Entscheidungsdatum
11.05.2017Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I403 2156234-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1140328908/170499304, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. 1140328908/170499304, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens, stellte am 14.01.2017 unter Angabe eines falschen Namens einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.01.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Algerien verlassen habe, da er dort keine Perspektive habe. Bei einer Rückkehr nach Algerien fürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.
Im Rahmen einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.02.2017 wiederholte er, sein Herkunftsland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben.
Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 (jeweils i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13) AsylG 2005 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und folgerichtig keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Entscheidung erwuchs am 24.02.2017 in Rechtskraft, eine Beschwerde wurde nicht erhoben.Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,) AsylG 2005 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt und folgerichtig keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Entscheidung erwuchs am 24.02.2017 in Rechtskraft, eine Beschwerde wurde nicht erhoben.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge am 25.04.2017 aufgrund des Dublin-Übereinkommens von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, nachdem er versucht hatte, dort unter dem im Spruch genannten Namen einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Im Rahmen einer Einvernahme zur Anordnung der Schubhaft am 25.04.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass er einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.
Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid des BFA vom 25.04.2017 Schubhaft verhängt.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.04.2017 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine wirtschaftliche Situation in Algerien gegenüber seinen früheren Aussagen sehr gut sei. Sein Vater sei Baumeister, und die Mafia habe Gelder von seiner Familie gefordert. 2007 sei sein Vater verschleppt worden, und er habe Hinweise von der Polizei erhalten, dass ein Familienmitglied entführt werden sollte. Er habe Angst um sein Leben im Falle einer Rückkehr.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, dass im Erstverfahren zwar alles korrekt protokolliert worden sei, dass er aber damals nicht angegeben habe, dass er Angst vor der Mafia habe, welche 2007 seinen Vater entführt habe. 2010/2011 würden sie das nochmals versucht haben, der Vater sei immer wieder bedroht worden. Ein Gerichtsverfahren sei anhängig. Die Beweise für die Bedrohung würden alle beim Gericht liegen. Der Rechtsberater ersuchte um eine Frist von 2 Wochen, um die Beweise vorzulegen, dies wurde ihm zugestanden. Der Beschwerdeführer gab zu, im ersten Asylverfahren einen falschen Namen angegeben zu haben.Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und eines Rechtsberaters nach erfolgter Rechtsberatung an, dass im Erstverfahren zwar alles korrekt protokolliert worden sei, dass er aber damals nicht angegeben habe, dass er Angst vor der Mafia habe, welche 2007 seinen Vater entführt habe. 2010 aus 2011, würden sie das nochmals versucht haben, der Vater sei immer wieder bedroht worden. Ein Gerichtsverfahren sei anhängig. Die Beweise für die Bedrohung würden alle beim Gericht liegen. Der Rechtsberater ersuchte um eine Frist von 2 Wochen, um die Beweise vorzulegen, dies wurde ihm zugestanden. Der Beschwerdeführer gab zu, im ersten Asylverfahren einen falschen Namen angegeben zu haben.
In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubwürdigen Sachverhalt vorgebracht habe, da nicht nachvollziehbar sei, warum er die Bedrohung durch die Mafia nicht im Erstverfahren vorgebracht habe. Zudem wäre diese Verfolgung nicht asylrelevant, da er sich an die Behörden wenden könnte; daher ändere auch der Antrag des Rechtsberaters, innerhalb von 2 Wochen Unterlagen vorzulegen, nichts. Die Lage in Algerien habe sich nicht wesentlich geändert und würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in die durch Art. 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Eine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben, könne nicht angenommen werden.In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen glaubwürdigen Sachverhalt vorgebracht habe, da nicht nachvollziehbar sei, warum er die Bedrohung durch die Mafia nicht im Erstverfahren vorgebracht habe. Zudem wäre diese Verfolgung nicht asylrelevant, da er sich an die Behörden wenden könnte; daher ändere auch der Antrag des Rechtsberaters, innerhalb von 2 Wochen Unterlagen vorzulegen, nichts. Die Lage in Algerien habe sich nicht wesentlich geändert und würde eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in die durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten. Eine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben, könne nicht angenommen werden.
Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 10.05.2017 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG wurde die belangte Behörde am 10.05.2017 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 10.05.2017 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 10.05.2017 gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 abgewiesen. Er erwuchs am 24.02.2017 in Rechtskraft.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer neue Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Diesbezüglich muss aber festgehalten werden, dass diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, warum er die behauptete Verfolgung durch die Mafia nicht früher vorgebracht hatte und ist dem Vorbringen auch kein glaubhafter Kern zuzuerkennen bzw. wäre ein staatlicher Schutz vor dieser Verfolgung gegeben.
Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist in den letzten drei Monaten und damit seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer machte auch keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme geltend. Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens wurde nicht behauptet und ist davon auch nicht auszugehen, begab sich der Beschwerdeführer doch in die Schweiz und sind insgesamt erst wenige Monate seit der letzten Entscheidung vergangen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Der Beschwerdeführer nannte im ersten Asylverfahren einen anderen Namen.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Der Beschwerdeführer nannte im ersten Asylverfahren einen anderen Namen.
Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer hatte im Erstverfahren angegeben, Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Im gegenständlichen Verfahren dagegen erklärte er, dies sei gelogen, vielmehr werde seine Familie und damit auch seine Person von der Mafia bedroht.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer somit neue Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Diesbezüglich muss aber festgehalten werden, dass diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens vorgelegen haben. Der Beschwerdeführer konnte nicht plausibel erklären, warum er die behauptete Verfolgung durch die Mafia nicht früher vorgebracht hatte. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass das Vorbringen darüber hinaus keinen glaubhaften Kern aufweist und generell von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behörden auszugehen ist. Diese würde sich bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens darin zeigen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, die Polizei habe die Familie auf mögliche Entführungspläne hingewiesen und es laufe ein Gerichtsverfahren.
Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien mit Stand vom 16.02.2017 ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.Ein Abgleich zwischen den Länderfeststellungen des ersten Asylverfahrens und dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien mit Stand vom 16.02.2017 ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte und über keine gesicherte (stete) Unterkunft, er verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel und ist nicht erwerbstätig. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist seit Bescheiderlassung im Februar 2017 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar.
Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) AsylG 2005 idgF:Paragraph 22, (10) AsylG 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.04.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.01.2017 wurde mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 abgeschlossen. Beim Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.04.2017 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005.
Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor.Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Es liegt somit kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor.
Aufrechte Rückkehrentscheidung
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Absatz 2, Asylgesetz 2005. Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Gegenständlich liegt daher eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.
Res iudicata
Der Antrag vom 25.04.2017 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlich zweiten Rechtsgang anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt erklärt, aus Algerien wegen der Verfolgung seiner Familie durch die Mafia geflüchtet zu sein. Dieses Vorbringen ist allerdings unbeachtlich, war es doch bereits zum Zeitpunkt des Vorverfahrens bekannt und hätte damals vorgebracht werden müssen. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich daher kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Zudem ist das Vorbringen auch nicht glaubhaft und wäre zudem von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der algerischen Behörden auszugehen. Auch die Situation in Algerien hat sich seit dem Vorbescheid nicht geändert. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist daher davon auszugehen, dass sein neuerlicher Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Verletzungen der EMRK
Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.Im ersten Verfahrensgang hat das Bundesamt bereits ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (Paragraph 50, FPG). In der Begründung des Bescheides des Bundesamtes wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefährdung seiner Person glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von § 12a (2) Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der Vorbescheid vor rund zwei Monaten erlassen wurde.Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem Bundesamt sind bis dato keine Risiken für den Beschwerdeführer im Sinne von Paragraph 12 a, (2) Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Beschwerdeführers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Diesbezüglich ist auch darauf zu verweisen, dass der Vorbescheid vor rund zwei Monaten erlassen wurde.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde einvernommen.
Im Lichte des § 22 BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.Im Lichte des Paragraph 22, BFA - VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2017 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen klar sind und keiner Auslegung bedürfen, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2156234.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2017