TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 W219 2119110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOG §2 Abs1 Z7
KOG §2 Abs1 Z9
KOG §36
ORF-G §1a Z10
ORF-G §1a Z11
ORF-G §1a Z6
ORF-G §1a Z8
ORF-G §13 Abs1
ORF-G §14 Abs5
ORF-G §17 Abs1 Z2
ORF-G §17 Abs5
ORF-G §18
ORF-G §35
ORF-G §36 Abs4
ORF-G §37 Abs4
ORF-G §9
ORF-G §9a
ORF-G §9b
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 2 heute
  2. KOG § 2 gültig von 01.05.2026 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. KOG § 2 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  4. KOG § 2 gültig von 01.07.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2024
  5. KOG § 2 gültig von 17.02.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  6. KOG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2023
  7. KOG § 2 gültig von 01.09.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2023
  8. KOG § 2 gültig von 01.03.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021
  9. KOG § 2 gültig von 01.11.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  10. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2020
  11. KOG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  12. KOG § 2 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  13. KOG § 2 gültig von 01.08.2015 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  14. KOG § 2 gültig von 28.12.2011 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2011
  15. KOG § 2 gültig von 01.10.2010 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  16. KOG § 2 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  17. KOG § 2 gültig von 26.04.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2007
  18. KOG § 2 gültig von 01.01.2005 bis 25.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2005
  19. KOG § 2 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  20. KOG § 2 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 1a heute
  2. ORF-G § 1a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 1a gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  4. ORF-G § 1a gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. ORF-G § 13 heute
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  3. ORF-G § 13 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 13 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 13 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 14 heute
  2. ORF-G § 14 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2025
  3. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 14 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  7. ORF-G § 14 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 14 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 17 heute
  2. ORF-G § 17 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. ORF-G § 17 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  5. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ORF-G § 17 gültig von 21.11.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986
  7. ORF-G § 17 gültig von 29.09.1984 bis 20.11.1986
  1. ORF-G § 17 heute
  2. ORF-G § 17 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. ORF-G § 17 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  5. ORF-G § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ORF-G § 17 gültig von 21.11.1986 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1986
  7. ORF-G § 17 gültig von 29.09.1984 bis 20.11.1986
  1. ORF-G § 18 heute
  2. ORF-G § 18 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  3. ORF-G § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ORF-G § 18 gültig von 28.03.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  5. ORF-G § 18 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. ORF-G § 18 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  7. ORF-G § 18 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  8. ORF-G § 18 gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001
  1. ORF-G § 35 heute
  2. ORF-G § 35 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 35 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  4. ORF-G § 35 gültig von 12.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2000
  5. ORF-G § 35 gültig von 01.01.1999 bis 11.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 36 heute
  2. ORF-G § 36 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026
  3. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2024 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  5. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  6. ORF-G § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  8. ORF-G § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  9. ORF-G § 36 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  10. ORF-G § 36 gültig von 30.12.2000 bis 31.03.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. ORF-G § 36 gültig von 01.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999
  1. ORF-G § 37 heute
  2. ORF-G § 37 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 37 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  1. ORF-G § 9 heute
  2. ORF-G § 9 gültig ab 28.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  3. ORF-G § 9 gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 9 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  5. ORF-G § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  6. ORF-G § 9 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 9a heute
  2. ORF-G § 9a gültig ab 28.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2012
  3. ORF-G § 9a gültig von 01.10.2010 bis 27.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 9a gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2005
  1. ORF-G § 9b heute
  2. ORF-G § 9b gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 9b gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Spruch

W219 2119110-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF) gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 23.11.2015, KOA 3.500/15-064, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die KommAustria (die belangte Behörde) wertete am 30.11.2013 im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden beschwerdeführende Partei) das Fernsehprogramm ORF eins aus.1. Die KommAustria (die belangte Behörde) wertete am 30.11.2013 im Zuge ihrer Beobachtungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") und der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 9 b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (im Folgenden beschwerdeführende Partei) das Fernsehprogramm ORF eins aus.

Aufgrund der Vermutung der Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23.12.2013 zur Stellungnahme auf. Die beschwerdeführende Partei gab mit Schreiben vom 10.01.2014 eine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 20.01.2014 leitete die belangte Behörde aufgrund des weiterbestehenden Verdachts einer Verletzung von Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-G ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein und gab der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit, sich zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung neuerlich zu äußern, was die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 06.02.2014 tat.

Am 04.03.2014 fand im Beisein der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt, im Zuge derer XXXX (Ablaufregisseur in XXXX) sowie XXXX (Jurist in der Kaufmännischen Direktion der beschwerdeführenden Partei) als Zeugen vernommen wurden.Am 04.03.2014 fand im Beisein der Vertreter der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt, im Zuge derer römisch 40 (Ablaufregisseur in römisch 40 ) sowie römisch 40 (Jurist in der Kaufmännischen Direktion der beschwerdeführenden Partei) als Zeugen vernommen wurden.

2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 23.11.2015 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:

"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 86/2015, fest, dass der ORF am 30.11.2013 im Fernsehprogramm ORF eins"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 9, KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, in Verbindung mit den Paragraphen 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, fest, dass der ORF am 30.11.2013 im Fernsehprogramm ORF eins

A. während der von ca. 20:03 Uhr bis ca. 21:37 Uhr ausgestrahlten Sendung "FIS Weltcup Abfahrt der Herren XXXX" von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17.54 Uhr einen Sponsorhinweis zugunsten von "XXXX" ausgestrahlt und dadurch § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;A. während der von ca. 20:03 Uhr bis ca. 21:37 Uhr ausgestrahlten Sendung "FIS Weltcup Abfahrt der Herren XXXX" von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17.54 Uhr einen Sponsorhinweis zugunsten von "XXXX" ausgestrahlt und dadurch Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, verletzt hat, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind;

B. in der Stunde von 21:00:00 bis 21:59:59 Uhr Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 12 Minuten und 55 Sekunden ausgestrahlt und dadurch § 14 Abs. 5 Satz 4 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G idF BGBl. I Nr. 169/2013 verletzt hat, wonach innerhalb einer vollen Stunde der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten darf.B. in der Stunde von 21:00:00 bis 21:59:59 Uhr Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 12 Minuten und 55 Sekunden ausgestrahlt und dadurch Paragraph 14, Absatz 5, Satz 4 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, ORF-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, verletzt hat, wonach innerhalb einer vollen Stunde der Anteil der Fernsehwerbung 20 vH nicht überschreiten darf.

2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Samstag) im Fernsehprogramm ORF eins zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:2. Die KommAustria erkennt gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Samstag) im Fernsehprogramm ORF eins zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:

‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:

Der ORF hat am 30. November 2013 die FIS Weltcup Abfahrt der Herren in XXXX übertragen. Während der Sendung wurde ein Sponsorhinweis zugunsten von ‚XXXX‘ ausgestrahlt. Dadurch hat der ORF gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind.Der ORF hat am 30. November 2013 die FIS Weltcup Abfahrt der Herren in römisch 40 übertragen. Während der Sendung wurde ein Sponsorhinweis zugunsten von ‚XXXX‘ ausgestrahlt. Dadurch hat der ORF gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach Sponsorhinweise während einer Sendung unzulässig sind.

Weiters wurden am 30. November 2013 zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr Werbung und Sponsorhinweise im Ausmaß von 12 Minuten und 55 Sekunden ausgestrahlt. Dadurch wurde die gesetzlich festgelegte Werbezeitbeschränkung von 12 Minuten pro Stunde überschritten.‘

Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."

2.1. Den entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1.A des bekämpften Bescheides wie folgt fest:

"Am 30.11.2013 wurde von ca. 20:03 Uhr bis ca. 21:37 Uhr die Sendung ‚FIS Weltcup Abfahrt der Herren XXXX‘ ausgestrahlt.

Die Sendung hatte folgenden Ablauf:

ca. 20:03 bis ca. 20:32 Uhr:

Sendungsteil ‚Ski Alpin – Rennen‘ mit der Übertragung der Läufer 1-15

ca. 20:32 bis ca. 20:33 Uhr:

Werbung

ca. 20:33 bis ca. 20:49 Uhr:

Sendungsteil ‚Ski Alpin – Live‘ mit Interviews und der Live-Übertragung der Läufer 16-22

ca. 20:49 bis ca. 20:50 Uhr:

Werbung

ca. 20:50 bis ca. 21:05 Uhr:

Sendungsteil ‚Ski Alpin – Live‘ mit Interviews und der Live-Übertragung der Läufer 23 – 30

ca. 21:05 bis ca. 21:06 Uhr:

Werbung

ca. 21:06 bis ca. 21:19 Uhr:

Sendungsteil ‚Ski Alpin – Live‘ mit Interviews und der Live-Übertragung der Läufer 31-37

ca. 21:19 bis ca. 21:25 Uhr:

Programmhinweise, Werbung

ca. 21:25 bis ca. 21:37 Uhr:

Sendungsteil ‚Ski Alpin – Analyse‘ mit einer Zusammenfassung des Rennverlaufes sowie Interviews und einer Live-Schaltung nach XXXX und einem GewinnspielSendungsteil ‚Ski Alpin – Analyse‘ mit einer Zusammenfassung des Rennverlaufes sowie Interviews und einer Live-Schaltung nach römisch 40 und einem Gewinnspiel

Nach Ende der Sendung um ca. 21:37 Uhr folgten Programmhinweise und Werbung.

