Index
27/04 Sonstige Rechtspflege;Norm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde 1. der CS und 2. des Mag. CPS, beide in B und beide vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts Tamsweg vom 12. Juni 2007, Zl. 2 C 48/05 p, betreffend Festsetzung von Zeugengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin war zu einer Zeugeneinvernahme an das Bezirksgericht Tamsweg geladen worden. Sie war zum Zeitpunkt dieser Zeugeneinvernahme zum zweiten Male schwanger, weshalb sie von ihrem Ehegatten, dem Zweitbeschwerdeführer, nach Tamsweg begleitet werden musste. Wegen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und der gesundheitlichen Risiken bei Frauen im Alter von über 40 Jahren erfolgte die Anreise der Beschwerdeführer nach Tamsweg schon am Vortag der Zeugeneinvernahme. Die Rückreise erfolgte im Anschluss an die Zeugeneinvernahme am 8. Mai 2007. 1.2. Die Beschwerdeführer beantragten die Zuerkennung von Zeugengebühren, wobei der Antrag hinsichtlich der angesprochenen Reisekosten, Aufenthaltskosten und Verpflegungskosten auch den Hinweis enthielt, dass diese Kosten jeweils zur Hälfte von den Beschwerdeführern getragen worden seien.
Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 sprach der Kostenbeamte des BG Tamsweg die Zeugengebühren nicht in der beantragten Höhe zu.
1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Administrativbeschwerde. Darin beantragten sie, über die mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Gebühren hinaus auch Nächtigungskosten in der Höhe von insgesamt EUR 60,-- und als Entschädigung für Zeitversäumnis dem Zweitbeschwerdeführer EUR 980,-- zuzuerkennen. Die Aufteilung der Fahrtstrecke auf zwei Tage und sohin die Nächtigungskosten seien unvermeidlich im Sinne des § 13 Z 2 GebAG gewesen und gemäß § 15 Abs. 2 GebAG bescheinigt worden (Rechnung der Pension H). 1.3. Die Beschwerdeführer erhoben Administrativbeschwerde. Darin beantragten sie, über die mit dem erstinstanzlichen Bescheid zuerkannten Gebühren hinaus auch Nächtigungskosten in der Höhe von insgesamt EUR 60,-- und als Entschädigung für Zeitversäumnis dem Zweitbeschwerdeführer EUR 980,-- zuzuerkennen. Die Aufteilung der Fahrtstrecke auf zwei Tage und sohin die Nächtigungskosten seien unvermeidlich im Sinne des Paragraph 13, Ziffer 2, GebAG gewesen und gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GebAG bescheinigt worden (Rechnung der Pension H).
1.4. Auch der Revisor beim Landesgericht Salzburg erhob Administrativbeschwerde gegen die Bestimmung der Zeugengebühren für die Beschwerdeführer. Die Beschwerde enthielt den Antrag, der Vorsteher des Bezirksgerichtes Tamsweg wolle der Beschwerde stattgeben, "und den Bescheid im Umfang der Reisekosten dahingehend abändern, dass als Reisekostenersatz für die Zeugin CS (die Erstbeschwerdeführerin) und für die Begleitperson Mag. PS (den Zweitbeschwerdeführer) ein Betrag von EUR 223,97 zuerkannt wird, wobei die unmittelbare Zuordnung des Kilometergeldes und des Zuschlages für die Mitbeförderung der entscheidenden Behörde obliegt".
