Entscheidungsdatum
12.05.2017Norm
BDG 1979 §133Spruch
W136 2120728-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Dr. Michael STÖGERER, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt vom 25.10.2016, GZ BKA-460.109/0008-DK/2016, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Michael STÖGERER, Mariahilfer Straße 76/2/23, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundeskanzleramt vom 25.10.2016, GZ BKA-460.109/0008-DK/2016, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Strafausspruches insofern abgeändert, als gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Strafausspruches insofern abgeändert, als gemäß Paragraph 134, Ziffer 2, BDG 1979 über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen verhängt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der bekämpfte Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) schuldig erkannt, er habe in einem näher genannten Zeitraum durch insgesamt zehn E-Mails und Schreiben durch obszöne, beleidigende, verspottende und erniedrigende Wortwahl die menschliche Würde des Leiters des XXXX XXXX, des Leiters des XXXX und des Leiters der Abteilung für Personal und Budget des XXXX verletzt, wodurch er gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 und § 43a BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen habe. Über den BF wurde eine Disziplinarstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) schuldig erkannt, er habe in einem näher genannten Zeitraum durch insgesamt zehn E-Mails und Schreiben durch obszöne, beleidigende, verspottende und erniedrigende Wortwahl die menschliche Würde des Leiters des römisch 40 römisch 40 , des Leiters des römisch 40 und des Leiters der Abteilung für Personal und Budget des römisch 40 verletzt, wodurch er gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43 a, BDG 1979 verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe. Über den BF wurde eine Disziplinarstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen verhängt.
Die belangte Behörde ging dabei von folgenden Sachverhalt aus (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht):
"[Der BF], geboren am 05.10.XXXX in Wien, steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Dienststelle ist seit XXXX das XXXX. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung beträgt derzeit "Verwendungsgruppe A XXXX. Davor war er als Referent für Asylangelegenheiten im XXXX beschäftigt. Der vom Disziplinarbeschuldigten in seinen E-Mails und Schreiben verspottete und gedemütigte Direktor des XXXX war zu der Zeit, als der Beschuldigte in der Außenstelle XXXX beschäftigt war, Leiter des XXXX. Er war allerdings nicht der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten."[Der BF], geboren am 05.10.XXXX in Wien, steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Dienststelle ist seit römisch 40 das römisch 40 . Seine dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung beträgt derzeit "Verwendungsgruppe A römisch 40 . Davor war er als Referent für Asylangelegenheiten im römisch 40 beschäftigt. Der vom Disziplinarbeschuldigten in seinen E-Mails und Schreiben verspottete und gedemütigte Direktor des römisch 40 war zu der Zeit, als der Beschuldigte in der Außenstelle römisch 40 beschäftigt war, Leiter des römisch 40 . Er war allerdings nicht der direkte Vorgesetzte des Beschuldigten.
Der Beschuldigte übermittelte am 25 04.XXXX, um 23.22 Uhr, im Anschluss an die im ORF ausgestrahlte Sendung "XXXX" eine E-Mail an den Direktor des XXXX, in der er diesen persönlich angreift, verspottet, beleidigt und Formulierungen benutzt, die auf eine offen gezeigte Geringschätzung und Herabwürdigung der Führungskraft hindeuten. In dieser Nachricht bezeichnet [der BF] die Präsentation des XXXX-Direktors als "geistigen, lächerlichen Dünnpfiff, einen Darmabgang". Der Beschuldigte macht sich über die Funktion des Direktors lustig und fordert [diesen] auf "ein wertvoller Mensch zu werden" und sich "von allem Bösen zu entfernen". Weiters lässt er den Direktor wissen, dass er "sich an seiner Stelle zutiefst schämen würde und sich nicht mehr in den Spiegel schauen könnte, wenn er eine derartige Lebenshaltung verkaufen müsste". Die Nachricht versendete der Beschuldigte außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.Der Beschuldigte übermittelte am 25 04.XXXX, um 23.22 Uhr, im Anschluss an die im ORF ausgestrahlte Sendung "XXXX" eine E-Mail an den Direktor des römisch 40 , in der er diesen persönlich angreift, verspottet, beleidigt und Formulierungen benutzt, die auf eine offen gezeigte Geringschätzung und Herabwürdigung der Führungskraft hindeuten. In dieser Nachricht bezeichnet [der BF] die Präsentation des XXXX-Direktors als "geistigen, lächerlichen Dünnpfiff, einen Darmabgang". Der Beschuldigte macht sich über die Funktion des Direktors lustig und fordert [diesen] auf "ein wertvoller Mensch zu werden" und sich "von allem Bösen zu entfernen". Weiters lässt er den Direktor wissen, dass er "sich an seiner Stelle zutiefst schämen würde und sich nicht mehr in den Spiegel schauen könnte, wenn er eine derartige Lebenshaltung verkaufen müsste". Die Nachricht versendete der Beschuldigte außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.