Sponsorhinweise für XXXXSponsorhinweise für römisch 40

Von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17:54 Uhr wurde im Sendungsteil ‚Ski Alpin – Live‘ der Zwischenstand der Abfahrt der Herren eingeblendet. Die Zeilen der Grafik wurden von der linken Bildschirmseite auf ihre Position geschoben. Zuerst folgte die Überschriftszeile, die das Logo der FIS, den Austragungsort und auf der rechten Seite das Logo von XXXX enthält. Danach wurden die weiteren Informationszeilen und die Platzierungen und Zeiten der ersten zehn Läufer eingeblendet. Rechts unterhalb der Grafik wurde der Verweis auf die Webseite sport.ORF.at eingeblendet.Von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17:54 Uhr wurde im Sendungsteil ‚Ski Alpin – Live‘ der Zwischenstand der Abfahrt der Herren eingeblendet. Die Zeilen der Grafik wurden von der linken Bildschirmseite auf ihre Position geschoben. Zuerst folgte die Überschriftszeile, die das Logo der FIS, den Austragungsort und auf der rechten Seite das Logo von römisch 40 enthält. Danach wurden die weiteren Informationszeilen und die Platzierungen und Zeiten der ersten zehn Läufer eingeblendet. Rechts unterhalb der Grafik wurde der Verweis auf die Webseite sport.ORF.at eingeblendet.

Bild kann nicht dargestellt werden

Abbildung 1: Screenshot der Grafik vom 30.11.2013, ca. 21:17:20 Uhr

Im Abspann der Sendung erfolgte von ca. 21:37:41 Uhr bis ca. 21:37:48 Uhr u.a. die Einblendung ‚in Kooperation mit XXXX‘.

Hintergrund des Sponsorhinweises für XXXX ab ca. 21:17:20 UhrHintergrund des Sponsorhinweises für römisch 40 ab ca. 21:17:20 Uhr

Grundlage der Übertragung der gegenständlichen FIS Weltcup Abfahrt der Herren in XXXX ist ein Lizenzvertrag des ORF mit der Agentur XXXX. Dieser Vertrag räumt dem ORF Rechte an dem in Frage stehenden Event ein. Der Vertrag regelt auch, in welchem Umfang bzw. wie der ORF Zugang zum sogenannten internationalen Host-Broadcasting-Signal hat.Grundlage der Übertragung der gegenständlichen FIS Weltcup Abfahrt der Herren in römisch 40 ist ein Lizenzvertrag des ORF mit der Agentur römisch 40 . Dieser Vertrag räumt dem ORF Rechte an dem in Frage stehenden Event ein. Der Vertrag regelt auch, in welchem Umfang bzw. wie der ORF Zugang zum sogenannten internationalen Host-Broadcasting-Signal hat.

Der ORF übernimmt für die Ausstrahlung grundsätzlich das vom Host-Broadcaster vor Ort produzierte Signal. Hinsichtlich der Möglichkeiten der Bearbeitung bestehen einerseits gesetzliche Schranken nach dem Urheberrecht. Auch vertraglich ist nur eine sehr eingeschränkte Änderung möglich. Dies betrifft etwa die Einblendung des Senderlogos (der Senderkennung) im Rahmen des Cornerlogos, die Möglichkeit einen Kommentar einzufügen, sowie auch eigene Grafiken einzublenden bzw. sonstige Informationen in das Signal hinzuzufügen. Ansonsten ist eine Veränderung des Signals grundsätzlich nicht möglich.

Das internationale Host-Broadcasting-Signal beinhaltet bereits alle grafischen Informationen, die üblicherweise bei derartigen Veranstaltungen verwendet werden. Seitens der FIS wird für die jeweiligen Veranstaltungen eine Art ‚Host-Production-Manual‘ herausgegeben. Dies ist als Anweisung zu verstehen, wie der jeweilige Host-Broadcaster die entsprechende Produktion des Host-Broadcasting-Signals zu gestalten hat. Darin finden sich beispielsweise Anweisungen dahingehend, dass vor Beginn des Rennens ein schönes Panoramabild etc. einzublenden ist, das dann mit der entsprechenden Grafik und Informationen ergänzt wird, etwa hinsichtlich des Wetters, hinsichtlich der Startaufstellung, etc. Diese Grafiken werden dann dem internationalen Signal hinzugefügt. Zum Teil gibt es vorgegebene Zeiten, zu denen diese Einblendungen stattzufinden haben; dies ist entsprechend auch festgelegt. Die Grafiken dürfen nach dem Vertrag, der der vorliegenden Veranstaltung zugrunde liegt, vom ORF grundsätzlich nicht verändert oder gelöscht werden.

Diese im internationalen Host-Broadcasting-Signal enthaltenen Grafiken sind englischsprachig gestaltet und beinhalten neben dem FIS-Logo ein Firmenlogo von XXXX:

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Abbildung 2: Beispiel-Screenshot einer im internationalen Sendesignal enthaltenen Grafik vom 07.12.2013, ca. 18:52 Uhr

Die genannten Grafiken werden von der Firma XXXX generiert. Diese ist im Rahmen der Erstellung des Host-Broadcasting-Signals dafür zuständig, die entsprechenden Grafikeinblendungen, einschließlich Firmenlogos durchzuführen, und dem internationalen Sendesignal beizufügen. Die Vermarktung dieser im internationalen Sendesignal beigefügten Logos erfolgt durch die FIS. Der ORF hat hierauf keinen Einfluss.Die genannten Grafiken werden von der Firma römisch 40 generiert. Diese ist im Rahmen der Erstellung des Host-Broadcasting-Signals dafür zuständig, die entsprechenden Grafikeinblendungen, einschließlich Firmenlogos durchzuführen, und dem internationalen Sendesignal beizufügen. Die Vermarktung dieser im internationalen Sendesignal beigefügten Logos erfolgt durch die FIS. Der ORF hat hierauf keinen Einfluss.

Neben diesen bereits im internationalen Host-Broadcasting-Signal enthaltenen Grafiken kommen auch vom ORF selbst gestaltete Grafiken zur Ausstrahlung. Darunter fällt die verfahrensgegenständliche Einblendung am 30.11.2013 ab ca. 21:17:20. Diese Einblendung wurde von der Regie in Wien eingespielt. Der grundsätzliche Ablauf gestaltet sich derart, dass im Rahmen des Host-Broadcasting-Signals Ergebnistafeln bzw. Zwischenstände grundsätzlich nach dem 15., 22. und 30. Läufer zur Verfügung gestellt werden. Nach diesem Zeitpunkt wird die Übertragung grundsätzlich zu Ende gespielt, wobei der ORF ab dem Läufer 50 zum Beispiel aus der Übertragung aussteigt. Zu diesem Zeitpunkt kann es möglich sein, dass noch eine eigene Grafik seitens des ORF produziert und eingeblendet wird. Dies entspricht dem Ergebnis der verfahrensgegenständlichen Einblendung ab ca. 21:17:20 Uhr. Hier wurde als Hintergrund eine Totale gewählt und eine entsprechende Grafik seitens der Wiener Bildregie eingeblendet.

