TE Bvwg Beschluss 2017/5/11 W101 2014676-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2017
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Entscheidungsdatum

11.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W101 2014676-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch RA Dr. Christa-Maria SCHEIMPFLUG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.11.2014, Zl. Jv 55980-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Christa-Maria SCHEIMPFLUG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 05.11.2014, Zl. Jv 55980-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Verfahren zu 3 C 16/14 p vor dem Bezirksgericht Hernals (im Folgenden: BG) sind der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Anmerkung 9 Gerichtsgebührengesetz (GGG) entstanden.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.Mit Schriftsatz vom 17.10.2014 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG.

Dies begründete sie im Wesentlichen folgendermaßen: Die rechtlich nicht erfahrene und schlecht Deutsch sprechende Beschwerdeführerin habe eine Scheidungsklage eingebracht. Sie habe nicht gewusst, dass sie den Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers gleichzeitig mit der Einbringung der Klage stellen müsse. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher erst später eingebracht worden. Nunmehr seien ihr € 297,00 an Gerichtsgebühren vorgeschrieben worden. Daher stelle sie den Antrag auf Erlassung der Gerichtsgebühren, da ihr inzwischen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei und sie aufgrund ihrer finanziellen Situation laut Verfahrenshilfeantrag nicht in der Lage sei, diese Gebühren zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 22.10.2014 legte das BG den Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren der zuständigen Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden: belangte Behörde) zur Entscheidung vor.

Mit Bescheid vom 05.11.2014 (der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.11.2014 zugestellt), Zl. Jv 55980-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht statt.Mit Bescheid vom 05.11.2014 (der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 17.11.2014 zugestellt), Zl. Jv 55980-33a/14, gab die belangte Behörde dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühren gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt.

In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Laut Vermögensbekenntnis vom 04.07.2014 würden nachstehende Schulden bestehen: HYPO NOE € 90.000,00 (monatlich € 439,00); BAWAG P.S.K. € 10.000,00 (monatlich € 103,50); BAWAG P.S.K. € 15.000,00 (monatlich € 153,50). Die Antragstellerin beziehe seit 02.11.2013 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Eine Grundbuchsabfrage habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 XXXX zu 27/1479 Anteilen sei. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen. In Anbetracht der gegebenen Vermögenverhältnisse der Beschwerdeführerin (Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 XXXX zu 27/1479 Anteilen) könne in der Erbringung eines einmaligen Betrages von € 297,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin derzeit nur Notstandshilfe beziehe. Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin Kreditwürdigkeit für Darlehen in der Gesamthöhe von € 115.000,00 mit Tilgungsraten von insgesamt € 696,00 monatlich aufweise, dann müsse ihr wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von €In der Begründung des o.a. Bescheides führte sie im Wesentlichen aus: Laut Vermögensbekenntnis vom 04.07.2014 würden nachstehende Schulden bestehen: HYPO NOE € 90.000,00 (monatlich € 439,00); BAWAG P.S.K. € 10.000,00 (monatlich € 103,50); BAWAG P.S.K. € 15.000,00 (monatlich € 153,50). Die Antragstellerin beziehe seit 02.11.2013 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Eine Grundbuchsabfrage habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 römisch 40 zu 27/1479 Anteilen sei. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. In Anbetracht der gegebenen Vermögenverhältnisse der Beschwerdeführerin (Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 römisch 40 zu 27/1479 Anteilen) könne in der Erbringung eines einmaligen Betrages von € 297,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin derzeit nur Notstandshilfe beziehe. Die monatliche Belastung durch die Tilgung von Darlehen sei im Nachlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Wenn die Beschwerdeführerin Kreditwürdigkeit für Darlehen in der Gesamthöhe von € 115.000,00 mit Tilgungsraten von insgesamt € 696,00 monatlich aufweise, dann müsse ihr wirtschaftlicher Dispositionsrahmen es auch erlauben, eine einmalige Leistung von €