In einer weiteren an [den Direktor] gerichteten E-Mail vom 09 07.XXXX verspottet [der BF] den Direktor XXXX und äußert sich dahingehend, dass [der Direktor] als "kleiner XXXXberater" vom damaligen Herrn Bundesminister XXXX protegiert und zum Leiter des XXXX hinaufgezaubert worden ist und dabei nicht erkannt hat, welch große Verantwortung mit dieser Funktion verbunden ist". Unter Berufung auf die von dieser Bundesbehörde erlassenen Bescheide bezichtigt der Beschuldigte den Direktor "eines menschenverachtenden Führungsstils" und bezeichnet ihn als "Pharisäer" und "als abschreckendes Beispiel charakterlicher Teuflichkeit". Der Beschuldigte erklärt, dass es unklug ist, sich mit ihm anzulegen. Er schreibt, dass das schon viele erkennen mussten. Er führt weiter aus, dass [der Direktor] ebenso ganz sicher in diese, "seine Tristessegasse" kommen wird und er dann nichts mehr dagegen machen kann. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass er seit seiner Geburt ein "Alpha-Feuerpferd ist, das schrecklich konsequent und knochenhart sein kann". Abschließend erklärt er, wenn es der Direktor darauf anlegt, bringt er den "Fall XXXX in die Medien, wo so manche nur auf solchen Eklat warten und ausschlachten wollen". Auch diese E-Mail versendete der Beschuldigte außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.In einer weiteren an [den Direktor] gerichteten E-Mail vom 09 07.XXXX verspottet [der BF] den Direktor römisch 40 und äußert sich dahingehend, dass [der Direktor] als "kleiner XXXXberater" vom damaligen Herrn Bundesminister römisch 40 protegiert und zum Leiter des römisch 40 hinaufgezaubert worden ist und dabei nicht erkannt hat, welch große Verantwortung mit dieser Funktion verbunden ist". Unter Berufung auf die von dieser Bundesbehörde erlassenen Bescheide bezichtigt der Beschuldigte den Direktor "eines menschenverachtenden Führungsstils" und bezeichnet ihn als "Pharisäer" und "als abschreckendes Beispiel charakterlicher Teuflichkeit". Der Beschuldigte erklärt, dass es unklug ist, sich mit ihm anzulegen. Er schreibt, dass das schon viele erkennen mussten. Er führt weiter aus, dass [der Direktor] ebenso ganz sicher in diese, "seine Tristessegasse" kommen wird und er dann nichts mehr dagegen machen kann. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass er seit seiner Geburt ein "Alpha-Feuerpferd ist, das schrecklich konsequent und knochenhart sein kann". Abschließend erklärt er, wenn es der Direktor darauf anlegt, bringt er den "Fall römisch 40 in die Medien, wo so manche nur auf solchen Eklat warten und ausschlachten wollen". Auch diese E-Mail versendete der Beschuldigte außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.
In einer am 22.08.XXXX an den Direktor des XXXX gerichteten E-Mail macht sich der Beschuldigte über die Disziplinaranzeige lustig. Er bezeichnet das Verhalten des Direktors als ein "Armutszeugnis" und wirft [dem Direktor] vor "aufgrund seines Charakters nicht befähigt zu sein, dasXXXXamt XXXX zu leiten". Er behauptet auch, dass "die Amtsführung des Direktors an Amtsmissbrauch grenzt". Überdies fordert der Beschuldigte [den Direktor] auf, "freiwillig zurückzutreten und sich einen Job zu suchen, der nichts mit menschlichen Schicksalen zu tun hat". Er kündigt weiter an, die "Causa XXXX mit Sicherheit in die Medien, in das Parlament und in die Menschenrechtsorganisationen einzupflegen". Wie auch die E-Mails vom 26.04.XXXX und 09.07.XXXX versendete der Beschuldigte die Nachricht außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.In einer am 22.08.XXXX an den Direktor des römisch 40 gerichteten E-Mail macht sich der Beschuldigte über die Disziplinaranzeige lustig. Er bezeichnet das Verhalten des Direktors als ein "Armutszeugnis" und wirft [dem Direktor] vor "aufgrund seines Charakters nicht befähigt zu sein, dasXXXXamt römisch 40 zu leiten". Er behauptet auch, dass "die Amtsführung des Direktors an Amtsmissbrauch grenzt". Überdies fordert der Beschuldigte [den Direktor] auf, "freiwillig zurückzutreten und sich einen Job zu suchen, der nichts mit menschlichen Schicksalen zu tun hat". Er kündigt weiter an, die "Causa römisch 40 mit Sicherheit in die Medien, in das Parlament und in die Menschenrechtsorganisationen einzupflegen". Wie auch die E-Mails vom 26.04.XXXX und 09.07.XXXX versendete der Beschuldigte die Nachricht außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.
Mit Schreiben vom 18.08.XXXX forderte [die Dienstbehörde des BF] diesen auf, zur Disziplinaranzeige vom 02.07.XXXX Stellung zu nehmen. Die Reaktion des Beschuldigten bestand in einem am 24.08.XXXX an das XXXX adressierten Schreiben mit dem der Beschuldigte ein an den Bundeskanzler und nachrichtlich an den Bundespräsidenten gerichtetes Schreiben vom 21.08.XXXX übermittelte. In diesem Schreiben erklärt der Beschuldigte unter Berufung auf "die skandalöse Wertehaltung höchster Verantwortungsträger (beispielsweise des Herrn Direktor des XXXX) im Umgang mit Flüchtlingen" die Zurücklegung des ihm verliehenen Berufstitels "XXXX". Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gab der Beschuldigte keine Stellungnahme ab. Das an den Bundeskanzler und den Bundespräsidenten übermittelte Schreiben leitete der Beschuldigte am 09 09.2015 mittels E-Mail und mit dem Betreff " just4you" und der Grußformel "Bussi XXXX" an den XXXX-Direktor weiter.Mit Schreiben vom 18.08.XXXX forderte [die Dienstbehörde des BF] diesen auf, zur Disziplinaranzeige vom 02.07.XXXX Stellung zu nehmen. Die Reaktion des Beschuldigten bestand in einem am 24.08.XXXX an das römisch 40 adressierten Schreiben mit dem der Beschuldigte ein an den Bundeskanzler und nachrichtlich an den Bundespräsidenten gerichtetes Schreiben vom 21.08.XXXX übermittelte. In diesem Schreiben erklärt der Beschuldigte unter Berufung auf "die skandalöse Wertehaltung höchster Verantwortungsträger (beispielsweise des Herrn Direktor des römisch 40 ) im Umgang mit Flüchtlingen" die Zurücklegung des ihm verliehenen Berufstitels "XXXX". Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gab der Beschuldigte keine Stellungnahme ab. Das an den Bundeskanzler und den Bundespräsidenten übermittelte Schreiben leitete der Beschuldigte am 09 09.2015 mittels E-Mail und mit dem Betreff " just4you" und der Grußformel "Bussi XXXX" an den XXXX-Direktor weiter.