Der Einblendung der verfahrensgegenständlichen ORF-eigenen Grafik liegt eine redaktionelle Entscheidung zu Grunde. Diese liegt darin begründet, dass zum fraglichen Zeitpunkt der ORF aus der Übertragung ausgestiegen ist und zu diesem Zeitpunkt keine Einblendung seitens des Host-Broadcasters vorgesehen war. Die Grundlage der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Grafikinserts samt dem XXXX-Logo besteht darin, dass dieses am Regieplatz in Wien dem Grunde nach vorproduziert wird, dort verfügbar ist, und dies auch in der Vergangenheit immer so gehandhabt wurde. Das Grafikinsert samt XXXX-Logo entspricht von der Aufmachung her dem FIS-Design, das ansonsten im Rahmen des internationalen Host-Broadcasting-Signals verwendet wird, bzw. ist es zumindest an das FIS-Design angelehnt (vgl. oben die beispielhafte Abbildung 2). Dies führt dazu, dass es vom Zuseher erkannt wird und entsprechend in die Sendung passt.Der Einblendung der verfahrensgegenständlichen ORF-eigenen Grafik liegt eine redaktionelle Entscheidung zu Grunde. Diese liegt darin begründet, dass zum fraglichen Zeitpunkt der ORF aus der Übertragung ausgestiegen ist und zu diesem Zeitpunkt keine Einblendung seitens des Host-Broadcasters vorgesehen war. Die Grundlage der Verwendung des verfahrensgegenständlichen Grafikinserts samt dem XXXX-Logo besteht darin, dass dieses am Regieplatz in Wien dem Grunde nach vorproduziert wird, dort verfügbar ist, und dies auch in der Vergangenheit immer so gehandhabt wurde. Das Grafikinsert samt XXXX-Logo entspricht von der Aufmachung her dem FIS-Design, das ansonsten im Rahmen des internationalen Host-Broadcasting-Signals verwendet wird, bzw. ist es zumindest an das FIS-Design angelehnt vergleiche oben die beispielhafte Abbildung 2). Dies führt dazu, dass es vom Zuseher erkannt wird und entsprechend in die Sendung passt.

Es gibt keine Verpflichtung vertraglicher Art, die den ORF dazu zwingen würde, die entsprechenden Zwischeninserts, die von ihm selbst eingeblendet werden, in der verfahrensgegenständlichen Form samt dem XXXX-Logo durchzuführen. Es steht dem ORF daher auch frei, auf die Einblendung des XXXX-Logos in der gegenständlichen Form zu verzichten. Dies wurde nach Einleitung des gegenständlichen Verfahrens auch so gehandhabt."

2.2. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1.a. gibt die belangte Behörde zunächst das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen im Verfahren wieder. Insbesondere habe – so die belangte Behörde in Zitierung des Vorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers – der nunmehrige Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die Nennung von XXXX im Abspann der Sendung "FIS Weltcup Abfahrt der Herren XXXX" auf einem Abwicklungsfehler beruhe: Geplant sei gewesen, ein sog. "De Luxe Sponsoring", d.h. einen werblich gestalteten Sponsorhinweis von XXXX in einem Werbeblock zwischen Sendungsteilen auszustrahlen. Der Hinweis im Abspann der Sendung "In Kooperation mit XXXX" hätte daher der Entscheidungspraxis der Regulierungsbehörden Genüge tun sollen, wonach zulässige werblich gestaltete Sponsorhinweise während Werbeunterbrechungen am Anfang oder am Ende der (unterbrochenen) Sendung iSd § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G offenzulegen seien. Anders als geplant sei jedoch gar kein "De Luxe Sponsoring"-Spot, d.h. ein Spot mit einer entsprechenden Bezugnahme auf die gegenständliche Sendung, sondern ein "klassischer" Werbespot von XXXX angeliefert, ein diesbezüglicher Vertrag (zur Ausstrahlung eines klassischen Werbespots) abgeschlossen und der Spot auch ausgestrahlt worden (siehe XXXX-Werbespot im Werbeblock vor dem 23. Läufer). Aufgrund eines Kommunikationsfehlers sei trotz fehlender Notwendigkeit irrtümlich eine Offenlegung im Abspann vorgenommen worden. Es sei – so die belangte Behörde in Wiedergabe des Vorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers – festzuhalten, dass diese irrtümliche Offenlegung in keinerlei Zusammenhang mit den "XXXX"-Logos bzw. -Nennungen auf den Zwischenstands-Grafiken stehe.2.2. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt 1.a. gibt die belangte Behörde zunächst das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen im Verfahren wieder. Insbesondere habe – so die belangte Behörde in Zitierung des Vorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers – der nunmehrige Beschwerdeführer darüber aufgeklärt, dass die Nennung von römisch 40 im Abspann der Sendung "FIS Weltcup Abfahrt der Herren XXXX" auf einem Abwicklungsfehler beruhe: Geplant sei gewesen, ein sog. "De Luxe Sponsoring", d.h. einen werblich gestalteten Sponsorhinweis von römisch 40 in einem Werbeblock zwischen Sendungsteilen auszustrahlen. Der Hinweis im Abspann der Sendung "In Kooperation mit XXXX" hätte daher der Entscheidungspraxis der Regulierungsbehörden Genüge tun sollen, wonach zulässige werblich gestaltete Sponsorhinweise während Werbeunterbrechungen am Anfang oder am Ende der (unterbrochenen) Sendung iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 1 ORF-G offenzulegen seien. Anders als geplant sei jedoch gar kein "De Luxe Sponsoring"-Spot, d.h. ein Spot mit einer entsprechenden Bezugnahme auf die gegenständliche Sendung, sondern ein "klassischer" Werbespot von römisch 40 angeliefert, ein diesbezüglicher Vertrag (zur Ausstrahlung eines klassischen Werbespots) abgeschlossen und der Spot auch ausgestrahlt worden (siehe XXXX-Werbespot im Werbeblock vor dem 23. Läufer). Aufgrund eines Kommunikationsfehlers sei trotz fehlender Notwendigkeit irrtümlich eine Offenlegung im Abspann vorgenommen worden. Es sei – so die belangte Behörde in Wiedergabe des Vorbringens des nunmehrigen Beschwerdeführers – festzuhalten, dass diese irrtümliche Offenlegung in keinerlei Zusammenhang mit den "XXXX"-Logos bzw. -Nennungen auf den Zwischenstands-Grafiken stehe.

Die belangte Behörde führt sodann aus, für die grundsätzliche rechtliche Einordnung der im Zuge von Grafik-Inserts eingeblendeten Firmenlogos als Sponsorhinweise (und nicht etwa als Form der Produktplatzierung) genüge ein Hinweis auf VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122: Es komme demnach nicht darauf an, ob die Einblendung des Spielstandes oder der Spielzeit im Rahmen des im Fernsehen übertragenen Ereignisses vom Zuseher als in die Sendung integrierter Teil der Handlung wahrgenommen wird. Die belangte Behörde zitiert den VwGH wörtlich: "Anders als bei der (allenfalls auch computeranimierten) Bandenwerbung, bei der bei einem Zuseher der Eindruck entsteht, das Produkt sei Teil der Handlung, lassen die beanstandeten Einblendungen einen ausreichenden Bezug zur gezeigten Handlung vermissen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Einblendungen des Logos einer Tageszeitung (‚Grafik-Overlays‘) während des Fußballspiels um keine Produktplatzierung gehandelt hat." Auch vorliegend lasse das Grafik-Overlay mit dem Logo zugunsten von XXXX einen Bezug zur Handlung der Ski-Übertragung vermissen, sodass von einem Sponsorhinweis auszugehen sei.Die belangte Behörde führt sodann aus, für die grundsätzliche rechtliche Einordnung der im Zuge von Grafik-Inserts eingeblendeten Firmenlogos als Sponsorhinweise (und nicht etwa als Form der Produktplatzierung) genüge ein Hinweis auf VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122: Es komme demnach nicht darauf an, ob die Einblendung des Spielstandes oder der Spielzeit im Rahmen des im Fernsehen übertragenen Ereignisses vom Zuseher als in die Sendung integrierter Teil der Handlung wahrgenommen wird. Die belangte Behörde zitiert den VwGH wörtlich: "Anders als bei der (allenfalls auch computeranimierten) Bandenwerbung, bei der bei einem Zuseher der Eindruck entsteht, das Produkt sei Teil der Handlung, lassen die beanstandeten Einblendungen einen ausreichenden Bezug zur gezeigten Handlung vermissen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den Einblendungen des Logos einer Tageszeitung (‚Grafik-Overlays‘) während des Fußballspiels um keine Produktplatzierung gehandelt hat." Auch vorliegend lasse das Grafik-Overlay mit dem Logo zugunsten von römisch 40 einen Bezug zur Handlung der Ski-Übertragung vermissen, sodass von einem Sponsorhinweis auszugehen sei.

Der nunmehrige Beschwerdeführer bestreite das Vorliegen eines Sponsorhinweises (bzw. überhaupt kommerzieller Kommunikation) im gegenständlichen Fall vor allem mit dem Fehlen eines Entgelts oder einer sonstigen Gegenleistung. Tatsächlich – so zitiert die belangte Behörde den nunmehrigen Beschwerdeführer – habe es sich nach den Zeugenaussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.03.2014 um eine "redaktionelle Entscheidung" gehandelt, das verfahrensgegenständliche ORF-eigene Grafik-Insert in Entsprechung der im internationalen Sendesignal enthaltenen FIS-Grafiken "nachzugestalten" und insoweit auch das XXXX-Logo zu integrieren. Eine Verpflichtung hierzu habe nicht bestanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei die Frage des Vorliegens kommerzieller Kommunikation hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang "gegen Entgelt" erfolgt ist, an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. In VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, sei dies wie folgt zusammengefasst (die belangte Behörde zitiert den VwGH wörtlich): "Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc., außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung [...] oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw. des Sponsoring [...] geleistet wurden. Auch im vorliegenden Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung [ ] oder ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre."

