TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/15 L513 2005551-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.05.2017
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Entscheidungsdatum

15.05.2017

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §30
ASVG §33
ASVG §35
ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
ASVG §58
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 30 heute
  2. ASVG § 30 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 30 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 30 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  5. ASVG § 30 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. ASVG § 30 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  7. ASVG § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  8. ASVG § 30 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 30 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  10. ASVG § 30 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
  11. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 58 heute
  2. ASVG § 58 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. ASVG § 58 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  4. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  5. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 58 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. ASVG § 58 gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
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  9. ASVG § 58 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. ASVG § 58 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  11. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  12. ASVG § 58 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. ASVG § 58 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 58 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  15. ASVG § 58 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  17. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 58 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  19. ASVG § 58 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  1. ASVG § 68 heute
  2. ASVG § 68 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. ASVG § 68 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. ASVG § 68 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L513 2005551-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Manuela KOLLNBERGER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.08.2009, Zl. 046-Mag. Kurz/CF 86/09, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Manuela KOLLNBERGER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.08.2009, Zl. 046-Mag. Kurz/CF 86/09, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 30.07.2008 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die Beschwerdeführerin (folgend kurz auch "BF"), XXXX , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG hinsichtlich der Beschäftigung des XXXX (folgend kurz auch "ZP"), der XXXX (folgend kurz auch "VP"), der XXXX (folgend kurz auch "EG") und der XXXX (folgend kurz auch "GA") gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 2.800,-- vorgeschrieben.1. Mit Bescheid vom 30.07.2008 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") gegen die Beschwerdeführerin (folgend kurz auch "BF"), römisch 40 , wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hinsichtlich der Beschäftigung des römisch 40 (folgend kurz auch "ZP"), der römisch 40 (folgend kurz auch "VP"), der römisch 40 (folgend kurz auch "EG") und der römisch 40 (folgend kurz auch "GA") gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von € 2.800,-- vorgeschrieben.

Anlässlich einer Kontrolle am 06.03.2008 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung des ZP, der VP, der EG und der GA gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen habe.Anlässlich einer Kontrolle am 06.03.2008 durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG sei festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung des ZP, der VP, der EG und der GA gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iS des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen habe.

Insoweit bezüglich dieser Entscheidung der GKK kein Einspruch erhoben wurde, erwuchs dieser Bescheid der GKK in Rechtskraft.

2. Mit einer an die damalige steuerliche Vertretung der BF gerichteten E-Mail vom 21.07.2009 ersuchte die GKK um Auskunft, ob die folgenden Versicherungszeiten korrekt seien:

* ZP vom 15.12.2007 bis 06.03.2008

* VP vom 01.11.2007 bis 06.03.2008

* EG vom 01.02.2008 bis 07.04.2008 und

* GA vom 01.02.2008 bis 06.03.2008.

Dies wurde in der Folge von der damaligen steuerlichen Vertretung als korrekt bestätigt.

3. Mit Bescheid vom 24.08.2009 hat die GKK gegenüber der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen, dass ZP in der Zeit vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG in der Zeit vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA in der Zeit vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Die Pflichtversicherung werde gem. § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie gem. § 1 Abs. 1 lit a AlVG begründet.3. Mit Bescheid vom 24.08.2009 hat die GKK gegenüber der beschwerdeführenden Partei ausgesprochen, dass ZP in der Zeit vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG in der Zeit vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA in der Zeit vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen. Die Pflichtversicherung werde gem. Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gem. Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG begründet.

Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der §§ 4 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1, 11, 30, 33 Abs. 1, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 68 Abs. 1 und 539a ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG.Die GKK bezog sich auf die Rechtsnormen der Paragraphen 4, Absatz eins und 2, 10 Absatz eins, 11, 30, 33, Absatz eins, 35, Absatz eins, 42, Absatz 3, 68, Absatz eins und 539 a ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall ZP, VP, EG und GA bei einer Kontrolle nach dem AuslBG und dem ASVG durch Organe des Finanzamtes Salzburg Stadt am 06.03.2008 im Restaurant XXXX in der XXXX in 5020 Salzburg bei Reinigungsarbeiten der Firma der BF betreten worden seien. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung seien nicht vorgelegen. Die BF habe angegeben, dass EG und GA im Betrieb seit ca. drei bis vier Wochen als Reinigungskräfte beschäftigt seien. VP sei seit ca. fünf Monaten im Betrieb beschäftigt. Dies für fünf Tage pro Woche (20 Stunden Woche) und € 7,-- pro Stunde. ZP sei bereits seit Mitte Dezember 2007 für die BF tätig.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Fall ZP, VP, EG und GA bei einer Kontrolle nach dem AuslBG und dem ASVG durch Organe des Finanzamtes Salzburg Stadt am 06.03.2008 im Restaurant römisch 40 in der römisch 40 in 5020 Salzburg bei Reinigungsarbeiten der Firma der BF betreten worden seien. Eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung bzw. eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung seien nicht vorgelegen. Die BF habe angegeben, dass EG und GA im Betrieb seit ca. drei bis vier Wochen als Reinigungskräfte beschäftigt seien. VP sei seit ca. fünf Monaten im Betrieb beschäftigt. Dies für fünf Tage pro Woche (20 Stunden Woche) und € 7,-- pro Stunde. ZP sei bereits seit Mitte Dezember 2007 für die BF tätig.

In rechtlicher Hinsicht führte die GKK nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, dass persönliche Abhängigkeit eintrete, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder aufgrund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nehme, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne.

Die den Inhalt der Arbeitsbedingungen kennzeichnenden, nach außen hin in Erscheinung tretenden Merkmale persönlicher Abhängigkeit seien gegeben, wenn die Arbeit unter der Leitung des Dienstgebers erfolge und eine persönliche Arbeitspflicht des Dienstnehmers bestehe.

Dies stehe in Einklang mit den Forderungen, die Lehre und Rechtsprechung für das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis erhoben hätten und von denen als besonders kennzeichnend hervorgehoben seien:

a) Unterwerfung des Arbeitenden unter betriebliche Ordnungsvorschriften,

b) Verpflichtung des Dienstnehmers zur Befolgung der Weisungen des Dienstgebers,

c) Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber,

d) Disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers.

Wirtschaftliche Abhängigkeit liege vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt sei oder nur in einem solchen Ausmaß, welche die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließe.

Gem. § 4 Abs. 2 ASVG seien ZP in der Zeit vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG in der Zeit vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA in der Zeit vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die BF beschäftigt gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, an der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der betretenen Personen zu zweifeln.Gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG seien ZP in der Zeit vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG in der Zeit vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA in der Zeit vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für die BF beschäftigt gewesen. Es habe keine Anhaltspunkte gegeben, an der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der betretenen Personen zu zweifeln.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der GKK vom 24.08.2009 wurde die BF als Dienstgeberin verpflichtet, die mit Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 3.556,90 sowie einen Beitragszuschlag iHv € 536,67 zu entrichten.

Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2, 54, 58 Abs. 1 und 2, 68 und 113 Abs. 1 ASVG ausgesprochen und nahm Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 24.08.2009 sowie die Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen.Die Verpflichtung wurde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 30, 33, 35, Absatz eins, 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 2, 54, 58 Absatz eins und 2, 68 und 113 Absatz eins, ASVG ausgesprochen und nahm Bezug auf den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 24.08.2009 sowie die Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009, welche jeweils einen integrierten Bestandteil dieses Bescheids darstellen.

Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle nach den Bestimmungen des ASVG durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt am 06.03.2008 festgestellt worden sei, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von ZP, VP, EG und GA gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 ASVG verstoßen habe. Wie mit Versicherungspflichtbescheid vom 24.08.2009 festgestellt, seien ZP in der Zeit vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG in der Zeit vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA in der Zeit vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen führte die GKK aus, dass als Beitragsgrundlage das tatsächliche Einkommen herangezogen worden sei und den in § 111 ASVG genannten Personen (Stellen) nach den Bestimmungen des § 113 Abs. 1 Beitragszuschläge vorgeschrieben werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei der GKK ein Mehraufwand iHv € 536,67 entstanden, nachdem der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter trotz (mehrmaliger) Aufforderung seiner Auskunftspflicht gem. § 42 Abs. 1 ASVG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen sei und dadurch das Prüfverfahren unnötig verzögert worden sei.Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Kontrolle nach den Bestimmungen des ASVG durch Organe des Finanzamtes Salzburg-Stadt am 06.03.2008 festgestellt worden sei, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von ZP, VP, EG und GA gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, ASVG verstoßen habe. Wie mit Versicherungspflichtbescheid vom 24.08.2009 festgestellt, seien ZP in der Zeit vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG in der Zeit vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA in der Zeit vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlegen. Nach Wiedergabe der für sie relevanten gesetzlichen Bestimmungen führte die GKK aus, dass als Beitragsgrundlage das tatsächliche Einkommen herangezogen worden sei und den in Paragraph 111, ASVG genannten Personen (Stellen) nach den Bestimmungen des Paragraph 113, Absatz eins, Beitragszuschläge vorgeschrieben werden könnten. Im gegenständlichen Fall sei der GKK ein Mehraufwand iHv € 536,67 entstanden, nachdem der Dienstgeber bzw. dessen Bevollmächtigter trotz (mehrmaliger) Aufforderung seiner Auskunftspflicht gem. Paragraph 42, Absatz eins, ASVG nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen sei und dadurch das Prüfverfahren unnötig verzögert worden sei.

5. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15.10.2009 wurde Einspruch (nunmehr: Beschwerde) gegen die beiden Bescheide der GKK vom 24.08.2009 erhoben.

Es wurde bezüglich des Bescheides über das Bestehen der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung dargelegt, dass diese Feststellung für die Mitarbeiterin VP zutreffend sei und diesbezüglich der Bescheid nicht angefochten werde. Unrichtig sei, dass ZP vom 15.12.2007 bis 06.03.2008 beschäftigt gewesen sei und der Pflichtversicherung unterliege. VP habe offenbar ZP zur Arbeit mitgenommen, wobei dieser nicht gearbeitet habe, sondern nur anwesend gewesen sei. Sollte ZP seiner Gattin mit irgendwelchen Handreichungen geholfen haben, was aber bestritten werde, sei dies jedenfalls der BF nicht bekannt gewesen und habe sie dieses weder angeordnet, erlaubt oder toleriert. Im Übrigen würden - falls ZP wirklich gearbeitet hätte - sämtliche Feststellungen fehlen, seit wann er tätig sei, wie viel er verdient habe und ob er daher überhaupt in allen Versicherungssparten pflichtversichert gewesen sei.

