TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/12 W122 2148243-1

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Veröffentlicht am 12.05.2017
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Entscheidungsdatum

12.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §25 Abs1 Z4
ZDG §14 Abs1
ZDG §14 Abs2 Satz1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993
  1. ZDG § 14 heute
  2. ZDG § 14 gültig ab 01.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  3. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  4. ZDG § 14 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  5. ZDG § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 14 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1993

Spruch

W122 2148243-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.02.2017, Zl. 453008/18/ZD/0217, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 10.02.2017, Zl. 453008/18/ZD/0217, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, ZDG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde

Am 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß § 1 Abs. 2 ZDG befunden.Am 16.11.2016 wurde der Beschwerdeführer für tauglich gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG befunden.

In Folge brachte der Beschwerdeführer am 25.11.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ein.In Folge brachte der Beschwerdeführer am 25.11.2016 eine mängelfreie Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) ein.

Mit Bescheid vom 07.12.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5 Abs. 4 ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 25.11.2016 fest.Mit Bescheid vom 07.12.2016 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 25.11.2016 fest.

Mit Schreiben vom 19.12.2016 (Postaufgabe 20.12.2016) beantragte der Beschwerdeführer den Aufschub vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund seines Hochschulstudiums bis September 2021. Er sei seit Oktober 2015 Student an der Universität Innsbruck in der Studienrichtung Biologie. Dem Antrag waren Studienbestätigungen, ein Studienblatt, sowie Studienerfolgsbestätigungen der Universität Innsbruck beigelegt.

Mit daraufhin ergangenem Schreiben der Zivildienstserviceagentur vom 05.01.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzuweisen, welcher bedeutende Nachteil bzw. welche außergewöhnliche Härte ihm durch die Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt seiner Tauglichkeit begonnenen weiterführenden Ausbildung entstünde. Der Beschwerdeführer ließ die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

2. Der angefochtene Bescheid

Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG abgewiesen.Mit dem bekämpften Bescheid vom 10.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht hätte, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei. Da diese Voraussetzung nicht vorliege, könne auch keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG vorliegen und somit auch kein Aufschub nach dieser Bestimmung gewährt werden.Begründend führte die Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erbracht hätte, weshalb sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen sei. Da diese Voraussetzung nicht vorliege, könne auch keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG vorliegen und somit auch kein Aufschub nach dieser Bestimmung gewährt werden.

3. Beschwerde

Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass er sein Studium am 29.07.2015 im Alter von 17 Jahren begonnen habe. Das Studium sei damals das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe mit den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Mathematik gewesen. Dieses Studium habe er bis 06.09.2016 geführt. Nach einer Orientierungsphase, habe er sich entschieden nur mehr das Bachelorstudium für Biologie fortzusetzen, welches er am 06.09.2016 übergangslos begonnen habe. Leider sei das von der belangten Behörde als Studienabbruch gewertet worden. Vielmehr sei es für ihn ein Umstieg gewesen. Er bitte darum das Schreiben weiterzuleiten, da es doch eine gewisse Kuriosität bzw. Ausnahmesituation sei.

Für ihn stehe es außer Diskussion, dass der Zivil- und Präsenzdienst im Gesetz verankert sei. Da er jedoch eine Klasse übersprungen habe, dadurch schon mit 16 Jahren die Matura gemacht habe und jetzt die Möglichkeit bestehe, das Bachelorstudium in kürzester Zeit zu beenden, würde diese Unterbrechung für ihn sehr wohl eine außerordentliche Härte darstellen. Laut vorgelegtem Studienblatt habe er nicht am 06.09.2016 begonnen, sondern am 29.07.2015. Er habe lediglich nur von Biologie und Mathematik auf Biologie gewechselt, da es ihm sinnvoller schien. Außerdem seien ihm die meisten Lehrveranstaltungen aus dem Lehramtsstudium angerechnet worden, wodurch dieser Wechsel eigentlich kein Abbruch gewesen sei. Leider würde ihm diese wohl überlegte Entscheidung laut heutigem Stand ein Jahr kosten.

