TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 W176 2101586-1

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Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z1
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §19 Abs2
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 18 heute
  2. GebAG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 18 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 18 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  6. GebAG § 18 gültig von 01.05.1987 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W176 2101586-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 18.12.2014, Zl. 24 CG 31/13 m, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 18.12.2014, Zl. 24 CG 31/13 m, betreffend Zeugengebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), iVm §§ 18 und 19 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 18 und 19 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Ladung vom 30.04.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, der als Vermögensberater selbstständig erwerbstätig ist, zu der für 09.07.2014, 16 Uhr (voraussichtliches Ende: 17h) vor dem Handelsgericht Wien anberaumten Verhandlung in der Rechtssache der klagenden Partei XXXX gegen die beklagte Partei XXXX als Zeuge geladen.1. Mit Ladung vom 30.04.2014 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer, der als Vermögensberater selbstständig erwerbstätig ist, zu der für 09.07.2014, 16 Uhr (voraussichtliches Ende: 17h) vor dem Handelsgericht Wien anberaumten Verhandlung in der Rechtssache der klagenden Partei römisch 40 gegen die beklagte Partei römisch 40 als Zeuge geladen.

2. Diese Verhandlung fand auch statt und der Beschwerdeführer wurde dabei als Zeuge einvernommen, wobei auf dem Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung" bestätigt wurde, dass die Anwesenheit des Zeugen bis 16.40 Uhr erforderlich gewesen sei.

3. Mit Schriftsatz an die belangte Behörde vom 18.07.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:

Wie bereits am 09.07.2014 vor Gericht geltend gemacht, melde er nun auch schriftlich seinen Verdienstentgang an.

Nach der Information seiner Substitutin XXXX habe diese bei einem Kunden des Beschwerdeführers "zwei Versicherungen in der Sparte BU und Lebensversicherung" abgeschlossen und seien Provisionen in der Höhe von EUR 663,11 sowie EUR 1.384,63, insgesamt daher EUR 2.047,73 zu erwarten, von denen der Anteil der Substitutin 64 Prozent und somit EUR 1.502,54 betrage.Nach der Information seiner Substitutin römisch 40 habe diese bei einem Kunden des Beschwerdeführers "zwei Versicherungen in der Sparte BU und Lebensversicherung" abgeschlossen und seien Provisionen in der Höhe von EUR 663,11 sowie EUR 1.384,63, insgesamt daher EUR 2.047,73 zu erwarten, von denen der Anteil der Substitutin 64 Prozent und somit EUR 1.502,54 betrage.

Der Beschwerdeführer werde bis Mitte September ua. die Abrechnung der Versicherung vorlegen und erwarte, dass der tatsächliche Betrag nur im einstelligen Euro-Bereich abweichen werde.

4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum einen ein an XXXX adressiertes, vom 01.09.2014 datierendes Schreiben der XXXX, das in seinem Briefkopf den Beschwerdeführer als "alleinigen GL" ausweist; darin wird XXXX gedankt, dass sie den Kundentermin am 09.07.2914 vertretungsweise übernommen habe und werden die dabei abgeschlossenen Verträge mit den unter Punkt 2. angeführten Beträgen abgerechnet (wobei die Angaben zu Kunde, Versicherer und Polizzennummer geschwärzt wurden).4. Mit Schriftsatz vom 03.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde zum einen ein an römisch 40 adressiertes, vom 01.09.2014 datierendes Schreiben der römisch 40 , das in seinem Briefkopf den Beschwerdeführer als "alleinigen GL" ausweist; darin wird römisch 40 gedankt, dass sie den Kundentermin am 09.07.2914 vertretungsweise übernommen habe und werden die dabei abgeschlossenen Verträge mit den unter Punkt 2. angeführten Beträgen abgerechnet (wobei die Angaben zu Kunde, Versicherer und Polizzennummer geschwärzt wurden).

Zum anderen legte der Beschwerdeführer die Bestätigung eines Auftrages an seine Bank vom 02.09.2014, den Betrag von EUR 1.502,54 auf das Konto von XXXXzu überweisen, vor.

5. Am 04.11.2014 trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf bekanntzugeben, wann der Termin für das Beratungsgespräch vereinbart worden sei.

