TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 W171 2155583-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W171 2155583-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2017, Zl: römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

V. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.römisch fünf. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG wird der Antrag, dem Beschwerdeführer die Eingabegebühr zu ersetzen, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste am 31.08.2004 in Österreich ein und stellte am 01.09.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 negativ entschieden. Gleichzeitig wurde eine mittlerweile durchsetzbare Ausweisung nach Algerien erlassen.

1.2. Am 17.04.2012 stellte der BF einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde neuerlich die Ausweisung des BF nach Algerien ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.2. Am 17.04.2012 stellte der BF einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2012 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wurde neuerlich die Ausweisung des BF nach Algerien ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Der BF wurde zwei Mal im Jahr 2010 und zwei Mal im Jahr 2012 in Österreich strafgerichtlich verurteilt.

1.4. Aufgrund der begangenen Straftaten wurde mit Bescheid vom 08.06.2010 gegen den BF ein längerfristiges Aufenthaltsverbot erlassen.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 27.02.2016 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF musste in weiterer Folge aufgrund eingetretener Haftunfähigkeit durch anhaltenden Hungerstreik am 01.03.2016 aus der Haft entlassen werden.

Mit Bescheid des BFA vom 13.05.2016 wurde über den BF abermals Schubhaft verhängt. Der BF führte wieder seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbei und wurde sodann am 01.06.2016 aus der Schubhaft entlassen.

1.6. Am XXXX wurde der BF seitens der algerischen Botschaft bei einem Botschaftsinterview identifiziert.1.6. Am römisch 40 wurde der BF seitens der algerischen Botschaft bei einem Botschaftsinterview identifiziert.

1.7. Im Rahmen des Folgeantragsverfahrens hat der BF nach Abschluss der Niederschrift am 31.05.2010 seine Unterschrift unter das Protokoll verweigert.

1.8. Am 11.04.2017 wurde der BF seitens einer LPD festgenommen und in weiterer Folge zur Verhängung einer Schubhaft befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei gesund, habe aber eine Infektion am Penis und der Niere. Medikamente nehme er derzeit nicht und sei er in Kenntnis, dass eine rechtskräftige Ausweisung für seine Person vorliege. Er habe Österreich bisher nicht verlassen können, da man ihn von überall wieder nach Österreich zurückgeschickt hätte. Es sei richtig, dass er nunmehr seit 2010 keine Meldeadresse habe. Seine Effekten habe er bei Freunden, er habe jedoch keinen Schlüssel für deren Wohnung. Eine Adresse wolle er nicht nennen, damit seine Freunde keine Probleme bekämen. Er habe kein Geld und seine Familie lebe in Algerien. Einen Reisepass habe er nie besessen.

1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF am 11.04.2017 gemäß § 76 Absatz 2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente, sei in Österreich mehrfach straffällig geworden und können ein sozialer Bezug zu Österreich nicht festgestellt werden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich aufgrund seiner wenigen Geldmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz und sei er dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2012 sei er unbekannten Aufenthaltes. Im März und im Juni 2016 habe sich der BF mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft "freigepresst". Die Sicherung der Abschiebung sei daher erforderlich, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen und sei daher eine verfahrensrelevante Integration nicht erkennbar. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung mehrfach missachtet und vehement seine Ausreiseverpflichtung ignoriert. Im Rahmen einer zutreffenden Abwägung habe sich ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des BF überwiegen würden und die vorliegende Schubhaft auch verhältnismäßig sei. Die gegenständliche Schubhaft sei daher zu Recht verhängt worden.1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF am 11.04.2017 gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei und sich auch illegal in Österreich aufgehalten habe. Dieser verfüge über keine Personaldokumente, sei in Österreich mehrfach straffällig geworden und können ein sozialer Bezug zu Österreich nicht festgestellt werden. Von einem schützenswerten Privatleben sei nicht auszugehen und sei der BF nicht in der Lage, sich aufgrund seiner wenigen Geldmittel im Inland den Lebensunterhalt zu sichern, sowie eine aus eigenem Entschluss entspringende etwaige Ausreise selbst zu finanzieren. Der BF habe sich bisher für die Behörde nicht greifbar gehalten und sei illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Gegen den BF bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz und sei er dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen. Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2012 sei er unbekannten Aufenthaltes. Im März und im Juni 2016 habe sich der BF mittels Hungerstreiks aus der Schubhaft "freigepresst". Die Sicherung der Abschiebung sei daher erforderlich, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben sei. Zu Österreich bestünden keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen und sei daher eine verfahrensrelevante Integration nicht erkennbar. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung mehrfach missachtet und vehement seine Ausreiseverpflichtung ignoriert. Im Rahmen einer zutreffenden Abwägung habe sich ergeben, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die privaten Interessen des BF überwiegen würden und die vorliegende Schubhaft auch verhältnismäßig sei. Die gegenständliche Schubhaft sei daher zu Recht verhängt worden.

