TE Vwgh Erkenntnis 2001/1/25 99/20/0476

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Veröffentlicht am 25.01.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z3;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, in der Beschwerdesache des I D in Wien, vertreten durch Hopmeier, Sauerzopf & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. August 1999, Zl. SD 485/99, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. April 1999 entzog die Bundespolizeidirektion Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr.  12/1997 (WaffG), die für ihn am 6. Oktober 1983 ausgestellte Waffenbesitzkarte, weil er seine genehmigungspflichtige Schusswaffe (eine Faustfeuerwaffe der Marke Glock, Kal. 9 mm) in keinem einbruchshemmenden Behältnis (sondern in der Bettzeuglade im Schlafzimmer) aufbewahrt habe, sodass auch Unbefugte dazu Zugriff gehabt hätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, "dass sich die Entziehung auf § 25 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz stützt".

Begründend verwies die belangte Behörde zunächst auf den erstinstanzlichen Bescheid und stellte (ergänzend) Folgendes fest:

"Der Berufungswerber wurde am 15. Februar 1999 gemäß § 25 Waffengesetz auf das Vorliegen seiner waffenrechtlichen Verlässlichkeit überprüft. Im Zuge dessen war auch die sichere Verwahrung der genehmigungspflichtigen Schusswaffen des Berufungswerbers zu überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass der Berufungswerber, der mit seiner Ehegattin und seinem 27- jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, seine Faustfeuerwaffe in der Bettzeuglade deponiert hatte. Beide Angehörigen sind nicht im Besitz waffenrechtlicher Urkunden."

Nach Wiedergabe der in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Rechtssätze zu den Anforderungen an die Verwahrungspflicht von Waffen gegenüber Mitbewohnern folgerte die belangte Behörde für den vorliegenden Fall, die gewählte Verwahrungsform sei keine ordnungsgemäße Verwahrung im Sinne des Waffengesetzes, weil eine in einer Bettzeuglade - sohin in einem nicht versperrbaren Behältnis - aufbewahrte Waffe vor dem möglichen Zugriff anderer Personen in keiner Weise gesichert sei. Dass diese Bettzeuglade oder der Schlafraum versperrbar wären und tatsächlich auch versperrt worden seien, sei weder aktenkundig noch vom Beschwerdeführer behauptet worden. Auf Grund dieser Tatsachen sei die im § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG normierte Annahme gerechtfertigt. Daran könne auch das Berufungsvorbringen nichts ändern. Zum einen sei weder aus der verdienstvollen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ein Rückschluss auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit möglich und zulässig, zum anderen wäre der Umstand, dass die Waffe - wie behauptet - getrennt von Magazin und Patronen verwahrt worden sei, im gegenständlichen Zusammenhang unbeachtlich. Der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermögliche es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen. Es sei sohin die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben und ihm daher die Waffenbesitzkarte zu entziehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:

Gemäß § 25 Abs. 1 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht (mehr) verlässlich ist, so hat die Behörde nach § 25 Abs. 3 WaffG die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde vom Fortbestand der (waffenrechtlichen) Verlässlichkeit auszugehen hat und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 8 WaffG. Nach Abs. 1 Z. 2 dieser Bestimmung ist ein Mensch als verlässlich anzusehen, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird. Bei Auslegung des Begriffes der sorgfältigen Verwahrung im Sinne dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (u.a. jüngst das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0394, mwN).

Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausführte, besteht die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung der Waffen auch gegenüber dem im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten (und/oder volljährigen Sohn). Allerdings kommt in Bezug auf Personen im privaten Nahebereich die Anwendung überspitzter Maßstäbe für die erforderliche Sicherung der Waffe gegenüber einem möglichen Zugriff nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht aber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung auch gegenüber solchen Personen im privaten Nahebereich, wobei darauf abzustellen ist, ob diese Personen zur Waffe jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses Zugang haben. So ist es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehegatten geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um dem Begriff der sorgfältigen Verwahrung im § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG zu ensprechen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 21. September 2000 mwN aus der hg. Rechtsprechung, insbesondere das Erkenntnis vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0158, in dem auch auf § 3 Abs. 2 Z 3 der 2. WaffV, BGBl. II Nr. 313/1998, Bezug genommen wird, wonach allgemein ein geeigneter Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind, gefordert wird).