In einem weiteren mit 28.08.XXXX datierten und an die Abgeordnete Mag. XXXX adressierten Schreiben bezichtigt [der BF] den Direktor des XXXX "einer diktatorischen Gesinnung sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber den Flüchtlingen" und wirft ihm "ein rücksichtsloses Streben nach Machterhalt, Willkür und Amtsmissbrauch vor". Auch in dem mit 13.09.XXXX datierten und an den Herrn Bundespräsidenten sowie nachrichtlich an den Herrn Bundeskanzler und die Frau Bundesministerin für Inneres gerichteten Schreiben wirft der Beschuldigte dem XXXX-Direktor vor, durch "seine menschenverachtende Wertehaltung für die unfairen, skurrilen, fremdenfeindlichen und zutiefst rechtswidrigen Entscheidungen des XXXX verantwortlich zu sein". In einer an das Büro der Frau Bundesministerin für Inneres adressierten E-Mail vom 17.09.XXXX verlangt der Beschuldigte, dass in dem "skandalösen Fall XXXX" ein rechtsverbindliches Vorgehen eingehalten und eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Die E-Mail versendete er wiederum von seiner privaten Mailadresse.In einem weiteren mit 28.08.XXXX datierten und an die Abgeordnete Mag. römisch 40 adressierten Schreiben bezichtigt [der BF] den Direktor des römisch 40 "einer diktatorischen Gesinnung sowohl gegenüber den Mitarbeitern als auch gegenüber den Flüchtlingen" und wirft ihm "ein rücksichtsloses Streben nach Machterhalt, Willkür und Amtsmissbrauch vor". Auch in dem mit 13.09.XXXX datierten und an den Herrn Bundespräsidenten sowie nachrichtlich an den Herrn Bundeskanzler und die Frau Bundesministerin für Inneres gerichteten Schreiben wirft der Beschuldigte dem XXXX-Direktor vor, durch "seine menschenverachtende Wertehaltung für die unfairen, skurrilen, fremdenfeindlichen und zutiefst rechtswidrigen Entscheidungen des römisch 40 verantwortlich zu sein". In einer an das Büro der Frau Bundesministerin für Inneres adressierten E-Mail vom 17.09.XXXX verlangt der Beschuldigte, dass in dem "skandalösen Fall XXXX" ein rechtsverbindliches Vorgehen eingehalten und eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Die E-Mail versendete er wiederum von seiner privaten Mailadresse.
In einer am 23.09.XXXX an den Direktor XXXX übermittelten E-Mail kündigt [der BF] für den Fall, dass die Frau Bundesministerin für Inneres seiner Forderung, eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verhaltens gegen Herrn XXXX an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, nicht nachkommen sollte, an, "dass seine Anwälte eine solche gegen die Frau Innenministerin erstatten würden". Auch in dieser E-Mail verwendet der Beschuldigte beleidigende und herabwürdigende Formulierungen wie zum Beispiel "Betreff: Kaschperltheater", "Herr XXXX, Superdirektor", "es wäre lobenswert, wenn Du deine Kraftanstrengungen... in der verlässlichen Weiterleitung meinerIn einer am 23.09.XXXX an den Direktor römisch 40 übermittelten E-Mail kündigt [der BF] für den Fall, dass die Frau Bundesministerin für Inneres seiner Forderung, eine Sachverhaltsdarstellung wegen des Verhaltens gegen Herrn römisch 40 an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, nicht nachkommen sollte, an, "dass seine Anwälte eine solche gegen die Frau Innenministerin erstatten würden". Auch in dieser E-Mail verwendet der Beschuldigte beleidigende und herabwürdigende Formulierungen wie zum Beispiel "Betreff: Kaschperltheater", "Herr römisch 40 , Superdirektor", "es wäre lobenswert, wenn Du deine Kraftanstrengungen... in der verlässlichen Weiterleitung meiner
Mails an die Diskommission ... dazu verwendet hättest, deine
Leitungsfunktion... in der gleichen Verlässlichkeit auszufüllen, "nicht grundlegende Rechtsansprüche von Antragstellern zu ignorieren und diktatorisch im Wissen des Rechtsbruches vorsätzlich zu verletzen" und "wenn dein skandalöses Fehlverhalten ressortintern "schubladiert" werden würde". Die E-Mail versendete der Beschuldigte außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.
Am 10.10.XXXX, um 00.12 Uhr, verschickte [der BF] eine E-Mail an den Leiter der Abteilung Personal und Budget des XXXX, in der er diesen persönlich angreift und in einer beleidigenden Art und Weise verspottet, indem er eine Ausdrucksweise verwendet, die auf eine offen gezeigte Geringschätzung und Herabwürdigung der Führungskraft hindeutet.Am 10.10.XXXX, um 00.12 Uhr, verschickte [der BF] eine E-Mail an den Leiter der Abteilung Personal und Budget des römisch 40 , in der er diesen persönlich angreift und in einer beleidigenden Art und Weise verspottet, indem er eine Ausdrucksweise verwendet, die auf eine offen gezeigte Geringschätzung und Herabwürdigung der Führungskraft hindeutet.