Weiters wurde die Rückforderung des bereits überwiesenen Mehrbetrages im Sinne des § 23 Abs. 3 GebAG 1975 beantragt.Weiters wurde die Rückforderung des bereits überwiesenen Mehrbetrages im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, GebAG 1975 beantragt.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte der Vorsteher des Bezirksgerichts Tamsweg den Bescheid des Kostenbeamten des BG Tamsweg vom 24. Mai 2007 auf Grund der Beschwerde des Revisors beim Landesgericht Salzburg und der Beschwerde der Beschwerdeführer ab und bestimmte die "Gebühren der Zeugin CS, Sportlehrerin, (Adresse), und der bewilligten Begleitperson Mag. PS, wohnhaft auch dort, neuerlich wie nachstehend". Es wurden Reisekosten in der Höhe von EUR 223,97, Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 36,-- für "jeweils ein Frühstück, Mittagessen und Abendessen" und eine Entschädigung für Zeitversäumnis "unter Hinweis auf obige Reisezeitannahme für Begleitperson (8 h, 12,10)" in der Höhe von EUR 96,80 zugesprochen. Als Summe wurde ("gerundet gem. § 20 Abs. 3 GebAG") daher eine Gebühr in der Höhe von EUR 356,80 festgesetzt. 1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid änderte der Vorsteher des Bezirksgerichts Tamsweg den Bescheid des Kostenbeamten des BG Tamsweg vom 24. Mai 2007 auf Grund der Beschwerde des Revisors beim Landesgericht Salzburg und der Beschwerde der Beschwerdeführer ab und bestimmte die "Gebühren der Zeugin CS, Sportlehrerin, (Adresse), und der bewilligten Begleitperson Mag. PS, wohnhaft auch dort, neuerlich wie nachstehend". Es wurden Reisekosten in der Höhe von EUR 223,97, Aufenthaltskosten in Höhe von EUR 36,-- für "jeweils ein Frühstück, Mittagessen und Abendessen" und eine Entschädigung für Zeitversäumnis "unter Hinweis auf obige Reisezeitannahme für Begleitperson (8 h, 12,10)" in der Höhe von EUR 96,80 zugesprochen. Als Summe wurde ("gerundet gem. Paragraph 20, Absatz 3, GebAG") daher eine Gebühr in der Höhe von EUR 356,80 festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde beiden Beschwerdeführern zugestellt.
1.6. Begründend führte die belangte Behörde aus:
"Hinsichtlich der Aufenthaltskosten, also Verpflegung und Auslagen für unvermeidliche Nächtigung, wird auf die Bewilligung des amtlichen Kilometergeldes samt Begleitperson und auf die §§ 13 und 14 GebAG verwiesen, woraus sich unter Berücksichtigung des körperlichen Befindens der Zeugin an diesem Tag eine angenommene Reisezeit von 07.00 bis 19.00 Uhr ergibt, das Mehrbegehren jedoch zurückgewiesen."Hinsichtlich der Aufenthaltskosten, also Verpflegung und Auslagen für unvermeidliche Nächtigung, wird auf die Bewilligung des amtlichen Kilometergeldes samt Begleitperson und auf die Paragraphen 13, und 14 GebAG verwiesen, woraus sich unter Berücksichtigung des körperlichen Befindens der Zeugin an diesem Tag eine angenommene Reisezeit von 07.00 bis 19.00 Uhr ergibt, das Mehrbegehren jedoch zurückgewiesen.
Im Hinblick auf die Entschädigung für Zeitversäumnis für die Begleitperson wird auf § 18 Abs. 1 und 2 GebAG verwiesen, wobei auf die obige Reisedauer aus den bekannten Gründen Rücksicht genommen wurde, das Mehrbegehren jedoch zurückgewiesen (Hervorhebung im Original), da der tatsächliche Verdienstentgang nicht konkret nachgewiesen wurde.Im Hinblick auf die Entschädigung für Zeitversäumnis für die Begleitperson wird auf Paragraph 18, Absatz eins, und 2 GebAG verwiesen, wobei auf die obige Reisedauer aus den bekannten Gründen Rücksicht genommen wurde, das Mehrbegehren jedoch zurückgewiesen (Hervorhebung im Original), da der tatsächliche Verdienstentgang nicht konkret nachgewiesen wurde.
Beim Kilometergeld ergibt sich aufgrund von gängigen Routenplanern eine tatsächliche Entfernung von 532 Kilometern, wobei die Mautkosten bereits nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes inbegriffen sind.
