TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 W190 2148199-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §7 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W190 2148199-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:

Republik Indien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Februar 2017, IFA 830527701-VZ 170203596 (SIM) sowie fortdauernder Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Republik Indien, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Februar 2017, IFA 830527701-VZ 170203596 (SIM) sowie fortdauernder Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Februar 2017, IFA 830527701-VZ 170203596 (SIM), wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Februar 2017, IFA 830527701-VZ 170203596 (SIM), wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge als BF bezeichnet) stellte am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung zu diesem Antrag fand am 25.04.2013, die Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2013 statt. Bei beiden Befragungen wurde der BF ausdrücklich auf seine Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Zustelladresse hingewiesen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nach Indien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.08.2013 abgewiesen. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte durch öffentliche Bekanntmachung, da eine persönliche Zustellung an den BF nicht möglich war. Das Erkenntnis gilt als am 20.08.2013 zugestellt.

1.2. Am 07.05.2013 wurde der BF von der Grundversorgung abgemeldet, da er zu einem Transporttermin nicht erschienen war und als abgängig galt.

1.3. Am 04.12.2013 wurde der BF im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion darüber informiert, dass seit 20.08.2013 eine durchsetzbare Ausweisung bestehe, er sich seit diesem Zeitpunkt illegal im Bundesgebiet aufhalte und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet werde. Der BF gab dabei an, dass er zwar das Formular für die Ausstellung des Heimreisezertifikates ausfüllen werde, dass er jedoch nicht bereit sei, Österreich freiwillig zu verlassen und nach Indien zurückzukehren.

1.4. Von 23.04.2016 bis zu seiner Inhaftnahme war der BF nicht mehr an einer Meldeadresse aufrecht gemeldet.

1.5. Am 15.02.2017 wurde der BF festgenommen, nachdem sein Aufenthaltsort im Zuge von kriminalpolizeilichen Ermittlungen festgestellt wurde. Er wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) zur Einvernahme vorgeführt, wobei der BF im Wesentlichen angab, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Seiner Meldeverpflichtung sei er nicht nachgekommen, da er sich ohne Ausweis nicht anmelden könne. Er arbeite als Zeitungszusteller, verdiene ca. EUR 550,-- pro Monat und besitze an Barmittel ca. EUR 40,-- oder 50,--. Er sei verwitwet, habe keine Sorgepflichten und keine Familienangehörigen in Österreich.

1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2017 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF Fluchtgefahr bestehe, da gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung vorliege, er behördlich nicht gemeldet und daher für die Behörde nicht greifbar sei und er in Österreich nicht integriert sei. Die Verhängung der Schubhaft sei verhältnismäßig, da sich der BF bewusst illegal in Österreich aufhalte und die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise missachtet habe. Für die Erlangung eines Heimreisezertifikates sei es erforderlich, dass er einer Delegation der indischen Botschaft vorgeführt werde und seine Abschiebung nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgen werde. Wegen seines Vorverhaltens sei der BF nicht vertrauenswürdig und es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, weshalb auch ein Sicherungsbedarf vorliege. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne der Zweck der Schubhaft nicht erreicht werden, da sich der BF seit 23.04.2016 im Verborgenen aufhalte und angegeben habe, nicht nach Indien zurückkehren zu wollen, weshalb mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden könne.

1.7. Gegen diesen Bescheid legte der BF durch seine Rechtsvertreterin am 22.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.

Darin bringt der BF nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid insofern rechtswidrig sei, als keine Einzelfallprüfung durchgeführt worden sei, da der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor Anordnung der Schubhaft nicht zu seinem persönlichen Umfeld in Österreich einvernommen worden sei. Er verfüge über vielfältige Kontakte, die gegen die Befürchtung sprechen, dass er sich dem weiteren Verfahren entziehen werde. Zum Beweis dafür werden in der Beschwerde drei Personen genannt, die seit ca. zwei bzw. fünf Jahren mit dem BF befreundet seien, wobei der BF die Möglichkeit habe, bei einer dieser Personen zu wohnen und auch eine amtliche Meldung vorzunehmen. Der BF sei daher in Österreich integriert und habe ein schützenswertes Privatleben.

Die Anordnung der Schubhaft sei darüber hinaus unverhältnismäßig, da der BF als Zeitungskolporteur tätig sei und seinen Lebensunterhalt damit bestreite. Diese Tätigkeit werde legal ausgeübt, da sie weder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz noch der Gewerbeordnung unterliege. Deshalb erweise sich die Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der BF in Österreich beruflich nicht integriert sei, als unrichtig.

Auch sei der mangelnde Ausreisewillen des BF zur Begründung von Fluchtgefahr nicht geeignet, da entsprechend der Rechtsprechung des VwGH die fehlende Ausreisewilligkeit für sich genommen die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Das Sicherungserfordernis müsse noch in weiteren Umständen begründet sein, die jedoch im Fall des BF nicht gegeben seien.

Die Begründung der Behörde, wonach die Befürchtung bestehe der BF könne untertauchen, da er in Kenntnis der weiteren Vorgehensweise der Behörde sei, könne nicht nachvollzogen werden, da hier ein Bestehen des Sicherungsbedarfs losgelöst vom konkreten Verhalten des Einzelnen angenommen werde. Ebensowenig könne wegen der fehlenden behördlichen Meldung des Mitbewohners des BF auf einen Sicherungsbedarf des BF geschlossen werden.

