TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/11 W169 1253515-2

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Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W169 1253515-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 740505204-14048780, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015, Zl. 740505204-14048780, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 740505204-14048780, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015, Zahl 740505204-14048780, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2004 einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 21.03.2004 einen Asylantrag in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.09.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.11.2011 – mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, C8 253.515-0/2008/11E, als unbegründet abgewiesen.

2. Am 27.12.2013 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8EMRK.2. Am 27.12.2013 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8 E, M, R, K,

3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG Identitätsdokumente vorzulegen und der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er gemäß § 4 AsylG–DV einen begründeten Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG–DV stellen könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 letzter Satz AsylG zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme. In einem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch Fragen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu seinem Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG Identitätsdokumente vorzulegen und der Beschwerdeführer wurde darüber belehrt, dass er gemäß Paragraph 4, AsylG–DV einen begründeten Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG–DV stellen könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, letzter Satz AsylG zurückzuweisen sei, wenn er seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkomme. In einem stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch Fragen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.

4. Mit Telefax vom 04.03.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen Fristerstreckungsantrag.

5. Mit Schreiben vom 16.06.2015 übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter diverse Integrationsunterlagen (Meldezettel zum Beleg des durchgehenden Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich; Mietvertrag und Einzahlungsbestätigungen der letzten Monate; Arbeitsvorvertrag; Lohnbestätigungen; KSV-Auszug; Mopedausweis). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keinen Reisepass verfüge, zumal er schon über ein Jahrzehnt nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei. Es werde daher ersucht, auf das Erfordernis der Vorlage eines Reisepasses bzw. einer Geburtsurkunde zu verzichten.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an seinem Verfahren nicht mitgewirkt habe, zumal er weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde und auch keine Unterlagen hinsichtlich seines tatsächlichen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet vorgelegt habe. Da der Beschwerdeführer bereits mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen worden sei, sei keine Rückkehrentscheidung mehr zu erlassen gewesen.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass das Bundesamt eine Entscheidung getroffen habe, da der Beschwerdeführer auf die Aufforderung zur Urkundenvorlage vom 18.02.2015 nicht reagiert habe. Der Beschwerdeführer habe aber am 16.06.2015 ein umfangreiches Konvolut an Unterlagen nachgereicht, das in die Entscheidung noch einfließen hätte können, da der angefochtene Bescheid erst am 25.06.2015 erlassen worden sei. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers an seinem Verfahren sei daher gegeben gewesen und hätte sein Vorbringen inhaltlich behandelt werden müssen.

8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der fristgerechten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und vorentschieden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt I). Unter Spruchpunkt II wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 auf Heilung von Mängeln nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 der AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 und Abs. 2 AsylG-DV abgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 wurde der fristgerechten Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2015 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und vorentschieden, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen werde (Spruchpunkt römisch eins). Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 auf Heilung von Mängeln nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der AsylG-DV gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3 und Absatz 2, AsylG-DV abgewiesen.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der Beschwerde Nachschau gehalten und ermittelt worden sei, dass das Telefax des Beschwerdeführers am 16.06.2015 dem Bundesamt (samt Urkundenvorlage und Stellungnahme) übermittelt worden sei, dieses aber aufgrund "eines manipulativen Versehens ihrem Verfahrensakt nicht zugeordnet war" und daher in den Erwägungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich keine Berücksichtigung habe erfahren können. Da seine "Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 16.06.2015" eine sinngemäße Antragstellung auf Zulassung der Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV enthalten habe, über welche mit in Beschwerde gezogenem Bescheid nicht abgesprochen worden sei, habe sich die Beschwerde als insofern berechtigt erwiesen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der Beschwerde Nachschau gehalten und ermittelt worden sei, dass das Telefax des Beschwerdeführers am 16.06.2015 dem Bundesamt (samt Urkundenvorlage und Stellungnahme) übermittelt worden sei, dieses aber aufgrund "eines manipulativen Versehens ihrem Verfahrensakt nicht zugeordnet war" und daher in den Erwägungen zur Erlassung des angefochtenen Bescheides tatsächlich keine Berücksichtigung habe erfahren können. Da seine "Urkundenvorlage und Stellungnahme vom 16.06.2015" eine sinngemäße Antragstellung auf Zulassung der Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV enthalten habe, über welche mit in Beschwerde gezogenem Bescheid nicht abgesprochen worden sei, habe sich die Beschwerde als insofern berechtigt erwiesen.

Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Prüfung des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich seit der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.01.2012 nach der Aktenlage keine Änderung hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben hätte. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens kein in Österreich bestehendes Familienleben releviert, sodass vom Bestehen eines solchen auch nicht auszugehen sei. Zu seinem Privatleben im Bundesgebiet wurde festgehalten, dass dasselbe mit einer unerlaubten Einreise am 21.03.2004 begonnen habe und lediglich aufgrund eines unbegründet angestrengten Asylverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 sei der Beschwerdeführer dann unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Zudem habe er keine Sprachkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. Er habe vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 sowie vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 über eine Pflichtversicherung als Selbständiger verfügt, habe aber hierfür keine Beiträge geleistet. Seit 03.06.2015 bis dato sei er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer Pizzeria als unselbständig Erwerbstätiger krankenversichert, wobei ihm keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei. Auch sei er als selbständiger Erwerbstätiger als Gebietsbetreuer bei WNB Zustell GmbH tätig, wobei diesbezüglich auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb von Österreich verbracht, weshalb die Bindungen zu Indien schon "aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit jene zu Österreich überwiegen würden." Seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermag die Abwägung zu seinen Gunsten nicht zu gewichten. Sein Privatleben sei zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, indem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei bzw. sein hätte müssen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, zumal es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, "den Verfahrensfortgang durch Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde voranzutreiben."Zum Antrag des Beschwerdeführers vom 16.06.2015 hinsichtlich der Prüfung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich seit der Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes im Erkenntnis vom 16.01.2012 nach der Aktenlage keine Änderung hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben hätte. Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens kein in Österreich bestehendes Familienleben releviert, sodass vom Bestehen eines solchen auch nicht auszugehen sei. Zu seinem Privatleben im Bundesgebiet wurde festgehalten, dass dasselbe mit einer unerlaubten Einreise am 21.03.2004 begonnen habe und lediglich aufgrund eines unbegründet angestrengten Asylverfahrens rechtmäßig gewesen sei. Nach der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012 sei der Beschwerdeführer dann unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Zudem habe er keine Sprachkenntnisse auf A2-Niveau nachgewiesen. Er habe vom 01.01.2006 bis 31.12.2009 sowie vom 01.01.2011 bis 31.12.2012 über eine Pflichtversicherung als Selbständiger verfügt, habe aber hierfür keine Beiträge geleistet. Seit 03.06.2015 bis dato sei er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei einer Pizzeria als unselbständig Erwerbstätiger krankenversichert, wobei ihm keine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden sei. Auch sei er als selbständiger Erwerbstätiger als Gebietsbetreuer bei WNB Zustell GmbH tätig, wobei diesbezüglich auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Versicherungsdatenauszug hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe den überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb von Österreich verbracht, weshalb die Bindungen zu Indien schon "aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit jene zu Österreich überwiegen würden." Seine strafrechtliche Unbescholtenheit vermag die Abwägung zu seinen Gunsten nicht zu gewichten. Sein Privatleben sei zudem zu einem Zeitpunkt entstanden, indem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei bzw. sein hätte müssen. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes sei nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, zumal es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, "den Verfahrensfortgang durch Devolutionsantrag und Säumnisbeschwerde voranzutreiben."

Folglich sei davon auszugehen, dass in seinem Fall den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen und damit insbesondere den Regelungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein höherer Stellenwert zukomme, als seinem privaten Interesse an der meritorischen Absprache über seinen Antrag. Die Verweigerung der meritorischen Erledigung seines Erstantrages stelle nach der Ansicht des Bundesamtes einen durchaus zulässigen Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV dar, zumal der Beschwerdeführer auch im Verfahren nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV etwa nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, zumal er weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mopedausweis genüge den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.Folglich sei davon auszugehen, dass in seinem Fall den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen und damit insbesondere den Regelungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV aus Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein höherer Stellenwert zukomme, als seinem privaten Interesse an der meritorischen Absprache über seinen Antrag. Die Verweigerung der meritorischen Erledigung seines Erstantrages stelle nach der Ansicht des Bundesamtes einen durchaus zulässigen Eingriff in sein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV dar, zumal der Beschwerdeführer auch im Verfahren nicht nachgewiesen habe, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV etwa nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, zumal er weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde vorgelegt habe. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Mopedausweis genüge den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht.

9. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 erstattete der Beschwerdeführer binnen offener Frist einen Vorlageantrag und führte aus, dass das Bundesamt die Zurückweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel damit begründe, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde und auch keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung vorhanden seien. Die Vorgangsweise der Behörde, die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die tiefe soziale berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich belegen würden, insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente, zu ignorieren und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Zusatzantrages auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde abzulehnen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der bereits seit über 10 Jahren in Österreich aufhältig sei, habe diverse Unterlagen vorgelegt, die die maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglich der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich begründen würden, auch hinsichtlich der beruflichen und sprachlichen Integration. Zudem sei nicht erklärlich, warum die bewiesenen Integrationsschritte des Beschwerdeführers seit dem Abschluss seines Asylverfahrens weniger wertvoll sein sollten, als eine Integration bei laufendem Asylverfahren. Im Gegenteil wäre dem Beschwerdeführer gerade besonders anzurechnen gewesen, dass er sich in Österreich wohlverhalten habe, sich bemüht habe, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sein Verständnis der deutschen Sprache voranzutreiben, obwohl sein Aufenthaltsstatus unsicher gewesen sei, zumal dies schließlich gerade dem Zweck von Art. 8 EMRK entspreche. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und die angefochtene Entscheidung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar, zumal eine nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht vorhanden sei. Dies deshalb, da sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass bei einem derart langen Aufenthalt (wie beim Beschwerdeführer) von einer Integration in Österreich grundsätzlich auszugehen sei (siehe zum Beispiel VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151). Dass der seit 2004 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer seinen Aufenthalt "überhaupt nicht" genützt habe, sich in Österreich zu integrieren, wäre eine geradezu absurde Behauptung. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, sei das Bundesamt nicht nachgekommen. Auch die aktuellen Länderberichte bezüglich Indiens hätten untersucht werden müssen. Die Rückkehrentscheidung hätte daher in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen.9. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2015 erstattete der Beschwerdeführer binnen offener Frist einen Vorlageantrag und führte aus, dass das Bundesamt die Zurückweisung des Antrages auf einen Aufenthaltstitel damit begründe, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehen würde und auch keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes in Bezug auf die Ausweisungsentscheidung vorhanden seien. Die Vorgangsweise der Behörde, die von ihm vorgelegten Unterlagen, welche die tiefe soziale berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich belegen würden, insbesondere auch im Hinblick auf die zeitliche Komponente, zu ignorieren und die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Zusatzantrages auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses und einer Geburtsurkunde abzulehnen, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer, der bereits seit über 10 Jahren in Österreich aufhältig sei, habe diverse Unterlagen vorgelegt, die die maßgebliche Änderung des Sachverhaltes bezüglich der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich begründen würden, auch hinsichtlich der beruflichen und sprachlichen Integration. Zudem sei nicht erklärlich, warum die bewiesenen Integrationsschritte des Beschwerdeführers seit dem Abschluss seines Asylverfahrens weniger wertvoll sein sollten, als eine Integration bei laufendem Asylverfahren. Im Gegenteil wäre dem Beschwerdeführer gerade besonders anzurechnen gewesen, dass er sich in Österreich wohlverhalten habe, sich bemüht habe, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und sein Verständnis der deutschen Sprache voranzutreiben, obwohl sein Aufenthaltsstatus unsicher gewesen sei, zumal dies schließlich gerade dem Zweck von Artikel 8, EMRK entspreche. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und die angefochtene Entscheidung stelle daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK dar, zumal eine nachvollziehbare Beweiswürdigung nicht vorhanden sei. Dies deshalb, da sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebe, dass bei einem derart langen Aufenthalt (wie beim Beschwerdeführer) von einer Integration in Österreich grundsätzlich auszugehen sei (siehe zum Beispiel VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151). Dass der seit 2004 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer seinen Aufenthalt "überhaupt nicht" genützt habe, sich in Österreich zu integrieren, wäre eine geradezu absurde Behauptung. Der Verpflichtung, konkrete Recherchen durchzuführen, abgestellt auf das persönliche Vorbringen, sei das Bundesamt nicht nachgekommen. Auch die aktuellen Länderberichte bezüglich Indiens hätten untersucht werden müssen. Die Rückkehrentscheidung hätte daher in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt des Beschwerdeführers.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA VG, BGBl I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA VG, BGBl römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und 8 Abs. 7 BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und 8 Absatz 7, BFA VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 leg. cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Absatz 2, leg. cit. dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeGemäß Absatz 2, leg. cit. hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Gemäß Absatz 3, leg. cit. sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde."

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Absatz 2, im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß 28 Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß Abs 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden. vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, Zl. 2013/08/013627.01.2010).

"Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 27.12.2013 durch das Bundesamt (vgl. VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084)."Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 27.12.2013 durch das Bundesamt vergleiche VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 18.12.2014, Zl. Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Zl. Ra 2015/22/0082 bis 0084).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter – wie in der Beschwerde zu Recht moniert - mit Schreiben vom 16.06.2015 einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV.Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter – wie in der Beschwerde zu Recht moniert - mit Schreiben vom 16.06.2015 einen Antrag auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).

Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.Im vorliegenden Fall hatte das Bundesamt daher zu prüfen, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zwar eine derartige Prüfung vorgenommen, dabei aber der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers nicht die ihr nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zukommende Bedeutung zugemessen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.).

Davon, dass sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht in Österreich integriert hätte, kann aber keine Rede sein. So wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Teilnahme an einem Deutschkurs, in der Vergangenheit ausgeübte und auch zurzeit ausübende Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein eines Arbeitsvorvertrages zugestanden. Zudem ist es unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist und keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die lange Dauer des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich - der Beschwerdeführer stellte im März 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde sein Asylverfahren erst mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom Jänner 2012 negativ entscheiden – nicht dem Beschwerdeführer auszulasten ist, zumal der Beschwerdeführer keine Handlungen setzte, die die Entscheidung im Asylverfahren verzögerten.

Folglich hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Heilungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 für berechtigt erachten müssen. Ausgehend davon kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der verlangten Unterlagen) ebenfalls erfüllt gewesen wären.Folglich hätte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Heilungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 für berechtigt erachten müssen. Ausgehend davon kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der verlangten Unterlagen) ebenfalls erfüllt gewesen wären.

Der durch die Beschwerdevorentscheidung dem Rechtsbestand angehörende Bescheid vom 17. 07.2015 war daher zu beheben.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Behebung der Entscheidung, Heilung, Integration, Verfahrensdauer,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W169.1253515.2.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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