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) sei zudem festzuhalten, dass die Anwendung des objektiven Maßstabes hinsichtlich des Beitrags zur Finanzierung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "grundsätzlich" gelte und nicht nur in Fällen, in denen es Anhaltspunkte für einen möglichen Beitrag zur Finanzierung gibt (BVwG 18.09.2015, W194 2011411-1/6E).

Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der objektiven Entgeltlichkeit sei im gegenständlichen Fall zu bejahen. Die Integration von Firmenlogos in Grafik-Overlays erfolge nach dem Verkehrsgebrauch üblicherweise gegen Entgelt: So sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass die im internationalen Sendesignal enthaltenen XXXX-Logos von der FIS vermarktet werden. Ebenso sei aus anderen Verfahren bekannt, dass der ORF selbst in vergleichbaren Fällen, beispielsweise im Rahmen von Fußball-Übertragungen, die Integration von Logos einer Tageszeitung in die Grafik-Overlays gegen Entgelt vorgenommen habe (vgl. VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122; KOA 10.11.2015, KOA 3.500/15- 061). Tatsächlich sei durch die Integration des Logos eine entgeltwerte Kommunikationsleistung erbracht worden, die vom Zuseher wahrgenommen worden sei, und insoweit auch der imagefördernde Effekt des Sponsorhinweises zu Gunsten von XXXX erzielt worden.Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der objektiven Entgeltlichkeit sei im gegenständlichen Fall zu bejahen. Die Integration von Firmenlogos in Grafik-Overlays erfolge nach dem Verkehrsgebrauch üblicherweise gegen Entgelt: So sei im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden, dass die im internationalen Sendesignal enthaltenen XXXX-Logos von der FIS vermarktet werden. Ebenso sei aus anderen Verfahren bekannt, dass der ORF selbst in vergleichbaren Fällen, beispielsweise im Rahmen von Fußball-Übertragungen, die Integration von Logos einer Tageszeitung in die Grafik-Overlays gegen Entgelt vorgenommen habe vergleiche VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122; KOA 10.11.2015, KOA 3.500/15- 061). Tatsächlich sei durch die Integration des Logos eine entgeltwerte Kommunikationsleistung erbracht worden, die vom Zuseher wahrgenommen worden sei, und insoweit auch der imagefördernde Effekt des Sponsorhinweises zu Gunsten von römisch 40 erzielt worden.

Dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers der objektive Maßstab ausschlaggebend sei und es auf die konkrete Leistung eines Entgelts gerade nicht ankomme, lasse sich weiters aus der jüngsten Novelle des ORF-Gesetzes deutlich ablesen. Mit BGBl. I Nr. 86/2015 sei nämlich § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G durch die Einfügung eines dritten Satzes dahingehend novelliert worden, dass das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung gilt, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten. Die neue Ausnahme bestimmter Sponsorhinweise vom sogenannten "Reminderverbot" sei demnach an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Einerseits eine fehlende Einflussmöglichkeit des ORF auf die Platzierung der Hinweise und andererseits das Fehlen eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung. Daraus folge aber, dass eine (behauptete) Unentgeltlichkeit für sich allein genommen das Vorliegen eines nach § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verbotenen Sponsorhinweises nicht aufhebe, da es sonst der Normierung des zweiten Kriteriums (fehlender Einfluss des ORF auf die Platzierung) gar nicht bedurft hätte. Auch nach der neuen Rechtslage sei daher festzuhalten, dass beim Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer nach dem Verkehrsgebrauch üblichen Entgeltlichkeit erst die fehlende Einflussmöglichkeit des ORF auf die Platzierung eine Privilegierung iS einer Ausnahme vom "Reminderverbot" auslöse. Anders ausgedrückt wäre der vorliegende Sachverhalt auch nach der neuen Rechtslage im Ergebnis wegen der Ingerenzmöglichkeit des ORF (Ausstrahlung in der ORF-eigenen Grafik) als eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 Satz ORF-G zu werten.Dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers der objektive Maßstab ausschlaggebend sei und es auf die konkrete Leistung eines Entgelts gerade nicht ankomme, lasse sich weiters aus der jüngsten Novelle des ORF-Gesetzes deutlich ablesen. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015, sei nämlich Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G durch die Einfügung eines dritten Satzes dahingehend novelliert worden, dass das Verbot von Sponsorhinweisen während einer Sendung nicht für die Einblendung von Hinweisen während der Übertragung von Veranstaltungen sowie während deren Wiederholung oder zeitversetzter Ausstrahlung gilt, sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten. Die neue Ausnahme bestimmter Sponsorhinweise vom sogenannten "Reminderverbot" sei demnach an zwei kumulative Voraussetzungen geknüpft: Einerseits eine fehlende Einflussmöglichkeit des ORF auf die Platzierung der Hinweise und andererseits das Fehlen eines Entgelts oder einer ähnlichen Gegenleistung. Daraus folge aber, dass eine (behauptete) Unentgeltlichkeit für sich allein genommen das Vorliegen eines nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verbotenen Sponsorhinweises nicht aufhebe, da es sonst der Normierung des zweiten Kriteriums (fehlender Einfluss des ORF auf die Platzierung) gar nicht bedurft hätte. Auch nach der neuen Rechtslage sei daher festzuhalten, dass beim Vorliegen des objektiven Tatbestandes einer nach dem Verkehrsgebrauch üblichen Entgeltlichkeit erst die fehlende Einflussmöglichkeit des ORF auf die Platzierung eine Privilegierung iS einer Ausnahme vom "Reminderverbot" auslöse. Anders ausgedrückt wäre der vorliegende Sachverhalt auch nach der neuen Rechtslage im Ergebnis wegen der Ingerenzmöglichkeit des ORF (Ausstrahlung in der ORF-eigenen Grafik) als eine Verletzung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz ORF-G zu werten.

Es erübrige sich damit eine weitere Erörterung der Frage, ob der ORF die genannten Einblendungen zugunsten von XXXX tatsächlich ausschließlich "freigiebig" vorgenommen hat, oder diese nicht auch im größeren Kontext des Umstandes zu beurteilen sind, dass XXXX im Umfeld der gegenständlichen Übertragung sowohl im Rahmen von (regulären) Sponsorhinweisen als auch durch die Schaltung von Werbespots in einer entgeltlichen Beziehung zum ORF stehe. Ebensowenig sei aus dem Vorbringen des ORF hinsichtlich der möglichen wettbewerbsrechtlichen Verpflichtung zur Ausstrahlung derartiger Einblendungen etwas zu gewinnen, als dies mit den Aussagen des Zeugen XXXX nicht im Einklang stehe, wonach eben gerade keine Verpflichtung zur Integration der XXXX-Logos in die vom ORF selbst gestalteten Grafiken bestehe und diese Praxis mittlerweile eingestellt worden sei. Aus dem Umstand einer "langjährigen Praxis" lasse sich weiters kein Auslegungsgrundsatz ableiten, dass gesetzliche Regelungen nicht in Widerspruch zu bisherigen (allenfalls internationalen) und nicht explizit durch Gesetz verbotenen Usancen stehen könnten (BKS 11.09.2013, 611.009/0004-BKS/2013). Auch die bisherige Nicht-Beanstandung von vergleichbaren Sachverhalten durch die Behörde vermöge – nicht zuletzt angesichts der der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG immanenten Einschränkung auf bestimmte Sachverhalte bzw. Sachverhaltsteile – nichts zur Lösung der hier verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage beizutragen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung sei auch ein behaupteter "funktionaler" Zusammenhang der gegenständlichen Einblendung des XXXX-Logos nicht geeignet, die objektive Entgeltlichkeit bzw. das Vorliegen eines Sponsorhinweises in Frage zu stellen.Es erübrige sich damit eine weitere Erörterung der Frage, ob der ORF die genannten Einblendungen zugunsten von römisch 40 tatsächlich ausschließlich "freigiebig" vorgenommen hat, oder diese nicht auch im größeren Kontext des Umstandes zu beurteilen sind, dass römisch 40 im Umfeld der gegenständlichen Übertragung sowohl im Rahmen von (regulären) Sponsorhinweisen als auch durch die Schaltung von Werbespots in einer entgeltlichen Beziehung zum ORF stehe. Ebensowenig sei aus dem Vorbringen des ORF hinsichtlich der möglichen wettbewerbsrechtlichen Verpflichtung zur Ausstrahlung derartiger Einblendungen etwas zu gewinnen, als dies mit den Aussagen des Zeugen römisch 40 nicht im Einklang stehe, wonach eben gerade keine Verpflichtung zur Integration der XXXX-Logos in die vom ORF selbst gestalteten Grafiken bestehe und diese Praxis mittlerweile eingestellt worden sei. Aus dem Umstand einer "langjährigen Praxis" lasse sich weiters kein Auslegungsgrundsatz ableiten, dass gesetzliche Regelungen nicht in Widerspruch zu bisherigen (allenfalls internationalen) und nicht explizit durch Gesetz verbotenen Usancen stehen könnten (BKS 11.09.2013, 611.009/0004-BKS/2013). Auch die bisherige Nicht-Beanstandung von vergleichbaren Sachverhalten durch die Behörde vermöge – nicht zuletzt angesichts der der Aufgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KOG immanenten Einschränkung auf bestimmte Sachverhalte bzw. Sachverhaltsteile – nichts zur Lösung der hier verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage beizutragen. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung sei auch ein behaupteter "funktionaler" Zusammenhang der gegenständlichen Einblendung des XXXX-Logos nicht geeignet, die objektive Entgeltlichkeit bzw. das Vorliegen eines Sponsorhinweises in Frage zu stellen.