Unbestritten verfüge der BF über eine Wohnung. Die fehlende Meldung ändere nichts an der Tatsache, dass sich der BF im Rahmen eines gelinderen Mittels dort aufhalten könne. Die Meldung sei auf Grund eines fehlenden Identitätsdokumentes nicht möglich gewesen.

Dem angefochtenen Bescheid sei keine zeitliche Prognose zu entnehmen, bis wann mit einer Vorführung vor eine Delegation der indischen Botschaft gerechnet werden könne. Auch eine zeitliche Prognose hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges und eines Zeitraumes bis wann mit einer Abschiebung zu rechnen sei, enthalte die Begründung des Bescheides nicht.

Der im angefochtenen Bescheid mehrfach genannte Eintrag im kriminalpolizeilichen Aktenindex sei vom Strafregister zu unterscheiden, eine strafrechtliche Verurteilung werde nicht erwähnt, weshalb davon ausgegangen werde, dass der BF unbescholten sei. Dazu werde auch festgehalten, dass Schubhaft nicht der Verhinderung von Straftaten diene. Zwar sei ein massives strafrechtliches Verhalten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen, ein solches sei dem BF jedoch nicht vorzuwerfen.

Eine Prüfung, ob ein gelinderes Mittel zur Anwendung kommen könne, sei im Fall des BF nicht erfolgt. Die Behörde habe sich auf unrichtige Feststellungen gestützt, da der BF über ein privates Umfeld und eine Wohnung verfüge. Sofern man von Sicherungsbedarf ausgehe, sei die Anwendung eines gelinderen Mittels ausreichend.

Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Einvernahme der von ihm genannten Zeugen, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, dem BF etwaige Dolmetschkosten zu ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den BF vom Aufwandersatz im Sinne der VwG-Aufwandersatz-VO zu befreien, in eventu die ordentliche Revision zuzulassen, dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

1.8. Das Bundesamt legte am 22.02.2017 die Verwaltungsakten vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich – soweit nicht schon aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen – ergibt, dass der BF am 23.02.2017 einer Delegation der indischen Botschaft vorgeführt werden sollte und danach entschieden werde, innerhalb welcher Frist ein Heimreisezertifikat ausgestellt werde. Sobald die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege, könne die Abschiebung nach Indien organisiert werden.

Der Beschwerde werde entgegengehalten, dass im angefochtenen Bescheid Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Nichtanwendung eines gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien.

Der BF habe sich dem Asylverfahren entzogen, da er die persönliche Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes verhindert habe. Mit der Abmeldung von seiner letzten bekannten Unterkunftsadresse habe sich der BF entschieden, im Verborgenen den weiteren illegalen Aufenthalt fortzusetzen.

Das Risiko, dass der BF untertauchen werde um sich der Abschiebung nach Indien zu entziehen, sei als schlüssig anzusehen.

Das Bundesamt beantragte daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der Behörde zu verpflichten.

1.9. Am 24.02.2017 teilte das Bundesamt mit, dass die Vorführung des BF vor eine Delegation der indischen Botschaft am 23.02.2017 erfolgt sei und die Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb von vier Wochen erfolgen werde.

1.10 Mit hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2017 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zu GZ. XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II.).1.10 Mit hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2017 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde zu GZ. römisch 40 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.11 Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Schubhaftbescheides führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid alle für das Vorliegen von Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit wesentlichen Kriterien angeführt habe. Es sei das Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft im Hinblick auf Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr berücksichtigt und das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung im Verhältnis zu seinem Privatleben – entsprechend den Möglichkeiten im Mandatsverfahren – abgewogen worden. Auch bei näherem Eingehen auf die berufliche und soziale Integration des BF zeige sich, dass kein schützenswertes Privatleben in einem solchen Ausmaß vorliege, das eine Anordnung der Schubhaft unverhältnismäßig erscheinen lasse. Dies – wie bereits ausgeführt – vor allem deshalb, da der Beschwerdeführer bereits zwei Mal untergetaucht sei um sich seinem Verfahren zu entziehen und seine Abschiebung zu erschweren.

Dem BF sei zwar diesem Zusammenhang zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerde ausführe, dass der fehlende Ausreisewillen alleine die Verhängung der Schubhaft nicht rechtfertigt. Jedoch begründeten im vorliegenden Fall weitere Umstände – die Tatsache des zweimaligen Untertauchens sowie das Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme – das Erfordernis der Anordnung der Schubhaft.

Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Gefahr des Untertauchens bestehe, da der Beschwerdeführer in Kenntnis der weiteren Vorgehensweise der Behörde sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens sich die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Abschiebung erhöht und insofern auch weniger ausgeprägte Hinweise auf die Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung schließen lassen. Da im Fall des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliege, sei auch die Gefahr des Untertauchens – unter Berücksichtigung des Verhaltens des BF vor Anordnung der Schubhaft – immanent.