Bezüglich EG bleibe unbestritten, dass sie von 19.03. bis 07.04. beschäftigt und auch mit einem Bruttobezug von € 866,66 gemeldet gewesen sei. Es sei weiters richtig, dass EG für die BF auch davor - allerdings lediglich bis 06.03. - tätig gewesen sei. Nach den nicht widerlegten Angaben der BF und dem Straferkenntnis der Magistrates Salzburg, XXXX , sei EG vor dem 06.03.2008 seit drei bis vier Wochen - also etwa ab dem 14.02.2008 - beschäftigt worden. Dies decke sich auch mit den Aussagen der BF vor dem Finanzamt Salzburg Stadt zu FA GZ XXXX vom 06.03.2008. Nach der Kontrolle am 06.03.2008 sei die Mitarbeiterin selbstverständlich nicht mehr beschäftigt gewesen, sodass einer Versicherungspflicht lediglich für den Zeitraum 14.02.2008 bis 06.03.2008 bestehe. Im Übrigen sei EG im fraglichen Zeitraum vom 14.02.2008 bis 06.03.2008 gem. § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 2 ASVG lediglich geringfügig beschäftigt gewesen. Das Entgelt habe in diesem Zeitraum vereinbarter Weise € 7,-- pro Stunde betragen, wobei EG an drei Tagen pro Woche zu je zwei Stunden eingesetzt worden sei, was auf das Monat gerechnet ein Gehalt von €Bezüglich EG bleibe unbestritten, dass sie von 19.03. bis 07.04. beschäftigt und auch mit einem Bruttobezug von € 866,66 gemeldet gewesen sei. Es sei weiters richtig, dass EG für die BF auch davor - allerdings lediglich bis 06.03. - tätig gewesen sei. Nach den nicht widerlegten Angaben der BF und dem Straferkenntnis der Magistrates Salzburg, römisch 40 , sei EG vor dem 06.03.2008 seit drei bis vier Wochen - also etwa ab dem 14.02.2008 - beschäftigt worden. Dies decke sich auch mit den Aussagen der BF vor dem Finanzamt Salzburg Stadt zu FA GZ römisch 40 vom 06.03.2008. Nach der Kontrolle am 06.03.2008 sei die Mitarbeiterin selbstverständlich nicht mehr beschäftigt gewesen, sodass einer Versicherungspflicht lediglich für den Zeitraum 14.02.2008 bis 06.03.2008 bestehe. Im Übrigen sei EG im fraglichen Zeitraum vom 14.02.2008 bis 06.03.2008 gem. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG lediglich geringfügig beschäftigt gewesen. Das Entgelt habe in diesem Zeitraum vereinbarter Weise € 7,-- pro Stunde betragen, wobei EG an drei Tagen pro Woche zu je zwei Stunden eingesetzt worden sei, was auf das Monat gerechnet ein Gehalt von €

181,86 ergebe und geringfügige Beschäftigung auslöse.

Was GA betrifft, so gelte (mit Ausnahme der Beschäftigung ab 19.03.) Selbiges wie für EG, d.h. diese sei für drei bis vier Wochen vor dem 06.03.2008 beschäftigt gewesen, sohin mangels entgegenstehender Beweise wiederum vom 14.02. bis 06.03.2008. Diese habe in diesem Zeitraum insgesamt zehn Stunden gearbeitet und hierfür € 7,-- pro Stunde verdient. GA sei deswegen auch geringfügig beschäftigt gewesen.

Allgemein sei darauf hinzuweisen, dass die oben genannten Personen nur äußerst ungenügend Deutsch sprechen würden; es sei im Bescheid nicht begründet, worauf sich die Feststellungen stützen würden, sodass dieser Bescheid nicht nachvollzieh- und überprüfbar sei.

Des Weiteren wurde beantragt den Bescheid vom 24.08.2009 dahingehend abzuändern, dass lediglich für die Mitarbeiterin VP für den Zeitraum 01.11.2007 bis 06.03.2008 die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt werde; hingegen für EG und GA lediglich für den Zeitraum 14.02.2008 bis 06.03.2008 die Teilversicherung in der Unfallversicherung ausgesprochen werde und dass ZP überhaupt nicht versichert gewesen sei, weil er kein Mitarbeiter gewesen sei.

Ferner wurde bezüglich des Bescheides hinsichtlich der Beitragsvorschreibung auf das obige Vorbringen verwiesen und dieses ausdrücklich unter Wiederholung desselben zum Vorbringen dieses Berufungspunktes erhoben.

Hinsichtlich VP sei die Nachverrechnung natürlich grundsätzlich richtig, allerdings seien die Beitragsgrundlagen mit € 733,50 pro Monat unrichtig angegeben worden. Aus den Beweismitteln ergebe sich, dass VP € 7,-- pro Stunde - insgesamt im Monat ca. € 500,-- bis €

600,-- - verdient habe, was der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von etwa 15 bis 19 Stunden entspreche. Es hätte daher jedenfalls keine höhere Beitragsgrundlage als € 600,-- zugrunde gelegt werden dürfen. ZP sei nicht beschäftigt gewesen, sodass auch keine Vorschreibung auf ihn entfallen könne.

Hinsichtlich EG sei es unrichtig für den Zeitraum vom 01.02. bis 13.02. Vorschreibungen zu erlassen. Lediglich für den Zeitraum vom 14.02. bis 06.03.2008 hätte eine Vorschreibung zur Unfallversicherung erlassen werden dürfen. Die angenommene Beitragsgrundlage von € 1.300,-- sei absurd und stehe in keiner Relation zu den Gehältern anderer Mitarbeiter. Wie bereits ausgeführt, sei EG lediglich zu € 7,-- pro Stunde an drei Tagen pro Woche für je zwei Stunden beschäftigt gewesen, was einen Wochenlohn von € 42,-- oder einen Monatslohn von € 182,86 ergebe. Lediglich auf dieser Grundlage hätte die Sozialversicherung nachberechnet werden dürfen. Ab 07.03. hätten die Beiträge auf der tatsächlichen Bemessungsgrundlage von € 866,66 berechnet werden müssen; ein Beitragszuschlag wäre dafür unzulässig, weil die Beiträge ja abgeführt worden seien.

Gleiches gelte hinsichtlich der Mitarbeiterin GA. Auch diese sei lediglich vom 14.02.2008 bis 06.03.2008 beschäftigt gewesen und habe in diesem Zeitraum insgesamt zehn Stunden zu € 7,-- geleistet, sodass die Beitragsgrundlage (70 : 3 x 4,33) € 101,03 betrage und die Beiträge nur auf Basis der bezogenen € 70,-- für die Unfallversicherung vorgeschrieben werden dürften.

Entsprechend hätten sich auch die Beitragszuschläge verringert.

Auch bezüglich dieses Bescheides mangle es an einer nachvollziehbaren Begründung, insbesondere was die Beitragsgrundlagen und die Dauer der Beschäftigung betreffe.

Schließlich wurde beantragt, die Landeshauptfrau (folgend kurz auch "LH") möge der Beschwerde Folge geben und die nachverrechneten Beiträge im aufgezeigten Sinne herabsetzen.

Zum Beweis hierfür wurde jeweils auf den beizuschaffenden Akt des Magistrates Salzburg XXXX , und des Finanzamts Salzburg zu FA GZ XXXX sowie die Einvernahme der BF und der zuvor genannten Personen als Zeugen verwiesen.Zum Beweis hierfür wurde jeweils auf den beizuschaffenden Akt des Magistrates Salzburg römisch 40 , und des Finanzamts Salzburg zu FA GZ römisch 40 sowie die Einvernahme der BF und der zuvor genannten Personen als Zeugen verwiesen.

6. Mit Schreiben der GKK vom 19.01.2010 erfolgte die Aktenvorlage an die Landeshauptfrau von Salzburg. Es wurde zunächst dargelegt, dass die Bescheide hinsichtlich der Versicherungs- und Beitragspflicht betreffend ZP, EG und GA angefochten worden seien. Hinsichtlich VP sei der Versicherungspflichtbescheid unbekämpft geblieben.

Die Ausführungen bezüglich ZP im Einspruch seien unrichtig. Laut Angaben der BF habe diese sehr wohl gewusst, dass auch ZP für sie gearbeitet habe. VP habe dies extra im Vorhinein mit der BF abgeklärt. Auch nach den Angaben des ZP selbst sei er für die BF tätig gewesen.

Was EG betrifft, so würden die Angaben der gearbeiteten Stundenzahl im Einspruch nicht mit den Aussagen der Arbeitnehmerin in deren Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice am 05.06.2008 übereinstimmen (im Übrigen auch nicht mit den Angaben der vormals steuerlichen Vertretung der BF). Eine geringfügige Beschäftigung sei jedenfalls nicht gegeben. EG habe laut eigenen Angaben 25 bis 30 Stunden zu € 7,-- gearbeitet. Des Weiteren habe EG in der erwähnten Einvernahme auch klar ausgesagt, dass die BF neben ZP und VP auch GA (ohne Arbeitspapiere) beschäftige.

Hinsichtlich der Versicherungszeiten und der Beitragsgrundlagen sei seitens der Beitragsprüfung der GKK mit der vormaligen steuerlichen Vertretung der BF, der XXXX , Kontakt aufgenommen worden und seien entsprechende Lohnkonten zur Verfügung gestellt worden. Die steuerliche Vertretung der BF habe auch die hier zugrunde gelegten Versicherungszeiten der Arbeitnehmer bekanntgegeben.Hinsichtlich der Versicherungszeiten und der Beitragsgrundlagen sei seitens der Beitragsprüfung der GKK mit der vormaligen steuerlichen Vertretung der BF, der römisch 40 , Kontakt aufgenommen worden und seien entsprechende Lohnkonten zur Verfügung gestellt worden. Die steuerliche Vertretung der BF habe auch die hier zugrunde gelegten Versicherungszeiten der Arbeitnehmer bekanntgegeben.

Abschließend wurde beantragt, die Landeshauptfrau möge den Einspruch abweisen sowie den angefochtenen Bescheid bestätigen.

7. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28.01.2010 wurde der BF Parteiengehör gewährt.

8. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der BF vom 19.02.2010 wurde eine Stellungnahme abgegeben. Es wurde dargelegt, dass der Einspruch vom 15.10.2009 vollinhaltlich aufrechterhalten werde. Zum Beweis hierfür wurden die bereits im Akt befindlichen Jahreslohnkonten bezüglich der VP und der EG nochmals übermittelt.

Insoweit wurde beantragt, die Landeshauptfrau möge dem Einspruch Folge geben und die nachverrechneten Beiträge in dem in der Berufung vom 15.10.2009 aufgezeigten Sinne herabsetzen.

9. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22.06.2010, Zahl: XXXX , wurde das Beitragsnachverrechnungs- und Beitragszuschlagsverfahren bezüglich des Bescheides der GKK vom 24.08.2009, GZ.: XXXX , bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht bezüglich des ZP, der EG und der GA ausgesetzt.9. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22.06.2010, Zahl: römisch 40 , wurde das Beitragsnachverrechnungs- und Beitragszuschlagsverfahren bezüglich des Bescheides der GKK vom 24.08.2009, GZ.: römisch 40 , bis zur rechtskräftigen Abklärung der maßgeblichen Versicherungspflicht bezüglich des ZP, der EG und der GA ausgesetzt.

10. Mit Bescheid der LH vom 19.10.2011 wurde der Einspruch der BF gegen den Bescheid der GKK vom 24.08.2009 gem. § 413 Abs. 1 Z 1 ASVG iVm §§ 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 35 Abs. 1, 49 Abs. 1, 539 und 539a Abs. 1 bis Abs. 4 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG als unbegründet abgewiesen.10. Mit Bescheid der LH vom 19.10.2011 wurde der Einspruch der BF gegen den Bescheid der GKK vom 24.08.2009 gem. Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 35, Absatz eins, 49, Absatz eins, 539 und 539 a Absatz eins bis Absatz 4, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG als unbegründet abgewiesen.

Zum Sachverhalt führte die LH aus, dass der Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 24.08.2009 mit Punkt 1. der Rechtsmittelschrift vom 15.10.2009 angefochten und in diesem Zusammenhang von der BF der Entscheidungsantrag eingebracht werde, "dass lediglich für die Mitarbeiterin VP für den Zeitraum 01.11.2007 bi s06.03.2008 die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt werde; hingegen für die Mitarbeiterinnen EG und GA lediglich für den Zeitraum vom 14.02.2008 bis 06.03.2008 die Teilversicherung in der Unfallversicherung ausgesprochen werde; und dass ZP überhaupt nicht versichert war, weil er kein Mitarbeiter war."

Die BF habe während der Entscheidungszeiträume ein Reinigungs- & Heimservice Unternehmen betrieben bzw. betreibe dies weiterhin. Die GKK habe mit dem Bescheid vom 24.08.2009 festgestellt, dass ZP in der Zeit vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG in der Zeit vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA in der Zeit vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 aufgrund der für die BF in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeiten der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlagen.

Die Ehegatten VP und ZP seien am 06.03.2008 um 06.10 Uhr von Organen des Finanzamtes im Restaurant XXXX in der XXXX bei der Verrichtung von Reinigungstätigkeiten für die BF betreten worden. Konkret seien VP und ZP währen der zuvor angeführten Zeiträume von der BF Weisungen über die Arbeitszeiten und Arbeitsorte erteilt und die Tätigkeiten auch kontrolliert worden. VP und ZP seien gegenüber der BF disziplinär verantwortlich gewesen und hätten ihre Arbeiten persönlich zu verrichten gehabt. Eine Legitimation zur jederzeitigen Vertretung ohne Kenntnis der BF habe nicht bestanden. VP und ZP seien in die betriebliche Struktur der BF eingebunden gewesen und hätten ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit deren Betriebsmitteln verrichtet. VP und ZP hätte in Zusammenhang mit ihrer entgeltlichen Tätigkeit kein eigenes wirtschaftliches Risiko getroffen. Gleiches gelte für die Geschwister EG und GA.Die Ehegatten VP und ZP seien am 06.03.2008 um 06.10 Uhr von Organen des Finanzamtes im Restaurant römisch 40 in der römisch 40 bei der Verrichtung von Reinigungstätigkeiten für die BF betreten worden. Konkret seien VP und ZP währen der zuvor angeführten Zeiträume von der BF Weisungen über die Arbeitszeiten und Arbeitsorte erteilt und die Tätigkeiten auch kontrolliert worden. VP und ZP seien gegenüber der BF disziplinär verantwortlich gewesen und hätten ihre Arbeiten persönlich zu verrichten gehabt. Eine Legitimation zur jederzeitigen Vertretung ohne Kenntnis der BF habe nicht bestanden. VP und ZP seien in die betriebliche Struktur der BF eingebunden gewesen und hätten ihre Tätigkeit im Wesentlichen mit deren Betriebsmitteln verrichtet. VP und ZP hätte in Zusammenhang mit ihrer entgeltlichen Tätigkeit kein eigenes wirtschaftliches Risiko getroffen. Gleiches gelte für die Geschwister EG und GA.

Hervorzuheben sei, dass der Bescheid der GKK vom 24.08.2009 von der BF hinsichtlich der Dienstnehmerin VP nicht angefochten werde. Der Bescheid sei demnach betreffend VP in Teilrechtskraft erwachsen. Dies werde von der BF in der Rechtsmittelschrift vom 15.10.2009 explizit und unmissverständlich ausgeführt.

Gleiches gelte eingeschränkt für EG und GA. Die unselbständigen Beschäftigungen würden für den Zeitraum 14.02.2008 bis 06.03.2008 von der BF für beide Dienstnehmerinnen außer Streit gestellt. Wobei diese (aufgrund bloß geringfügiger Beschäftigung) lediglich der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterlegen gewesen wären.

Festzuhalten bleibe weiters, dass sämtliche Personen für die BF nicht bloß nach den Kriterien für eine geringfügige Beschäftigung tätig gewesen seien.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt in der Gesamtschau abgestellt auf die wahren wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse ergebe. Dem - soweit als strittig verbliebenen - Vorbringen der BF werde nicht gefolgt. So werde auch dem Vorbringens der BF, ZP wäre von seiner Ehegattin lediglich zur Arbeit "mitgenommen" worden, hätte jedoch selbst nicht gearbeitet, sondern wenn überhaupt seiner Gattin nur mit "irgendwelchen Handreichungen" geholfen, - in einer Gesamtschau auf die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse und Tatsachen abgestellt - nicht gefolgt.

Ob die BF - wie diese nunmehr entgegen ihrer klaren niederschriftlichen Aussage am 06.03.2008 (dem Kontrolltag) vorgebe - die Anwesenheit des ZP erlaubt bzw. toleriert habe oder auch nicht, sei für die Entscheidungsfindung irrelevant, hätte doch die BF die Möglichkeit und auch die Verpflichtung gehabt, durch geeignete Kontrollmechanismen einschlägige von ihr nicht tolerierte Beschäftigungen hintanzuhalten. Zudem müsse das "bloße Anwesendsein" des ZP bereits vor dem Hintergrund der für sich unstrittigen tatsächlichen Beschäftigungssituation der VP alleine aus Gründen der allgemeinen Lebenserfahrung und den allgemeinen Denkgesetzen verneint werden.

Auch müsse hervorgehoben werden, dass die BF am 06.03.2008 (dem Kontrolltag) sogar selbst niederschriftlich zu Protokoll gegeben habe, über die Beschäftigung des ZP informiert gewesen zu sein und diese auch gutgeheißen habe. Die BF selbst habe am 06.03.2008 (dem Kontrolltag) niederschriftlich ausgeführt, "zur Zeit 3 Angestellte zu haben", welche von ihr "eingestellt" wurden. Sie sei sich bewusst, dass eine Beschäftigung ohne Arbeitsbewilligung eine "Schwarzbeschäftigung" darstelle. Auch sei aus der gegenständlichen Niederschrift unmissverständlich erkennbar, dass sich die BF auch mit der Beschäftigung von ZP einverstanden erklärt habe und hiervon "in Kenntnis" gewesen sei, wobei sie sich "eigentlich nichts dabei gedacht hat." Dass die unselbständige Beschäftigung bloß auf Geringfügigkeitsbasis erfolgt wäre, sei von der BF nicht geltend gemacht worden.

Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der BF im Rechtsmittelverfahren müsse bereits durch diese offenkundige und weitreichende Diskrepanz zu den vorangegangenen eigenen Angaben als massiv angegriffen beurteilt werden.

Schließlich habe ZP am 06.03.2008 (dem Kontrolltag) vor der Bundespolizeidirektion Salzburg, unter Beiziehung eines serbokroatischen Dolmetschers (insofern werde auch der Beweisrüge der BF hinsichtlich der vermeintlich nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse der Boden entzogen) auf Anfrage u.a. selbst zu Protokoll gegeben: "Ich habe Zeitungen ausgetragen und habe meiner Frau geholfen." Stichhaltige Ansatzpunkte, welche auf einen - verglichen mit dessen Gattin - geringeren Beschäftigungsumfang oder eine geringere Entlohnung des ZP schließen lassen würden, würden nicht vorliegen. Die Pflicht(Voll)versicherung sei demnach auch für ZP während der im angefochtenen Bescheid ausgewiesenen Zeiträume, welche vom Beschäftigungszeitraum der VP umfasst seien, zugrunde zu legen.

Bezüglich EG und GA sei festzuhalten, dass der vorgelegte Akt ein niederschriftliches Vernehmungsprotokoll, aufgenommen mit EG am 05.06.2008 beim Arbeitsmarktservice Salzburg, beinhalte, welchem folgende wörtliche Angaben zu entnehmen seien: "Im März 2008 fragte ich die BF neuerlich nach den Arbeitspapieren, da ich noch nichts bekommen habe. Auf die Frage sagte mir die BF, dass ich arbeiten dürfte und die Papiere würde sie schon bekommen, weiters wurde mir erklärt, dass ich zur Sozialversicherung angemeldet sei. Ich war in der Woche ca. 25 bis 30 Stunden beschäftigt, als Entlohnung erhielt ich Euro 7,-- Stundenlohn, bei der Entlohnung gab es keine Probleme. ZP und VP sowie meine Schwester GA und noch einige Personen, deren Name ich nicht kenne, wurden von der BF ohne Papiere beschäftigt."

Für die LH bestünden keine in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ansätze, welche dazu geeignet wären, den Wahrheitsgehalt dieser Aussage und damit auch die jeweilige Pflicht(Voll)versicherung während der im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträume anzuzweifeln.