6. Daraufhin führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.11.2014 – zusammengefasst – Folgendes aus:

Bei der Zeugeneinvernahme seien seine Substitutionskosten sowohl von den Verfahrensparteien als auch von der Richterin anerkannt worden; bloß aufgrund der Überkorrektheit des Beschwerdeführers – er habe nicht den exakten Betrag auf die Kommastelle gewusst – sei kein Beschluss gefasst worden.

Überdies habe er in der Gerichtsverhandlung behauptet, dass das Beratungsgespräch, das am 09.07.2014 stattgefunden habe, unaufschiebbar gewesen sei.

Die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ergebe sich aus einem – zugleich übermittelten – Schreiben von XXXX vom 21.11.2014, in dem diese bestätigt, "den Provisionsanteil bezüglich Versicherungsabschlussvertretung [des Beschwerdeführers] für den Termin am 09.07.2014 im Zeitraum von 15:00 bis 17:30" vom Beschwerdeführer am 03.09.2014 erhalten zu haben, und überdies ausführt, dass "auf Grund der zeitlichen Eingeschränktheit des Kunden und des gewünschten Versicherungsbeginn-Datums [ ] eine Terminverlegung seitens des Kunden unmöglich" gewesen sei und der Beschwerdeführer daher auf ihre Vertretung angewiesen gewesen sei.Die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ergebe sich aus einem – zugleich übermittelten – Schreiben von römisch 40 vom 21.11.2014, in dem diese bestätigt, "den Provisionsanteil bezüglich Versicherungsabschlussvertretung [des Beschwerdeführers] für den Termin am 09.07.2014 im Zeitraum von 15:00 bis 17:30" vom Beschwerdeführer am 03.09.2014 erhalten zu haben, und überdies ausführt, dass "auf Grund der zeitlichen Eingeschränktheit des Kunden und des gewünschten Versicherungsbeginn-Datums [ ] eine Terminverlegung seitens des Kunden unmöglich" gewesen sei und der Beschwerdeführer daher auf ihre Vertretung angewiesen gewesen sei.

In dieser Bestätigung sei auch die Uhrzeit der Beratung und des Abschlusses enthalten. Wie bereits telefonisch mitgeteilt worden sei, sei das Datum über die telefonische Terminvereinbarung nicht bekannt, da darüber keine Aufzeichnungen geführt würden.

Die Angemessenheit der Kosten folge aus dem Umstand, dass der vereinbarte Anteil von 64 Prozent der Provision im "absolut unterdurchschnittlichen üblichen Bereich für eine Vertretung im vorliegenden Fall" liege.

Überdies wurde ein Auszug aus dem Konto von XXXX vorgelegt, in dem eine Überweisung vom Beschwerdeführer idHv EUR 1.502.54 aufscheint und auf dem die Genannte (abermals) bestätigt, die Vertretungsprovision am 03.09.2014 erhalten zu haben.Überdies wurde ein Auszug aus dem Konto von römisch 40 vorgelegt, in dem eine Überweisung vom Beschwerdeführer idHv EUR 1.502.54 aufscheint und auf dem die Genannte (abermals) bestätigt, die Vertretungsprovision am 03.09.2014 erhalten zu haben.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung am 09.07.2014 nach dem GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 GebAG von vier Stunden á EUR 14,20, somit einen Betrag von EUR 56,80, zu; das weitere Begehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an der Verhandlung am 09.07.2014 nach dem GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis eine Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG von vier Stunden á EUR 14,20, somit einen Betrag von EUR 56,80, zu; das weitere Begehren des Beschwerdeführers wurde abgewiesen.

Dem Beschwerdeführer sei mit Verbesserung vom 04.11.2014 aufgetragen worden bekanntzugeben, wann der Termin für das Beratungsgespräch vereinbart worden, er habe dies aber nicht näher erläutern können.

Auch sei dem Beschwerdeführer die Ladung über zwei Monate vor dem Termin des Beratungsgespräches zugestellt worden. Bei freiberuflich Tätigen mit großer Freiheit im Fixieren geschäftlicher Termine sei bei rechtzeitiger Ladung eine entsprechende Disposition zur Vermeidung der Kollision eines Beratungsgespräches mit dem gerichtlichen Ladungstermin zumutbar. Notfalls bestehe die Möglichkeit, sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit zu entschuldigen.