Zusammengefasst ergebe sich damit aus dem vorstehend Gesagten, dass die Einblendung des XXXX-Logos im Zuge der Zwischenstands-Grafik von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17:54 Uhr als Sponsorhinweis iSd § 17 Abs. 1 Z 2 iVm § 1a Z 11 ORF-G anzusehen sei. Da die Ausstrahlung während der laufenden Sendung erfolgt sei, sei § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verletzt worden.Zusammengefasst ergebe sich damit aus dem vorstehend Gesagten, dass die Einblendung des XXXX-Logos im Zuge der Zwischenstands-Grafik von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17:54 Uhr als Sponsorhinweis iSd Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G anzusehen sei. Da die Ausstrahlung während der laufenden Sendung erfolgt sei, sei Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G verletzt worden.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 23.12.2015 fristgerecht Beschwerde.

3.1. Die beschwerdeführende Partei stellt die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge,

"a.) eine mündliche Verhandlung durchführen und

b) in der Sache selbst erkennen und die angefochtenen Spruchpunkte

1. A und 2. des angefochtenen Bescheids aufheben und das Verfahren einstellen."

3.2. Zum Sachverhalt verweist die Beschwerde grundsätzlich auf den bekämpften Bescheid. Der Sachverhalt sei im Wesentlichen unstrittig.

3.3. Als Beschwerdegründe bringt die beschwerdeführende Partei Folgendes vor:

3.3.1. Die inkriminierte Einblendung sei im Sinne des Überbegriffs

der kommerziellen Kommunikation nach § 1a Z 6 lit. a ORF-G keine

Darstellung gewesen, die der Absatzförderung dienen sollte und der

Sendung gegen Entgelt beigefügt worden wäre. Vielmehr hätte die

inkriminierte Einblendung lediglich redaktionelle Gründe gehabt, wie

dies die KommAustria auch festgehalten habe (die Beschwerde verweist

auf die Feststellung im bekämpften Bescheid, der "Einblendung der

verfahrensgenständlichen ORF-eigenen Grafik liegt eine redaktionelle

Entscheidung zu Grunde. Diese liegt darin begründet, dass zum

fraglichen Zeitpunkt der ORF aus der Übertragung ausgestiegen ist

und zu diesem Zeitpunkt keine Einblendung seitens des

Host-Broadcasters vorgesehen war ... . Das Grafikinsert samt

XXXX-Logo entspricht von der Aufmachung her dem FIS-Design, das

ansonsten im Rahmen des internationalen Host-Broadcasting-Signal

verwendet wird, bzw. ist es zumindest an dem FIS-Design angelehnt

... . Dies führt dazu, dass es vom Zuseher erkannt wird und

entsprechend in die Sendung passt."). Mit den Regelungen zur kommerziellen Kommunikation sollten keineswegs redaktionelle Einblendungen erfasst werden.

3.3.2. In der Folge wiederholt die beschwerdeführende Partei, was sie bereits in der Beschwerde an den VwGH gegen das Erkenntnis BVwG 18.09.2015, GZ W194 2011411-1 (diese Beschwerde erledigte der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 26.02.2016, Ra 2015/03/0087) vorgebracht habe und was in gleicher Weise für das vorliegende Verfahren gelte:

Eine Erstreckung des "objektivierten Entgeltbegriffes" (der richtigerweise ohnedies zur Gänze abzulehnen sei) auch auf das Sponsoringregime sei ohne Befassung des EuGH unzulässig. Denn der objektivierte Entgeltbegriff sei vom VwGH im Erkenntnis vom 27.1.2006, ZI. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des § 14 Abs. 5 ORF-G idF vor BGBl I 50/2010 entwickelt worden, d.h. zur Rechtslage vor Einfügung von Bestimmungen zur Produktplatzierung in die XXXXovisuelle MediendiensteRL (AVMD-RL). Durch die Harmonisierung der Definitionen der verschiedenen Formen der kommerziellen Kommunikation in der RL und aufgrund der derzeit mangelnden Klarheit und unterschiedlichen Auslegung der Definitionen in den Mitgliedstaaten sei bei der Auslegung des Sponsorbegriffs der EuGH zu befassen. Die Definition der Fernseh- und Hörfunkwerbung in § 1a Z 8 lit. a ORF-G stimme mit jener des Art. 1 Abs. 1 lit. i AVMD-RL inhaltlich, jene der Schleichwerbung in § 1a Z 7 ORF-G mit jener in Art. 1 Abs. 1 lit. j AVMD- RL, jene der Produktplatzierung in § 1a Z 10 ORF-G mit Art. 1 Abs. 1 lit. m AVMD-RL nahezu wörtlich, wie auch zuletzt jene des Sponsorings iSd § 1a Z 11 ORF-G mit jener des mit Art. 1 Abs. 1 lit. k AVMD-RL überein. Insoweit werde mit der hier in Rede stehenden Auslegung auch Unionsrecht ausgelegt.Eine Erstreckung des "objektivierten Entgeltbegriffes" (der richtigerweise ohnedies zur Gänze abzulehnen sei) auch auf das Sponsoringregime sei ohne Befassung des EuGH unzulässig. Denn der objektivierte Entgeltbegriff sei vom VwGH im Erkenntnis vom 27.1.2006, ZI. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2010, entwickelt worden, d.h. zur Rechtslage vor Einfügung von Bestimmungen zur Produktplatzierung in die XXXXovisuelle MediendiensteRL (AVMD-RL). Durch die Harmonisierung der Definitionen der verschiedenen Formen der kommerziellen Kommunikation in der RL und aufgrund der derzeit mangelnden Klarheit und unterschiedlichen Auslegung der Definitionen in den Mitgliedstaaten sei bei der Auslegung des Sponsorbegriffs der EuGH zu befassen. Die Definition der Fernseh- und Hörfunkwerbung in Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera a, ORF-G stimme mit jener des Artikel eins, Absatz eins, Litera i, AVMD-RL inhaltlich, jene der Schleichwerbung in Paragraph eins a, Ziffer 7, ORF-G mit jener in Artikel eins, Absatz eins, Litera j, AVMD- RL, jene der Produktplatzierung in Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G mit Artikel eins, Absatz eins, Litera m, AVMD-RL nahezu wörtlich, wie auch zuletzt jene des Sponsorings iSd Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G mit jener des mit Artikel eins, Absatz eins, Litera k, AVMD-RL überein. Insoweit werde mit der hier in Rede stehenden Auslegung auch Unionsrecht ausgelegt.