Die vermeintliche Nichtbeschäftigung außerhalb der außer Streit gestellten Zeiträume (und damit insbesondere nach dem Tag der Betretung am 06.03.2008) müsse, wie auch die vermeintliche gänzliche Nichtbeschäftigung des ZP, in der Gesamtschau abgestellt auf die wahren wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse als Schutzbehauptung angesehen werden und widerspreche auch den eigenen dienstlichen Wahrnehmungen der Kontrollorgane. Zudem sei anzumerken, dass die im Zuge der Kontrolle am 06.03.2008 erzielten Ergebnisse unmittelbar in die Erlassung des - erstinstanzlich rechtskräftigen und damit nicht angefochtenen - Bescheids der GKK vom 30.07.2008 gemündet habe, mit welchem der BF eben aufgrund der unselbständigen Beschäftigung bei gleichzeitig fehlender Meldung zur Sozialversicherung der auch hier einspruchsgegenständlichen Personen die Entrichtung eines Beitragszuschlages iHv € 2.800,-- auferlegt worden sei.

Die BF bringe weiters einen Beweisantrag zum "allgemeinen" Zweck des Nachweises dafür ein, dass die gegenständlichen Personen bzw. Mitarbeiter nur äußerst ungenügend Deutsch sprechen würden. Inwieweit die Feststellung dieses vorgegebenen Umstandes jedoch dazu geeignet wäre, auf die Entscheidungsfindung maßgeblichen Einfluss zu nehmen, werde von der BF nicht näher erläutert. Anzumerken sei, dass ZP am 06.03.2008 unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden sei und darüber hinaus die Entscheidungsfindung hinsichtlich VP unstrittig sei. Hinsichtlich der Einvernahme der EG enthalte weder das Vernehmungsprotokoll selbst noch der vorliegende Akt schlüssige und in sich nachvollziehbare Anhaltspunkte, welche den Wahrheitsgehalt der Niederschrift vom 05.06.2008 in Zweifel ziehen ließen. Dem Beweisantrag sei daher mangels erkennbaren objektiven Beweiszwecks nicht zu folgen.

Hinsichtlich der im Rahmen des Parteiengehörs ergänzend vorgelegten Jahreslohnkonten (lediglich) betreffend PV und EG müsse angeführt werden, dass diesen für sich kein zwingender absoluter Beweis- bzw. Nachweischarakter anhafte. Es sei in der Gesamtschau durchaus zulässig, aus den oben angeführten Beweisgründen, welchen hierbei höhere Beweiskraft zugeordnet werde, von der behördlichen Feststellung des Sachverhalts nicht (mehr) abzurücken.

Rechtlich führte die LH unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass - insoweit von der BF ins Treffen geführt – die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Werkvertrages nicht erfüllt seien. Es handle sich gegenständlich jedenfalls jeweils um ein abhängiges Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 2 ASVG. Die maßgeblichen Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG hätten gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Die Entgeltlichkeit der Beschäftigungen iSd § 49 Abs. 1 ASVG sei unstrittig. Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze liege vor.Rechtlich führte die LH unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass - insoweit von der BF ins Treffen geführt – die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Werkvertrages nicht erfüllt seien. Es handle sich gegenständlich jedenfalls jeweils um ein abhängiges Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Die maßgeblichen Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hätten gegenüber den Merkmalen einer selbständigen Ausübung der Erwerbstätigkeit überwogen. Die Entgeltlichkeit der Beschäftigungen iSd Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sei unstrittig. Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze liege vor.

11. Mit Schriftsatz vom 04.11.2011 wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung gegen den Bescheid der LH Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

Zunächst wurde ausgeführt, dass der Bescheid der LH seinem gesamten Inhalt nach – mit Ausnahme der Mitarbeiterin ZP [richtig: VP] - angefochten werde, deren Beschäftigung zugestanden worden sei.

Des Weiteren wurde dargelegt, dass bezüglich ZP nicht mehr bestritten werde, dass dieser vom 15.12.2007 bis 06.03.2008 beschäftigt gewesen sei. Wie bereits in der ursprünglichen Berufung vorgebracht, habe VP ihren Ehemann zur Arbeit mitgenommen, wobei ihr dieser bei diversen Handreichungen geholfen habe. Die BF habe mittlerweile selbst erkannt, dass sie damit eine Beschäftigung des ZP zumindest stillschweigend geduldet habe, und sei dafür auch rechtskräftig vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (folgend kurz auch "UVS") zu Zahl XXXX bestraft worden. Offen bleibe allerdings auch, und würden dazu sämtliche Feststellungen fehlen, was ZP gearbeitet habe, wie viel er verdient habe und ob er daher überhaupt in allen Sparten pflichtversichert sei. Vollkommen verfehlt sei das Argument der LH, es würden keine Anhaltspunkte für einen geringeren Beschäftigungsumfang oder einer geringere Entlohnung des ZP gegenüber VP vorliegen. Ausdrücklich sage der Zeuge selbst "ich habe Zeitungen ausgetragen und habe meiner Frau geholfen. Ich habe ihr bei Putzarbeiten geholfen", was unmissverständlich darauf hinweise, dass VP die Haupttätigkeit bei den Putzarbeiten gehabt habe und ZP – neben seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger – hier auch noch fallweise geholfen habe. Dass der Beschäftigungsumfang und die Entlohnung daher geringer seien, verstehe sich schon nach den Aussagen des Zeugen von selbst. Wahr sei ja im Übrigen, dass VP angebe, überhaupt kein Gehalt angesprochen oder erhalten zu haben, jedenfalls sage er nichts Gegenteiliges.Des Weiteren wurde dargelegt, dass bezüglich ZP nicht mehr bestritten werde, dass dieser vom 15.12.2007 bis 06.03.2008 beschäftigt gewesen sei. Wie bereits in der ursprünglichen Berufung vorgebracht, habe VP ihren Ehemann zur Arbeit mitgenommen, wobei ihr dieser bei diversen Handreichungen geholfen habe. Die BF habe mittlerweile selbst erkannt, dass sie damit eine Beschäftigung des ZP zumindest stillschweigend geduldet habe, und sei dafür auch rechtskräftig vom Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (folgend kurz auch "UVS") zu Zahl römisch 40 bestraft worden. Offen bleibe allerdings auch, und würden dazu sämtliche Feststellungen fehlen, was ZP gearbeitet habe, wie viel er verdient habe und ob er daher überhaupt in allen Sparten pflichtversichert sei. Vollkommen verfehlt sei das Argument der LH, es würden keine Anhaltspunkte für einen geringeren Beschäftigungsumfang oder einer geringere Entlohnung des ZP gegenüber VP vorliegen. Ausdrücklich sage der Zeuge selbst "ich habe Zeitungen ausgetragen und habe meiner Frau geholfen. Ich habe ihr bei Putzarbeiten geholfen", was unmissverständlich darauf hinweise, dass VP die Haupttätigkeit bei den Putzarbeiten gehabt habe und ZP – neben seiner Tätigkeit als Zeitungsausträger – hier auch noch fallweise geholfen habe. Dass der Beschäftigungsumfang und die Entlohnung daher geringer seien, verstehe sich schon nach den Aussagen des Zeugen von selbst. Wahr sei ja im Übrigen, dass VP angebe, überhaupt kein Gehalt angesprochen oder erhalten zu haben, jedenfalls sage er nichts Gegenteiliges.

Wie bereits ausgeführt, habe die Behörde jegliche Feststellung unterlassen und auch keine Ermittlungen zur Frage geführt, was ZP verdient habe bzw. ihm zugestanden wäre bzw. wie lange er überhaupt VP geholfen habe, weshalb beantragt werde, der Berufung bezüglich ZP Folge zu geben und auszusprechen, dass dieser lediglich in der Unfallversicherung für den Zeitraum 15.12.2007 bis 06.03.2008 pflichtversichert gewesen sei.

Was EG betrifft, sei unbestritten geblieben, dass diese vom 19.03.2008 bis 07.04.2008 gemeldet und beschäftigt gewesen sei. Im Einspruch sei auch zugestanden worden, dass sie davor vom 14.02.2008 bis 06.03.2008 tätig gewesen sei, nicht aber im Zeitraum 01.02. bis 13.02. und 07.02. bis 18.03.2008. Verwiesen werde zudem wiederum auf das rechtskräftige Erkenntnis des UVS vom 31.08.2010, wonach EG drei bis vier Wochen bis 06.03.2008 tätig gewesen sei, dies heiße also ab 14.02. bis 06.03. Für eine Beschäftigung außerhalb dieses Zeitraumes finde sich kein Anhaltspunkt und liefere die angefochtene Entscheidung keinerlei Begründung hierfür. Es werde lediglich angeführt, dass EG im März 2008 nach Arbeitspapieren gefragt hätte. Daraus könne aber nichts über den strittigen Zeitraum gewonnen werden. Wenn die vermeintliche Nichtbeschäftigung außerhalb des außer Streit gestellten Zeitraumes von der Behörde als Schutzbehauptung angesehen werde, der gegenüber auf die "wahren wirtschaftlichen Verhältnisse" abgestellt werden müsse, so übersehe die Behörde, dass es keine Beweise für eine Beschäftigung der EG außerhalb des in Rede stehenden Zeitraumes gebe. Die Feststellungen seien daher widersprüchlich und ermangeln einer nachvollziehbaren Begründung. Richtigerweise hätte entsprechend der Entscheidung des UVS und entsprechend der Aussage der EG entnommen werden können, dass diese ab dem 14.02. bis 06.03.2008 beschäftigt gewesen sei, und weder davor noch danach, abgesehen von der unstrittigen und gemeldeten Beschäftigung ab 19.03.2008. Ebenso wenig begründet sei, wie die Behörde zu einem die Vollversicherung auslösenden Entgelt komme. Aus den Aussagen der BF vor dem Finanzamt am 06.03.2008 im Rahmen der Kontrolle ergebe sich, dass EG lediglich sechs Stunden pro Woche zu € 42,00, sohin pro Monat € 181,86 angestellt gewesen sei, sodass EG lediglich in der Unfallversicherung pflichtversichert gewesen sei.

Das Gleiche gelte - mit Ausnahme der Beschäftigung ab 19.03. - für GA, die Schwester der EG. Auch diese sei vom 14.02.2008 bis 06.03.2008 beschäftigt gewesen und habe in diesem Zeitraum zehn Stunden für € 7,00 gearbeitet. Auch GA sei daher lediglich unfallversichert gewesen.