Nach dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt verwahrte der Beschwerdeführer seine (genehmigungspflichtige) Faustfeuerwaffe in der Bettzeuglade des (unversperrten) Schlafzimmers. Damit bestand sowohl für seine Ehegattin als auch für seinen (volljährigen) Sohn ein jederzeit möglicher und ungehinderter Zugriff auf die Waffe. Der Beschwerdeführer hat sohin seiner Verpflichtung, die Waffe auch gegenüber Personen im privaten Nahebereich derart zu verwahren, dass ihnen nicht jederzeit und ohne Notwendigkeit der Überwindung eines Hindernisses der Zugriff darauf offen steht, nicht entsprochen. Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie die im Zuge der Überprüfung nach § 25 Abs. 1 WaffG festgestellte Art der Verwahrung als nicht sorgfältig im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 zweite Alternative WaffG qualifizierte.

Dem tritt die Beschwerde auch nicht substantiell entgegen. Vielmehr liegt deren Schwergewicht darauf, den Grad der Sorglosigkeit der Verwahrung zu relativieren und die von der Behörde daraus gezogenen Schlussfolgerung nach § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG als unrichtig darzustellen. Dazu führt die Beschwerde ins Treffen, die belangte Behörde habe die Entziehungsvoraussetzungen wegen fehlender Verlässlichkeit auf die bloße Feststellung der als unzureichend angesehenen Verwahrung reduziert, ohne die gebotene Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es bestehe aber keine Rechtsvermutung, wonach an die von der Behörde angenommene Tatsache der unzureichenden Verwahrung jedenfalls und ohne weiteres die Rechtsfolge der Entziehung geknüpft sei. Die belangte Behörde übersehe, dass bei der Wertung einer Person als "verlässlich" deren gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen sei, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit der betreffenden Person, nicht aber ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall sei. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung, insbesondere zur Frage seiner Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit, als irrelevant erachtet. Ebenso habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Anschluss an die erfolgte Beanstandung einen versperrbaren Möbeltresor angeschafft und er habe sich darüber hinaus am 10. März 1999 einer theoretischen und praktischen Schulung im Umgang mit Waffen unterzogen, nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch darlegen müssen, welche Erwägungen sie zur Annahme gelangen ließen, der Beschwerdeführer werde - ungeachtet seines erwähnten Berufungsvorbringens - in Zukunft mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Insoweit hafte dem angefochtenen Bescheid ein Begründungsmangel an. Hätte die belangte Behörde Feststellungen zu diesem Vorbringen getroffen und sich in der Bescheidbegründung damit auseinandergesetzt und hätte sie zwecks Beurteilung der Frage nach der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers dessen Geisteshaltung und Sinnesart zu erforschen versucht und hiezu Feststellungen getroffen, so hätte sie zur Ansicht gelangen können, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer eine Annahme im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG nicht zu rechtfertigen sei.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Wertung einer Person als verlässlich im Sinne des WaffG ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen ist, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nicht aber einer Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Bestimmte Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person rechtfertigen demnach (aber) durchaus die Folgerung, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht (mehr) gewährleistet ist (hg. Erkenntnisse vom 22. April 1999, Zl. 97/20/0563, und vom 21. Jänner 1999, Zl. 98/20/0321, je mwN). In zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde daher - unter Beachtung der dargestellten Grundsätze - aus einer bestimmten Verhaltensweise des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde, die den (strengen) Sorgfaltsmaßstäben des Waffengesetzes nicht entsprach, gefolgert, es handle sich dabei um Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass sich der Betreffende in Zukunft im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG verhalten könnte. Gerade in Fällen nicht sorgfältiger Verwahrung von Waffen wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung, der Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde könnte die Waffe auch in Zukunft nicht sorgfältig verwahren, regelmäßig für gerechtfertigt angesehen (vgl. nur die bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, 54 ff, und bei Hickisch, Österreichisches Waffenrecht, 78 ff wiedergegebene hg. Judikatur). Hat sich der Besitzer einer Waffe bei deren Verwahrung als nicht ausreichend sorgfältig gezeigt, dann gibt er damit - noch dazu wenn dies wie hier über einen langen Zeitraum erfolgte - zu erkennen, dass ihm die besondere Gefährlichkeit einer Waffe, wenn sie in die Hände Unbefugter gelangt, nicht bewusst ist, was in der Regel berechtigte Zweifel an der Verlässlichkeit rechtfertigt. Bei dieser in die Zukunft gerichteten Prognose ist die Behörde eben auf die Beurteilung des in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens angewiesen, sodass bei einem (gravierenden) Fehlverhalten und dem gebotenen strengen Maßstab die Rechtfertigung für eine negative Verlässlichkeitsprognose im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG in der Regel vorliegt.