In dieser Nachricht, die den Gegenstand der zweiten Disziplinaranzeige der Dienstbehörde vom 22.10.XXXX bildet, verwendet der Disziplinarbeschuldigte beleidigende und herabwürdigende Formulierungen wie beispielsweise "Betreff:
Belästigungen", "du penisglatzköpfiger, aus verbrecherisch-proletarischer hasenleitner Abstammungsregion "emporgestiegener" XXXX Kettenhund" oder "so gut wie du glaubst zu sein, warst du und bist du bis zum heutigen Tag weder jemals gewesen noch bist du so" und "in der Hoffnung Deine Gehirnregion diesbezüglich angeregt haben zu können". Er fordert XXXX auf, ihn "mit den wiederholten Scheiß-RSa-Sendungen" in Ruhe zu lassen, da er die zur Kenntnis übermittelten Nachrichten ja selbst geschrieben habe und daher "logischerweise" auch kenne. Der Beschuldigte schreibt weiter, dass sich der "Verbrecher [der Direktor] unter Versicherung rechtlich zu verantworten habe". Er weist XXXX darauf hin dass dieser selbst nicht wolle, in seine "Watchlist" aufgenommen zu werden und dass er nicht das Götz-Zitat bemühen möchte, damit sich der Angegriffene aus seinen Angelegenheiten heraushält. Er beendet die Nachricht mit dem Zitat "Du gleichst dem Geist, den Du begreifst - nicht mir" (Johann Wolfgang von Goethe, Faust, Der Tragödie erster Teil). Diese E-Mail, die der Beschuldigte nachrichtlich auch an den Präsidenten des XXXX übermittelte, versendete er außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.Belästigungen", "du penisglatzköpfiger, aus verbrecherisch-proletarischer hasenleitner Abstammungsregion "emporgestiegener" römisch 40 Kettenhund" oder "so gut wie du glaubst zu sein, warst du und bist du bis zum heutigen Tag weder jemals gewesen noch bist du so" und "in der Hoffnung Deine Gehirnregion diesbezüglich angeregt haben zu können". Er fordert römisch 40 auf, ihn "mit den wiederholten Scheiß-RSa-Sendungen" in Ruhe zu lassen, da er die zur Kenntnis übermittelten Nachrichten ja selbst geschrieben habe und daher "logischerweise" auch kenne. Der Beschuldigte schreibt weiter, dass sich der "Verbrecher [der Direktor] unter Versicherung rechtlich zu verantworten habe". Er weist römisch 40 darauf hin dass dieser selbst nicht wolle, in seine "Watchlist" aufgenommen zu werden und dass er nicht das Götz-Zitat bemühen möchte, damit sich der Angegriffene aus seinen Angelegenheiten heraushält. Er beendet die Nachricht mit dem Zitat "Du gleichst dem Geist, den Du begreifst - nicht mir" (Johann Wolfgang von Goethe, Faust, Der Tragödie erster Teil). Diese E-Mail, die der Beschuldigte nachrichtlich auch an den Präsidenten des römisch 40 übermittelte, versendete er außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse.
In einer weiteren am 04.11.XXXX an den Präsidenten XXXX und den Leiter der Abteilung für Personal und Budget des XXXX übermittelten E-Mail wendet sich [der BF] an die Führungskräfte des XXXX mit der Einleitung "Herrschaften des so tollen (Scheißhaufen gefühlten) Establishments, ihr sklavenartigen bedungten Slips Trägern, bei denen einem lächerlich, aber traurig, eine Bemitleidung aufkommen muss, bietet der Herr [BF] nunmehr nachstehende Info zu euren bemitleidenswerten Gesichtern an". Er wirft dem Direktor des XXXX vor, dass dieser alles gegen ihn unternehme, um ihm zu schaden und verwendet dabei Ausdrücke wie "dieses A-Loch, der tolle Direktor XXXX" und "in dieser Schlangengrube des Innenministeriums". Er behauptet, dass der Direktor des XXXXdurch die Veranlassung der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit "Amtsmissbrauch begangen habe". Die verfahrensführende Behörde bezeichnet er als "dümmlich und willkürlich". Weiters führt der Beschuldigte aus, dass er "untertänigst" über den negativen Ausgang des Verfahrens informiert worden und "tiefst beeindruckt von diesen Mastubierern" sei. Abermals prahlt er damit, dass "es unklug und proletarisch dümmlich ist, gegen ein Feuerpferd Kampf ansagen zu wollen". Er weist auch darauf hin, dass "diesen Grundsatzfehler schon so viele Leute bereut haben, die jeweils geglaubt haben, dass Andere dümmer sind als sie selber". Ferner macht sich der Beschuldigte über die Disziplinaranzeigen lustig, in dem er die "Kämpfe" gegen ihn als kleinsinnige Herausforderung für ein Feuerpferd" bezeichnet und meint "dessen könnt ihr euch als Kleinhirnige, nach Anerkennung Lechzente, bewusst sein." Abschließend erklärt der Beschuldigte - wiederum mit der Grußformel "Bussis, euer XXXX "dass jegliche Disziplinarblödheiten ad personal erst Recht vernachlässigbar seien". Die E-Mail, die der Beschuldigte nachrichtlich der Leiterin des Präsidialbüros des XXXX zur Kenntnis brachte, versendete er außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse."In einer weiteren am 04.11.XXXX an den Präsidenten römisch 40 und den Leiter der Abteilung für Personal und Budget des römisch 40 übermittelten E-Mail wendet sich [der BF] an die Führungskräfte des römisch 40 mit der Einleitung "Herrschaften des so tollen (Scheißhaufen gefühlten) Establishments, ihr sklavenartigen bedungten Slips Trägern, bei denen einem lächerlich, aber traurig, eine Bemitleidung aufkommen muss, bietet der Herr [BF] nunmehr nachstehende Info zu euren bemitleidenswerten Gesichtern an". Er wirft dem Direktor des römisch 40 vor, dass dieser alles gegen ihn unternehme, um ihm zu schaden und verwendet dabei Ausdrücke wie "dieses A-Loch, der tolle Direktor XXXX" und "in dieser Schlangengrube des Innenministeriums". Er behauptet, dass der Direktor des XXXXdurch die Veranlassung der Überprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit "Amtsmissbrauch begangen habe". Die verfahrensführende Behörde bezeichnet er als "dümmlich und willkürlich". Weiters führt der Beschuldigte aus, dass er "untertänigst" über den negativen Ausgang des Verfahrens informiert worden und "tiefst beeindruckt von diesen Mastubierern" sei. Abermals prahlt er damit, dass "es unklug und proletarisch dümmlich ist, gegen ein Feuerpferd Kampf ansagen zu wollen". Er weist auch darauf hin, dass "diesen Grundsatzfehler schon so viele Leute bereut haben, die jeweils geglaubt haben, dass Andere dümmer sind als sie selber". Ferner macht sich der Beschuldigte über die Disziplinaranzeigen lustig, in dem er die "Kämpfe" gegen ihn als kleinsinnige Herausforderung für ein Feuerpferd" bezeichnet und meint "dessen könnt ihr euch als Kleinhirnige, nach Anerkennung Lechzente, bewusst sein." Abschließend erklärt der Beschuldigte - wiederum mit der Grußformel "Bussis, euer römisch 40 "dass jegliche Disziplinarblödheiten ad personal erst Recht vernachlässigbar seien". Die E-Mail, die der Beschuldigte nachrichtlich der Leiterin des Präsidialbüros des römisch 40 zur Kenntnis brachte, versendete er außerhalb des Dienstes von seiner privaten Mailadresse."