Zusammenfassend finde sich kein Grund von den Angaben in den Jahreslohnkonten abzugehen und liefere die Behörde auch tatsächlich nur, wie oben ausgeführt, Scheinbegründungen; die Ausführungen im Bescheid "zum Einspruchsvorbringen" seien formelhaft und offensichtlich nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen; die Verwendung von Textbausteinen solle über die mangelnde Beweiswürdigung im gegenständlichen Fall hinweghelfen, was aber nicht zulässig sei.

Abschließend wurde beantragt, der Berufung Folge zu geben und auszusprechen, dass lediglich für die Mitarbeiterin VP für den Zeitraum 01.11.2007 bis 06.03.2008 die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung festgestellt werde; hingegen für EG und GA lediglich für den Zeitraum 14.02.2008 bis 06.03.2008 sowie für ZP für den Zeitraum 15.12.2007 bis 06.03.2008 die Teilversicherung in der Unfallversicherung ausgesprochen werde.

Zum Beweis hierfür wurde auf den beizuschaffenden Akt des Magistrates Salzburg XXXX , und des Finanzamts Salzburg zu FA GZ XXXX sowie des UVS Salzburg, XXXX verwiesen.Zum Beweis hierfür wurde auf den beizuschaffenden Akt des Magistrates Salzburg römisch 40 , und des Finanzamts Salzburg zu FA GZ römisch 40 sowie des UVS Salzburg, römisch 40 verwiesen.

12. Mit Schreiben vom 22.11.2011 legte die belangte Behörde die gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 19.10.2011 gerichtete Berufung der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (folgend kurz auch "BM") zur Entscheidung vor.

13. Mit Schreiben des BM vom 18.01.2012 wurde dem ZP, der EG und der GA zur Wahrung des Parteiengehörs die Berufung der BF gegen den Bescheid der LH vom 19.10.2011 bezüglich deren Versicherungspflicht übermittelt.

ZP, EG und GA ließen die Stellungnahmefrist ungenützt verstreichen.

14. Des Weiteren wurde die rechtsfreundliche Vertretung der BF mit Schreiben des BM vom 18.01.2012 ersucht, alle Geschäftsunterlagen im Original, die den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (und nicht behaupteten) Zeitraum betreffen, aus denen alle von der BF übernommenen Aufträge (einschließlich des jeweiligen zeitlichen Ausmaßes) ersichtlich seien, zu übermitteln. Selbiges gelte für das Erkenntnis des UVS vom 31.08.2010.

Die BF ließ diese Möglichkeit ebenso ungenützt verstreichen.

15. Die vorliegende Verwaltungsverfahrensakten der GKK beinhalten zudem eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.04.2008 gem. § 27 AuslBG an Sozialversicherungsträger, eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.08.2008 an die GKK, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP als Auskunftsperson durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der EG durch das Arbeitsmarktservice Salzburg vom 05.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der VP durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der XXXX XXXX (folgend kurz auch "MF") durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, Jahreslohnkonten 2008 bezüglich EG und VP, den Prüfbericht der GKK für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008, die Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009, einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vom 07.04.2008 bezüglich der VP und zwei Fotografien, die VP und ZP am Tag der Betretung zeigen.15. Die vorliegende Verwaltungsverfahrensakten der GKK beinhalten zudem eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.04.2008 gem. Paragraph 27, AuslBG an Sozialversicherungsträger, eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.08.2008 an die GKK, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP als Auskunftsperson durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der EG durch das Arbeitsmarktservice Salzburg vom 05.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der VP durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der römisch 40 römisch 40 (folgend kurz auch "MF") durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, Jahreslohnkonten 2008 bezüglich EG und VP, den Prüfbericht der GKK für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008, die Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009, einen Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vom 07.04.2008 bezüglich der VP und zwei Fotografien, die VP und ZP am Tag der Betretung zeigen.

Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der GKK beinhaltet zudem eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.04.2008 gem. § 27 AuslBG an Sozialversicherungsträger, eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.08.2008 an die GKK, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP als Auskunftsperson durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der EG durch das Arbeitsmarktservice Salzburg vom 05.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der VP durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der XXXX (folgend kurz auch "MF") durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, Jahreslohnkonten 2008 der BF für EG und VP, der Prüfbericht der GKK für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008, die Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009, Versicherungsdatenauszüge (Stand: 18.01.2012) bezüglich ZP, VP, EG und GA, ein Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vom 07.04.2008 bezüglich der VP und zwei Fotografien, die VP und ZP am Tag der Betretung zeigen.Der vorliegende Verwaltungsverfahrensakt der GKK beinhaltet zudem eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.04.2008 gem. Paragraph 27, AuslBG an Sozialversicherungsträger, eine Anzeige des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 01.08.2008 an die GKK, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP als Auskunftsperson durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der EG durch das Arbeitsmarktservice Salzburg vom 05.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der VP durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, das Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der römisch 40 (folgend kurz auch "MF") durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 12.06.2008, Jahreslohnkonten 2008 der BF für EG und VP, der Prüfbericht der GKK für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2008, die Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009, Versicherungsdatenauszüge (Stand: 18.01.2012) bezüglich ZP, VP, EG und GA, ein Auszug aus dem Gewerberegister der Stadtgemeinde Salzburg vom 07.04.2008 bezüglich der VP und zwei Fotografien, die VP und ZP am Tag der Betretung zeigen.

Dem Protokoll über die Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008 kann entnommen werden, dass sie die Firmeninhabern des Unternehmens " XXXX " sei, wobei sie diese Firma seit 13.11.1997 betreiben würde. Zur Zeit hätte sie drei im Reinigungsgewerbe tätige Angestellte. VP sei von ihr vor ca. fünf Monaten für Reinigungsarbeiten für € 7,-- pro Stunde eingestellt worden. VP verdiene daher aufgrund einer lediglich mündlich abgeschlossenen Vereinbarung ca. € 500,-- bis € 600,--. Sie hätte den Antrag auf Arbeitsbewilligung für VP im November 2007 gestellt, daraufhin aber keine Antwort vom Arbeitsmarktservice erhalten. Sie habe zudem vor ca. drei bis vier Wochen für zwei weitere Personen einen Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt, die "in Bearbeitung" seien. Auch diese würden natürlich bereits seit ca. die bis vier Wochen fallweise für sie arbeiten. Eine Person besitze die serbische und die zweite Person die serbische oder rumänische Staatsbürgerschaft. Sie sei sich bewusst, dass dies eine "Schwarzarbeit" darstelle. Sie hätte von der Reinigung des Magazins um ca. 06.00 Uhr durch VP gewusst. Von der Mithilfe ihres Gatten sei sie lediglich insoweit in Kenntnis gewesen als VP sie einmal gefragt habe - ca. Weihnachten 2007 -, ob ihr ihr Gatte bei der Arbeit im XXXX behilflich sein könne. Dies hätte sie "bejaht" und sei sie daher über diese Mithilfe in Kenntnis. Üblicherweise reinige VP das XXXX XXXX und das XXXX . Manchmal bekomme VP noch einen weiteren Reinigungsauftrag in anderen Firmen.Dem Protokoll über die Einvernahme der BF durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008 kann entnommen werden, dass sie die Firmeninhabern des Unternehmens " römisch 40 " sei, wobei sie diese Firma seit 13.11.1997 betreiben würde. Zur Zeit hätte sie drei im Reinigungsgewerbe tätige Angestellte. VP sei von ihr vor ca. fünf Monaten für Reinigungsarbeiten für € 7,-- pro Stunde eingestellt worden. VP verdiene daher aufgrund einer lediglich mündlich abgeschlossenen Vereinbarung ca. € 500,-- bis € 600,--. Sie hätte den Antrag auf Arbeitsbewilligung für VP im November 2007 gestellt, daraufhin aber keine Antwort vom Arbeitsmarktservice erhalten. Sie habe zudem vor ca. drei bis vier Wochen für zwei weitere Personen einen Antrag auf Arbeitsbewilligung gestellt, die "in Bearbeitung" seien. Auch diese würden natürlich bereits seit ca. die bis vier Wochen fallweise für sie arbeiten. Eine Person besitze die serbische und die zweite Person die serbische oder rumänische Staatsbürgerschaft. Sie sei sich bewusst, dass dies eine "Schwarzarbeit" darstelle. Sie hätte von der Reinigung des Magazins um ca. 06.00 Uhr durch VP gewusst. Von der Mithilfe ihres Gatten sei sie lediglich insoweit in Kenntnis gewesen als VP sie einmal gefragt habe - ca. Weihnachten 2007 -, ob ihr ihr Gatte bei der Arbeit im römisch 40 behilflich sein könne. Dies hätte sie "bejaht" und sei sie daher über diese Mithilfe in Kenntnis. Üblicherweise reinige VP das römisch 40 römisch 40 und das römisch 40 . Manchmal bekomme VP noch einen weiteren Reinigungsauftrag in anderen Firmen.

Dem Protokoll über die Einvernahme des ZP als Auskunftsperson durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008 kann entnommen werden, dass er seit 2002 in Österreich sei. Seit 03.10.2002 würde er beim XXXX für € 5,20 pro Stunde ca. zwei bis drei Tage in der Woche für ca. fünf bis sechs Stunden arbeiten. VP arbeite für das Unternehmen der BF seit vier bis fünf Monaten im XXXX in XXXX und im XXXX . Er sei ihr gelegentlich behilflich. Seine Gattin verdiene € 7,-- pro Stunde und arbeite 5 Tage in der Woche für 2 ¿ Stunden im XXXX in der XXXX und zweimal pro Woche im XXXX für je zwei Stunden. Zudem arbeite VP noch mit ihm beim XXXX .Dem Protokoll über die Einvernahme des ZP als Auskunftsperson durch das Finanzamt Salzburg-Stadt vom 06.03.2008 kann entnommen werden, dass er seit 2002 in Österreich sei. Seit 03.10.2002 würde er beim römisch 40 für € 5,20 pro Stunde ca. zwei bis drei Tage in der Woche für ca. fünf bis sechs Stunden arbeiten. VP arbeite für das Unternehmen der BF seit vier bis fünf Monaten im römisch 40 in römisch 40 und im römisch 40 . Er sei ihr gelegentlich behilflich. Seine Gattin verdiene € 7,-- pro Stunde und arbeite 5 Tage in der Woche für 2 ¿ Stunden im römisch 40 in der römisch 40 und zweimal pro Woche im römisch 40 für je zwei Stunden. Zudem arbeite VP noch mit ihm beim römisch 40 .

Dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 06.03.2008 kann - abgesehen von seinen Ausführungen zu seiner Tätigkeit beim XXXX - entnommen werden, dass er seiner Gattin VP bei den Putzarbeiten geholfen hätte, damit diese früher fertig werde. Die Putzarbeiten hätten in einem Gasthaus mit dem Namen " XXXX " stattgefunden. Des Weiteren sei er auch einmal zur Hilfe im XXXX mit ihr gewesen (2 mal 2 Stunden in der Woche). Vom Pächter des Gasthauses habe er kein Geld erhalten. Seine Gattin arbeite bei der Firma der BF.Dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme des ZP vor der Bundespolizeidirektion Salzburg am 06.03.2008 kann - abgesehen von seinen Ausführungen zu seiner Tätigkeit beim römisch 40 - entnommen werden, dass er seiner Gattin VP bei den Putzarbeiten geholfen hätte, damit diese früher fertig werde. Die Putzarbeiten hätten in einem Gasthaus mit dem Namen " römisch 40 " stattgefunden. Des Weiteren sei er auch einmal zur Hilfe im römisch 40 mit ihr gewesen (2 mal 2 Stunden in der Woche). Vom Pächter des Gasthauses habe er kein Geld erhalten. Seine Gattin arbeite bei der Firma der BF.

Dem Protokoll über die niederschriftliche Einvernahme der EG durch das Arbeitsmarktservice Salzburg vom 05.06.2008 kann entnommen werden, dass EG seit ca. Mitte 2006 - abgesehen von kurzen Unterbrechungen - bei der BF gearbeitet habe. Sie sei immer wieder nach Hause gefahren, da Rumänien noch nicht bei der EU gewesen sei und sie lediglich drei Monate in Österreich bleiben habe dürfen. Nach dem EU-Beitritt Rumäniens sei sie nicht mehr so oft nach Hause gefahren, habe aber weiterhin kurze Unterbrechungen gehabt. Im März 2008 habe sie die BF erneut nach Arbeitspapieren gefragt. Daraufhin sei ihr von dieser mitgeteilt worden, dass sie arbeiten dürfte, die Papiere schon erhalten würde und sie zur Sozialversicherung angemeldet wäre. Sie sei ca. 25 bis 30 Stunden in der Woche beschäftigt gewesen und habe € 7,-- als Stundenlohn erhalten. Bei der Entlohnung habe es keine Probleme gegeben. ZP, VP, ihre Schwester GA und einige weitere - ihr namentlich nicht bekannte - Personen seien von der BF ohne Arbeitspapiere beschäftigt worden.

16. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über und langte der Verwaltungsverfahrensakt im März 2014 beim BVwG ein.

17. Mit Schreiben vom 16.11.2015 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Salzburg - aufgrund eines im Rahmen der Amtshilfe gestellten Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts – die Entscheidung des UVS Salzburg bezüglich der BF vom 31.08.2010.

Dem Erkenntnis des UVS Salzburg vom 31.08.2010 bezüglich der BF kann - auszugsweise -entnommen werden:

"[ ]

b. Zu Straferkenntnis, Zahl XXXX :b. Zu Straferkenntnis, Zahl römisch 40 :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird über die Berufungen wie folgt entschieden und hat der Strafausspruch zu lauten wie folgt:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird über die Berufungen wie folgt entschieden und hat der Strafausspruch zu lauten wie folgt:

"Wegen der festgestellten Übertretungen zu 1) bis 4) werden gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2005 über Sie folgende Strafen verhängt:"Wegen der festgestellten Übertretungen zu 1) bis 4) werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005, über Sie folgende Strafen verhängt:

[ ]

Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG beträgt € 1.000."Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt € 1.000."

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren – hinsichtlich Spruchpunkt 2. – einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 600 zu leisten.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren – hinsichtlich Spruchpunkt 2. – einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 600 zu leisten.

[ ]

d. Zu Straferkenntnis, Zahl XXXX :d. Zu Straferkenntnis, Zahl römisch 40 :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird über die Berufungen wie folgt entschieden und hat der Sprachausspruch zu lauten:Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG wird über die Berufungen wie folgt entschieden und hat der Sprachausspruch zu lauten:

"Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

[ ]"

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren – hinsichtlich Spruchpunkt 2. – einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 120 zu leisten; der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verringert sich auf € 310,--.Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG hat die Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren – hinsichtlich Spruchpunkt 2. – einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von € 120 zu leisten; der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verringert sich auf € 310,--.

Entscheidungsgründe:

[ ]

Mit Straferkenntnis vom 16.06.2009, Zahl XXXX , wird der Beschuldigten angelastet wie folgt:Mit Straferkenntnis vom 16.06.2009, Zahl römisch 40 , wird der Beschuldigten angelastet wie folgt:

"Frau XXXX , geb. XXXX , hat als Arbeitgeber (Inhaber des Gewerbebetriebes " XXXX ", Reinigungs- und Heimservice XXXX ) zu verantworten, dass"Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , hat als Arbeitgeber (Inhaber des Gewerbebetriebes " römisch 40 ", Reinigungs- und Heimservice römisch 40 ) zu verantworten, dass

1. der serbische Staatsbürger ZP, geb. XXXX , seit Dezember 2007 bis 6.3.20081. der serbische Staatsbürger ZP, geb. römisch 40 , seit Dezember 2007 bis 6.3.2008

2. die rumänische Staatsangehörige VP, geb. XXXX seit rund fünf Monaten bis zum 6.3.20082. die rumänische Staatsangehörige VP, geb. römisch 40 seit rund fünf Monaten bis zum 6.3.2008

3. die rumänische Staatsangehörige EG, geb. XXXX seit rund 3 bis 4 Wochen bis 6.3.2008 und3. die rumänische Staatsangehörige EG, geb. römisch 40 seit rund 3 bis 4 Wochen bis 6.3.2008 und

4. die rumänische Staatsangehörige GA, geb. XXXX seit rund 3 bis 4 Wochen bis zum 6.3.20084. die rumänische Staatsangehörige GA, geb. römisch 40 seit rund 3 bis 4 Wochen bis zum 6.3.2008

bei " XXXX ", Reinigungs- und Heimservice XXXX , beschäftigt wurden, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist.bei " römisch 40 ", Reinigungs- und Heimservice römisch 40 , beschäftigt wurden, ohne dass eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Entsendebewilligung, eine Anzeigebestätigung, eine Arbeitserlaubnis, ein Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt", ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder ein Niederlassungsnachweis vorgelegen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Zu 1) und 4):

§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. I Nr. 157/2005Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

Zu 1) und 4) jeweils 3.000,00

2 Tage

§ 28 Abs.1 Z. 1 lit.a, 3. Strafrahmen, Ausländerbeschäftigungsgesetz" Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, 3. Strafrahmen, Ausländerbeschäftigungsgesetz"

[ ]

Mit Straferkenntnis vom 16.06.2009, Zahl XXXX , wird der Beschuldigten angelastet wie folgt:Mit Straferkenntnis vom 16.06.2009, Zahl römisch 40 , wird der Beschuldigten angelastet wie folgt:

"Frau XXXX , geb. XXXX , hat als Arbeitgeber (Inhaber des Gewerbebetriebes " XXXX ", Reinigungs- und Heimservice XXXX ) zu verantworten, dass"Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , hat als Arbeitgeber (Inhaber des Gewerbebetriebes " römisch 40 ", Reinigungs- und Heimservice römisch 40 ) zu verantworten, dass

1. der serbische Staatsbürger ZP, geb. XXXX , seit Dezember 2007 bis 6.3.20081. der serbische Staatsbürger ZP, geb. römisch 40 , seit Dezember 2007 bis 6.3.2008

2. die rumänische Staatsangehörige VP, geb. XXXX seit rund fünf Monaten bis zum 6.3.20082. die rumänische Staatsangehörige VP, geb. römisch 40 seit rund fünf Monaten bis zum 6.3.2008

3. die rumänische Staatsangehörige EG, geb. XXXX seit rund 3 bis 4 Wochen bis 6.3.2008 und3. die rumänische Staatsangehörige EG, geb. römisch 40 seit rund 3 bis 4 Wochen bis 6.3.2008 und

4. die rumänische Staatsangehörige GA, geb. XXXX seit rund 3 bis 4 Wochen bis zum 6.3.20084. die rumänische Staatsangehörige GA, geb. römisch 40 seit rund 3 bis 4 Wochen bis zum 6.3.2008

bei " XXXX ", Reinigungs- und Heimservice XXXX , beschäftigt wurden, ohne die Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.bei " römisch 40 ", Reinigungs- und Heimservice römisch 40 , beschäftigt wurden, ohne die Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Zu 1) bis 4):

§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 31/2007Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

Zu 1) bis 4) jeweils 1.200,00

7 Tage und 18 Stunden

§ 111 Abs. 1 Z. 1, 1. Strafrahmen, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz " Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Strafrahmen, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz "

[ ]

Da noch vor der für 3.2.2010 anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Beschuldigte die Berufungen jeweils auf die Strafhöhe eingeschränkt hat (mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Zahlen XXXX und XXXX keine wiederholte Begehung im Sinne von § 28 Abs 1 Z 1 letzter Halbsatz vorliegt), konnte die Wiedergabe des weiteren Berufungsvorbringens entfallen.Da noch vor der für 3.2.2010 anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Beschuldigte die Berufungen jeweils auf die Strafhöhe eingeschränkt hat (mit der Maßgabe, dass hinsichtlich der Zahlen römisch 40 und römisch 40 keine wiederholte Begehung im Sinne von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz vorliegt), konnte die Wiedergabe des weiteren Berufungsvorbringens entfallen.

[ ]

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat in einer gemäß § 51c VStG zu treffenden Berufungsentscheidung festgestellt und erwogen:Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 51 c, VStG zu treffenden Berufungsentscheidung festgestellt und erwogen:

Die Beschuldigte betreibt am Standort Salzburg, XXXX , das Reinigungsgewerbe mit der Bezeichnung die " XXXX ." Unbestritten ist, dass sie die im jeweiligen Spruch jeweils näher bezeichneten ausländischen Staatsangehörigen zu den spruchgegenständlichen Zeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat. Die jeweils genannten Personen waren auch nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden.Die Beschuldigte betreibt am Standort Salzburg, römisch 40 , das Reinigungsgewerbe mit der Bezeichnung die " römisch 40 ." Unbestritten ist, dass sie die im jeweiligen Spruch jeweils näher bezeichneten ausländischen Staatsangehörigen zu den spruchgegenständlichen Zeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung beschäftigt hat. Die jeweils genannten Personen waren auch nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet worden.