8. Dagegen richtet sich die – fristgerecht erhobene – Beschwerde, in der der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholte und überdies Folgendes ausführte:

Er habe anlässlich der Kenntnisnahme von der Zeugenladung dem Beklagtenvertreter mitgeteilt, dass er an diesem Termin geschäftlich verhindert sei. Nachdem er den Genannten damit konfrontiert habe, dass der geschäftliche Termin "absolut und nicht verschiebbar" sei, da – aufgrund des vom Kunden geforderten Versicherungsbeginns, der zu einem anderen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, und der Tatsache, dass der Kunde häufig aus beruflichen Gründen im Ausland sei – das Geschäft mit dem Kunden nur zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen habe werden können, habe der Beklagtenvertreter gemeint, es sei unerlässlich, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung erscheine, da er der letzte Zeuge sei und der Fall nur mit seiner Aussage geschlossen werden könne. Der Beklagtenvertreter habe ihn auf sein Recht hingewiesen, sich von einem Substituten vertreten zu lassen und die entsprechenden notwendigen Kosten als Zeugengebühren geltend zu machen.

Wie bereits in seinem Schriftsatz vom 21.11.2014 ausgeführt, habe der Beschwerdeführer in der Gerichtsverhandlung konkret vorgebracht, dass das Beratungsgespräch unaufschiebbar gewesen sei, da der Kunde ansonsten kein Interesse mehr gehabt hätte. Der Kunde habe dies ihm gegenüber deutlich kommuniziert.

Dass – wie im angefochtenen Bescheid festgehalten – der Termin des Beratungsgespräches deswegen verschoben hätte werden könne, da er bereits lange zuvor vereinbart worden sei, treffe nicht zu: Gerade weil der Termin vor Erhalt der Zeugenladung vereinbart worden sei, habe er nicht verschoben werden können.

Der Beschwerdeführer habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Handelsgerichtes Wien telefoniert, worüber eine Aktennotiz erstellt worden sei. Aus dieser ergebe sich, dass der Beschwerdeführer alle dienlichen Angaben bereits vor dem Schriftsatz vom 21.11.2014 telefonisch gemacht habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei diesem Telefongespräch mitgeteilt, dass die Terminvereinbarung bezüglich des Beratungsgespräches selbstverständlich vor der Ladung durch das Gericht erfolgt sei; ebenso habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr genau sagen könne, wann die telefonische Terminvereinbarung erfolgt sei.

Einem Zeugen abzuverlangen, dass er im November noch wisse, wann genau er gegen Ende April ein einfaches Telefonat zwecks einer Terminvereinbarung geführt habe, sei äußerst lebensfremd und realitätsverweigernd. Auch sei es absolut unzuträglich, von einer Person, die noch nicht einmal wisse, dass sie an einem bestimmten Tag Zeuge sein werde, zu verlangen, derartige Telefonate zu archivieren bzw. dergestalt archivierte Telefonate über einen Zeitraum von April bis November aufzubewahren. Überdies sei es selbst bei bestem Gedächtnis unzumutbar, sich den Zeitpunkt solcher Terminvereinbarung exakt zu merken.

Weiters treffe es nicht zu, dass die Möglichkeit bestanden habe, sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit zu entschuldigen. Da von diesem Recht bereits einmal Gebrauch gemacht worden sei, hätte das Gericht den Termin der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht verschoben; vielmehr wäre die Verhängung einer Strafe zu befürchten gewesen.

Zudem verwies der Beschwerdeführer – in Hinblick auf den Stundensatz der ihm zugesprochenen Pauschalentschädigung – auf eine Aufstellung der Wirtschaftskammer Österreicher aus 2008, in der für seinen Beruf ein Stundensatz von EUR 125,-- ausgewiesen sei.

9. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

10. Mit Schreiben vom 24.04.2015 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde den übrigen Verfahrensparteien zur Stellungnahme.