In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass dem BF gemäß seiner Arbeitsplatzbeschreibung die Unterstützung der Senatsmitglieder im Rahmen der XXXXberufungsverfahren, die Vorbereitung der Akten für das jeweils zuständige Senatsmitglied, die Vorbereitung formaler Erledigungen sowie die kontinuierliche unterstützende Verfahrensbegleitung obliege. Der BF bereite selbständig einfache Bescheidentwürfe vor, womit er die Möglichkeit habe, auf den Inhalt XXXXrechtlicher Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass seine Dienststelle über Beschwerden gegen Bescheide des XXXX entscheidet, sei daher von einem Dienstbezug hinsichtlich der gegen den Direktor gerichteten Verhaltensweisen auszugehen. Vor allem die im Schreiben vom 28.08.XXXX an die Frau Abgeordnete erhobenen Vorwürfe "der Direktor XXXX habe eine diktatorische Gesinnung, strebe rücksichtlos nach Machterhalt, handle willkürlich und amtsmissbräuchlich" seien jedenfalls geeignet, Bedenken dahingehend auszulösen, dass der BF seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, sondern seine Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Instanzenzuges dazu nützen könnte, die "unfairen, skurrilen, fremdenfeindlichen und zutiefst rechtswidrigen Entscheidungen des XXXX" zu Gunsten der Asylbewerber abzuändern, um damit "nicht grundlegende Rechtsansprüche von Antragstellern zu ignorieren". Hinsichtlich der an den Präsidenten des XXXX und den Leiter der Abteilung für Personal und Budget des XXXX gerichteten inkriminierten E-Mails sei der Dienstbezug zweifelsfrei gegeben, da es sich dabei jedenfalls um dienstliche Mitteilungen handle. Die aus den beleidigenden und anstößigen Äußerungen des BF ableitbare Distanzlosigkeit und abwertende Einstellung seinen Vorgesetzten gegenüber seien ebenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu erschüttern. Die vom BF gegenüber dem Präsidenten und dem Leiter der Abteilung für Personal und Budget gesetzten Taten entsprächen auch den Tatbestandsmerkmalen des § 43a BDG 1979, da diese Norm jeden nicht achtungsvollen bzw. die menschliche Würde verletzenden, diskriminierenden Umgang mit Kollegen umfasse. § 43a BDG 1979 beziehe sich nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zu einem achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander, weil mit dem Begriff der "Diskriminierung" an die §§ 8 und 8a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, idF BGBl. I Nr. 65/2015, angeknüpft werde. Damit seien auch jene Verhaltensweisen, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sind und für diese ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schaffen oder bezwecken, verpönt. Der BF beschimpfe, verspotte und verletze die menschliche Würde des Präsidenten sowie des Leiters der Abteilung für Personal und Budget des XXXX, indem er gegenüber XXXX obszöne, beleidigende und herabwürdigende Formulierungen wie "penisglatzköpfiger, aus verbrecherisch-proletarischer hasenleitner Abstammungsregion "emporgestiegener XXXX Kettenhund" und gegenüber Präsident XXXX und XXXX Formulierungen wie "Herrschaften des so tollen (Scheißhaufen gefühlten) Establishments, ihr sklavenartigen bedungten Slips Trägern" und "dessen könnt ihr euch als Kleinhirnige, nach Anerkennung Lechzente, bewusst sein" verwendet. Der BF biete nicht zuletzt wegen der unangemessenen und respektlosen Wortwahl das Bild eines mit den rechtlichen Werten nicht verbundenen Beamten, der vermeine, sich alles erlauben zu können, weil er - wie er offenbar meine - durch ein unkündbares Dienstverhältnis geschützt sei. Dies sei nicht nur geeignet, in der Öffentlichkeit schwerste Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des BF auszulösen, sondern schädige das Ansehen des XXXX insgesamt.In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass dem BF gemäß seiner Arbeitsplatzbeschreibung die Unterstützung der Senatsmitglieder im Rahmen der XXXXberufungsverfahren, die Vorbereitung der Akten für das jeweils zuständige Senatsmitglied, die Vorbereitung formaler Erledigungen sowie die kontinuierliche unterstützende Verfahrensbegleitung obliege. Der BF bereite selbständig einfache Bescheidentwürfe vor, womit er die Möglichkeit habe, auf den Inhalt XXXXrechtlicher Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Im Hinblick darauf, dass seine Dienststelle über Beschwerden gegen Bescheide des römisch 40 entscheidet, sei daher von einem Dienstbezug hinsichtlich der gegen den Direktor gerichteten Verhaltensweisen auszugehen. Vor allem die im Schreiben vom 28.08.XXXX an die Frau Abgeordnete erhobenen Vorwürfe "der Direktor römisch 40 habe eine diktatorische Gesinnung, strebe rücksichtlos nach Machterhalt, handle willkürlich und amtsmissbräuchlich" seien jedenfalls geeignet, Bedenken dahingehend auszulösen, dass der BF seine dienstlichen Aufgaben nicht in sachlicher Weise erfüllen, sondern seine Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Instanzenzuges dazu nützen könnte, die "unfairen, skurrilen, fremdenfeindlichen und zutiefst rechtswidrigen Entscheidungen des XXXX" zu Gunsten der Asylbewerber abzuändern, um damit "nicht grundlegende Rechtsansprüche von Antragstellern zu ignorieren". Hinsichtlich der an den Präsidenten des römisch 40 und den Leiter der Abteilung für Personal und Budget des römisch 40 gerichteten inkriminierten E-Mails sei der Dienstbezug zweifelsfrei gegeben, da es sich dabei jedenfalls um dienstliche Mitteilungen handle. Die aus den beleidigenden und anstößigen Äußerungen des BF ableitbare Distanzlosigkeit und abwertende Einstellung seinen Vorgesetzten gegenüber seien ebenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu erschüttern. Die vom BF gegenüber dem Präsidenten und dem Leiter der Abteilung für Personal und Budget gesetzten Taten entsprächen auch den Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 43 a, BDG 1979, da diese Norm jeden nicht achtungsvollen bzw. die menschliche Würde