Zuzustimmen sei dem Beschwerdeführer dass aus der fehlenden behördlichen Meldung des Mitbewohners nicht auf einen Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Dieses Kriterium war jedoch keine entscheidende Voraussetzung für das Vorliegen von Sicherungsbedarf.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch ausführe, dass er im Bundesgebiet über einen Wohnsitz verfüge und die fehlende Meldung nichts daran ändere, dass er sich im Rahmen eines gelinderen Mittels dort aufhalten könne. Dazu sei festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, dem Bundesamt – unabhängig von seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz – eine Zustelladresse bekannt zu geben und daher die durchgeführte Prüfung, ob der Zweck der Schubhaft auch durch ein gelinderes Mittel erreicht werden könne zu dem Ergebnis geführt habe, dass allein durch Schubhaft der Zweck der Sicherung der Abschiebung erreicht werden kann.

Dem Vorbringen, wonach dem angefochtenen Bescheid kein Zeitrahmen für die tatsächliche Durchführung der Abschiebung entnommen werden könne, sei entgegen zu halten, dass das Bundesamt unverzüglich die Vorführung des BF vor eine Delegation der indischen Botschaft in die Wege geleitet hat und diese Vorführung mittlerweile erfolgt ist und zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates führen wird. Es steht daher nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht effektuiert werden kann.

Zuzustimmen sei dem BF dass der kriminalpolizeiliche Aktenindex nicht mit dem Strafregister gleichzuhalten ist und er als unbescholten gelte. Dass das Bundesamt Schubhaft zur Verhinderung weiterer Straftaten angeordnet habe sei der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen.

1.12. Zum (weiteren) Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft führte das Bundesverwaltungsgericht, für die Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei die Anwesenheit des BF erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, was den BF im Fall seiner Entlassung davon abhalten sollte, wieder unterzutauchen. Es sei nunmehr konkret mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die indische Botschaft und in weiterer Folge mit der Abschiebung des BF zu rechnen. Das soziale Umfeld des BF sei in der Vergangenheit kein Hinderungsgrund um unterzutauchen. Es liegt kein Grund vor, der zur Annahme führe, dass der BF in der Situation der nunmehr konkret bevorstehenden Abschiebung nicht wieder untertauchen werde, um sich dieser Abschiebung zu entziehen. Dies umso mehr als er durch seinen Hungerstreik zeige, dass er zu einer Kooperation mit der Behörde nicht bereit ist.

In Zusammenschau mit den Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft bestehe damit aus Sicht des Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor Fluchtgefahr gegeben sei und ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung vorliege. Es bestehe damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat zu überstellen.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend sei, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liege die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig.

Es sei daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es sei daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

1.13. Der Beschwerdeführer befand sich von 18. Februar bis 1. März 2017 in Hungerstreik, den er freiwillig beendet hat.

1.14. Am 14. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer Überprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG niederschriftlich einvernommen. In Zuge dessen erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Befragt, ob sich an den Gründen, die zur Erlassung des Schubhaftbescheides geführt hätten etwas geändert habe erkundigte sich der Beschwerdeführer lediglich, über die Folgen nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates und erwiderte auf die Frage, ob er noch etwas vorzubringen habe, dass dies nicht der Fall sei.1.14. Am 14. März 2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen einer Überprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG niederschriftlich einvernommen. In Zuge dessen erklärte der Beschwerdeführer, er sei gesund und könne der Einvernahme folgen. Befragt, ob sich an den Gründen, die zur Erlassung des Schubhaftbescheides geführt hätten etwas geändert habe erkundigte sich der Beschwerdeführer lediglich, über die Folgen nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates und erwiderte auf die Frage, ob er noch etwas vorzubringen habe, dass dies nicht der Fall sei.

1.15. Eine weitere am 11. April 2017 erfolgte Einvernahme gemäß § 80 Abs. 6 FPG verlief im Ergebnis gleichförmig.1.15. Eine weitere am 11. April 2017 erfolgte Einvernahme gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG verlief im Ergebnis gleichförmig.

1.16. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 8. Mai 2017 erklärte der Beschwerdeführer den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2016 zu bekämpfen und erklärte, dass sich die weitere Anhaltung in Schubhaft als unverhältnismäßig erweise. Die in Aussicht gestellte Erlangung eines Heimreisezertifikates binnen einer Frist von vier Wochen habe bei Weitem nicht eingehalten werden können. Tatsächlich gebe es gegenwärtig "überhaupt keine Aussicht auf die Erlangung eines Heimreisezertifikates". Die vier Wochen Frist sei offenbar eine reine Mutmaßung gewesen. Überhaupt sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nicht schon während der vorangegangenen Untersuchungshaft des Beschwerdeführers tätig geworden sei. Die Anhaltung in Schubhaft sei spätestens ab 1. April 2017 unverhältnismäßig gewesen und werde bekämpft. Da die Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht absehbar sei, wäre allenfalls ein gelinderes Mittel, wie etwa eine periodische Meldeverpflichtung, geboten.

Der Beschwerdeführer begehrte weiters den Zuspruch der Kosten gemäß § 1 Z.1 VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe des Schriftsatzaufwandes, in eventu des Verhandlungsaufwandes.Der Beschwerdeführer begehrte weiters den Zuspruch der Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung in Höhe des Schriftsatzaufwandes, in eventu des Verhandlungsaufwandes.

Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer.