Die ihm gesetzte Frist habe er nicht ergebnislos ablaufen lassen, sondern mit der belangten Behörde telefonisch vereinbart, dass sie sich in der Rechtsabteilung erkundigen werde, da es ihrem eigenen Wortlaut nach ein Grenzfall sei. Da dies anscheinend nicht abgeklärt worden sei oder für ihn negativ entschieden worden sei, wolle er hiermit Einspruch (gemeint wohl: Beschwerde) erheben.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Die Behörde legte mit Schreiben vom 21.02.2017 die Beschwerde sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 16.11.2016 wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zur Ableistung des Wehrdienstes festgestellt. Der Beschwerdeführer gab am 25.11.2016 seine Zivildiensterklärung ab.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10.02.2017 (zugestellt am 14.02.2017) ist gegenüber dem Beschwerdeführer noch kein Zuweisungsbescheid ergangen.

Der Beschwerdeführer hat am 29.07.2015 das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde und Unterrichtsfach Mathematik an der Universität Innsbruck begonnen. Für dieses Studium war er bis zum 06.09.2016 gemeldet.

Am 06.09.2016 hat der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Biologie an Universität Innsbruck begonnen und ist dafür laufend für das Sommersemester 2017 gemeldet.

Das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde und Unterrichtsfach Mathematik und das Bachelorstudium Biologie an Universität Innsbruck sind zwei voneinander getrennte Ausbildungen.

Im September 2016 hat ein Studienwechsel des Beschwerdeführers stattgefunden.

Die für den Antrag auf Aufschub maßgebliche laufende Hochschulausbildung ist das Bachelorstudium der Biologie.

Ein möglicher erfolgreicher Abschluss des laufenden Hochschulstudiums (Bachelorstudium Biologie) wird durch die Ableistung des Zivildienstes um nicht mehr als ein Studienjahr bzw. zwei Semester verzögert.

Der Studienplatz des Beschwerdeführers geht bei Unterbrechung seines Studiums nicht verloren.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers.

Da die Dauer des Zivildienstes neun Monate beträgt, wird der Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer seinem Studium nicht nachgehen kann, nicht mehr als zwei Semester umfassen. Dass der Beschwerdeführer durch seine zivildienstbedingte Abwesenheit mehr als nur ein Jahr verlieren würde, wurde auch von diesem nicht vorgebracht und bleibt daher unbestritten.

Durch Abmeldung von seinem Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde und Unterrichtsfach Mathematik an der Universität Innsbruck am 06.09.2016 und Beginn einer neuen Studienrichtung nämlich des Bachelorstudiums Biologie hat ein Studienwechsel stattgefunden.

Dass das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde und Unterrichtsfach Mathematik und das Bachelorstudium Biologie an Universität Innsbruck zwei voneinander getrennte Ausbildungen sind, ergibt sich insbesondere aus dem Studienblatt vom 19.02.2017. Diesem sind die unterschiedlichen Bezeichnungen und Studiennummern der Studien sowie der Beginn und das Ende der Zulassung zu den gegenständlichen Studien eindeutig zu entnehmen. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer seit 06.09.2016 nicht mehr Student des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde und Unterrichtsfach Mathematik (Nr. 193, 041, 057 bzw. 198, 454, 469), sondern des Bachelorstudiums Biologie (Nr. 033, 630) ist.

Weitergehende Informationen oder ein Hinweis auf andere besonders benachteiligende Umstände, die aus der Ableistung des Zivildienstes resultieren würden, konnten nicht erhoben werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

3.2. Zu A)

3.2.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 –

ZDG idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:ZDG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015, von Bedeutung:

"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht."§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."

Der in § 14 Abs. 1 ZDG angeführte § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG angeführte Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise):

"Ausschluss von der Einberufung

§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25, (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen

...

4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. [...]"