verletzenden, diskriminierenden Umgang mit Kollegen umfasse. Paragraph 43 a, BDG 1979 beziehe sich nicht nur auf systematisches Mobbing, sondern auf jede Verletzung der Verpflichtung zu einem achtungsvollen Umgang der Bediensteten untereinander, weil mit dem Begriff der "Diskriminierung" an die Paragraphen 8 und 8 a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, angeknüpft werde. Damit seien auch jene Verhaltensweisen, die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig sind und für diese ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Arbeitsumfeld schaffen oder bezwecken, verpönt. Der BF beschimpfe, verspotte und verletze die menschliche Würde des Präsidenten sowie des Leiters der Abteilung für Personal und Budget des römisch 40 , indem er gegenüber römisch 40 obszöne, beleidigende und herabwürdigende Formulierungen wie "penisglatzköpfiger, aus verbrecherisch-proletarischer hasenleitner Abstammungsregion "emporgestiegener römisch 40 Kettenhund" und gegenüber Präsident römisch 40 und römisch 40 Formulierungen wie "Herrschaften des so tollen (Scheißhaufen gefühlten) Establishments, ihr sklavenartigen bedungten Slips Trägern" und "dessen könnt ihr euch als Kleinhirnige, nach Anerkennung Lechzente, bewusst sein" verwendet. Der BF biete nicht zuletzt wegen der unangemessenen und respektlosen Wortwahl das Bild eines mit den rechtlichen Werten nicht verbundenen Beamten, der vermeine, sich alles erlauben zu können, weil er - wie er offenbar meine - durch ein unkündbares Dienstverhältnis geschützt sei. Dies sei nicht nur geeignet, in der Öffentlichkeit schwerste Bedenken über die Integrität und das Amtsverständnis des BF auszulösen, sondern schädige das Ansehen des römisch 40 insgesamt.
Nach näherer Darstellung, warum das Verhalten des BF nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Art 10 EMRK gedeckt sei und auch der Umstand, dass die vom BF geäußerten Verbalinjurien laut seinem Vorbringen auf seine Unzufriedenheit mit dem behördlichen Umgang von traumatisierten Flüchtlingen zurückzuführen sei, diese nicht rechtfertigen würden, wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass dem Unrechtsgehalt der Tat (beleidigende und verspottende Äußerungen über einen mehr als sechsmonatigen Zeitraum sowie Herabwürdigung und Demütigung von drei Führungskräften, wobei es sich bei zwei der in ihrer menschlichen Würde verletzten Personen um Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten handelt) erhebliches Gewicht zukomme. Dafür spräche auch der Umstand, dass dem Leiter des XXXX tatsachenwidrig ein Verhalten zugeschrieben wird, das geeignet wäre, diesen einer gerichtlichen strafbaren Handlung, nämlich des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB zu verdächtigen. Darüber hinaus sei der Sachverhalt auch dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem BF als Mitarbeiter und dem XXXX-Präsidenten und dem Leiter der Personalabteilung als Führungskräfte der Dienstbehörde zu zerstören, weil diesen Personen durch die Verbalinjurien auch die Fähigkeit zur Leitung einer Organisation und zum Führen von Menschen abgesprochen wird. Das Strafausmaß in der Höhe von zwei Monatsbezügen, das sich - in der Gesamtbetrachtung aller möglichen Disziplinarstrafen - im mittleren Bereich befände, sei vor allem aus generalpräventiven Gründen gerade noch als ausreichend anzusehen. Mit dieser Reaktion werde anderen Bediensteten klar vor Augen gehalten, dass ein derartiges nicht regelkonformes Verhalten eine Reaktion des Dienstgebers zur Folge hat, da die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und der achtungsvolle Umgang gegenüber Vorgesetzten in der Öffentlichkeit einen sehr hohen Stellenwert besitze. Überdies müsse bei Dienstpflichtverletzungen im Bereich einer gerichtlichen Rechtsmittelinstanz ein strenger Maßstab angelegt werden.Nach näherer Darstellung, warum das Verhalten des BF nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gemäß Artikel 10, EMRK gedeckt sei und auch der Umstand, dass die vom BF geäußerten Verbalinjurien laut seinem Vorbringen auf seine Unzufriedenheit mit dem behördlichen Umgang von traumatisierten Flüchtlingen zurückzuführen sei, diese nicht rechtfertigen würden, wurde zur Strafbemessung ausgeführt, dass dem Unrechtsgehalt der Tat (beleidigende und verspottende Äußerungen über einen mehr als sechsmonatigen Zeitraum sowie Herabwürdigung und Demütigung von drei Führungskräften, wobei es sich bei zwei der in ihrer menschlichen Würde verletzten Personen um Vorgesetzte des Disziplinarbeschuldigten handelt) erhebliches Gewicht zukomme. Dafür spräche auch der Umstand, dass dem Leiter des römisch 40 tatsachenwidrig ein Verhalten zugeschrieben wird, das geeignet wäre, diesen einer gerichtlichen strafbaren Handlung, nämlich des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu verdächtigen. Darüber hinaus sei der Sachverhalt auch dazu geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen dem BF als Mitarbeiter und dem XXXX-Präsidenten und dem Leiter der Personalabteilung als Führungskräfte der Dienstbehörde zu zerstören, weil diesen Personen durch die Verbalinjurien auch die Fähigkeit zur Leitung einer Organisation und zum Führen von Menschen abgesprochen wird. Das Strafausmaß in der Höhe von zwei Monatsbezügen, das sich - in der Gesamtbetrachtung aller möglichen Disziplinarstrafen - im mittleren Bereich befände, sei vor allem aus generalpräventiven Gründen gerade noch als ausreichend anzusehen. Mit dieser Reaktion werde anderen Bediensteten klar vor Augen gehalten, dass ein derartiges nicht regelkonformes Verhalten eine Reaktion des Dienstgebers zur Folge hat, da die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben und der achtungsvolle Umgang gegenüber Vorgesetzten in der Öffentlichkeit einen sehr hohen Stellenwert besitze. Überdies müsse bei Dienstpflichtverletzungen im Bereich einer gerichtlichen Rechtsmittelinstanz ein strenger Maßstab angelegt werden.