Da die Berufungen jeweils auf die Strafhöhe eingeschränkt wurden, sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche rechtskräftig und hatte sich der erkennende Senat nur mit der Strafbemessung auseinanderzusetzen.

[ ]"

18. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde die Beschwerde der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid der LH vom 19.10.2011 bezüglich ZP, EG und GA als unbegründet abgewiesen.

Das ausgesetzte Beitragsnachverrechnungsverfahren wird hiermit fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Beitragspflicht- und Beitragszuschlagsbescheid der GKK vom 24.08.2009 beruht darauf, dass die GKK mit Bescheid vom 24.08.2009 ausgesprochen hatte, dass ZP im Zeitraum vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP im Zeitraum vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.Der verfahrensgegenständliche Beitragspflicht- und Beitragszuschlagsbescheid der GKK vom 24.08.2009 beruht darauf, dass die GKK mit Bescheid vom 24.08.2009 ausgesprochen hatte, dass ZP im Zeitraum vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, VP im Zeitraum vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008, EG im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 als Dienstnehmer für die BF als Dienstgeberin der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.

Insoweit dieser Umstand von Seiten der BF im Rechtsmittel gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 24.08.2009 bezüglich der VP ausdrücklich nicht angefochten wurde, ist der Abspruch über VP bereits zum damaligen Zeitpunkt in Teilrechtskraft erwachsen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage wurde letztlich rechtskräftig festgestellt, dass auch ZP im Zeitraum vom 15.12.2007 bis 06.03.2008, EG im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 sowie GA im Zeitraum vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 aufgrund ihrer Tätigkeiten für die BF der Vollversicherungspflicht unterlagen.

VP, ZP, EG und GA wurden durch die GKK für die entsprechenden Zeiträume nachversichert und wurden der BF als Dienstgeberin die sich daraus ergebenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von €

3.556,90 vorgeschrieben.

Für die amtswegige Erledigung dieses Verfahrens entstand der GKK ein Mehraufwand in der Höhe von € 536,67, da die BF trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Auskunftspflicht gem. § 42 Abs. 1 ASVG nicht ausreichend nachgekommen ist und dadurch das Prüfungs- bzw. Erhebungsverfahren unnötig verzögert wurde.Für die amtswegige Erledigung dieses Verfahrens entstand der GKK ein Mehraufwand in der Höhe von € 536,67, da die BF trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Auskunftspflicht gem. Paragraph 42, Absatz eins, ASVG nicht ausreichend nachgekommen ist und dadurch das Prüfungs- bzw. Erhebungsverfahren unnötig verzögert wurde.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der GKK, aus dem sich die getroffenen Feststellungen unstrittig ergeben.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dem angefochtenen Bescheid fehle eine nachvollziehbare Bescheidbegründung, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid der GKK auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasst. Die GKK hat sich mit dem individuellen Vorbringen der BF ausreichend auseinander gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakte ein eigenes Bild gemacht und ist dabei zu keinem wesentlich anderen Ergebnis gelangt, als die belangte Behörde. Die Bescheidbegründung bezweckt insbesondere, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Genau dies hat die GKK getan, was auch durch die Beschwerdeausführungen belegt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedenfalls an der Begründung der belangten Behörde keine entscheidungswesentlichen rechtswidrigen Mängel entdecken.

Was den Antrag auf Beischaffung des Akts des Magistrates Salzburg XXXX , und des Finanzamts Salzburg zu FA GZ XXXX betrifft, so wurde dem insoweit entsprochen, als das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 16.11.2015 - aufgrund eines im Rahmen der Amtshilfe gestellten Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts - die Entscheidung des UVS Salzburg bezüglich der BF vom 31.08.2010 übermittelte.Was den Antrag auf Beischaffung des Akts des Magistrates Salzburg römisch 40 , und des Finanzamts Salzburg zu FA GZ römisch 40 betrifft, so wurde dem insoweit entsprochen, als das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Schreiben vom 16.11.2015 - aufgrund eines im Rahmen der Amtshilfe gestellten Ersuchens des Bundesverwaltungsgerichts - die Entscheidung des UVS Salzburg bezüglich der BF vom 31.08.2010 übermittelte.

Des Weiteren ist anzumerken, dass bezüglich der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge seitens der BF nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit die "Zeugenbefragung" der GA und VP bzw. die nochmalige Einvernahme des ZP, der EG und der BF zu einem anderen, für die BF günstigeren Ergebnis hätten führen können. Abgesehen davon ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die BF, VP, ZP, EG und GA nicht wie beantragt als "Zeugen" einvernehmen könnte, zumal diese Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Von einem Zeugen iSd AVG kann nur bei einem Menschen gesprochen werden kann, der nicht iSd § 8 AVG am Verfahren beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 2 zu § 48 mwN). Zudem haben die BF, ZP und EG ihre Ansichten bereits im bisherigen Verfahren kundgetan und wurden auch schon von der GKK gewürdigt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer nochmaligen Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274), wobei auch nicht zu erwarten ist, dass eine (mit Abstand von neun Jahren) nunmehrige Einvernahme dieser Personen neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).Des Weiteren ist anzumerken, dass bezüglich der in der Beschwerde gestellten Beweisanträge seitens der BF nicht konkret dargelegt wurde, inwieweit die "Zeugenbefragung" der GA und VP bzw. die nochmalige Einvernahme des ZP, der EG und der BF zu einem anderen, für die BF günstigeren Ergebnis hätten führen können. Abgesehen davon ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht die BF, VP, ZP, EG und GA nicht wie beantragt als "Zeugen" einvernehmen könnte, zumal diese Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Von einem Zeugen iSd AVG kann nur bei einem Menschen gesprochen werden kann, der nicht iSd Paragraph 8, AVG am Verfahren beteiligt ist (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 2 zu Paragraph 48, mwN). Zudem haben die BF, ZP und EG ihre Ansichten bereits im bisherigen Verfahren kundgetan und wurden auch schon von der GKK gewürdigt. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes der maßgebliche Sachverhalt hinreichend und wurde die Sachverhaltsrelevanz einer nochmaligen Äußerungsmöglichkeit nicht konkret aufgezeigt (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0099; VwGH 20.09.2006, 2003/08/0274), wobei auch nicht zu erwarten ist, dass eine (mit Abstand von neun Jahren) nunmehrige Einvernahme dieser Personen neue Erkenntnisse im vorliegenden Fall bringen könnte. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu Paragraph 52, AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Was die Kritik betrifft, wonach die einvernommenen Personen die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen würden, bleibt festzuhalten, dass ZP am 06.03.2008 vor der Bundespolizeidirektion Salzburg ohnehin im Beisein einer serbokroatischen Dolmetscherin einvernommen wurde. Zu den Einvernahmen des ZP vor dem Finanzamt Salzburg-Stadt am 06.03.2008 und der EG vor dem Arbeitsmarktservice Salzburg am 05.06.2008 ist des Weiteren zusätzlich anzumerken, dass das jeweilige Protokoll der Einvernahme den Eindruck vermittelt, dass das zuständige Organ die jeweilige Person objektiv zum vorliegenden Sachverhalt befragt hat, welche wiederum nachvollziehbare und verständliche Antworten zu Protokoll gab. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschriften kann dieser Einwand daher nicht nachvollzogen werden. Den Niederschriften ist weiters nicht zu entnehmen, dass die jeweiligen Personen während der Einvernahme diese nunmehrige Beanstandung kundtaten, was aber durchaus möglich gewesen wäre. Diese Behauptung hat die BF zudem erstmals im Schriftsatz vom 15.10.2009 im gegenständlichen Verfahren vorgebracht, also in einer Phase des Verfahrens, in der sie bereits mit einer finanziellen Belastung konfrontiert war.

Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich des oa. Bescheides auf das Vorbringen im Rechtsmittel gegen den Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 24.08.2009 verwiesen wird, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass es zum gegenständlichem Sachverhalt mittlerweile ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der LH vom 19.10.2011 gibt, in welchem ausgesprochen wurde, dass auch ZP, EG und GA in den dort genannten Zeiträumen für ihre für die BF ausgeübten Tätigkeiten als Dienstnehmer der Vollversicherung unterlagen. Was die Dienstnehmerin VP betrifft, so erwuchs der Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 24.08.2009 bezüglich dieser Person bereits zuvor in Teilrechtskraft. Insofern wurde über diese Vorfrage bereits rechtskräftig entschieden und kann bezüglich der Angaben der BF im Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der LH, speziell zur Frage des Beschäftigungsausmaßes und der Höhe des Entgelts, verwiesen werden.

Sämtliche Elemente zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind somit dem Akt der GKK zweifelsfrei und lückenlos und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit zu entnehmen. Eine weitere mündliche Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung kann aus diesen Gründen unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Sache des gegenständlichen Verfahrens ist unbestritten ausschließlich die Beitragspflicht sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlages; die Frage der Versicherungspflicht wurde bereits bezüglich der VP mit Bescheid der GKK vom 24.08.2009 und bezüglich des ZP, der EG und der GA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage rechtskräftig entschieden.

3.4. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

3.4.1. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]

3.4.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei (ab 01.01.2008: vor) Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung (ab 01.01.2008: An(Ab)meldung) durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.4.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) spätestens bei (ab 01.01.2008: vor) Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An- sowie die Abmeldung (ab 01.01.2008: An(Ab)meldung) durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

3.4.3. § 34 ASVG lautet:3.4.3. Paragraph 34, ASVG lautet:

(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

3.4.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:3.4.4. Paragraph 35, ASVG lautet auszugsweise:

§ 35 ASVGParagraph 35, ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

3.4.5. Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.3.4.5. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, [...], der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2,

3.4.6. § 49 ASVG lautet auszugsweise:3.4.6. Paragraph 49, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

[...]

3.4.7. § 54 ASVG lautet auszugsweise:3.4.7. Paragraph 54, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.(1) Von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen.

3.4.8. § 58 ASVG lautet auszugsweise:3.4.8. Paragraph 58, ASVG lautet auszugsweise:

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...](1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. [...]