3.2.2. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 16.11.2016. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2016.3.2.2. Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte unstrittig am 16.11.2016. Der nach Paragraph 14, Absatz eins, ZDG infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 maßgebliche Stichtag ist folglich der 01.01.2016.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sein Studium am 29.07.2015 im Alter von 17 Jahren begonnen habe. Das Studium sei damals das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe mit den Unterrichtsfächern Biologie und Umweltkunde sowie Mathematik gewesen. Dieses Studium habe er bis 06.09.2016 geführt. Dann habe er sich entschieden nur mehr das Bachelorstudium für Biologie fortzusetzen, welches er am 06.09.2016 übergangslos begonnen habe. Von der belangten Behörde sei dies als Studienabbruch gewertet worden. Für ihn sei es vielmehr ein Umstieg bzw. Wechsel gewesen.

Aus diesem Vorbringen ist jedoch für den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nichts gewonnen:

Der Beschwerdeführer hat am 29.07.2015 das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung), Unterrichtsfach Biologie und Umweltkunde und Unterrichtsfach Mathematik an der Universität Innsbruck begonnen. Er hat sich jedoch unstrittig am 06.09.2016 von diesem Studium abgemeldet. Am 06.09.2016 hat der Beschwerdeführer daraufhin ein anderes Studium, nämlich das Bachelorstudium Biologie begonnen und ist dafür laufend für das Sommersemester 2017 gemeldet. Dass ihm nach dem Wechsel Lehrveranstaltungen des alten Studiums für das neue angerechnet wurden, ändert an der Verschiedenheit der beiden Studien nichts.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt im Rahmen der Judikatur zum Studienförderungsrecht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Studienwechsel dann vorliegt, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt (VwGH 27.2.2006, 2005/10/0069). Auch vor diesem Hintergrund liegt fallbezogen ein Studienwechsel und keine Fortsetzung desselben Studiums vor.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur zu § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 verwiesen, wonach klargestellt wird, dass diese Bestimmung nicht in der Weise zu verstehen ist, dass ein Wechsel zwischen bzw. eine Kumulierung von den in dieser Bestimmung genannten Bildungszweigen die Befreiung (idF zur Einberufung zum Grundwehrdienst) verlängert. Von einer gleichen und im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 WehrG 2001 "laufenden Ausbildung" kann dann keine Rede mehr sein (VwGH 26.09.2013, Zl. 2010/11/0100). Fallbezogen muss dasselbe auch für den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 ZDG und einen Studienwechsel zwischen Hochschulstudien gelten:Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur zu Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 verwiesen, wonach klargestellt wird, dass diese Bestimmung nicht in der Weise zu verstehen ist, dass ein Wechsel zwischen bzw. eine Kumulierung von den in dieser Bestimmung genannten Bildungszweigen die Befreiung in der Fassung zur Einberufung zum Grundwehrdienst) verlängert. Von einer gleichen und im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WehrG 2001 "laufenden Ausbildung" kann dann keine Rede mehr sein (VwGH 26.09.2013, Zl. 2010/11/0100). Fallbezogen muss dasselbe auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG und einen Studienwechsel zwischen Hochschulstudien gelten:

Für die Anwendung des § 14 Abs. 1 ZDG wäre Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z. 4 WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung stand. Der Beschwerdeführer stand zwar zu diesem Stichtag (01.01.2016) in einer Hochschulausbildung. Jedoch hat er diese bereits am 06.09.2016 wieder beendet und ein neues Studium begonnen. Aufgrund des Studienwechsels kommt daher § 14 Abs. 1 ZDG nicht zur Anwendung.Für die Anwendung des Paragraph 14, Absatz eins, ZDG wäre Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer, infolge des Verweises auf Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 bereits am Beginn jenes Kalenderjahres, in dem die Stellung erfolgte, nachweislich in der immer noch laufenden und allenfalls zu unterbrechenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung stand. Der Beschwerdeführer stand zwar zu diesem Stichtag (01.01.2016) in einer Hochschulausbildung. Jedoch hat er diese bereits am 06.09.2016 wieder beendet und ein neues Studium begonnen. Aufgrund des Studienwechsels kommt daher Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht zur Anwendung.

