Entscheidungsfrist – verpflichtet, in einem durch einen Antrag auf internationalen Schutz eingeleiteten Verfahren binnen sechs Monaten nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß § 73 Abs. 15 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 tritt § 22 Abs. 1 AsylG 2005 mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht demgegenüber vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß Paragraph 73, Absatz 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 mit 01.06.2016 in Kraft und mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
Die 15-monatige Entscheidungsfrist für das BFA gilt mangels Übergangsbestimmungen für alle am 01.06.2016 dort anhängigen Verfahren.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.2.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung – hier der Antrag auf internationalen Schutz – bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Im vorliegenden Fall traf das BFA – bezogen auf den nach § 8 Abs. 1 VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 28.02.2017 – gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG eine Pflicht zur Entscheidung der am 01.11.2015 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz innerhalb von 15 Monaten.Im vorliegenden Fall traf das BFA – bezogen auf den nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerden am 28.02.2017 – gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG eine Pflicht zur Entscheidung der am 01.11.2015 eingebrachten Anträge auf internationalen Schutz innerhalb von 15 Monaten.
Diese Frist ist in den gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerden daher zulässig.
3.3. Abweisung der Säumnisbeschwerde
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
3.3.2. Einleitend ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft.
Festzuhalten ist weiters, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
3.3.3. Zur Frage, ob das BFA ein überwiegendes Verschulden an den im vorliegenden Fall objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerungen trifft, ist zunächst die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher zu beleuchten:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde bereits ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern "objektiv" zu verstehen ist, als ein solches "Verschulden" dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (VwGH 18.04.1979, 2877/78 mwN).
3.3.4. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung wurde im jüngst ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004-3, ua ausgeführt, dass das BFA nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Entscheidungen mit einem – spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden – als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert sei. Die Bundesministerin für Inneres habe in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hingewiesen, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue "Rekordwerte" erreicht worden seien; von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318 % gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.
Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 24/2016 verwiesen. Gemäß § 19 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von § 73 Abs. 1 AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem neu eingefügten Abs. 15 des § 73 AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue § 22 Abs. 1 AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.Diesbezüglich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die am 20.05.2016 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Änderung des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, verwiesen. Gemäß Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, kann das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) das Bundesamt mit der Einvernahme des Asylwerbers beauftragen. Die Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sieht vor, dass über einen Antrag auf internationalen Schutz abweichend von Paragraph 73, Absatz eins, AVG längstens binnen 15 Monaten zu entscheiden ist. Gemäß dem neu eingefügten Absatz 15, des Paragraph 73, AsylG 2005 treten diese Änderungen mit 01.06.2016 in Kraft; der neue Paragraph 22, Absatz eins, AsylG 2005 tritt mit Ablauf des 31.05.2018 außer Kraft.
In den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt, wird dazu ua Folgendes ausgeführt (AB 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f):In den Gesetzesmaterialien, auf die der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses Bezug nimmt, wird dazu ua Folgendes ausgeführt Ausschussbericht 1097 BlgNR, 25. GP, S. 7 f):
"[ ] Im Jahr 2015 hat sich die Anzahl an Anträgen auf internationalen Schutz im Vergleich zum Vorjahr mit rund 90.000 Anträgen verdreifacht. Insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 hat die Anzahl der Anträge pro Monat oftmals deutlich über 10.000 betragen; im Jahr 2014 schwankten die monatlichen Antragszahlen hingegen zwischen 1.500 bis – zu Jahresende – maximal rund 4.200. Im Jahr 2015 traf das Bundesamt mit 36.227 Statusentscheidungen nach dem Asylgesetz bereits doppelt so viele Entscheidungen wie im Jahr 2014. Dies konnte insbesondere durch eine Personalaufstockung von 206 neuen Mitarbeitern ermöglicht werden. Unbeschadet dieser Personalaufstockung hat sich aufgrund des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 die Anzahl an offenen Verfahren mehr als verdoppelt (31.000 offene Asylverfahren zu Beginn des Jahres 2015 im Vergleich zu 80.000 offene Asylverfahren Ende Februar 2016). Die Abarbeitung dieser Verfahren bedarf daher trotz der erfolgten Personalaufstockung bereits aus derzeitiger Sicht jahrelanger Arbeit, weshalb ein erneuter Zustrom Schutzsuchender in einem vergleichbaren Ausmaß den bestehenden ‚Rückstau‘ an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor diesem Hintergrund und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher kann daher eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden. [ ]"
Der Verwaltungsgerichtshof schließt daraus, dass auch aus Sicht des Gesetzgebers infolge des starken Zustroms Schutzsuchender im Jahr 2015 "eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden kann", weshalb er die Verlängerung der Entscheidungsfrist (auf 15 Monate) für geboten erachtet habe.
Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stelle für die belangte Behörde (BFA) – ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung – sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheide.
Für den Verwaltungsgerichtshof sei es – auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien – notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen könne, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich sei, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen müsse.
Nach dem Gesagten könne "dem Verwaltungsgericht [ ] nicht entgegen getreten werden, wenn es – wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens – bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist."
3.3.4. Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie die in diesem Zeitraum vom Bund ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden bereits unter I.5. und II.3.4. dargestellt.3.3.4. Die Entwicklung der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz in Österreich zwischen 2014 und 2016 sowie die in diesem Zeitraum vom Bund ergriffenen organisatorischen und personellen Maßnahmen wurden bereits unter römisch eins.5. und römisch zwei.3.4. dargestellt.
Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH ist klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
Diese – aus Anlass von "spätestens ab dem Jahr 2015" beim BFA anhängig gewordenen Asylverfahren angestellten – Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofes sind auch in den hier zu beurteilenden Fällen der Behörde zu berücksichtigen, zumal der Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 01.11.2015 mit dem seit September 2014 andauernden, erheblichem Zustrom von Asylwerbern und dem damit verbundenen massiven Anstieg der Antragszahlen zusammenfällt.
Trotz der erfolgten Personalaufstockung und Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate ist dem BFA in den gegenständlichen Fällen daher kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen. Eine Beendigung der Verfahren innerhalb der 15-monatigen Entscheidungsfrist war der Behörde aufgrund der von ihr dargelegten Umstände nicht möglich. Als weiteren Anhaltspunkt für die mangelnde Vorwerfbarkeit wertet das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Behörde begründen konnte, dass auch die Nachholung des Bescheides trotz durchgeführter "Schwerpunktaktion" innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 16 VwGVG nicht möglich war.Trotz der erfolgten Personalaufstockung und Verlängerung der Entscheidungsfrist auf 15 Monate ist dem BFA in den gegenständlichen Fällen daher kein überwiegendes Verschulden vorzuwerfen. Eine Beendigung der Verfahren innerhalb der 15-monatigen Entscheidungsfrist war der Behörde aufgrund der von ihr dargelegten Umstände nicht möglich. Als weiteren Anhaltspunkt für die mangelnde Vorwerfbarkeit wertet das Bundesverwaltungsgericht den Umstand, dass die Behörde begründen konnte, dass auch die Nachholung des Bescheides trotz durchgeführter "Schwerpunktaktion" innerhalb der zeitlichen Grenzen des Paragraph 16, VwGVG nicht möglich war.
Da die Verzögerung der gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindbare Hindernisse durch den seit September 2014 andauernden, erheblichen Zustrom von Asylwerbern zurückzuführen ist und das BFA kein Verschulden trifft, sind die Säumnisbeschwerden als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2016, Ro 2006/01/0001 bis 0004-3, wurde klargestellt, dass bei Beurteilung des Verschuldens einer beim BFA eingetretenen Verfahrensverzögerung die außergewöhnliche Belastungssituation der Behörde im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung vom Verwaltungsgericht ins Kalkül gezogen werden kann.
Schlagworte
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Säumnis, Säumnisbeschwerde,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2149397.1.00Zuletzt aktualisiert am
13.06.2017