Eine Rückforderung im Sinne des § 23 Abs. 3 GebAG 1975 ist aufgrund der noch nicht überwiesenen Zeugengebühren nicht nötig.Eine Rückforderung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, GebAG 1975 ist aufgrund der noch nicht überwiesenen Zeugengebühren nicht nötig.
Hinsichtlich der Wegstrecke wird noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich tatsächlich um eine Wegstrecke von insgesamt 532 km handelt und nicht um 700 km, wobei unter Hinweis auf obiger Reisezeitannahme eine Ruhezeit von ca. 3 bis 4 Stunden als ausreichend angenommen wurde.
Betreffend der Entschädigung für Zeitversäumnis wird obige Berechnung vollinhaltlich aufrechterhalten und noch einmal darauf hingewiesen, dass der tatsächliche Einkommensentgang nicht nachgewiesen wurde."
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.8. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2004, lauten auszugsweise: 2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2004,, lauten auszugsweise:
"II. ABSCHNITT
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.Paragraph 2, (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
…
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die
Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem
Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er
durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
...
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6, (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
…
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9, (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. …
…
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
…
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14, (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
1. für das Frühstück ..................................
3,40 Euro
2. für das Mittagessen ...............................
7,30 Euro
3. für das Abendessen ...............................
7,30 Euro
…
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 12,10 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
a) beim unselbstständig Erwerbstätigen der tatsächlich
entgangene Verdienst,
...
2.2. Der angefochtene Bescheid nennt keine ausdrücklichen Adressaten, spricht aber nach dem Vorspruch sowohl über die Beschwerde des Revisors beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid des Kostenbeamten vom 24. Mai 2007 als auch über die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer ab und setzt die Gebühren der beiden Beschwerdeführer fest. Es wurde je eine Ausfertigung an die beiden Beschwerdeführer zugestellt. Es liegt daher erkennbar ein Bescheid der belangten Behörde, mit dem über die Ansprüche der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers abgesprochen wird, vor, der auch beiden Beschwerdeführern zugestellt wurde.
Beide Beschwerden sind somit jedenfalls zulässig.
2.3. Zur Entscheidung betreffend die Reisekosten:
Es trifft zu, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet hat, als sie den Beschwerdeführern keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens betreffend die Wegstrecke eingeräumt hat (die belangte Behörde ist von einer anderen Streckenführung ausgegangen als sie von den Beschwerdeführern ihrer Berechnung zu Grunde gelegt wurde).
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit hinsichtlich des Abspruches über die Reisekosten mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
2.4. Zur Entscheidung betreffend die Aufenthaltskosten:
Es ist aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Notwendigkeit der Anreise am Vortag der Vernehmung verneinte. Die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung, in der auf "die Bewilligung des amtlichen Kilometergeldes" und die §§ 13 und 14 GebAG verwiesen wird, ist nicht nachvollziehbar. Nach § 13 Z 2 GebAG umfassen die Aufenthaltskosten auch die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Weshalb aus der Zuerkennung des amtlichen Kilometergeldes für eine bestimmte Wegstrecke sich "unter Berücksichtigung des körperlichen Befindens der Zeugin an diesem Tag" eine bestimmte Reisezeit und in weiterer Folge etwas für die Entbehrlichkeit einer Übernachtung ergeben sollte, ist nicht einsichtig.Es ist aus der Bescheidbegründung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Notwendigkeit der Anreise am Vortag der Vernehmung verneinte. Die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung, in der auf "die Bewilligung des amtlichen Kilometergeldes" und die Paragraphen 13, und 14 GebAG verwiesen wird, ist nicht nachvollziehbar. Nach Paragraph 13, Ziffer 2, GebAG umfassen die Aufenthaltskosten auch die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Weshalb aus der Zuerkennung des amtlichen Kilometergeldes für eine bestimmte Wegstrecke sich "unter Berücksichtigung des körperlichen Befindens der Zeugin an diesem Tag" eine bestimmte Reisezeit und in weiterer Folge etwas für die Entbehrlichkeit einer Übernachtung ergeben sollte, ist nicht einsichtig.