11. Die klagende Partei äußerte sich im Wesentlichen wie folgt:

Eine Mitteilung des Beschwerdeführers an das Gericht über die angebliche Terminkollision sei nicht erfolgt. Wäre eine solche erfolgt, hätte die zuständige Richterin den Verhandlungstermin verlegt. Es sei durchaus üblich, dass sich ein Zeuge auch mehrfach wegen Terminkollision entschuldige. Sofern in der Beschwerde ausgeführt werde, der Beschwerdeführer habe über den Beklagtenvertreter an das Gericht eine Information übermitteln lassen, dass er zum anberaumten Termin geschäftlich verhindert sei, sei festzuhalten, dass eine entsprechende Information an das Gericht nicht erfolgt sei.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde keine konkreten Daten vorgebracht. Er habe nicht einmal behauptet und auch nicht bescheinigt, wer der Klient gewesen sei, der ausschließlich in dieser einen Stunde, in der der Beschwerdeführer bei Gericht gewesen sei, den Termin gewollt habe und dass dieser Termin – bei sonstigem Nichtzustandekommen des Geschäftes – in genau dieser einen Stunde stattfinden habe müssen. Vielmehr habe er lediglich behauptet, dass sich der Klient "häufig" im Ausland aufhalte. Auch sei nicht vorgebracht worden, weshalb der Termin nicht alternativ vor oder nach der Einvernahme des Beschwerdeführers wahrgenommen hätte werden können. Überdies seien keine genauen Ausführungen zur Frage getätigt worden, um welches genaues Geschäft es sich gehandelt habe und weshalb es für den Versicherungsbeginn unbedingt erforderlich gewesen sei, dass der Abschluss genau zum Zeitpunkt der Einvernahme des Beschwerdeführers vor Gericht erfolgen habe müssen.

Schließlich sei die Höhe der Entschädigung für eine Substitution für eine bzw. zweieinhalb Stunden nicht nachvollziehbar, zumal ein üblicher Stundensatz nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers EUR 125,-- betrage.

12. Die beklagte Partei nahm zusammengefasst wie folgt Stellung:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei richtig. Wegen der bisherigen Verfahrensdauer hätte das Gericht den Verhandlungstermin nicht verlegt.

Da Identität und Inhalt der Kundenberatung des Klienten des Beschwerdeführers, der über eine Konzession nach § 4 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 60/2007 (WAG) verfüge, nach § 7 WAG dem Berufsgeheimnis unterliege, sei eine weitere Offenlegung des Kunden nicht zulässig und (gemäß § 94 Abs. 3 WAG) sogar strafbar.Da Identität und Inhalt der Kundenberatung des Klienten des Beschwerdeführers, der über eine Konzession nach Paragraph 4, Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, (WAG) verfüge, nach Paragraph 7, WAG dem Berufsgeheimnis unterliege, sei eine weitere Offenlegung des Kunden nicht zulässig und (gemäß Paragraph 94, Absatz 3, WAG) sogar strafbar.

13. Der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer genug Zeit gehabt habe, eine Terminkollision – sei es durch Verlegung der Tagsatzung oder durch Verschiebung des Kliententermins – zu verhindern.

14. Die belangte Behörde teilte mit, dass sie keine Stellungnahme abgebe.

15. Mit einem am 06.04.2017 (durch persönliche Übernahme) zugestellten Schreiben übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unter Punkt 11. dargestellte Äußerung der klagenden Partei und gab ihm zugleich Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen.

16. Mit E-Mail vom 14.04.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihm das zuvor genannte Schreiben erst "Mitte April" zugegangen sei, und beantragte unter Hinweis auf eine beigelegte Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin in 1200 Wien, wonach der Beschwerdeführer bis voraussichtlich 26.05.2017 arbeitsunfähig sei (Diagnose: "Krankheit"), um entsprechende Fristverlängerung.

17. Mit einem am 24.04.2017 zur Post gegebenen Schriftsatz übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen – von ihm unterschriebenen – Ausdruck des zuvor dargestellten E-Mails.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Strittig ist im gegenständlichen Fall, in welcher Höhe dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt.

Gemäß 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2), vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Gemäß 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,), vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Gemäß § 18 Abs. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d ) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

Gemäß § 18 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Gemäß § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge – soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen – die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge – soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen – die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen.

3.2.2. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ist die belangte Behörde (im Ergebnis) zu Recht davon ausgegangen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm begehrten Stellvertreterkosten zu bescheinigen.

Zwar ist der beklagten Partei des Grundverfahrens Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß § 7 WAG gehalten ist, die Identität seines Klienten nicht offenzulegen.Zwar ist der beklagten Partei des Grundverfahrens Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 7, WAG gehalten ist, die Identität seines Klienten nicht offenzulegen.