1. Mietvertrag (handausgefülltes Formular) vom 17. Mai 2016 über eine Einzimmer-Wohnung in XXXX Wien, XXXX; unvergebührt, Mietzins €1. Mietvertrag (handausgefülltes Formular) vom 17. Mai 2016 über eine Einzimmer-Wohnung in römisch 40 Wien, römisch 40 ; unvergebührt, Mietzins €

300,00, Brutto, keine Nebenkostenaufschlüsselung, Betriebskosten nicht ausgewiesen; Mieter: XXXX; unterfertigt als vermieterseitig von "XXXX" als Vermieter.300,00, Brutto, keine Nebenkostenaufschlüsselung, Betriebskosten nicht ausgewiesen; Mieter: römisch 40 ; unterfertigt als vermieterseitig von "XXXX" als Vermieter.

2. Formularmäßige "Wohnbestätigung" des/der XXXX vom 5. Mai 2017 wonach sich der Beschwerdeführer an der Adresse XXXX Wien, XXXX "rechtmäßig anmelden könne".2. Formularmäßige "Wohnbestätigung" des/der römisch 40 vom 5. Mai 2017 wonach sich der Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 "rechtmäßig anmelden könne".

1.17. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und brachte die Verwaltungsakten zur Vorlage.

Die belangte Behörde führte zum Stand des Abschiebeverfahrens aus, es sei bis dato noch kein Heimreisezertifikat von der Indischen Botschaft ausgestellt worden, der Beschwerdeführer sei der Vertretungsbehörde am 23.3.2017 (Anmerkung: richtig am 23. Februar 2017) der Vertretungsbehörde vorgeführt worden.

Aufgrund der erforderlichen Überprüfungen in Indien selbst sei mit der Ausstellung eines Ersatz-Reisedokumentes innerhalb eines Zeitraumes von bis zu nunmehr 12 Wochen zu rechnen.

Es würden laufend Kontaktgespräche seitens der BFA-Direktion, Abteilung B/II mit der Botschaft geführt, sodass angesichts der bereits verstrichenen Anhaltedauer und der Dringlichkeit der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers in absehbarer Zeit mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werden kann. Es erscheine somit die tatsächliche Abschiebung nicht aussichtslos.

Sollte seitens der Indischen Botschaft mitgeteilt werden, dass kein Heimreisezertifikat ausgestellt werde, werde die Schubhaft unverzüglich aufgehoben.

Der Argumentation, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bei mehreren Freunden Unterkunft zu nehmen und würde behördlich angemeldet werden, werde entgegengetreten, als diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer bereits vor seiner Inschubhaftnahme offen gestanden wäre und er diese nicht genutzt hätte. Zudem sei bezüglich der Effektuierung des Abschiebeverfahrens bereits ein Sicherungsbedarf festgestellt worden, welcher die Entlassung in ein gelinderes Mittel nicht zulasse.

Der Ansicht, wonach die belangte Behörde übersehe, dass sie zur fortlaufenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung verpflichtet sei, kann nicht beigestimmt werden. Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. (§ 80 Abs. 6 FPG)Der Ansicht, wonach die belangte Behörde übersehe, dass sie zur fortlaufenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung verpflichtet sei, kann nicht beigestimmt werden. Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen. (Paragraph 80, Absatz 6, FPG)

Zweimal sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis von Prüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG mittels Niederschriften am 14. März 2017 und am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht worden.Zweimal sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis von Prüfungen gem. Paragraph 80, Absatz 6, FPG mittels Niederschriften am 14. März 2017 und am 11. April 2017 zur Kenntnis gebracht worden.

Somit könne von einer Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit dem 1. April 2017 nicht ausgegangen werden. Auch die Verzögerung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die Indische Botschaft kann, da diese nach wie vor in Aussicht steht, keine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftdauer nach sich ziehen.

Die Behörde erblicke in der vorgelegten Beschwerde ein weiteres unqualifiziertes Vorgehen des Rechtsvertreters, indem dieser gegen die Behörde unhaltbare Anschuldigungen betreffend der rechtmäßigen Vollziehung von Gesetzen vorbringe, ohne sich zuvor über den Verfahrensstand ausreichend zu informieren.

Die belangte Behörde beantragt die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß § 83 Abs. 4 FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Die belangte Behörde beantragt die Beschwerde als unbegründet abweisen und gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Des Weiteren begehrte die belangte Behörde, den Beschwerdeführer den Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand, somit insgesamt einen Betrag von € 426,20, aufzuerlegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Zum Verfahrensgang (I. 1.1. – I. 1.16.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins. 1.1. – römisch eins. 1.16.)

Der unter Punkt I. 1.1. bis I.1.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. 1.1. bis römisch eins.1.16. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

2. Zur Person des BF

2.1. Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität belegen. Er gibt an, indischer Staatsbürger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. Er ist nicht verheiratet und hat keine Sorgepflichten.

2.2. Der BF nimmt keine Medikamente ein und war vor der Anordnung der Schubhaft nicht in ärztlicher Behandlung. Er befand sich seit von 18. Februar 2017 bis 1. März 2017 in Hungerstreik. Es liegen keine Hinweise auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor, das Vorliegen solcher hat der Beschwerdeführer in seinen im Rahmen der Überprüfungen nach § 80 Abs. 6 FPG durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 14. März 2017 und am 11. April 2017 selbst verneint.2.2. Der BF nimmt keine Medikamente ein und war vor der Anordnung der Schubhaft nicht in ärztlicher Behandlung. Er befand sich seit von 18. Februar 2017 bis 1. März 2017 in Hungerstreik. Es liegen keine Hinweise auf maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vor, das Vorliegen solcher hat der Beschwerdeführer in seinen im Rahmen der Überprüfungen nach Paragraph 80, Absatz 6, FPG durchgeführten niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 14. März 2017 und am 11. April 2017 selbst verneint.