Dieser Begründungsmangel hindert den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Aufenthaltskosten. Der Verfahrensmangel ist daher auch wesentlich.
Ist aber die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes nicht möglich, dann kann die Nachholung der unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/11/0312, und vom 30. September 2011, Zl. 2010/11/0045). Auf die ergänzenden Überlegungen der belangten Behörde in der Gegenschrift war daher nicht näher einzugehen.Ist aber die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes nicht möglich, dann kann die Nachholung der unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 16. Dezember 2004, Zl. 2003/11/0312, und vom 30. September 2011, Zl. 2010/11/0045). Auf die ergänzenden Überlegungen der belangten Behörde in der Gegenschrift war daher nicht näher einzugehen.
2.5. Zur Entscheidung betreffend die Entschädigung für Zeitversäumnis:
Nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 2 GebAG hat auch die Begleitperson im Falle des § 18 Abs. 1 Z 2 die Höhe des Anspruches zu bescheinigen.Nach Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat auch die Begleitperson im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, die Höhe des Anspruches zu bescheinigen.
Nach § 19 Abs. 2 GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2) zu bescheinigen.Nach Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,) zu bescheinigen.
Der Zweitbeschwerdeführer hat sich demgegenüber im Verwaltungsverfahren lediglich auf "von der Rechtsprechung als angemessen beurteilte" Stundensätze berufen ohne konkrete Nachweise für einen Verdienstentgang vorzulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch mehrfach ausgesprochen hat, ist nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 98/17/0097).Der Zweitbeschwerdeführer hat sich demgegenüber im Verwaltungsverfahren lediglich auf "von der Rechtsprechung als angemessen beurteilte" Stundensätze berufen ohne konkrete Nachweise für einen Verdienstentgang vorzulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch mehrfach ausgesprochen hat, ist nur das tatsächlich entgangene, nicht ein nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 98/17/0097).
Auch in dem vom Zweitbeschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 27. März 1987, Zl. 86/17/0257, wurde die Auffassung vertreten, dass nur der konkrete Verdienstentgang (Unterstreichung im Original) zu ersetzen sei und "die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden" könnten. Der Verwaltungsgerichtshof verweist in dem genannten Erkenntnis ausdrücklich auf das Erkenntnis vom 20. Oktober 1980, Zl. 1743/80, nach dem "nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unter 'tatsächlich entgangenem' Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden" dürfe. Dass in dem Erkenntnis hinsichtlich der Berechnung der Höhe des Verdienstentgangs auch auf "übliche Entgelte" oder den Schätzungsweg verwiesen wurde, ändert nichts daran, dass die "versäumten Tätigkeiten" nachzuweisen sind.
Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass kein Nachweis eines konkreten Verdienstentganges erfolgt sei und somit die Berechnung der Höhe der Entschädigung nach § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG zu erfolgen hatte.Die belangte Behörde konnte daher zutreffend davon ausgehen, dass kein Nachweis eines konkreten Verdienstentganges erfolgt sei und somit die Berechnung der Höhe der Entschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu erfolgen hatte.
Auch in diesem Zusammenhang ist die belangte Behörde von ihrer Annahme ausgegangen, dass keine Anreise am Vortag der Vernehmung erforderlich gewesen sei. Darüber hinaus wird in der Beschwerde zutreffend darauf verwiesen, dass die belangte Behörde nicht begründet hat, weshalb sie auf dem Boden ihrer eigenen Annahme einer Reisedauer von 12 Stunden nur den Ersatz für Zeitversäumnis für 8 Stunden zugesprochen hat.
Dieser Begründungsmangel hindert den Verwaltungsgerichtshof auch an der Überprüfung der von der belangten Behörde zu Grunde gelegten Auffassung, dass der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis eine Verhinderung des Zweitbeschwerdeführers in der Dauer von 8 Stunden zu Grunde zu legen sei.
2.6. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. 2.6. Der angefochtene Bescheid war daher zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. 2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 14. Dezember 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007170124.X00Im RIS seit
27.01.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012