Der Beschwerde gelingt es nicht, besondere Umstände aufzuzeigen, die eine davon abweichende Beurteilung des vorliegenden Falles geboten erscheinen lassen. Die belangte Behörde hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine beruflich erfolgreiche Tätigkeit keine Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit zulässt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes treten eine bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass der Behörde bisher kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, bei der Beurteilung eines danach gesetzten Fehlverhaltens (nachlässige Verwahrung der Faustfeuerwaffe) in den Hintergrund (vgl. die Erkenntnisse vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/20/0848, und vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0248, sowie vom 10. Juli 1997, Zl. 95/20/0472). Gleiches muss aber für das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verhalten während des anhängigen Verwaltungsverfahrens gelten. Es ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugestehen, dass er nach der Beanstandung durch die Behörde Maßnahmen setzte, die das Vertrauen in seine Verlässlichkeit erhöhen könnten. Abgesehen davon, dass vom Beschwerdeführer aber wohl erwartet werden kann, er werde seine Waffe nunmehr ordnungsgemäß (in einem versperrten Behältnis) verwahren, sind diese Schritte nicht geeignet, sein in der Vergangenheit gezeigtes, im waffenrechtlichen Sinn sorgfaltswidriges Verhalten völlig zu kompensieren, sodass nunmehr im Hinblick darauf schon eine günstige Verlässlichkeitsprognose erstellt werden könnte. Lagen die Voraussetzungen für die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde bereits vor, so wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes immer ein längerwährendes Wohlverhalten verlangt, um das Vertrauen in die Verlässlichkeit (wieder) zu erlangen (vgl. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/20/0563, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0402 und die dort ausführlich wiedergegebene Vorjudikatur). Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes kann sohin Maßnahmen, wie sie der Beschwerdeführer während des anhängigen Verwaltungsverfahrens nach erfolgter Beanstandung durch die Behörde gesetzt hat, kein in dieser Hinsicht schon ausreichendes Gewicht beigemessen werden.

Die insoweit in der Beschwerde behaupteten inhaltlichen Mängel des angefochtenen Bescheides liegen somit nicht vor, weil eine (weitere) Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangels rechtlicher Relevanz zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Die Beschwerde rügt schließlich noch, der Beschwerdeführer habe erstmals durch den angefochtenen Bescheid (durch die Maßgabebestätigung unter ausdrücklicher Anführung der Z 2 des § 8 Abs. 1 WaffG) Kenntnis davon erlangt, dass angenommen wird, der Beschwerdeführer werde in Zukunft mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren, ohne dass ihm Gelegenheit geboten worden wäre, dazu Stellung zu nehmen und entgegenstehendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Andernfalls hätte er vorgebracht, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, die die Annahme eines derartigen künftigen Verhaltens rechtfertigten, und dass die mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen von den unterschiedlichen Aufbewahrungsorten von Waffe, Magazin und Patronen keine Kenntnis gehabt hätten und zu ihnen ein derart enges und inniges Verhältnis bestanden habe, dass er einen unbefugten Zugriff durch sie auf die Waffe mit Sicherheit ausschließen habe können. Die Verwahrung sei daher "nicht so sorglos" gewesen, wie dies die belangte Behörde annehme.

Dem ist zunächst zu erwiden, dass dem im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer, dem ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, spätestens auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides klar sein musste, dass sich der Vorwurf der Behörden auf die mangelnde Verwahrung der Waffe bezieht und deshalb eine negative Verlässlichkeitsprognose erstellt werden könnte. Er war daher gehalten, alle die Verwahrung betreffenden, für ihn günstigen Tatsachen bereits im Verwaltungsverfahren vorzubringen, sodass entgegen dem Beschwerdevorbringen insoweit kein Verfahrensmangel vorliegt, sondern sich diese Ausführungen - soweit sie erstmals in der Beschwerde vorgetragen werden - als unzulässige Neuerungen darstellen. Im übrigen kommt diesen Beschwerdeausführungen auch keine rechtliche Relevanz zu:

Bereits im angefochtenen Bescheid wurde - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Waffe gemeinsam mit der Munition verwahrt wurde. Der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw. Ergänzung fehlender Teile verwendungsfähig zu machen (zuletzt hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 97/20/0752). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob die Mitbewohner, die ungehinderten Zugriff auf die (ungeladene) Waffe haben, den Aufbewahrungsort der passenden Munition kennen. Ebenso wurde in der Rechtsprechung aber schon klar gestellt, dass es auch irrelevant ist, wenn der Beschwerdeführer subjektiv der Meinung ist, die Mitbewohner würden nicht unbefugt auf die Waffe greifen (hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1998, Zl. 98/20/0083, u.a.).

Zusammenfassend ergibt sich, dass dem angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht anhaftet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Wien, am 25. Jänner 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200476.X00

Im RIS seit

24.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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