RS Vwgh 2003/9/17 2001/20/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2003
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Auslegung des Kriteriums der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein auch nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach eine Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG 1996 rechtfertigt. Ist ein solcher Schluss zu ziehen, so hat die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung demnach in den Hintergrund (vgl. z.B. das E vom 25. Jänner 2001, Zl. 99/20/0476). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab vgl. z.B. das E 20. März 2003, Zl. 2000/20/0375).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001200020.X01

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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