1.10. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 04.05.2017 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und jedenfalls mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können. Die dem BF vorgeworfene fehlende soziale und familiäre Verankerung sei nach ständiger Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden für sich genommen nicht ausreichend, Fluchtgefahr zu begründen. Darüber hinaus sei die Verhängung der Haft unverhältnismäßig, da nicht klar dargelegt worden sei, weshalb ein gelindertes Mittel am Tag der Schubhaft nicht in Frage komme. Weiters sei die relativ lange Dauer der geplanten Schubhaft (bis XXXX) unverhältnismäßig lang, obwohl nach der Judikatur die Schubhaft so kurz wie möglich zu dauern habe.1.10. Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter am 04.05.2017 rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe, die Verhängung der Schubhaft unverhältnismäßig sei und jedenfalls mit der Anwendung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden hätte können. Die dem BF vorgeworfene fehlende soziale und familiäre Verankerung sei nach ständiger Judikatur des VwGH bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden für sich genommen nicht ausreichend, Fluchtgefahr zu begründen. Darüber hinaus sei die Verhängung der Haft unverhältnismäßig, da nicht klar dargelegt worden sei, weshalb ein gelindertes Mittel am Tag der Schubhaft nicht in Frage komme. Weiters sei die relativ lange Dauer der geplanten Schubhaft (bis römisch 40 ) unverhältnismäßig lang, obwohl nach der Judikatur die Schubhaft so kurz wie möglich zu dauern habe.

Schließlich werde bestritten, dass der BF - wie im angefochtenen Bescheid behauptet - nicht kooperationsbereit sei. Die fortdauernde Anhaltung des BF sei daher unverhältnismäßig und sohin rechtswidrig.

Schließlich wurde Kostenersatz und ein Ersatz der Kommissionsgebühren, Barauslagen und der Eingabengebühr geltend gemacht, bzw. beantragt.

1.11. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der BF sei nach dem Interview durch den Vertreter der algerischen Botschaft in weiterer Folge am 28.02.2017 von der Botschaft positiv identifiziert worden. Er verfüge seit 07.02.2008 ausschließlich über Haftmeldungen und habe sich dazwischen im Verborgenen gehalten. Er sei vierfach vorbestraft und habe sich bereits zwei Mal durch Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik eine Freilassung aus vorangehenden Schubhaften erzwungen. Aufgrund des Vorverhaltens konnte zu keinem Zeitpunkt von einer behördlichen Greifbarkeit des BF ausgegangen werden und trat der BF auch in der laufenden Schubhaft am XXXX neuerlich in den Hungerstreik. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei eine Abschiebung lediglich mit drei Fluchtbegleitern möglich. Der algerischen Botschaft seien die konkreten Fluchtdaten zumindest drei Wochen vor dem Flug bekannt zu geben, um ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Flüge mit Flugbegleitung können ausschließlich als Direktflüge nach Algier durchgeführt werden. Da diese Flüge nach Algier lediglich Mittwoch und Samstag durchgeführt würden, habe sich ein früherst möglicher Abschiebetermin am XXXX ergeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweise sich daher die Schubhaftdauer bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig und unvermeidbar, da eine frühere Buchung nicht möglich gewesen sei.Der BF sei nach dem Interview durch den Vertreter der algerischen Botschaft in weiterer Folge am 28.02.2017 von der Botschaft positiv identifiziert worden. Er verfüge seit 07.02.2008 ausschließlich über Haftmeldungen und habe sich dazwischen im Verborgenen gehalten. Er sei vierfach vorbestraft und habe sich bereits zwei Mal durch Haftunfähigkeit nach einem Hungerstreik eine Freilassung aus vorangehenden Schubhaften erzwungen. Aufgrund des Vorverhaltens konnte zu keinem Zeitpunkt von einer behördlichen Greifbarkeit des BF ausgegangen werden und trat der BF auch in der laufenden Schubhaft am römisch 40 neuerlich in den Hungerstreik. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF sei eine Abschiebung lediglich mit drei Fluchtbegleitern möglich. Der algerischen Botschaft seien die konkreten Fluchtdaten zumindest drei Wochen vor dem Flug bekannt zu geben, um ein Heimreisezertifikat zu erhalten. Flüge mit Flugbegleitung können ausschließlich als Direktflüge nach Algier durchgeführt werden. Da diese Flüge nach Algier lediglich Mittwoch und Samstag durchgeführt würden, habe sich ein früherst möglicher Abschiebetermin am römisch 40 ergeben. Unter Berücksichtigung aller Umstände erweise sich daher die Schubhaftdauer bis zum Abschiebetermin als verhältnismäßig und unvermeidbar, da eine frühere Buchung nicht möglich gewesen sei.