Soweit die beschwerdeführende Partei bislang zur Auslegung der werberechtlichen Bestimmungen, insb. auch zum Entgelterfordernis, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt habe, sei dem zumeist entgegengehalten worden, dass es die AVMD-RL (heute; früher wurde dies in gleicher Weise zur FernsehRL vertreten) den Mitgliedstaaten gestatte, Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen als in der RL vorgesehen zu unterwerfen (sofern dies im Einklang mit den sonstigen Vorschriften der Union steht). Zwar treffe dies grundsätzlich zu, doch dürfe nicht einfach unterstellt werden, dass der nationale Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, um eine allenfalls gegenüber den unionsrechtlichen Vorgaben strengere nationale Regelung bzw. Auslegung gleichsam gegenüber Art. 267 AEUV zu immunisieren. Vielmehr könne ein solcherart strengerer Norminhalt nur angenommen werden, wenn ein auf eine solche Verschärfung gerichteter Wille des Gesetzgebers auch nachweisbar bzw. zumindest erkennbar ist.Soweit die beschwerdeführende Partei bislang zur Auslegung der werberechtlichen Bestimmungen, insb. auch zum Entgelterfordernis, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens angeregt habe, sei dem zumeist entgegengehalten worden, dass es die AVMD-RL (heute; früher wurde dies in gleicher Weise zur FernsehRL vertreten) den Mitgliedstaaten gestatte, Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, strengeren oder ausführlicheren Bestimmungen als in der RL vorgesehen zu unterwerfen (sofern dies im Einklang mit den sonstigen Vorschriften der Union steht). Zwar treffe dies grundsätzlich zu, doch dürfe nicht einfach unterstellt werden, dass der nationale Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, um eine allenfalls gegenüber den unionsrechtlichen Vorgaben strengere nationale Regelung bzw. Auslegung gleichsam gegenüber Artikel 267, AEUV zu immunisieren. Vielmehr könne ein solcherart strengerer Norminhalt nur angenommen werden, wenn ein auf eine solche Verschärfung gerichteter Wille des Gesetzgebers auch nachweisbar bzw. zumindest erkennbar ist.

Der österreichische Gesetzgeber habe mit den in Rede stehenden Bestimmungen des ORF-G die Vorgaben der AVMD-RL eins zu eins in das österreichische Recht transformiert. Dass er die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei gerade bezüglich allfälliger Sponsoringaktivitäten strikter regulieren wollte als von der AVMD-RL vorgesehen, sei nicht erkennbar. Nur insofern, als dem ORF Sponsorhinweise während einer Sendung verboten sind, formuliere der Gesetzgeber eine strengere und ausführlichere Bestimmung als Art. 10 der AVMD-RL, nicht aber im Hinblick auf die Definition der Sponsorhinweise. Es bestehe keine einschlägige Rechtsprechung des EuGH zum Entgelterfordernis bei kommerzieller Kommunikation bzw. Sponsoring und Produktplatzierung, die die Ansicht des BVwG bzw. VwGH zum objektiven Entgeltbegriff stützen würde. Die bisherigen Entscheidungen des EuGH beschäftigten sich nur mit den Begriffen der Werbung und der Schleichwerbung. Zudem zeige die Unterschiedlichkeit der Auslegung der Regelungen der AVMD-RL zur kommerziellen Kommunikation, insbesondere zum Sponsoring, in den Mitgliedstaaten, wie wenig eindeutig die Auslegung sei. Soweit ersichtlich, gingen die meisten Mitgliedstaaten zur Definition des Sponsorings jedenfalls davon aus, dass tatsächlich ein Entgelt geleistet werden muss. Von einem objektiven Maßstab fehle jedenfalls jede Spur. Dies stehe in diametralem Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, es sei eindeutig, dass ein Entgelt bzw. ein finanzieller Beitrag schon dann vorliege, wenn die – nicht näher begründete bzw. einfach angenommene – objektive Verkehrserwartung davon ausgehe, dass für eine bestimmte Äußerung ein Entgelt geleistet wird.Der österreichische Gesetzgeber habe mit den in Rede stehenden Bestimmungen des ORF-G die Vorgaben der AVMD-RL eins zu eins in das österreichische Recht transformiert. Dass er die Tätigkeit der beschwerdeführenden Partei gerade bezüglich allfälliger Sponsoringaktivitäten strikter regulieren wollte als von der AVMD-RL vorgesehen, sei nicht erkennbar. Nur insofern, als dem ORF Sponsorhinweise während einer Sendung verboten sind, formuliere der Gesetzgeber eine strengere und ausführlichere Bestimmung als Artikel 10, der AVMD-RL, nicht aber im Hinblick auf die Definition der Sponsorhinweise. Es bestehe keine einschlägige Rechtsprechung des EuGH zum Entgelterfordernis bei kommerzieller Kommunikation bzw. Sponsoring und Produktplatzierung, die die Ansicht des BVwG bzw. VwGH zum objektiven Entgeltbegriff stützen würde. Die bisherigen Entscheidungen des EuGH beschäftigten sich nur mit den Begriffen der Werbung und der Schleichwerbung. Zudem zeige die Unterschiedlichkeit der Auslegung der Regelungen der AVMD-RL zur kommerziellen Kommunikation, insbesondere zum Sponsoring, in den Mitgliedstaaten, wie wenig eindeutig die Auslegung sei. Soweit ersichtlich, gingen die meisten Mitgliedstaaten zur Definition des Sponsorings jedenfalls davon aus, dass tatsächlich ein Entgelt geleistet werden muss. Von einem objektiven Maßstab fehle jedenfalls jede Spur. Dies stehe in diametralem Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde, es sei eindeutig, dass ein Entgelt bzw. ein finanzieller Beitrag schon dann vorliege, wenn die – nicht näher begründete bzw. einfach angenommene – objektive Verkehrserwartung davon ausgehe, dass für eine bestimmte Äußerung ein Entgelt geleistet wird.

Weiters sei die Ansicht von VwGH, BVwG und belangter Behörde, die Abgrenzung von Produktplatzierung und Sponsoring sei danach vorzunehmen, dass es bei der Produktplatzierung um eine Förderung des Namens, der Marke usw eines Unternehmens durch deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung gehe, während Abbildungen (wie zB "Grafik-Overlays"), die kein Teil der den Gegenstand der Sendung bildenden Handlung sind, den Regelungen über das Sponsoring zuzurechnen wären (vgl. BKS 11.9.2013, GZ 611.009/0004-BKS/2013), alles andere als zwingend. Denn nach § 1a Z 10 ORF-G sei nicht nur die Darstellung von Namen und Firmen, sondern auch von Marken tatbestandsmäßig. Und wesentlicher sei noch, dass nach der genannten Bestimmung nicht bloß die "Einbeziehung", sondern auch die bloße Bezugnahme tatbestandsmäßig sei. Ob es tatsächlich einen die Einordnung in unterschiedliche rundfunkrechtliche Regime tragenden Unterschied darstellen würde, wenn nicht das Logo von XXXX eingeblendet werden würde, sondern es aufgrund der Namensgebung der Sportbewerbe vor Ort aufgestellt wäre, lasse sich bezweifeln.Weiters sei die Ansicht von VwGH, BVwG und belangter Behörde, die Abgrenzung von Produktplatzierung und Sponsoring sei danach vorzunehmen, dass es bei der Produktplatzierung um eine Förderung des Namens, der Marke usw eines Unternehmens durch deren werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) in einer Sendung gehe, während Abbildungen (wie zB "Grafik-Overlays"), die kein Teil der den Gegenstand der Sendung bildenden Handlung sind, den Regelungen über das Sponsoring zuzurechnen wären vergleiche BKS 11.9.2013, GZ 611.009/0004-BKS/2013), alles andere als zwingend. Denn nach Paragraph eins a, Ziffer 10, ORF-G sei nicht nur die Darstellung von Namen und Firmen, sondern auch von Marken tatbestandsmäßig. Und wesentlicher sei noch, dass nach der genannten Bestimmung nicht bloß die "Einbeziehung", sondern auch die bloße Bezugnahme tatbestandsmäßig sei. Ob es tatsächlich einen die Einordnung in unterschiedliche rundfunkrechtliche Regime tragenden Unterschied darstellen würde, wenn nicht das Logo von römisch 40 eingeblendet werden würde, sondern es aufgrund der Namensgebung der Sportbewerbe vor Ort aufgestellt wäre, lasse sich bezweifeln.

Die beschwerdeführende Partei regt daher an, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage vorzulegen:Die beschwerdeführende Partei regt daher an, dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage vorzulegen:

"Ist Art. 1 Abs. 1 lit. k der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung XXXXovisueller Mediendienste (Richtlinie über XXXXovisuelle Mediendienste) dahin auszulegen, dass ein ‚Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von XXXXovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von XXXXovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von XXXXovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern‘ auch dann vorliegt, wenn innerhalb der Sendung aus rein redaktionellen Gründen der Name einer Veranstaltung mit dem Logo eines namensgebenden Unternehmens illustriert wird und (daher) kein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für die Einblendung vereinbart und/oder geleistet wurde ?""Ist Artikel eins, Absatz eins, Litera k, der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung XXXXovisueller Mediendienste (Richtlinie über XXXXovisuelle Mediendienste) dahin auszulegen, dass ein ‚Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von XXXXovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von XXXXovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von XXXXovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern‘ auch dann vorliegt, wenn innerhalb der Sendung aus rein redaktionellen Gründen der Name einer Veranstaltung mit dem Logo eines namensgebenden Unternehmens illustriert wird und (daher) kein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für die Einblendung vereinbart und/oder geleistet wurde ?"