Als mildernd erkannte die belangte Behörde die langjährigen entsprechenden Leistungen des BF an, das lediglich über den anwaltlichen Vertreter vorgetragene Geständnis wurde hingegen nicht als mildernd gewertet, da bei mehreren Gelegenheiten - etwa in der Stellungnahme des Beschuldigten auf den Einleitungsbeschluss - keine Anhaltspunkte für eine wie immer geartete Einsicht zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen zu erkennen gewesen sei. Als Erschwerungsgründe wurden der lange Zeitraum des inkriminierten Verhaltens, der Umstand, dass sich die Beleidigungen und Herabwürdigungen an mehrere Personen richteten sowie der hohe Grad der den Verbalinjurien zu Grunde liegenden Geringschätzung angesehen.
2. Mit rechtzeitiger Beschwerde wurde beantragt, den BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides freizusprechen, in eventu eine mildere Strafe auszusprechen. Zum einen lägen Verfahrensmängel vor, da die belangte Behörde zu Unrecht in Abwesenheit des BF die mündliche Verhandlung durchgeführt habe und das Erkenntnis erlassen habe, ohne dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zum anderen sei die Strafbemessung zu hoch, da die belangte Behörde die disziplinäre Unbescholtenheit des BF sowie den Umstand, das negative Auswirkungen seines Fehlverhaltens auf den Dienstbetrieb unterblieben wären, nicht gewürdigt hätte. Außerdem wäre unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch eine geringere Geldstrafe oder eine Geldbuße ausreichend. Auch habe die belangte Behörde den Umstand, dass der BF für ein mj. Kind unterhaltspflichtig sei und demnächst in den Ruhestand träte und somit ein reduziertes Einkommen besäße, nicht berücksichtigt. Außerdem habe der BF in den letzten vier Monaten kein Einkommen bezogen und lägen Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von € 400.000,- vor.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt am 30.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Beschwerdeergänzung vom 15.12.2016 brachte der BF vor, dass er die Ansicht verträte, dass der bekämpfte Bescheid wegen Zustellmängeln nicht dem Rechtsbestand angehöre, da dieser lediglich seiner Rechtsvertretung zugestellt worden sei.
4. Am 08.05.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt. Der BF gab an, dass er diese Mails heute zwar nicht mehr in dieser Art schreiben würde, dies jedoch nicht als Geständnis zu betrachten sei, da die Schuld im Einzelfall immer von der Motivation abhänge. Seine Abneigung gegen den Leiter des XXXX beruhe einerseits auf negativen dienstlichen Erfahrungen und darauf, wie dieser als Behördenleiter die Gesetze amtsmissbräuchlich vollziehe. Überdies habe dieser in weiterer Folge eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit seiner Person veranlasst. Seine Abneigung gegen XXXX habe seine Ursache darin, dass dieser ihn ungerechtfertigt gehässig iZm einer Parkplatzvergabe behandelt habe. Der Präsident XXXX sei insgesamt für diese Entwicklung verantwortlich gewesen.4. Am 08.05.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem zur Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde zuständigen Bundesverwaltungsgericht im Gegenstand statt. Der BF gab an, dass er diese Mails heute zwar nicht mehr in dieser Art schreiben würde, dies jedoch nicht als Geständnis zu betrachten sei, da die Schuld im Einzelfall immer von der Motivation abhänge. Seine Abneigung gegen den Leiter des römisch 40 beruhe einerseits auf negativen dienstlichen Erfahrungen und darauf, wie dieser als Behördenleiter die Gesetze amtsmissbräuchlich vollziehe. Überdies habe dieser in weiterer Folge eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit seiner Person veranlasst. Seine Abneigung gegen römisch 40 habe seine Ursache darin, dass dieser ihn ungerechtfertigt gehässig iZm einer Parkplatzvergabe behandelt habe. Der Präsident römisch 40 sei insgesamt für diese Entwicklung verantwortlich gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung
1.1. Zur Person des BF:
Der BF wurde XXXX geboren, war Beamter im gehobenen Dienst und ist seit Dezember 2016 im Ruhestand. Seine letzte Dienststelle war XXXX, davor war der der BF im XXXX tätig. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten. Der BF ist für ein mj. Kind sorgepflichtig, seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht ein Einkommen von etwa €Der BF wurde römisch 40 geboren, war Beamter im gehobenen Dienst und ist seit Dezember 2016 im Ruhestand. Seine letzte Dienststelle war römisch 40 , davor war der der BF im römisch 40 tätig. Der BF ist disziplinarrechtlich unbescholten. Der BF ist für ein mj. Kind sorgepflichtig, seine Ehefrau ist berufstätig und bezieht ein Einkommen von etwa €
3.000,-, sie verfügt darüber hinaus über eine Eigentumswohnung in guter Lage in Wien. Der BF hat zur Wohnraumschaffung in guter Lage einen Kredit gemeinsam mit seiner Ehefrau aufgenommen, bei dem etwa 400.000,-aushaften. Der Ruhebezug des BF beträgt etwa € 2.200,-
netto.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung getroffen werden.