Dessen ungeachtet ist aber zu konstatieren, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Möglichkeit, das Beratungsgespräch auf einen anderen Zeitpunkt zu verschieben, zu wenig konkret ist, um es für wahrscheinlich halten:

So führt der Beschwerdeführer zwar aus, der Klient habe ihm gegenüber deutlich kommuniziert, dass er kein Interesse habe, wenn das Beratungsgespräch nicht genau zum vereinbarten Zeitpunkt stattfinde, er legt jedoch nicht dar, bei welcher Gelegenheit – etwa bereits zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung oder in Hinblick auf einen Versuch des Beschwerdeführers, den Termin zu verschieben – ihm der Klient dies mitgeteilt habe. Dabei erschiene ersteres realitätsfremd, während zweiteres in einem Spannungsverhältnis zum Umstand stünde, dass der Beschwerdeführer bisher nicht behauptet hat, eine Verschiebung des Termins beim Klienten versucht zu haben. Auch hinsichtlich des Vorbringens bezüglich des vom Klienten gewünschten Versicherungsbeginns fehlt es an einem hinreichend detaillierten Vorbringen, insbesondere zur Frage, weshalb das Beratungsgespräch nicht zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden hätte können; die (wie die klagende Partei des Grundverfahrens zutreffend ausführt) – vage – Behauptung, dass sich der Klient "häufig" im Ausland aufhalte, allein reicht dafür nicht aus.

Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, die von ihm begehrten Stellvertreterkosten seien in der Verhandlung am 09.07.2014 nicht nur von den Verfahrensparteien, sondern auch von der Richterin anerkannt worden und es sei nur aufgrund seiner Überkorrektheit kein diesbezüglicher Beschluss gefasst worden, übersieht er, dass die Bestimmung der Zeugengebühren nicht in die Zuständigkeit des verfahrensführenden Richters, sondern in die des Leiters des Gerichtes – im Falle eines Gerichtshofes dessen Präsident – fällt.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung der Wirtschaftskammer Österreich aus 2008, wonach für seinen Beruf ein angemessener Stundensatz von EUR 125,-- anzunehmen sei, ist festzuhalten, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer – anstatt der ihm zugesprochenen Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG – angestrebten Kostenersatzes gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG nur das tatsächlich entgangene, nicht aber ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen ist (vgl. VwGH 25.02.2002, 98/17/0097; 14.12.2011, 2007/17/0124).Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufstellung der Wirtschaftskammer Österreich aus 2008, wonach für seinen Beruf ein angemessener Stundensatz von EUR 125,-- anzunehmen sei, ist festzuhalten, dass im Rahmen des vom Beschwerdeführer – anstatt der ihm zugesprochenen Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG – angestrebten Kostenersatzes gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG nur das tatsächlich entgangene, nicht aber ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen ist vergleiche VwGH 25.02.2002, 98/17/0097; 14.12.2011, 2007/17/0124).

3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht an.3.2.3. Somit haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht an.

3.2.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2.5. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erstreckung der ihm mit (ihm am 06.04.2017 zugestelltem) Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes eingeräumten zweiwöchigen Stellungnahmefrist war aus folgenden Gründen nicht zu entsprechen:

Das betreffende E-Mail vom 14.04.2017 wurde zwar vor Ablauf der Stellungnahmefrist eingebracht, gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung, BGBl. II Nr. 515/2013 (BVwG-EVV), sind E-Mails jedoch keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht. Der am 24.04.2017 zur Post gegebene Schriftsatz wurde wiederum zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem die gesetzte Frist bereits abgelaufen war; ist dies der Fall, kann die Frist naturgemäß nicht verlängert werden (vgl. VwSlg 12998 A/1989; VwGH 05.07.1996, 96/02/0135; 16.02.1999, 98/02/0392).Das betreffende E-Mail vom 14.04.2017 wurde zwar vor Ablauf der Stellungnahmefrist eingebracht, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 515 aus 2013, (BVwG-EVV), sind E-Mails jedoch keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim Bundesverwaltungsgericht. Der am 24.04.2017 zur Post gegebene Schriftsatz wurde wiederum zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem die gesetzte Frist bereits abgelaufen war; ist dies der Fall, kann die Frist naturgemäß nicht verlängert werden vergleiche VwSlg 12998 A/1989; VwGH 05.07.1996, 96/02/0135; 16.02.1999, 98/02/0392).

3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen.3.2.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.3.3.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

3.4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheinigungspflicht, Einkommensentgang, elektronischer
Rechtsverkehr, Konkretisierung, Pauschalentschädigung, selbstständig
Erwerbstätiger, Stellvertreter, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2101586.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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