TE Bvwg Beschluss 2017/5/15 W191 2149438-1

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §16 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 16 heute
  2. BFA-VG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 16 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 16 gültig von 17.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2017
  5. BFA-VG § 16 gültig von 21.05.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. BFA-VG § 16 gültig von 01.04.2016 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2016
  7. BFA-VG § 16 gültig von 20.07.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 16 gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. BFA-VG § 16 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W191 2149438-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch XXXX, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zahl 1109719201-160443875, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch römisch 40 , Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017, Zahl 1109719201-160443875, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste irregulär und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Am 29.03.2016 fand durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Schwechat, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, die Erstbefragung des BF statt.

In weiterer Folge wurde der BF, der am 09.05.2016 das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen [ ]" an einem Standort in 1170 Wien angemeldet hatte, am 31.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi einvernommen.

1.2. Mit Bescheid vom 09.02.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2016 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.2. Mit Bescheid vom 09.02.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Der Bescheid wurde dem BF am 09.02.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich – VMÖ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich – VMÖ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben seiner gewillkürten Vertreterin mit Schreiben ohne Datum (eingebracht laut Poststempel am 26.02.2017) Beschwerde an das BVwG wegen "inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung".

Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Entscheidung nicht rechtmäßig sei, die Sache zur "nochmaligen Bearbeitung" an das BFA zurückzuverweisen und (Zitat) "vor einer inhaltlichen Entscheidung durch eine Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren ist, jedenfalls ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist."

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das knappe Fluchtvorbringen in einigen Worten zusammengefasst wiederholt und moniert, dass der BF in Österreich wohne, gelegentlich arbeite und sich nichts habe zuschulden kommen lassen. Das BFA habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und falsch entschieden.

1.4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 08.03.2017 beim BVwG ein. Das BFA wies auf die Verspätung der Beschwerdeeinbringung hin und beantragte, die Beschwerde "als unbegründet abzuweisen".

1.5. Mit Vorhalt vom 06.04.2017 gab das BVwG dem BF Gelegenheit, zur offensichtlichen Verspätung der Beschwerdeeinbringung Stellung zu nehmen.

Der BF nahm mit Schreiben seiner Vertreterin vom 13.04.2017 Stellung und gab an, der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hätte sich "in mehreren Entscheidung für eine 4-wöchige Rechtsmittelfrist auch im Asylverfahren ausgesprochen". Es stimme "zwar, dass das BFA etwa seit Juni 2016 wieder Rechtsmittelfristen von nur 2 Wochen einräumt. Im Sinne der österreichischen Rechtsordnung wäre dies aber stets dahin gehend zu korrigieren, dass die Beschwerdefrist auf 4 Wochen zu lauten hat."

Es werde daher auch im gegenständlichen Verfahren "seitens des BF und des Vertreters" die Meinung vertreten, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

2.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. [ ](3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. [ ]

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG).Anzuwenden war weiters das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG).

Die maßgeblichen Bestimmungen des ZustG lauten:

§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.Paragraph 13, (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Unmittelbare Ausfolgung

§ 24. Dem Empfänger könnenParagraph 24, Dem Empfänger können

1. versandbereite Dokumente unmittelbar bei der Behörde,

2. Dokumente, die die Behörde an eine andere Dienststelle übermittelt hat, unmittelbar bei dieser

ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; § 22 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.ausgefolgt werden. Die Ausfolgung ist von der Behörde bzw. von der Dienststelle zu beurkunden; Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG in der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Fassung beträgt die gegenständliche Beschwerdefrist zwei Wochen. Die Frist begann für den BF mit der an ihn erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Fassung beträgt die gegenständliche Beschwerdefrist zwei Wochen. Die Frist begann für den BF mit der an ihn erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Gemäß § 13 Abs. 5 AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während den Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Langt eine schriftliche Beschwerde nach Ende der Amtsstunden, aber noch am letzten Tag der Beschwerdefrist beim Bundesasylamt ein, so gilt sie noch am selben Tag und damit als rechtzeitig eingebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 26.02.2017 eingebracht und ist beim BVwG am 08.03.2017 eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchteil A):

2.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des BFA vom 09.02.2017, Zahl 1109719201-160443875, wurde dem BF am 09.02.2017 rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 23.02.2017 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 23.02.2017, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.

Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde jedoch erst am 26.02.2017 beim BFA eingebracht, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde als verspätet erweist.

Auch in der Stellungnahme des (Vertreters des) BF zum Vorhalt der Verspätung wurde dieser Umstand nicht bestritten, sondern lediglich behauptet, dass das BFA etwa seit Juni 2016 wieder Rechtsmittelfristen von nur zwei Wochen einräume. Im Sinne der österreichischen Rechtsordnung wäre dies aber stets dahingehend zu korrigieren, dass die Beschwerdefrist auf vier Wochen zu lauten habe. Es werde daher die Meinung vertreten, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.

Die Beschwerde war daher (als verspätet) als unzulässig zurückzuweisen.

2.2.3. Sofern das Vorbringen in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt als Anregung verstanden werden sollte, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, dem VfGH in einem Gesetzesprüfungsverfahren zuzuführen, ist Folgendes auszuführen:2.2.3. Sofern das Vorbringen in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt als Anregung verstanden werden sollte, die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, dem VfGH in einem Gesetzesprüfungsverfahren zuzuführen, ist Folgendes auszuführen:

Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde mit der Entscheidung des VfGH vom 23.02.2016, G 589/2015 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG). Mit BGBl. I Nr. 24/2016 wurde § 16 Abs. 1 BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.Die Bestimmung zur (verkürzten zweiwöchigen) Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde mit der Entscheidung des VfGH vom 23.02.2016, G 589 aus 2015, u.a., als verfassungswidrig aufgehoben, soweit sie Verfahren im Zusammenhang mit der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten betrifft (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, wurde Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wieder dahingehend ergänzt, dass die verkürzte Beschwerdefrist von zwei Wochen auch in den Fällen der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigen und des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) gilt, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist.

Der VfGH hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148/2014, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 (RV 1618 BlgNR 24. GP) ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Art. 136 Abs. 2 dritter Satz B-VG jenem des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen – so auch der angefochtene § 16 Abs. 1 BFA-VG – dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.Der VfGH hatte bereits in seinem früheren Erkenntnis vom 02.12.2014, G 148 aus 2014,, ausgesprochen, dass sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 51 Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode ergibt, dass das Kriterium für die Erforderlichkeit abweichender Bestimmungen nach Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz B-VG jenem des Artikel 11, Absatz 2, letzter Halbsatz B-VG entspricht. Vom VwGVG abweichende Regelungen – so auch der angefochtene Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG – dürfen daher nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes "unerlässlich" sind.

Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich im Sinne der oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung erscheint (vgl. dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82 25. GP] zur Novelle BGBl. I Nr. 70/2015). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (§ 52 BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.Im gegenständlichen Fall wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verhängt. Um den geordneten Vollzug des Fremden- und Asylwesens zu sichern, ist in einem solchen Fall die Beschleunigung dieses Verfahrens anzustreben, weshalb die verkürzte Beschwerdefrist aus Sicht des erkennenden Gerichts unerlässlich im Sinne der oben angeführten verfassungsrechtlichen Bestimmung erscheint vergleiche dazu auch die Begründung des entsprechenden Abänderungsantrags [AA-82 25. GP] zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,). Im Hinblick auf die im Asylverfahren vorgesehenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Rechtsberatung (Paragraph 52, BFA-VG) ist auch nicht erkennbar, dass durch die Beschwerdefrist von zwei Wochen die Effektivität des Rechtsschutzes gefährdet wäre.

Das BVwG stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum § 16 Abs. 1 BFA-VG daher nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für erforderlich.Das BVwG stimmt den in der Beschwerde ausgedrückten verfassungsrechtlichen Bedenken zum Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG daher nicht zu und erachtet ein Normprüfungsverfahren nicht für erforderlich.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass verspätet eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sind, entspricht der Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur der Höchstgerichte.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W191.2149438.1.00

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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