3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

3.1. Der BF ist, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2017 festgestellt hat, illegal nach Österreich eingereist und hat am 23.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der diesbezüglich ergangene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, der mit einer Ausweisung nach Indien verbunden wurde, wurde dem BF am 06.05.2013 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der BF hat die Betreuungseinrichtung der Grundversorgung nach Zustellung dieses Bescheides verlassen, wurde am 07.05.2013 von der Grundversorgung abgemeldet und hat sich am 08.05.2013 obdachlos gemeldet.

Das auf Grund seiner Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 06.08.2013 zugestellt, da eine persönliche Zustellung an den BF nicht möglich war. Für diesen Zeitraum scheint keine Meldeadresse des BF im Zentralen Melderegister auf.

Der BF ist nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung untergetaucht.

3.2. Mit dem oben angeführten Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.08.2013 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013 abgewiesen. Die in diesem Bescheid verfügte Ausweisung des BF aus Österreich nach Indien ist am 20.08.2013 in Rechtskraft erwachsen.

3.3. In seiner Einvernahme vom 04.12.2013, in der er über die bestehende Ausreiseverpflichtung belehrt wurde, gab der BF an, dass er nicht bereit sei, das Land freiwillig zu verlassen. Der Ausreiseverpflichtung ist er nicht nachgekommen.

3.4. Der BF wurde sowohl am 25.04.2013 im Rahmen seiner Erstbefragung zu dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz als auch bei seiner Einvernahme zu diesem Antrag vor dem Bundesasylamt am 04.05.2013 darüber belehrt, dass er verpflichtet sei, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben. Er wurde darauf hingewiesen, dass diese Verpflichtung in Österreich auch dadurch erfüllt wird, wenn er seiner Meldeverpflichtung auf Grund des Meldegesetzes nachkommt. Auch in seiner Einvernahme am 04.12.2013 wurde der BF ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich an seiner Meldeadresse für das weitere fremdenpolizeiliche Verfahren zur Verfügung zu halten habe.

Der BF verfügt seit 23.04.2016 über keine Meldeadresse und hat dem Bundesamt keine Zustelladresse bekannt gegeben. Er hat sich seit diesem Zeitpunkt seinem Verfahren entzogen und ist untergetaucht.

3.5. Der BF befindet sich seit 15.02.2017 in Schubhaft. Am 18.02.2017 ist der BF in den Hungerstreik getreten um seine Freilassung zu erzwingen. Diesen Hungerstreik hat er am 1. März 2017 erfolglos beendet.

3.6. Am 23.02.2017 wurde der BF einer Delegation der indischen Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorgeführt. Die Ausstellung des Heimreisezertifikates wurde damit mit innerhalb von 4 Wochen prognostiziert.

3.7. Am 14. März 2017 und am 11. April 2017 erfolgten seitens der belangten Behörde Überprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG die die Verhältnismäßigkeit der andauernden Schubhaft zum Ergebnis hatten.3.7. Am 14. März 2017 und am 11. April 2017 erfolgten seitens der belangten Behörde Überprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG die die Verhältnismäßigkeit der andauernden Schubhaft zum Ergebnis hatten.

3.8. Die noch nicht erfolgte Ausstellung eines Heimreisezertifikates seitens der indischen Vertretungsbehörden in Wien ist nicht auf die Untätigkeit der belangten Behörde sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer illegal auf das österreichische Bundesgebiet einreiste und während der gesamten Dauer des Verfahren keinerlei identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen vermochte. Bemühungen des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Reisedokumentes bei den indischen Vertretungsbehörden von sich aus zu bewirken sind seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens im Jahre 2013, somit über einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahren vor Inschubhaftnahme, nicht zu erkennen. Dass die Ausstellung von Heimreisezertifikaten bei Personen, die über keinerlei Dokumente verfügen und bei denen sich eine Überprüfung der Vertretungsbehörden bzw. Behörden im Herkunftsstaat regelmäßig nur auf deren Angaben beziehen kann, mitunter längere Zeit in Anspruch nimmt, ist kein außergewöhnlicher Umstand des vorliegenden Falles und wäre gegenständlich nur dann maßgeblich, wenn sich die Erlangung eines Heimreisezertifikates per se als aussichtslos erweist. Dass dies für die Person des Beschwerdeführers zutrifft, vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen. Der Beschwerde ist in diesem Zusammenhang somit entgegen zu halten, dass aus einer Verzögerung der Ausstellung für sich gesehen noch keine Aussichtslosigkeit der Abschiebung abgeleitet werden kann. Warum eine solche nach der vom Beschwerdeführer angeführten Personalie bzw. dessen Angaben unmöglich sein sollte, bleibt die Beschwerde schuldig. Die belangte Behörde steht auf Grundlage der Akten in Kontakt mit der Vertretungsbehörde, die die Ausstellung des Heimreisezertifikates in einem nunmehr verlängerten Zeitraum in Aussicht gestellt, jedenfalls aber nicht negativ beschieden hat. Die belangte Behörde sowohl am 05.04.2017 als auch am 10.05.2017 an die indische Botschaft herangetreten, welche informierte, dass der Identifizierungsprozess der indischen Behörden noch nicht abgeschlossen sei.