Da der Beschwerdeführer daher am 01.01.2016 noch nicht in der für seinen Antrag auf Aufschub maßgeblichen Hochschulausbildung stand, ist § 14 Abs. 1 ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.Da der Beschwerdeführer daher am 01.01.2016 noch nicht in der für seinen Antrag auf Aufschub maßgeblichen Hochschulausbildung stand, ist Paragraph 14, Absatz eins, ZDG im Beschwerdefall nicht einschlägig. Der Antrag des Beschwerdeführers ist vielmehr an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen.

§ 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:

a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg. cit.) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Absatz eins, leg. cit.) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).

b) Nach dem zweiten Satz leg. cit. gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 10.02.2017 (Zustellung an den Beschwerdeführer am 14.02.2017) ist ein Zuweisungsbescheid gegenüber dem Beschwerdeführer unstrittig nicht ergangen. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde (VwGH 21.03.2013, Zl. 2012/11/0081, BVwG, 13.03.2014, W136 2002667-1).

Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, Zl 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte – wie es der Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz leg. cit. verlangt – kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, Zl 2012/11/0081; 26.09.2013, Zl. 2013/11/0165).

3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt zudem er in der Schule eine Klasse übersprungen habe, weshalb jetzt die Möglichkeit bestehe, das Bachelorstudium in kürzester Zeit zu beenden und diese Unterbrechung für ihn sehr wohl eine außerordentliche Härte darstellen würde.

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG erbracht hätte.Die belangte Behörde hat die Abweisung des Antrages im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz ZDG erbracht hätte.

Dies erweist sich aus folgenden Gründen als zutreffend:

Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0183).Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0183).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, Zl. 2001/11/0395; 26.11.2002, Zl. 2001/11/0398; 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180, mwN), weshalb sich das Vorbringen betreffend die Verzögerung der Studiendauer als nicht stichhaltig erweist.

Der Gesetzgeber geht überdies davon aus, dass Zivildienstpflichtige - nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – u.a. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen (VwGH 22.03.2002, Zl. 2001/11/0395).

Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, oder wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180).Ein bedeutender Nachteil iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, oder wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180).

Einen bedeutenden Nachteil wie beispielsweise den Verlust von zwei Semestern zusätzlich zur Dauer des Zivildienstes oder den Verlust seines Studienplatzes konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht nachweisen. Dass der Beschwerdeführer eine Schulklasse übersprungen hat und daher weiterhin um ein zügiges Fortkommen in seiner Ausbildung bemüht ist, ist zwar nachvollziehbar, aber unter Verweis auf die oben genannte Judikatur rechtlich nicht einschlägig.

Abgesehen von dem unsubstantiierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verzögerung der Studiendauer ergibt sich auch kein diesbezüglicher Hinweis aus der vorliegenden Aktenlage. Ein sich im Wesentlichen in einer pauschalen Behauptung erschöpfendes Vorbringen lässt schon mangels näherer Konkretisierung keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes erkennen (VwGH 17.12.1998, Zl. 98/11/0183).

Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneinte.Im Sinne der vorzitierten Judikatur war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn Sie einen bedeutenden Nachteil durch die Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG verneinte.

3.2.4. Zudem ist der Vollständigkeit halber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht, wenngleich diese primär auf das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen" (vgl. § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG), abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085; 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).3.2.4. Zudem ist der Vollständigkeit halber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur sogenannten Harmonisierungspflicht, wenngleich diese primär auf das Vorliegen "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen" vergleiche Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG), abstellt, hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat in Kenntnis der noch vor ihm liegenden Dienstleistung die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, Zl. 2000/11/0085; 17.12.1998, Zl. 98/11/018 zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).

3.2.5. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes somit von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde, welcher einen Aufschub der Ableistung des Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG rechtfertigen würde, von dieser einheitlich beantwortet wird.Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich ob der Beschwerdeführer durch die Unterbrechung der Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde, welcher einen Aufschub der Ableistung des Zivildienstes gemäß Paragraph 14, Absatz 2, ZDG rechtfertigen würde, von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Harmonisierungspflicht,
Hochschulstudium, ordentlicher Zivildienst, Studienverlauf,
Studienwechsel, Zuweisungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2148243.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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