3.3.3. Darüber hinaus zeige die Novelle BGBl. I Nr. 86/2015, dass der Gesetzgeber dem "objektiven Maßstab" ohnehin eine Absage erteilt habe. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde sei mit der Historie der Bestimmung nicht in Einklang zu bringen: Mit dieser Novelle sei der Entscheidungs- und Verfahrenspraxis der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Auswertung mehrerer hundert Fälle angeblicher Verletzungen des sogenannten Reminder-Verbots (§ 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G) im Fernsehprogramm ORF eins während des Gesamtjahres 2013 bereits vor der (drohenden) Entscheidung entgegen getreten worden; das Verfahren sei nach Inkrafttreten der Novelle großteils eingestellt worden. Dass der Gesetzgeber mit dieser Novelle gleichzeitig die Rechtsansicht zu Sponsorhinweisen bestätigt hätte, sei Wunschdenken der belangten Behörde. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die Novelle zu erkennen gegeben, dass die Auslegung im Zusammenhang mit Sponsoring gerade nicht seinem Willen entsprochen habe. Wäre die Ausnahme davon abhängig, dass der ORF auch objektiv kein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hätte, wäre die Ausnahme gar nicht notwendig, da ja – die Ansicht der belangten Behörde unterstellt – gar kein Sponsoring vorliegen würde und daher auch kein verbotener "Reminder". Mit der Einfügung habe der Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung nur dann vorlägen, wenn sie konkret geleistet werden – und zwar nicht an irgendeinen Dritten, sondern an den ORF oder seine Tochtergesellschaften ("...sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür [Anm.:3.3.3. Darüber hinaus zeige die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, dass der Gesetzgeber dem "objektiven Maßstab" ohnehin eine Absage erteilt habe. Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde sei mit der Historie der Bestimmung nicht in Einklang zu bringen: Mit dieser Novelle sei der Entscheidungs- und Verfahrenspraxis der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Auswertung mehrerer hundert Fälle angeblicher Verletzungen des sogenannten Reminder-Verbots (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G) im Fernsehprogramm ORF eins während des Gesamtjahres 2013 bereits vor der (drohenden) Entscheidung entgegen getreten worden; das Verfahren sei nach Inkrafttreten der Novelle großteils eingestellt worden. Dass der Gesetzgeber mit dieser Novelle gleichzeitig die Rechtsansicht zu Sponsorhinweisen bestätigt hätte, sei Wunschdenken der belangten Behörde. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die Novelle zu erkennen gegeben, dass die Auslegung im Zusammenhang mit Sponsoring gerade nicht seinem Willen entsprochen habe. Wäre die Ausnahme davon abhängig, dass der ORF auch objektiv kein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten hätte, wäre die Ausnahme gar nicht notwendig, da ja – die Ansicht der belangten Behörde unterstellt – gar kein Sponsoring vorliegen würde und daher auch kein verbotener "Reminder". Mit der Einfügung habe der Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung nur dann vorlägen, wenn sie konkret geleistet werden – und zwar nicht an irgendeinen Dritten, sondern an den ORF oder seine Tochtergesellschaften ("...sofern der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften keinen Einfluss auf die Platzierung der Hinweise haben und hierfür [Anm.:

für die Platzierung] weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erhalten"). Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde sei auch unsachlich, da sie gleiche Einblendungen ohne sachliche Rechtfertigung anders behandle. Im vorliegenden Fall seien zahlreiche Einblendungen im internationalen Signal nicht beanstandet worden, obwohl sie aus Sicht der Zuseher/innen völlig ident ausgestaltet gewesen seien, ohne dass ein Betrag zur Finanzierung der Sendung geleistet wurde. Da der objektive Maßstab der Sicht der Zuseher geschuldet sei, müssten beide Fälle von Zwischenstandsgrafiken gleich - d.h. im Sinne der Rechtskonformität - behandelt werden.

Da u.a. mangels Vorliegen eines Sponsorhinweises nicht gegen das ORF-G verstoßen worden sei, werde der angefochtene Spruchpunkt 1.A. sowie der damit verbundene Spruchpunkt 2. (Veröffentlichung) des Bescheids aufzuheben sein.

4. Mit Schreiben vom 30.12.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die oben in Pkt. I.2.1. wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu verweisen.Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die oben in Pkt. römisch eins.2.1. wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zu verweisen.

Dieselben Feststellungen trifft auch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde – insbesondere in den angefochtenen Bescheid und in die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Aufzeichnungen der inkriminierten Sendung – sowie in die Beschwerde.

Die Feststellungen entsprechen den von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013), durch Senat entscheidet.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,), durch Senat entscheidet.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[ ]"

3.3. Das ORF-G lautete in der zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens geltenden Fassung BGBl. I Nr. 169/2013 auszugsweise:3.3. Das ORF-G lautete in der zum Zeitpunkt des inkriminierten Verhaltens geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2013, auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnetParagraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet

11. Sponsoring, wenn ein nicht im Bereich der Bereitstellung von XXXXovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von XXXXovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

Sponsoring

§ 17. (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:Paragraph 17, (1) Gesponserte Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

1. 2. Sie sind durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen (Sponsorhinweise). Sponsorhinweise während einer Sendung sind unzulässig.

3. "

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt 1.A des angefochtenen Bescheides

3.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der am 30.11.2013 im Programm ORFeins ausgestrahlten Sendung "FIS Weltcup Abfahrt der Herren XXXX" von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17:54 Uhr den Zwischenstand der Abfahrt der Herren eingeblendet hat, dass die Überschriftszeile der eingeblendeten Grafik das Logo von XXXX enthielt und dass diese Einblendung aufgrund einer eigenen redaktionellen Entscheidung der beschwerdeführenden Partei erfolgte.3.4. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen der am 30.11.2013 im Programm ORFeins ausgestrahlten Sendung "FIS Weltcup Abfahrt der Herren XXXX" von ca. 21:17:20 Uhr bis ca. 21:17:54 Uhr den Zwischenstand der Abfahrt der Herren eingeblendet hat, dass die Überschriftszeile der eingeblendeten Grafik das Logo von römisch 40 enthielt und dass diese Einblendung aufgrund einer eigenen redaktionellen Entscheidung der beschwerdeführenden Partei erfolgte.

Strittig ist hingegen, ob die Logoeinblendung als "Sponsorhinweis" an den Anforderungen des § 17 iVm § 1a Z 11 ORF-G zu messen ist und somit nicht während der Sendung erfolgen durfte.Strittig ist hingegen, ob die Logoeinblendung als "Sponsorhinweis" an den Anforderungen des Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G zu messen ist und somit nicht während der Sendung erfolgen durfte.

§ 1a Z 11 ORF-G (bzw. vor der Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 im Wesentlichen gleichlautend § 17 Abs. 1 ORF-G – jedoch eingeschränkt auf Sponsoring im Fernsehen) definiert Sponsoring dergestalt, dass ein nicht im Bereich der Bereitstellung von XXXXovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von XXXXovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.Paragraph eins a, Ziffer 11, ORF-G (bzw. vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, im Wesentlichen gleichlautend Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G – jedoch eingeschränkt auf Sponsoring im Fernsehen) definiert Sponsoring dergestalt, dass ein nicht im Bereich der Bereitstellung von XXXXovisuellen Mediendiensten, in der Produktion von XXXXovisuellen Werken oder von Hörfunkprogrammen oder -sendungen tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

Zum Prüfungsmaßstab im Hinblick auf den im Beschwerdefall strittigen Beitrag zur Finanzierung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2008, Zl. 2005/04/0172, grundlegend ausgesprochen:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des § 14 Abs. 5 ORF-G ausgesprochen, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang ‚gegen Entgelt' vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc. außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw. des Sponsoring (§ 17 Abs. 1 ORF-G) geleistet wurden. Auch in diesem Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung (§ 13 Abs. 1 ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (§ 17 Abs. 1 ORF-G) zu leisten wäre.""Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Jänner 2006, Zl. 2004/04/0114, zu den Voraussetzungen des Product-Placement im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, ORF-G ausgesprochen, der Umstand, ob eine Erwähnung oder Darstellung im gegebenen Zusammenhang ‚gegen Entgelt' vorliegt, sei an Hand eines objektiven Maßstabes zu beurteilen. Entscheidend ist nicht, ob die Beteiligten für die Erwähnung oder Darstellung einer Ware, Marke etc. außerhalb einer Werbesendung ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart haben. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine Erwähnung oder Darstellung bestimmter Art handelt, nämlich um eine solche, die nach der Verkehrsauffassung üblicher Weise gegen Entgelt erfolgt. Anderenfalls stünde es im Belieben der Beteiligten, über die Zulässigkeit einer Erwähnung oder Darstellung von Waren, Marken etc. außerhalb von Werbesendungen nach Gutdünken zu disponieren. Ein solcher Standpunkt liegt dem Gesetz aber nicht zu Grunde. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für die Beantwortung der Frage, ob ein Entgelt oder eine Gegenleistung als Voraussetzung der Werbung (Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung als Voraussetzung der Patronanzsendung bzw. des Sponsoring (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G) geleistet wurden. Auch in diesem Fall ist daher von einem objektiven Maßstab auszugehen. Entscheidend ist demnach, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw. eine Gegenleistung (Paragraph 13, Absatz eins, ORF-G) oder ein Beitrag zur Finanzierung (Paragraph 17, Absatz eins, ORF-G) zu leisten wäre."

