TE Vwgh Erkenntnis 1996/7/5 96/02/0135

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Veröffentlicht am 05.07.1996
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs4;
GVG Slbg 1993 §36 Abs1;
GVG Slbg 1993 §38 Abs1 Z2;
GVG Slbg 1993 §43 Abs1 Z1;
VwRallg;

Betreff

DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 10. Jänner 1996, Zl. UVS-5/447/5-1996, betreffend Übertretung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe den Erwerb eines bestimmten Anteiles an einer näher angeführten Liegenschaft durch den Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 7. Oktober 1994 dem Grundverkehrsbeauftragten des Landes Salzburg erst am 3. April 1995 angezeigt, obwohl diese Anzeige bis 7. November 1994 erfolgen hätte müssen. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs. 1 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Z. 1 des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 1993 (LGBl. Nr. 152/1993, im folgenden kurz: GVG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 36 Abs. 1 erster und zweiter Satz GVG lauten:

"Der Rechtserwerber hat den Antrag auf Zustimmung zum Rechtserwerb innerhalb von längstens einem Monat nach Abschluß des Rechtsgeschäftes oder rechtskräftiger Einantwortung oder verbindlicher Feststellung des Rechtserwerbes gemäß § 32 bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einzubringen oder in den Fällen des § 12 Abs. 1 und 3 anzuzeigen. Diese Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn um die Ausstellung einer im § 38 Abs. 1 Z. 2 genannten Bescheinigung angesucht und diese bisher nicht ausgestellt worden ist."

Nach dem klaren Wortlaut des zitierten zweiten Satzes des § 36 Abs. 1 GVG ist Voraussetzung der Fristverlängerung, daß um die Ausstellung der erwähnten Bescheinigung angesucht "worden ist" (und diese bisher nicht ausgestellt wurde). Von diesem Wortlaut entfernt sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, daß es für die Fristverlängerung genüge, wenn um die erwähnte Bescheinigung angesucht werden "muß". Nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, sondern jene des Beschwerdeführers widerspricht daher dem Gesetzestext. Da der Beschwerdeführer erst am 29. März 1995 - sohin erst nach Ablauf der einmonatigen Frist des § 36 Abs. 1 erster Satz GVG - um die Ausstellung der im § 38 Abs. 1 Z. 2 GVG genannten Bescheinigung angesucht und eine einmal abgelaufene Frist (durch eine wie hier verspätet gesetzte Handlung) nicht "verlängert" werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1989, Zl. 89/03/0171), hat er sehr wohl gegen die zitierte Vorschrift des § 36 Abs. 1 erster Satz GVG verstoßen.

Aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde zu Recht bejahen, zumal die vom Beschwerdeführer behauptete "Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift" nur dann im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt hätte, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet war und sich selbst aus dem Beschwerdevorbringen ergibt, daß sich der Beschwerdeführer "mit der gegenständlichen Rechtssache nicht befaßt" habe, woraus ersichtlich ist, daß er sich um die Kenntnis der Vorschrift nicht bemüht hat. Auch mit dem Hinweis, er habe auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen "durch den Vertragsverfasser" vertrauen dürfen, vermag der Beschwerdeführer schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, behauptet er doch selbst nicht, derartiges sei Aufgabe des Vertragsverfassers - den er im übrigen namentlich nicht nennt - gewesen. Daß die einmonatige Frist deshalb nicht eingehalten habe werden können, weil der Magistrat Salzburg vom Beschwerdeführer eine "planliche Darstellung" verlangt habe, ist nicht erkennbar. Auch mit dem Hinweis, die einmonatige Frist widerspreche jener zur Anmeldung des Kaufvertrages beim Finanzamt, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen; die in diesem Zusammenhang vorgebrachten "grundsätzlichen Erwägungen", um "Rückfragen und Erhebungen" zu vermeiden, führen daran nicht vorbei, daß der Beschwerdeführer die gesetzte Frist schuldhaft nicht eingehalten hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020135.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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