1.2. Zur angelasteten Pflichtverletzung:
Der BF gesteht die Verfassung und Versendung der oben unter Punkt I. dargestellten Schreiben zu.Der BF gesteht die Verfassung und Versendung der oben unter Punkt römisch eins. dargestellten Schreiben zu.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016 (BDG 1979) maßgeblich:2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43. (1) ..
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 133. Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 133, Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
Disziplinarstrafen
§ 134. Disziplinarstrafen sindParagraph 134, Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,
3. der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche."
2.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Dieser kommt keine Berechtigung zu.2.2. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Dieser kommt keine Berechtigung zu.
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die vom BF verschickten Schreiben aufgrund der darin geäußerten Anschuldigungen, Beschimpfungen und Beleidigungen des Leiters XXXX, seines Dienstvorgesetzten und eines Kollegen eine Verletzung seiner Dienstpflichten im Sinne des § 43 Abs. 2 und § 43 a BDG 1979 darstellen. Dem ist der BF weder in seiner Beschwerde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er seine Schreiben als einzige Möglichkeit sah, das seiner Ansicht nach amtsmissbräuchliche Vorgehen eines Organwalters der Republik Österreich anzuprangern, so ist er hinsichtlich dieser Rechtfertigung auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid zu verweisen, wonach Kritik an der eigenen Behörde bzw. dem eigenen Berufsstand grundsätzlich zulässig und daher nicht disziplinär zu bestrafen ist, dies aber nur soweit gilt, als diese Kritik nicht unsachlich oder herabsetzend ist (vgl. VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass die vom BF verschickten Schreiben aufgrund der darin geäußerten Anschuldigungen, Beschimpfungen und Beleidigungen des Leiters römisch 40 , seines Dienstvorgesetzten und eines Kollegen eine Verletzung seiner Dienstpflichten im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2 und Paragraph 43, a BDG 1979 darstellen. Dem ist der BF weder in seiner Beschwerde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht entgegengetreten. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, dass er seine Schreiben als einzige Möglichkeit sah, das seiner Ansicht nach amtsmissbräuchliche Vorgehen eines Organwalters der Republik Österreich anzuprangern, so ist er hinsichtlich dieser Rechtfertigung auf die zutreffenden Ausführungen im bekämpften Bescheid zu verweisen, wonach Kritik an der eigenen Behörde bzw. dem eigenen Berufsstand grundsätzlich zulässig und daher nicht disziplinär zu bestrafen ist, dies aber nur soweit gilt, als diese Kritik nicht unsachlich oder herabsetzend ist vergleiche VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).
2.3. Zur Strafzumessung:
Im Zusammenhang mit der Strafzumessung hat der Verwaltungsgerichtshof, Folgendes ausgeführt:
"Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat."Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. (VwGH vom 21. 04 2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. (VwGH vom 21. 04 2015, Ra 2015/09/0009).
Die von der belangten Behörde getroffene Strafzumessung erfolgte nachvollziehbar und zutreffend. Wenn die Beschwerde einwendet, dass auch eine mildere Strafe, allenfalls eine Geldbuße aus generalpräventiven Gründen ausreichen würde, sei auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des bekämpften Bescheides verweisen, wonach es sich bei der gegenständlichen Pflichtverletzung im Hinblick auf die Wortwahl und die damit zum Ausdruck gebrachte Geringschätzung um eine schwere Pflichtverletzung handelt. In diesem Zusammenhang sei auch nicht unerwähnt, dass der BF gerade nachdem bereits wegen seiner ersten schriftlichen Äußerungen Disziplinaranzeige erstattet worden war, seine Beschimpfungen nicht einstellte hat, sondern darauf in besonders obszöner und beleidigender Weise reagierte, wodurch er weitere Pflichtverletzungen setzte. Die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des BF hat die belangte Behörde im Ergebnis ohnehin unter Hinweis auf seine langjährigen entsprechenden Leistungen als mildernd berücksichtig. Das laut Beschwerdevorbringen behauptete Unterbleiben von negativen Auswirkungen des Fehlverhaltens des BF stellt im Hinblick auf die verletzten Dienstpflichten keinen Milderungsgrund dar.
Wenn der BF vermeint, dass die belangte Behörde auf seine Unterhaltspflicht für ein Kind hätte Bedacht nehmen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht erkannt werden kann, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht tragbar wäre. Zwar hat der BF gemeinsam mit seiner Frau einen Kredit für Wohnraumschaffung aufgenommen, der aber im Hinblick auf seine Beamtenpension und das relativ gute Einkommen seiner Frau aus Erwerbstätigkeit durchaus bedient werden kann. Im Übrigen steht diesem Kredit auch die angeschaffte Wohnung von den Kredit erheblich überschreitendem Wert gegenüber. Im Hinblick darauf, dass der BF nunmehr bereits im Ruhestand ist, war jedoch gemäß § 133 Z 2 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen zu verhängen, womit die nunmehr durch Pensionierung geänderten Einkommensverhältnisse des BF angemessen berücksichtigt sind.Wenn der BF vermeint, dass die belangte Behörde auf seine Unterhaltspflicht für ein Kind hätte Bedacht nehmen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass nicht erkannt werden kann, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von zwei Monatsbezügen im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht tragbar wäre. Zwar hat der BF gemeinsam mit seiner Frau einen Kredit für Wohnraumschaffung aufgenommen, der aber im Hinblick auf seine Beamtenpension und das relativ gute Einkommen seiner Frau aus Erwerbstätigkeit durchaus bedient werden kann. Im Übrigen steht diesem Kredit auch die angeschaffte Wohnung von den Kredit erheblich überschreitendem Wert gegenüber. Im Hinblick darauf, dass der BF nunmehr bereits im Ruhestand ist, war jedoch gemäß Paragraph 133, Ziffer 2, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Ruhebezügen zu verhängen, womit die nunmehr durch Pensionierung geänderten Einkommensverhältnisse des BF angemessen berücksichtigt sind.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang, Äußerungen, Dienstpflichtverletzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2120728.2.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017