297,00 zu erfüllen, ohne dass dadurch die Existenz gefährdet werde. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen, denen offenbar entsprechende Sicherheiten gegenüberstehen, hätten im Allgemeinen bei der Beurteilung einer Existenzgefährdung als Voraussetzung einer Nachlassgewährung außer Betracht zu bleiben (VwGH 27.06.1997, Zl. 97/16/0192). Dem Nachlassantrag sei daher der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 04.12.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor: Gemäß § 9 Abs. 2 GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Dies sei hier der Fall. Die belangte Behörde habe es unterlassen, in den Scheidungsakt zu 3 C 16/14 p und in die Pflegschaftsverfahren Einsicht zu nehmen. Sie habe Drillinge, ihr Ehemann bezahle keinen Unterhalt für die Kinder und nichts für den gemeinsamen Haushalt und die Lebenserhaltungskosten. Es sei bereits ein Verfahren zur Hereinbringung der Betriebskosten anhängig. Der Kredit für die Wohnung sei mit € 80.000,00 aushaftend. Ihr Ehemann weigere sich, irgendeiner Lösung zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin müsse sämtliche Zahlungen leisten, auch für den Kindergarten der Kinder. Ihr Ehemann sei auch schon wegen Veruntreuung strafrechtlich verurteilt worden. In der Verhandlung vom 03.07.2014 im Verfahren zu 3 C 16/14 p habe sie bezüglich der Bewilligung der Verfahrenshilfe einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, über welchen bisher noch nicht entschieden worden sei. Zum Beweis führte sie die Beischaffung des Aktes zu 3 C 16/14 p und ihre Einvernahme an.In der Begründung brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor: Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG könnten Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Dies sei hier der Fall. Die belangte Behörde habe es unterlassen, in den Scheidungsakt zu 3 C 16/14 p und in die Pflegschaftsverfahren Einsicht zu nehmen. Sie habe Drillinge, ihr Ehemann bezahle keinen Unterhalt für die Kinder und nichts für den gemeinsamen Haushalt und die Lebenserhaltungskosten. Es sei bereits ein Verfahren zur Hereinbringung der Betriebskosten anhängig. Der Kredit für die Wohnung sei mit € 80.000,00 aushaftend. Ihr Ehemann weigere sich, irgendeiner Lösung zuzustimmen. Die Beschwerdeführerin müsse sämtliche Zahlungen leisten, auch für den Kindergarten der Kinder. Ihr Ehemann sei auch schon wegen Veruntreuung strafrechtlich verurteilt worden. In der Verhandlung vom 03.07.2014 im Verfahren zu 3 C 16/14 p habe sie bezüglich der Bewilligung der Verfahrenshilfe einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, über welchen bisher noch nicht entschieden worden sei. Zum Beweis führte sie die Beischaffung des Aktes zu 3 C 16/14 p und ihre Einvernahme an.

Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die Ablehnung des Nachlassantrages damit begründet, dass im Fall der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorhandenseins von Liegenschaftsvermögen keine besondere Härte gegeben sei.

Bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist mangelhaft geblieben, weil der Beschwerdeführerin nicht mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Feststellung, sie sei zu 27/1479 Anteilen bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 XXXX, zu äußern.Bereits das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist mangelhaft geblieben, weil der Beschwerdeführerin nicht mittels Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zur Feststellung, sie sei zu 27/1479 Anteilen bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 römisch 40 , zu äußern.

Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil insbesondere der Wert der 27/1479 Anteile an der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 XXXX nicht ermittelt wurde, und somit nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über Vermögen verfügt.Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil insbesondere der Wert der 27/1479 Anteile an der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 römisch 40 nicht ermittelt wurde, und somit nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich über Vermögen verfügt.

Daher ist die gegenständlich maßgebende Frage offen geblieben, ob die Beschwerdeführerin über ausreichend Vermögen verfügt, um die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zu zahlen, ohne dass dies für sie eine besondere Härte darstellen würde.

2. Beweiswürdigung

Die belangte Behörde hat es zunächst unterlassen, der Beschwerdeführerin zur Feststellung, sie sei zu 27/1479 Anteilen bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 XXXX, Parteiengehör einzuräumen.Die belangte Behörde hat es zunächst unterlassen, der Beschwerdeführerin zur Feststellung, sie sei zu 27/1479 Anteilen bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 römisch 40 , Parteiengehör einzuräumen.

Es wurden keinerlei Ermittlungen zur gegenständlich maßgebenden Frage, der tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich des Wertes der ins Treffen geführten Liegenschaftsanteile, durchgeführt, sondern lediglich eine unsubstantiierte Feststellung darüber getroffen.

Ohne Ermittlungsergebnisse zum Vorliegen von verfügbaren Vermögen, können die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage der Beschwerdeführerin von der zuständigen Einzelrichterin nicht nachvollzogen werden. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr vorliegen würde oder ob die Beschwerdeführerin über ein Liegenschaftsvermögen verfügt, welches tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt, sodass in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 297,00 keine besondere Härte gesehen werden kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.2. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN).

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130).

Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055).Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055).

3.2.3. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens:

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde – wie oben auf Seite 4 festgestellt – gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Wertes des Liegenschaftsvermögens, nicht geprüft hat.

Die belangte Behörde hat lediglich – ohne ein ordnungsgemäßes Parteiengehör durchzuführen – die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei bücherliche Eigentümerin von 27/1479 Anteilen der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 XXXX. Der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern.Die belangte Behörde hat lediglich – ohne ein ordnungsgemäßes Parteiengehör durchzuführen – die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin sei bücherliche Eigentümerin von 27/1479 Anteilen der Liegenschaft EZ 459 Grundbuch 01403 römisch 40 . Der Beschwerdeführerin ist jedoch keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich zu dieser Feststellung zu äußern.

Daher ist die Frage offen geblieben, ob das Vermögen der Beschwerdeführerin tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt, sodass in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 297,00 keine besondere Härte gesehen werden kann, oder ob bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr eine Gefährdung des Unterhalts der Beschwerdeführerin vorliegen würde.

Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG, vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auszusprechen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

besondere Härte, Ermittlungspflicht, Kassation,
Liegenschaftseigentum, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Nachlassantrag, Parteiengehör, Vermögensverhältnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2014676.2.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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