Das BFA begehrte den Ersatz des gesetzmäßig zustehenden Verfahrensaufwandes in Höhe von Euro 426,20.

1.12. Die Stellungnahme des BFA vom 05.05.17 wurde der Rechtsvertretung des BF zur Stellungnahme binnen angemessener Frist übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme, insbesondere zu den Umständen des späten Abschiebungstermins, wurde nicht abgegeben.

1.13. Die Abschiebung des BF wurde mit Abschiebeauftrag vom 14.04.2011 für den XXXX bestimmt.1.13. Die Abschiebung des BF wurde mit Abschiebeauftrag vom 14.04.2011 für den römisch 40 bestimmt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Verfahren:

1.1. Der Verfahrensgang unter I. wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der Verfahrensgang unter römisch eins. wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stelle am 01.09.204 und am 17.04.2012 je einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.1.3. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4 FPG. Er ist algerischer Staatsangehöriger.

1.4. Er leidet nach eigenen Angaben an einer Infektion des Penis und der Niere.

1.5. Der BF wurde mit Strafurteilen eines Landesgerichtes insgesamt vier Mal rechtskräftig verurteilt.

1.6. Er wurde am 11.04.2017 festgenommen und es wurde gegen ihn am selben Tage die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.1. Die Asylverfahren des BF sind abgeschlossen. Eine durchsetzbare Ausweisung liegt vor.

2.2. Eine Identitätsfeststellung des BF durch die algerische Botschaft hat die algerische Staatsangehörigkeit bereits bestätigt.

2.3. Von einer Erlangung eines Heimreisezertifikates innerhalb angemessener Frist unter Beachtung der gesetzlichen höchstzulässigen Fristen ist zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.

2.4. Der BF ist hafttauglich.

2.5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war von einer Abschiebung am XXXX auszugehen.2.5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war von einer Abschiebung am römisch 40 auszugehen.

Zum Sicherungsbedarf:

3.1. Der BF ist nicht kooperationswillig.

3.2. Der BF war in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich seit 31.08.2004 lediglich drei Mal an den Adressen von Justizanstalten bzw. eines Polizeianhaltezentrums von Amtswegen melderechtlich registriert und verfügte von 31.08.2004 bis 7.04.2012 und von 08.09.2012 bis 26.02.2016 sowie seit dem 02.03.2016 über keine registrierte Meldeadresse. Er hat daher von sich aus bisher nie eine melderechtliche Registrierung angestrebt.

3.3. Er hat sich bereits zweimal die Freilassung aus der Schubhaft durch Herbeiführung der Haftunfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks erzwungen.

3.4. Er hat seine Unterschrift auf dem Protokoll des Asylantragsverfahrens von 31.05.2010 verweigert.

3.5. Er ist nicht gewillt, in seinen Herkunftsstaat Algerien zurückzukehren.

3.6. Der BF ist nicht vertrauenswürdig.

Zur familiären/sozialen Komponente:

4.1. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach.

4.2. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich.

4.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Inland nennenswerte Freunde hat.