4. Zur familiären und sozialen Komponente

4.1. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF.

4.2. Der BF ging, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2017, Gz.XXXX, festgestellt hat, einer Tätigkeit als Zeitungskolporteur nach, pflegt freundschaftliche Beziehungen und hat die Möglichkeit in mehreren Wohnungen Unterkunft zu nehmen. Von der Qualität der oben zu 1.15. angeführten und mit der Beschwerde vorgelegten Wohnbestätigung abgesehen, untermauert diese somit nur die vorangestellten Feststellungen zur Wohnungnahme im Erkenntnis vom 28. Februar 2017, sodass diesbezüglich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit Ergehen der

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des BF

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen 14. März 2017 sowie 11. April 2017. Auch aus den Akten sind keinerlei gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers ersichtlich und wurden solche auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

2.2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr

Dass der BF illegal nach Österreich eingereist ist, ergibt sich aus seiner Aussage vom 15.02.2017, in der er angibt, dass er seinen Reisepass seinem Schlepper übergeben hat. Die Daten zu seinem Asylantrag und die daraufhin ergangenen Entscheidungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. In diesem Akt ist auch die Übernahmebestätigung des erstinstanzlichen Bescheides enthalten. Dass der BF im Zusammenhang mit der abweisenden Entscheidung des Bundesasylamtes die Grundversorgung verlassen hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem, in welchem angeführt ist, dass der BF am 07.05.2013 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er nicht zu einem Überstellungstransport erschienen und abgängig ist. Die Daten seiner Obdachlosmeldung ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes durch öffentliche Bekanntmachung steht auf Grund der im Verwaltungsakt der Behörde einliegenden Kopie der diesbezüglichen Verfügung fest. Dass der BF in diesem Zeitraum behördlich nicht gemeldet war, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Im Verwaltungsakt des Bundesamtes befinden sich auch je eine Ausfertigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes sowie des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes, aus denen ersichtlich ist, dass der BF nach Indien ausgewiesen wurde. Das Datum der Rechtskraft ergibt sich aus dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung.

Dass der BF nicht bereit ist, Österreich freiwillig zu verlassen, steht auf Grund seiner Angaben in der Niederschrift vom 04.12.2013 als erwiesen fest. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung danach nicht nachgekommen ist ergibt sich aus seiner Aussage vom 15.02.2017, in der er angibt, dass er Österreich seit seiner Einreise 2013 nicht verlassen hat.

Die Feststellung über die erfolgten Belehrungen zu seiner Verpflichtung, dass er der Behörde eine Zustelladresse und jede Änderung dieser Adresse bekannt zu geben hat, ergibt sich aus den jeweiligen Protokollen vom 25.04.2013, 04.05.2013 und 04.12.2013. Da der BF seit 23.04.2016 über keine Meldeadresse verfügt und trotz der erfolgten Belehrungen dem Bundesamt keine Zustelladresse bekannt gegeben hat, ergibt sich, dass er sich seinem Verfahren entzogen und untergetaucht ist. Die Tatsache des Untertauchens wird auch dadurch belegt, dass im Rahmen von kriminalpolizeilichen Erhebungen – entsprechend dem im Akt des Bundesamtes einliegenden Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 15.02.2017 – erst auf Grund von Zeugenaussagen der Aufenthaltsort des BF erhoben werden konnte.

Seinen Angaben, wonach er seiner Meldeverpflichtung nicht habe nachkommen können, da er keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität besitze, ist entgegenzuhalten, dass es ihm möglich gewesen wäre, dem Bundesamt direkt seine Adresse bekannt zu geben. Diese Aussage ist daher unglaubwürdig und zeigt, dass er bewusst keinen Aufenthaltsort bekannt gegeben hat.

Dass sich der BF seit 18.02.2017 nicht mehr in Hungerstreik befindet, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Anhalteprotokoll.

Der Zeitpunkt der Vorführung des BF vor die indische Botschaft zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates sowie der Zeitraum, innerhalb dessen die Ausstellung des Heimreisezertifikates zu erwarten ist ferner der Kontaktaufnahme mit der indischen Botschaft , ergibt sich aus dem am 24.02.2017 vom Bundesamt vorgelegten Bericht über die Vorführung des BF vor die indische Botschaft sowie den übrigen in der Verwaltungsakte einliegenden Korrespondenzen.

2.3. Zur familiären und sozialen Komponente

Dass keine Familienangehörigen des BF in Österreich leben ergibt sich aus seinen Aussagen vom 15.02.2017.

Dass der BF einer Tätigkeit als Zeitungskolporteur nachgeht steht insofern fest, als er diese Tätigkeit bereits bei seinen Einvernahmen am 04.12.2013 und 15.02.2017 angegeben hat. Dass er freundschaftliche Beziehungen pflegt hat er bei seiner Einvernahme am 15.02.2017 zwar nicht angegeben – eine konkrete Frage danach wurde ihm auch nicht gestellt – doch ergibt sich das Bestehen derartiger Kontakte aus den Angaben in seinen Beschwerden im Schubhaftverfahren.