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten ebenfalls zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

[ ]

3.4.9. § 113 ASVG lautet:3.4.9. Paragraph 113, ASVG lautet:

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn(1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.(2) Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.(3) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.(6) Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.(7) Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend.

3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.5.1. Bereits mit Bescheid der GKK vom 24.08.2009 wurde rechtskräftig festgestellt, dass VP aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF im Zeitraum vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008 der Vollversicherungspflicht unterlag. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum von 15.12.2007 bis 06.03.2008 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des ZP, für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der EG und für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der GA gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ebenfalls bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin ausdrücklich festgestellt; die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt und war daher das entsprechende Entgelt von VP, ZP, EG und GA hinsichtlich der jeweiligen zuvor angeführten Zeiträume nachzuverrechnen.3.5.1. Bereits mit Bescheid der GKK vom 24.08.2009 wurde rechtskräftig festgestellt, dass VP aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF im Zeitraum vom 01.11.2007 bis 05.03.2008 und am 06.03.2008 der Vollversicherungspflicht unterlag. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag wurde für den Zeitraum von 15.12.2007 bis 06.03.2008 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses des ZP, für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 18.03.2008, vom 19.03.2008 bis 31.03.2008 und vom 01.04.2008 bis 07.04.2008 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der EG und für den Zeitraum vom 01.02.2008 bis 06.03.2008 das Vorliegen eines Dienstverhältnisses der GA gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ebenfalls bejaht. Die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht wurde sohin ausdrücklich festgestellt; die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt und war daher das entsprechende Entgelt von VP, ZP, EG und GA hinsichtlich der jeweiligen zuvor angeführten Zeiträume nachzuverrechnen.

Rechnerisch wurde der sich ergebende Betrag in der Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009, welche einen integrierten Bestandteil des oa. Bescheides darstellt, in einer Tabelle, gegliedert in Dienstnehmer (Versicherungsnummer) und Zeitraum, Beitragsgruppe und Beitragsgrundlage, dargestellt und legt der Bescheid somit ganz konkret dar, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Betrages errechnet. Hinsichtlich der daraus resultierenden Beiträge wurde ebenfalls auf die Beitragsvorschreibung vom 10.08.2009 verwiesen.

Insoweit in der Beschwerde hinsichtlich der EG und der GA moniert wird, dass deren Beschäftigungsausmaß und deren Entgelt zu hoch bemessen worden sei, so kann bezüglich der Ausführungen der BF im Rechtsmittel gegen den oa. Bescheid auf die Ausführungen im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der LH vom 19.10.2011, speziell zur Frage des Beschäftigungsausmaßes und der Höhe des Entgelts, verwiesen werden. Hinsichtlich der Dienstnehmerin VP wird zudem ausgeführt, dass die Nachverrechnung natürlich grundsätzlich richtig sei, allerdings seien die Beitragsgrundlagen mit € 733,50 pro Monat unrichtig angegeben worden. Aus den Beweismitteln ergebe sich, dass VP € 7,-- pro Stunde - insgesamt im Monat ca. € 500,-- bis € 600,-- - verdient habe, was der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von etwa 15 bis 19 Stunden entspreche. Es hätte daher jedenfalls keine höhere Beitragsgrundlage als € 600,-- zugrunde gelegt werden dürfen. Dem ist zu entgegnen, dass der GKK von Seiten der BF im Rahmen eines E-Mails ihrer vormaligen steuerlichen Vertretung vom 21.07.2009 mitgeteilt wurde, dass VP 20 Stunden in der Woche beschäftigt war und für diese Tätigkeit €

600,-- netto erhielt, was bezüglich der VP die nachvollziehbare Erklärung für die Beitragsgrundlage von € 733,50 bildet. Des Weiteren wird argumentiert, dass ZP nicht beschäftigt gewesen sei, sodass auch keine Vorschreibung auf ihn entfallen könne. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass von Seiten der BF mittlerweile in der Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der LH vom 19.10.2011 eingestanden wurde, dass ZP sehr wohl von ihr beschäftigt worden sei.

Insoweit gegen die rechnerische Richtigkeit der sich aus den ermittelten Beitragsgrundlagen ergebenden Nachverrechnungsbeträge keine Einwände vorgebracht wurden und sich aus dem Akt auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5.2. Der Beitragszuschlag stellt eine pauschalierte Abgeltung des durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsaufwands und des Zinsentgangs infolge der verspäteten Beitragsentrichtung dar (VwGH 2006/08/0227, SVSlg 57.785 = SVSlg 58.753; 2002/08/0114, SVSlg 50.809).

Voraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Bemessung des Beitragszuschlags nach Z 2 - 4 ist, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zumindest iSe vorfrageweisen Beurteilung oder als Hauptfragenentscheidung festgestellt wird; die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gem. § 113 Abs. 1 ASVG präjudizielle Rechtsfrage darVoraussetzung für eine dem Gesetz entsprechende Bemessung des Beitragszuschlags nach Ziffer 2, - 4 ist, dass die Höhe der nachzuzahlenden Beiträge zumindest iSe vorfrageweisen Beurteilung oder als Hauptfragenentscheidung festgestellt wird; die Verpflichtung, Beiträge nachzuzahlen, stellt eine für die Entscheidung gem. Paragraph 113, Absatz eins, ASVG präjudizielle Rechtsfrage dar

(VwGH 2003/08/0262, SVSlg 53.053 = SVSlg 53.139; 2004/08/0141, SVSlg

50.810; 2000/08/0021, SVSlg 47.962 = SVSlg 48.220 uva.). Für die

Vorschreibung nicht erforderlich ist ein bescheidmäßiger Abspruch über Beitragspflicht und Beitragshöhe (VwGH 89/08/0360, ARD 4408/14/92).

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG haben die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte nach § 35 (3) ASVG jede von ihnen beschäftigte voll- und teil versicherte Person, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Weiters haben die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Beitragsgrundlage innerhalb der vorgesehenen Frist dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Paragraphen 33 und 34 ASVG haben die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte nach Paragraph 35, (3) ASVG jede von ihnen beschäftigte voll- und teil versicherte Person, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Weiters haben die Dienstgeber bzw. deren Bevollmächtigte während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Beitragsgrundlage innerhalb der vorgesehenen Frist dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Die Meldungen der Sonderzahlungen sind beim zuständigen Krankenversicherungsträger binnen 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Sonderzahlung fällig geworden ist, zu erstatten und die anfallenden Beiträge abzuführen.

Wird die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren (§ 58 (4) ASVG) durchgeführt, so hat der Dienstgeber, bzw. dessen Bevollmächtigter (§ 34 (2) ASVG) nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme aller gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte, incl. der Sonderzahlungen mittels Beitragsnachweisung bis 15. des Folgemonats dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.Wird die Beitragsabrechnung im Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, (4) ASVG) durchgeführt, so hat der Dienstgeber, bzw. dessen Bevollmächtigter (Paragraph 34, (2) ASVG) nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme aller gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte, incl. der Sonderzahlungen mittels Beitragsnachweisung bis 15. des Folgemonats dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen/satzungsmäßigen Melde- und Abrechnungsbestimmungen gemäß § 113 (1) Z 2-4 ASVG können den in § 111 ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge bis zum Doppelten der im Rahmen der Prüfung / Erhebung festgestellten Beitragsnachverrechnung vorgeschrieben werden.Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen/satzungsmäßigen Melde- und Abrechnungsbestimmungen gemäß Paragraph 113, (1) Ziffer 2 -, 4, ASVG können den in Paragraph 111, ASVG genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge bis zum Doppelten der im Rahmen der Prüfung / Erhebung festgestellten Beitragsnachverrechnung vorgeschrieben werden.

Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der sonst anfallenden Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der sonst anfallenden Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

3.5.2.1. Die Dienstnehmereigenschaft gegenüber der BF als Dienstgeberin wurde bezüglich der VP bereits im Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 24.08.2009 und beszüglich des ZP, der EG und der GA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage rechtskräftig festgestellt. Aufgrund von Meldepflichtverletzungen kam es seitens der GKK deshalb in weiterer Folge zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von € 3.556,90. Da die BF in diesem Verfahren trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Auskunftspflicht gemäß § 42 Absatz 1 ASVG nicht ausreichend nachgekommen ist, wurde das Prüfungs- bzw. Erhebungsverfahren unnötig verzögert und entstand der GKK für die amtswegige Erledigung ein Mehraufwand in der Höhe von € 536,67, wie sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und Berechnungen ergibt.3.5.2.1. Die Dienstnehmereigenschaft gegenüber der BF als Dienstgeberin wurde bezüglich der VP bereits im Versicherungspflichtbescheid der GKK vom 24.08.2009 und beszüglich des ZP, der EG und der GA mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tage rechtskräftig festgestellt. Aufgrund von Meldepflichtverletzungen kam es seitens der GKK deshalb in weiterer Folge zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen von € 3.556,90. Da die BF in diesem Verfahren trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Auskunftspflicht gemäß Paragraph 42, Absatz 1 ASVG nicht ausreichend nachgekommen ist, wurde das Prüfungs- bzw. Erhebungsverfahren unnötig verzögert und entstand der GKK für die amtswegige Erledigung ein Mehraufwand in der Höhe von € 536,67, wie sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen und Berechnungen ergibt.

Seitens der BF wurde nicht bestritten, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht entsprechend nachgekommen ist. Insoweit in der Beschwerde argumentiert wird, dass aufgrund von geringeren von der BF zu leistenden Beiträgen, sich auch die Beitragszuschläge zu verringern hätten, bleibt anzumerken, dass die von der belangten Behörde festgestellten Nachverrechnungsbeiträge nicht zu beanstanden waren, weshalb diesen Überlegungen ebenso wenig zu folgen ist und diese Beschwerdeangabe ins Leere geht. Selbiges gilt für das Argument, wonach für jene Beiträge, die die BF für EG bereits abgeführt habe, ein Beitragszuschlag unzulässig wäre, da dieser Umstand nichts an dem Mehraufwand zu ändern vermag, der der belangten Behörde bezüglich dieser Dienstnehmer dadurch entstanden ist, dass die BF trotz Aufforderung ihrer Auskunftspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist, womit wiederum das Prüfungs- bzw. Erhebungsverfahren unnötig verzögert wurde.

Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die gegenständliche Beitragsnachverrechnung und die Verhängung des Beitragszuschlags beruhen auf klaren gesetzlichen Regelungen, die keinerlei Anlass zu Zweifeln geben.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Beitragszuschlag, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L513.2005551.1.00

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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