4.4. Der BF verfügt über keinen nennenswerten Geldbetrag im Inland.

4.5. Der BF hat in Österreich keinen festen Wohnsitz.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.6.):

Die Feststellungen zum Verfahrensgang (1.1.-1.3. sowie 1.6) ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde (Schubhaftakt und Asylakten) und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In diesen Punkten besteht im Wesentlichen Übereinstimmung mit den in der Beschwerdeschrift kurz angeführten Eckdaten. Das Gericht konnte daher von der Richtigkeit der Angaben in den Akten ausgehen. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.4. stützt sich das Gericht auf die eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 11.04.2017. Nähere Angaben hiezu finden sich in den Akten nicht. Aktenkundig ist jedoch, dass der BF in ärztlicher Betreuung ist. Aus einem Auszug aus dem Strafregister ergibt sich, dass der BF bereits 4 Mal in Österreich, zumeist im Zusammenhang mit einem Suchtmitteldelikt, verurteilt worden ist.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.):

Die Feststellung über die Asylverfahren und die durchsetzbare Ausweisung (2.1.) bezieht sich auf die Angaben im Akt hinsichtlich der asyl- u. fremdenrechtlichen Vorverfahren, sowie aus den Angaben aus dem Fremdeninformationssystem, denen die Rechtsvertretung, nicht entgegengetreten ist. Gleich verhält es sich mit der Feststellung der algerischen Staatsangehörigkeit, die auf die Identifikation des BF durch die algerische Botschaft basiert (2.2.).

(2.3. und 2.5.)

Aus der der Rechtsvertretung des BF zur Stellungnahme übermittelten Beschwerdevorlage vom 05.05.2017 (Stellungnahme des BFA) ergibt sich, dass die algerische Botschaft den BF als algerischen Staatsbürger identifiziert hat und diese für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Bekanntgabe der Flugdaten mit zumindest dreiwöchiger Vorlaufzeit verlang. Es ergibt sich daher für das Gericht, dass im Rahmen dieser geübten Vorgehensweise für den BF ein Heimreisezertifikat innerhalb der gesetzlichen höchst zulässigen Fristen aller Voraussicht nach erteilt werden wird und sodann einer Abschiebung am XXXX formal nichts mehr im Wege stehen dürfte.Aus der der Rechtsvertretung des BF zur Stellungnahme übermittelten Beschwerdevorlage vom 05.05.2017 (Stellungnahme des BFA) ergibt sich, dass die algerische Botschaft den BF als algerischen Staatsbürger identifiziert hat und diese für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates die Bekanntgabe der Flugdaten mit zumindest dreiwöchiger Vorlaufzeit verlang. Es ergibt sich daher für das Gericht, dass im Rahmen dieser geübten Vorgehensweise für den BF ein Heimreisezertifikat innerhalb der gesetzlichen höchst zulässigen Fristen aller Voraussicht nach erteilt werden wird und sodann einer Abschiebung am römisch 40 formal nichts mehr im Wege stehen dürfte.

Die Feststellung zur Haftfähigkeit (2.4.) ergibt sich daraus, dass dem Gericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung keine anderslautenden Nachrichten zugekommen sind. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellung zu 2.5. ergibt sich aus einer Gesamtsicht der dem Gericht vorliegenden Informationen aus dem Akt, mit welchen im Rahmen einer Prognoseentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt nicht festgestellt werden kann, dass die Abschiebung aus gutem Grunde als nicht effektuierbar angesehen werden könnte.

2.3. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.6.):

Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt insbesondere auch die im Akt erliegenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, sowie aus der Anhaltedatei herangezogen. Die unter

3.1. festgehaltene Kooperationsunwilligkeit ergibt sich aus mehreren Faktoren im Rahmen der behördlichen Verfahren. Im Rahmen eines Asylverfahrens hat der BF seine Unterschrift auf das Protokoll vom 31.05.2010 verweigert. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt des Asylaktes und wurde dies im Rahmen eines Aktenvermerkes festgehalten. Darüber hinaus hat der BF im Jahr 2016 insgesamt zwei Mal eine Abschiebung dadurch verhindert, dass er durch die Verweigerung der Nahrungsaufnahme seine Haftunfähigkeit herbeigeführt hat. Auch dies zeigt klar, dass der BF nicht bereit war, bei der geplanten Abschiebung auch nur in irgendeiner Form mitzuwirken. Schließlich hat der BF auch zu Beginn der gegenständlichen Schubhaft einen Hungerstreik begonnen, diesen jedoch wieder abgebrochen, da in diesem Fall seitens der Behörde bereits Vorkehrungen gegen eine hungerbedingte Haftunfähigkeit getroffen worden sind. Aus den angeführten Kriterien leitet das erkennende Gericht daher die fehlende Kooperationswilligkeit des BF ab.

Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass der BF lediglich drei Meldeadresseneinträge hat. Es handelt sich dabei um zwei Justizanstalten und ein Polizeianhaltezentrum. Eine weitere polizeiliche Meldung ist nicht gegeben. Die weiters konkret festgestellten Daten ergeben sich ebenso aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich einerseits aus den Angaben im Schubhaftakt und andererseits aus einem historischen Auszug aus der Anhaltedatei. Dabei kommt klar zum Ausdruck, dass der BF im Jahr 2016 insgesamt zwei Mal aus der Haft entlassen werden musste.

Hinsichtlich der Feststellung zu 3.4. darf auf die Ausführungen zu

3.1. verwiesen werden.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher für das Gericht, dass der BF weder gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurückzureisen, noch, dass der BF in irgendeiner Weise vertrauenswürdig sein könnte. Die Tatsache, dass der BF sich nie aus eigenem an irgendeiner Adresse angemeldet hat zeigt klar, dass der BF in keiner Weise beabsichtigt, sich für die Behörden greifbar zu machen. In Zusammensicht mit den bisher gescheiterten Abschiebeversuchen lässt sich erkennen, dass der BF im Rahmen einer Zukunftsprognose wohl weiterhin alles tun wird, um nicht Außerlandes gebracht zu werden. Schließlich ist er bereits seit dem Jahr 2004 in Österreich und ist es bisher aus diesem Grunde auch nicht gelungen, seinen illegalen Aufenthalt im Staatsgebiet zu beenden.

2.4. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.5.):

Grundlage für die Feststellungen zu 4.1. bis 4.5. ist im Wesentlichen die Niederschrift vom 11.04.2017. Darin gab der BF ganz konkret an, in Österreich keine Familienangehörigen und kein Geld zu haben. Er bestätigte auch, keine Adresse zu haben, führte jedoch aus, von 2002 bis 2010 gemeldet gewesen zu sein. Ersteres ist richtig, zweiteres kann mit den Daten des ZMR nicht in Einklang gebracht werden. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der BF nicht über einen festen Wohnsitz verfügt und seine Effekten lediglich "bei Freunden", deren Adresse er nicht kundtat, deponiert hat. Daraus ergibt sich, dass er im Verfahren keine konkreten sozialen Kontakte in Österreich angegeben hat. Der BF verfügt daher jedenfalls nicht über nennenswerte Kontakt, da er solche weder angegeben, noch behauptet hat. Anhaltspunkte für eine legale Erwerbstätigkeit im Inland liegen nicht vor.