Das Bestehen zumindest eines Wohnsitzes stand für das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2017, Gz. XXXX, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 15.02.2017 fest, in der der Beschwerdeführer eine konkrete Wohnadresse im 12. Wiener Gemeindebezirk und XXXX als Unterkunftgeber angeführt hat. Beim gleichen Unterkunftgeber will der Beschwerdeführer sich nunmehr auch im 10. Wiener Gemeindebezirk anmelden können, weshalb in der Konsequenz auch hier seit Ergehen des o.a. Erkenntnisses vom 28. Februar 2017 keine qualitativ veränderten Umstände vorliegen.Das Bestehen zumindest eines Wohnsitzes stand für das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 28. Februar 2017, Gz. römisch 40 , auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 15.02.2017 fest, in der der Beschwerdeführer eine konkrete Wohnadresse im 12. Wiener Gemeindebezirk und römisch 40 als Unterkunftgeber angeführt hat. Beim gleichen Unterkunftgeber will der Beschwerdeführer sich nunmehr auch im 10. Wiener Gemeindebezirk anmelden können, weshalb in der Konsequenz auch hier seit Ergehen des o.a. Erkenntnisses vom 28. Februar 2017 keine qualitativ veränderten Umstände vorliegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Bekämpfung des Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Februar 2017, Zl. IFA 830527701- VZ 170203596

Wie bereits im Verfahrensgang angeführt, hat der Beschwerdeführer den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2017, Zl. IFA 830527701- VZ 170203596, mit Beschwerde vom 22. Februar 2017 bekämpft.

Eine Partei kann jedoch einen Bescheid, der erlassen wurde nur einmal bekämpfen. Mit der gegen einen Bescheid erhobenen Berufung bzw. Beschwerde hat die Partei ihr Berufungs- bzw. Beschwerderecht konsumiert, d.h. sie kann zu einem späteren Zeitpunkt gegen den selben Bescheid nicht noch einmal Beschwerde führen.

Wie unter Punkt 1.10 oben bereits ausgeführt wurde die gegen den Mandatsbescheid der belangten vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 erhobene Beschwerde einer Erledigung zugeführt und diese zu Gz. XXXX I gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.).Wie unter Punkt 1.10 oben bereits ausgeführt wurde die gegen den Mandatsbescheid der belangten vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2017 erhobene Beschwerde einer Erledigung zugeführt und diese zu Gz. römisch 40 römisch eins gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Gegen die Rechtskonformität des angeführten Mandatsbescheides wurde sohin seitens des Beschwerdeführers bereits einmal Beschwerde erhoben und über dieselbe auch rechtskräftig abgesprochen. Der Beschwerdeführer hat das ihm gegen den erwähnten Bescheid der belangten Behörde zustehende Beschwerderecht sohin bereits konsumiert.

Mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes war die Beschwerde soweit sie den "Mandatsbescheid ... bekämpft" sohin zurückzuweisen.

Darüber hinaus wäre die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichts–ver–fahrensgesetz auch bereits abgelaufenDarüber hinaus wäre die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichts–ver–fahrensgesetz auch bereits abgelaufen

3.1. Zu Spruchteil A. II Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. römisch zwei Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.1.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.1.1. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3.1.2. § 77 Gelinderes Mittel3.1.2. Paragraph 77, Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins

FPG.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde gemäß Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.Gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

3.1.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.1.3. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar.

3.1.4. Zur Judikatur:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

3.1.5. Zum Fall des Beschwerdeführers:

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 28. Februar 2017 festgehalten hat, besitzt der Beschwerdeführer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 28. Februar 2017 festgehalten hat, besitzt der Beschwerdeführer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft, bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28. Februar 2017, zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes war und ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen.

Der BF weist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Österreich unverändert keine familiären Bindungen auf. Er ging zwar einer beruflichen Tätigkeit nach, verfügte über einen Wohnsitz und pflegte freundschaftliche Beziehungen, doch liegt selbst dadurch kein so gefestigtes soziales Netzwerk vor, welches es unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass der BF in der Situation der nunmehr konkret zu erwartenden Abschiebung nicht untertauchen werde um sich dieser zu entziehen.

Das beträchtliche Risiko des Untertauchens besteht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 28. Februar 2017 festgestellt hat, auf Grund der Tatsache, dass sich der BF bereits seinem Asylverfahren – insbesondere dem (Asyl)Beschwerdeverfahren – durch Untertauchen entzogen hat. Auch das Untertauchen seit 23.04.2016 ließ es wahrscheinlich erscheinen, dass er sich der Abschiebung entziehen wird. Er ist, wie ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt, den ihn treffenden Verpflichtungen zur Bekanntgabe einer Zustelladresse trotz mehrmaliger Belehrung nicht nachgekommen. Unter Berücksichtigung seiner Aussage am 04.12.2013, dass er zu einer freiwilligen Ausreise aus Österreich nicht bereit ist und der Tatsache des mittlerweile zweimaligen Untertauchens zeigt sich, dass auf Grund des Verhaltens des BF keine Kooperationsbereitschaft mit der Behörde vorliegt und von einem sehr hohen Risiko des weiteren Untertauchens auszugehen ist. Im Fall des BF liegt daher ein Sicherungsbedarf unverändert vor. Dies auch deshalb, da der BF trotz der ausgeübten Tätigkeit, seines Freundeskreises und seiner Wohnmöglichkeit untergetaucht ist um für das Bundesamt nicht greifbar zu sein. Das soziale Umfeld des BF war daher in der Vergangenheit kein Hinderungsgrund um unterzutauchen und haben sich diese Umstände seit Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers und seit Ergehen des hg. Erkenntnisses vom 28. Februar 2017 nicht geändert.