Die Beschwerde bringt zunächst vor, die Einblendung des XXXX-Logos sei nicht gegen Entgelt erfolgt. Der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte "objektivierte Entgeltbegriff" sei insgesamt abzulehnen und dürfe jedenfalls nicht ohne "Befassung des EuGH" auf das Sponsoringregime erstreckt werden. Wiederholt werden dann jene – insbesondere unionsrechtlichen – Argumente, die bereits in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgebracht wurden.

Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit seinem Erkenntnis vom 26.02.2016, Zl. Ra 2015/03/0087, über diese Beschwerde entschieden hat. Er hat darin auf seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere auf die oben zitierte Entscheidung) zur Entgeltlichkeit des Sponsorings und die dort vertretene Auffassung hingewiesen, "dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist, also entscheidend ist, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden (Sponsor-)Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre". An dieser Rechtsprechung hielt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch grundsätzlich weiter fest (zu der "ergänzenden Klarstellung", die der Verwaltungsgerichtshof traf, vgl. noch unten). Vor diesem Hintergrund sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mit seinem Erkenntnis vom 26.02.2016, Zl. Ra 2015/03/0087, über diese Beschwerde entschieden hat. Er hat darin auf seine bisherige Rechtsprechung (insbesondere auf die oben zitierte Entscheidung) zur Entgeltlichkeit des Sponsorings und die dort vertretene Auffassung hingewiesen, "dass ein objektiver Maßstab anzulegen ist, also entscheidend ist, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden (Sponsor-)Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Beitrag zur Finanzierung zu leisten wäre". An dieser Rechtsprechung hielt der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch grundsätzlich weiter fest (zu der "ergänzenden Klarstellung", die der Verwaltungsgerichtshof traf, vergleiche noch unten). Vor diesem Hintergrund sieht auch das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Neben der grundsätzlichen Ablehnung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum "objektivierten Entgeltbegriff" führt die Beschwerde ins Treffen, die inkriminierte Einblendung habe lediglich redaktionelle Gründe gehabt: Sie sei zu jenem Zeitpunkt erfolgt, als der ORF aus der internationalen Übertragung ausstieg, und habe samt dem XXXX-Logo der Aufmachung der Inserts der internationalen Übertragung entsprochen, damit sie vom Zuseher erkannt werde und in die Sendung passe. Mit den Regelungen zur kommerziellen Kommunikation sollten – so die Beschwerde – keineswegs redaktionelle Einblendungen erfasst werden. Dieses Argument findet auch in der Formulierung jener Frage, deren Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung in der Beschwerde angeregt wird, deutlichen Niederschlag (arg. "[Liegt Sponsoring auch dann vor,] wenn innerhalb der Sendung aus rein redaktionellen Gründen der Name einer Veranstaltung mit dem Logo eines namensgebenden Unternehmens illustriert wird "?).

Dem ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten jüngsten Erkenntnis im Zuge seiner "ergänzenden Klarstellung" der Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit des Sponsorings ausgeführt hat:

"Dem BVwG ist einzuräumen, dass die Einblendung eines Firmenlogos (Firmenemblems) auch als Sponsorhinweis dienen kann (vgl § 17 Abs. 1 Z 2 ORF-G, wo das Firmenemblem ausdrücklich als mögliches Mittel zur Kennzeichnung des Sponsors erwähnt wird). Allerdings darf dabei der Gesamtzusammenhang, in dem das Logo gezeigt wird, nicht außer Acht gelassen werden. Findet - wie etwa in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, 2013/03/0122, zugrunde lag - die Einblendung eines Firmenlogos während einer Sendung ohne erkennbaren redaktionellen Bezug zum Sendungsgeschehen statt, so ist es in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, von einem unzulässigen Sponsorhinweis während der Sendung auszugehen.""Dem BVwG ist einzuräumen, dass die Einblendung eines Firmenlogos (Firmenemblems) auch als Sponsorhinweis dienen kann vergleiche Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, ORF-G, wo das Firmenemblem ausdrücklich als mögliches Mittel zur Kennzeichnung des Sponsors erwähnt wird). Allerdings darf dabei der Gesamtzusammenhang, in dem das Logo gezeigt wird, nicht außer Acht gelassen werden. Findet - wie etwa in jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Mai 2014, 2013/03/0122, zugrunde lag - die Einblendung eines Firmenlogos während einer Sendung ohne erkennbaren redaktionellen Bezug zum Sendungsgeschehen statt, so ist es in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, von einem unzulässigen Sponsorhinweis während der Sendung auszugehen."

Der hier angesprochene Fall, der dem Erk. VwGH 05.05.2014, 2013/03/0122, zugrunde lag, betraf ein Logo einer Tageszeitung, das der ORF während der Übertragung eines Fußballspiels zeitgleich mit auf das Fußballspiel bezogenen Informationen (Spielzeit, Spielstand, Torschützen) einblendete. Diesem Fall ist die hier in Rede stehende Einblendung des XXXX-Logos zeitgleich mit dem Zwischenstand der Herren-Abfahrt wesensgleich. Daher ist nach dem Stand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch hier davon auszugehen, dass die Logo-Einblendung mangels erkennbaren redaktionellen Bezuges zum Sendungsgeschehen als Sponsorhinweis gelten muss. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich auch in dieser Hinsicht weder veranlasst, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzugehen, noch der Anregung nachzukommen, die genannte Frage – die sich zu Unrecht auf das Vorliegen maßgeblicher "redaktioneller Gründe" für die Einblendung des XXXX-Logos beruft – dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die belangte Behörde stellte somit zu Recht spruchgemäß fest, dass die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt am 30.11.2013 entgegen § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G einen Sponsorhinweis während einer Sendung ausgestrahlt hat.Die belangte Behörde stellte somit zu Recht spruchgemäß fest, dass die beschwerdeführende Partei im Zusammenhang mit dem inkriminierten Sachverhalt am 30.11.2013 entgegen Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 2 ORF-G einen Sponsorhinweis während einer Sendung ausgestrahlt hat.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich des Spruchpunktes 1.A (Spruchpunkt 1.B des bekämpften Bescheides blieb unangefochten) abzuweisen.

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides

3.5. Gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch die beschwerdeführende Partei oder eine ihrer Tochtergesellschaften erkennen. Nach § 36 Abs. 4 ORF-G hat die beschwerdeführende Partei von allen ihren Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat die beschwerdeführende Partei der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.3.5. Gemäß Paragraph 37, Absatz 4, ORF-G kann die Regulierungsbehörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung durch die beschwerdeführende Partei oder eine ihrer Tochtergesellschaften erkennen. Nach Paragraph 36, Absatz 4, ORF-G hat die beschwerdeführende Partei von allen ihren Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat die beschwerdeführende Partei der Regulierungsbehörde die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen.

Da die Beschwerde in Bezug auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen.

3.6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten (ein Einwand bezog sich lediglich darauf, dass im Rahmen der behördlichen Sachverhaltsfeststellungen eine rechtliche Würdigung vorweggenommen wurde) und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK wie auch Art. 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten (ein Einwand bezog sich lediglich darauf, dass im Rahmen der behördlichen Sachverhaltsfeststellungen eine rechtliche Würdigung vorweggenommen wurde) und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des EGMR eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus (VwGH 18.03.2015, Zl Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus (VwGH 18.03.2015, Zl Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abwicklung, Aufsicht, Aufsichtsbehörde, Entgelt, Entgeltlichkeit,
Kognitionsbefugnis, objektiver Maßstab, Rechtsaufsicht, Sponsoring,
Verkehrs(ge)brauch, Veröffentlichungspflicht,
Vorabentscheidungsersuchen, Werbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W219.2119110.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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