2.5.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. Die bisher nicht bestehende Kooperationsbereitschaft ergibt sich bereits klar aus dem Ergebnis der Einvernahme im Schubhaftverfahren und dem aktenkundigen Vorverhalten des BF, weshalb von einer persönlichen Befragung ebenso Abstand genommen werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.1.3. Der BF reiste 2004 illegal nach Österreich ein und stellte im Inland mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der zwei verhängten Schubhaften führte er vorsätzlich seine Haftunfähigkeit herbei, sodass er entlassen werden musste. Er hat daher die bereits geplanten Abschiebungen umgangen bzw. behindert und besteht gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme. Genau genommen bestehen mittlerweile zwei durchsetzbare Ausweisungen. Der gegenständliche Schubhaftbescheid stützt sich auf die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.10.2009 ergangene Ausweisung. Darüber hinaus wurde auch noch mit Bescheid des Bundesasylamts vom 16.06.2012 gegen den BF die Ausweisung ausgesprochen. Daraus ergibt sich auch, dass der BF im Zeitpunkt einer durchsetzbaren Ausweisung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. Der BF war während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich seit 31.08.2004 lediglich drei Mal an den Adressen von Justizanstalten bzw. eines Polizeianhaltezentrums melderechtlich registriert und war in den Zeiten vom 31.08.2004 bis 07.04.2012 und vom 08.09.2012 bis 26.02.2016 sowie seit dem 02.03.2016 für die Behörde nicht greifbar (untergetaucht). Er hat dadurch seine Mitwirkungspflichten in den laufenden behördlichen Verfahren gröblich vernachlässigt und kann diesbezüglich nicht als vertrauenswürdig und kooperationsbereit bezeichnet werden. Er ist mehrmals rechtskräftig im Inland verurteilt, verfügt nicht über wesentliche Barmittel und könnte daher auch nicht aus eigenem aus Österreich ausreisen, zumal er derzeit nicht über ein Reisedokument verfügt. Er war seit seiner Einreise nach Österreich für die Behörde über lange Perioden nicht greifbar und hat das Verfahren nicht ergeben, dass der BF nach einer etwaigen Entlassung aus der Schubhaft sein bisheriges Verhalten prinzipiell ändern sollte. Aufgrund des bisher an den Tag gelegten Verhaltens ist der BF in keiner Weise vertrauenswürdig und hat sich auch im Rahmen des Verfahrens nicht herausgestellt, dass er in Zukunft mit der Behörde kooperieren würde. Gegen den BF liegen bereits zwei durchsetzbare Ausweisungen in seinen Herkunftsstaat vor, und war ihm bisher jedes Mittel recht, seine Außerlandesbringung zu verhindern. Aufgrund dieser Verhaltensweise ist beim BF daher auch von Ausreiseunwilligkeit auszugehen. Wenn der Rechtsvertreter des BF im Rahmen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf Seite 4 die Kooperationsunwilligkeit seines Mandanten bestreitet, so ist dem entgegen zu halten, dass die oben angeführten mehreren Gründe gänzlich gegen die Richtigkeit dieser nicht näher ausgeführten Behauptung sprechen und das Gericht im Rahmen der zu treffenden Zukunftsprognose keine Anhaltspunkte erblicken konnte, nunmehr davon auszugehen, dass der BF seine bisher gewählte erfolgreiche Verhinderungstaktik nicht weiter fortführen würde.

Wenn die Rechtsvertretung des BF auf Seite 2 der Beschwerdeschrift den mangelnden Sicherungsbedarf darauf stützt, dass lediglich fehlende soziale und familiäre Verankerung bei Personen die noch nicht lange in Österreich aufhältig sind, noch keine Fluchtgefahr auslösen, so ist dem entgegen zu halten, dass sich der BF nunmehr seit 2004 nachweislich in Österreich aufhält. Die daher zitierte Judikatur des VwGH ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da beim BF nach 13 Jahren Anwesenheit in Österreich wohl nicht als Fremden, der noch nicht lange in Österreich aufhältig wäre, bezeichnet werden kann. Diese Argumentation geht daher ins Leere. Im vorliegenden Fall erfüllt der BF mehrere Tatbestände, die nach der gesetzlichen Bestimmung des § 76 Absatz 3 FPG in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf begründen. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF hinreichender Sicherungsbedarf besteht.Wenn die Rechtsvertretung des BF auf Seite 2 der Beschwerdeschrift den mangelnden Sicherungsbedarf darauf stützt, dass lediglich fehlende soziale und familiäre Verankerung bei Personen die noch nicht lange in Österreich aufhältig sind, noch keine Fluchtgefahr auslösen, so ist dem entgegen zu halten, dass sich der BF nunmehr seit 2004 nachweislich in Österreich aufhält. Die daher zitierte Judikatur des VwGH ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da beim BF nach 13 Jahren Anwesenheit in Österreich wohl nicht als Fremden, der noch nicht lange in Österreich aufhältig wäre, bezeichnet werden kann. Diese Argumentation geht daher ins Leere. Im vorliegenden Fall erfüllt der BF mehrere Tatbestände, die nach der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3 FPG in ihrer Gesamtheit im vorliegenden Fall Sicherungsbedarf begründen. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der oben angeführten Gründe davon aus, dass hinsichtlich des BF hinreichender Sicherungsbedarf besteht.