Wie schon in seiner Entscheidung vom 28. Februar 2017 geht das Bundesverwaltungsgericht auch gegenwärtig davon aus, dass im Fall des BF Fluchtgefahr vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit sowohl seinem Asylverfahren als auch dem Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates durch Untertauchen entzogen. Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach Indien vor. Seine soziale Verankerung in Österreich geht nicht so weit, dass ihn diese in der Vergangenheit davon abgehalten hätte unterzutauchen oder ihn dazu zu bewegen mit der Behörde im Verfahren zur Vorbereitung der Abschiebung zu kooperieren. Es bestehen weder familiäre noch intensive berufliche Bindungen in Österreich. So hat der VwGH in einem Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels festgestellt, dass durch die Tätigkeit als Zeitungszusteller keine berufliche Integration zu sehen ist (VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0030). Da eine durchsetzbare Entscheidung über die Abschiebung des BF vorliegt, die für sich genommen bereits die Gefahr für das Untertauchen eines Fremden erhöht, und das konkrete Verhalten des BF bereits seine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der Behörde gezeigt hat, ist das Bundesamt zu Recht vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgegangen.

Schließlich zu prüfen ist, ob im Fall des BF die (Fortsetzung der) Schubhaft verhältnismäßig ist. Abzuwägen ist dabei das öffentliche Interesse an einer effektiven Aufenthaltsbeendigung einerseits und das private Interesse des BF an einer Schonung seiner persönlichen Freiheit andererseits. Der BF hat keine geänderten familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Das Bestehen sozialer Kontakte ist ihm wie schon im Vorverfahren zwar zuzugestehen, doch musste ihm bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig war und ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – und in weiterer Folge zu seiner Abschiebung – bereits eingeleitet war. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern werde.

Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nach wie vor erfüllt ist.

Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF auch jetzt nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hat und das Verfahren zur Vorbereitung seiner Abschiebung durch Untertauchen behindert hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als der BF die österreichische Rechtsordnung bereits massiv missachtet hat und daher nicht davon auszugehen ist, dass er ihn treffende Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel einhalten wird. Dies auch in gesteigertem Maße als der Beschwerdeführer nach seiner zwischenzeitlich erfolgten Vorführung vor die indischen Vertretungsbehörden in gesteigertem Maße mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung nach Indien rechnen muss.Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF auch jetzt nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens – insbesondere die Tatsache, dass er sich seinem Asylverfahren entzogen hat und das Verfahren zur Vorbereitung seiner Abschiebung durch Untertauchen behindert hat – nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Dies umso mehr, als der BF die österreichische Rechtsordnung bereits massiv missachtet hat und daher nicht davon auszugehen ist, dass er ihn treffende Verpflichtungen aus einem gelinderen Mittel einhalten wird. Dies auch in gesteigertem Maße als der Beschwerdeführer nach seiner zwischenzeitlich erfolgten Vorführung vor die indischen Vertretungsbehörden in gesteigertem Maße mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und der Abschiebung nach Indien rechnen muss.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen zur nach wie vor gegebenen Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht damit aus Sicht des Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor Fluchtgefahr gegeben ist und ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung vorliegen. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den BF in ihren Herkunftsstaat zu überstellen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Ausstellung des Heimreisezertifikates, wie die Beschwerde moniert, verzögert, zumal diese Verzögerung nicht auf eine Untätigkeit der belangten Behörde sondern notwendige Recherchen der indischen Botschaft zurückzuführen ist, mit der die belangte Behörde in entsprechendem Kontakt steht. Dies mitunter auch, weil sich der Beschwerdeführer von sich aus seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens, sohin mehr als dreieinhalb Jahren, nicht selbst um die Erlangung von Dokumenten bemüht hat, die ihm die Ausreise aus dem Bundesgebiet oder die Erlangung eines Reisepasses ermöglichen würden. Von einer Unmöglichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates vermag das Bundesverwaltungsgericht wie unter 3.8. oben näher ausgeführt zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber nicht auszugehen. Es steht daher nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der maximal Schubhafthdauer nicht effektuiert werden kann.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Es liegen sohin unverändert Sicherungsbedarf, Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit vor und kann ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat nach wie vor keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.

3.1.6 Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 Z. 3, 8 und 9 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.1.6 Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 8 und 9 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Beschwerde moniert unter Hinweis auf dessen verzögerte Ausstellung im Wesentlichen nur, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aussichtslos sei und legte eine Bestätigung vor, wonach der Beschwerdeführer sich an einer konkret benannten Adresse "anmelden" könne, welch letzterer Umstand im Ergebnis mit dem Vorbringen im Schubhaftbeschwerdeverfahren gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 15. Februar 2017 in Einklang steht. Ansonsten weiß die Beschwerde substantiell nichts Neues auszuführen, was nicht schon im ersten Schubhaftverfahren vorgebracht wäre.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.3.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.3.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Da sowohl die belangte Behörde wie auch der Beschwerdeführer entsprechende Anträge gestellt haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel, Kostentragung,
Rechtsmittelfrist, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf,
Verhältnismäßigkeit, Verspätung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W190.2148199.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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