3.1.4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass der Gewichtung des öffentlichen Interesses ein weitaus höherer Stellenwert zuzuschreiben war. Das Gericht geht in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass der BF nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht an. Die vom BF genannten Freunde blieben nicht näher konkretisiert und waren daher für die Behörde unbestimmbar, da der BF nicht gewillt war, der Behörde tatsächliche Adressen und deren vollständige Namen mitzuteilen. Auf der anderen Seite ist der Beschwerdeführer ein rechtskräftig verurteilter Straftäter, der durch seine Straftaten jedenfalls ein erhöhtes Interesse der österreichischen Gesellschaft erweckt, ihn außer Landes bringen zu können. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen (rechtswidriger Verbleib im Inland) und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher – wie oben angeführt – von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, durch die zwei misslungenen Abschiebeversuche wohl deutlich hervorgekommen sind.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF als Algerier identifiziert hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass unter Umständen dieses Mal eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher im Zeitpunkt der Entscheidung im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF aus. Wenn die Rechtsvertretung des BF eine Anhaltung ihres Mandanten bis zur geplanten Abschiebung am XXXX als unverhältnismäßig lang ansieht, muss dem entgegen gehalten werden, dass sich aus der Information des BFA nachvollziehbar ergibt, dass Abschiebungen in dieses Herkunftsland einer längeren Vorbereitung bedürfen. Durch die für diese Abschiebung notwendige Direktflugbuchung reduzieren sich nach glaubwürdigen Angaben der Behörde die Möglichkeiten der terminellen Auswahl beträchtlich. Im Zusammenhang mit der durch die algerische Botschaft geforderten dreiwöchigen Vorlauffrist sieht das Gericht daher im vorliegenden Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff durch eine Abschiebung am XXXX. Aufgrund der konkret dargestellten Konstellation und der Tatsache, dass die österreichischen Behörde die von der algerischen Botschaft geforderte Vorgangsweise aus eigenem nicht verkürzen bzw. abändern können, ergibt sich, dass durch die zeitnah nach der Inhaftierung eingeleiteten Maßnahmen kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegeben ist.Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass innerhalb der gesetzlich vorgesehen Höchstfrist sowohl die Erlangung eines Heimreisezertifikates durch die Vertretungsbehörde Algeriens, als auch die konkrete tatsächliche Rückführung (Abschiebung) zu bewerkstelligen sein kann. Die Tatsache, dass die Delegation der algerischen Botschaft den BF als Algerier identifiziert hat, ist ein weiterer wichtiger Hinweis darauf, dass unter Umständen dieses Mal eine Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat rechtlich, aber auch faktisch durchführbar sein könnte. Das Gericht geht daher im Zeitpunkt der Entscheidung im Einklang mit der Behörde von einer prinzipiellen Effektuierbarkeit der Außerlandesbringung des BF aus. Wenn die Rechtsvertretung des BF eine Anhaltung ihres Mandanten bis zur geplanten Abschiebung am römisch 40 als unverhältnismäßig lang ansieht, muss dem entgegen gehalten werden, dass sich aus der Information des BFA nachvollziehbar ergibt, dass Abschiebungen in dieses Herkunftsland einer längeren Vorbereitung bedürfen. Durch die für diese Abschiebung notwendige Direktflugbuchung reduzieren sich nach glaubwürdigen Angaben der Behörde die Möglichkeiten der terminellen Auswahl beträchtlich. Im Zusammenhang mit der durch die algerische Botschaft geforderten dreiwöchigen Vorlauffrist sieht das Gericht daher im vorliegenden Fall keinen unverhältnismäßigen Eingriff durch eine Abschiebung am römisch 40 . Aufgrund der konkret dargestellten Konstellation und der Tatsache, dass die österreichischen Behörde die von der algerischen Botschaft geforderte Vorgangsweise aus eigenem nicht verkürzen bzw. abändern können, ergibt sich, dass durch die zeitnah nach der Inhaftierung eingeleiteten Maßnahmen kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gegeben ist.

3.1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers und eine Kooperation desselben nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und im Inland erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, seinen Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet zu legalisieren und er ist nicht willig in seine Heimat zurückzukehren. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden könnte.

3.1.6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben.

3.1.7. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte.

Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:

Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. § 80/6 FPG wird verwiesen.Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges vorerst keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf die Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit gem. Paragraph 80 /, 6, FPG wird verwiesen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. – KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen.

Zu Spruchpunkt V. – Rückersatz der EingabegebührZu Spruchpunkt römisch fünf. – Rückersatz der Eingabegebühr

Mangels eines Obsiegens des BF war der Antrag des BF auf Rückersatz der entrichteten Eingabegebühr ebenso abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. – Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes Mittel,
Kostentragung, öffentliches Interesse, Schubhaft,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung,
Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2155583.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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